Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.10.11

EU-Kommission schlägt gemeinsames Europäisches Kaufrecht vor

Die EU-Kommission will ein einheitliches europäisches Kaufrecht schaffen, das allerdings nur dann gelten soll, wenn sich beide Vertragsparteien ausdrücklich und einvernehmlich darauf verständigen.

Dieses Kaufrecht soll grenzüberschreitend anwendbar sein und zwar auf Kaufverträge und auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte wie Musik, Filme, Software oder Smartphone-Anwendungen.

Das EU-Parlament hat seine Zustimmung zu dem Projekt bereits signalisiert.

posted by Stadler at 16:02  

11.10.11

Neue Verbraucherschutzrichtlinie angenommen

Der Rat der Europäischen Union hat heute eine neue Verbraucherschutzrichtlinie, die zuvor bereits vom Europaparlament beschlossen wurde, angenommen.

Die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) soll eine Vollharmonisierung der Informationspflichten und des Widerrufsrecht im Fernabsatz bewirken. Der Bundestag muss diese Richtlinie jetzt wiederum in deutsches Recht umsetzen, was wohl im Laufe der nächsten zwei Jahre passieren wird.

Auch wenn diese Richtlinie zu einer für Shopbetreiber sinnvollen Vereinheitlichung führen wird, bedeutet dies andererseits, dass man sich im E-Commerce schon wieder auf modifizierte Informationspflichten einstellen muss, nachdem der deutsche Gesetzgeber ohnehin bereits mehrfach und auch erst kürzlich Änderungen vorgenommen hat. Eine neue Musterwiderrufsbelehrung wird es dann wohl auch wieder geben.

Die wesentlichen Aspekte der Richtlinie hat der Kollege Dr. Föhlisch im Shop-Betreiber-Blog erläutert.

posted by Stadler at 16:53  

2.9.11

Gekauftes Ranking bei Buchungsportal ist wettbewerbswidrig

Gekaufte Rankings bei Hotelbuchungsportalen sind wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Berlin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom 25.08.2011 (Az.: 16 O 418/11) entschieden und dem Portal booking.com untersagt, Hotels unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen.

posted by Stadler at 11:38  

24.8.11

Bundesregierung beschließt Button-Lösung

Die Bundesregierung hat heute die Einführung der sog. Button-Lösung für Vertragsabschlüsse im Internet beschlossen und erhofft sich hiervon einen besseren Schutz der Verbraucher.

Warum sich diese Hoffnung voraussichtlich nicht erfüllen wird, habe ich bereits vor einiger Zeit erläutert. Dem Gesetzesentwurf des BMJ, den das Bundeskabinett jetzt beschlossen hat und der nun noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss, ist ein Polit-Theater vorausgegangen, das ich als Lehrstück für die Mechanismen unserer Parteiendemokratie betrachte.

Erwähnenswert ist auch der Hinweis der Bundesregierung, dass damit eine geplante EU-Richtlinie quais vorab umgesetzt wird. In anderen Bereichen wird ansonsten eine sinnvolle und notwendige Gesetzgebung – zu der man die Button-Lösung nicht zählen kann – gerne mit dem Argument verzögert, dass man zunächst die europarechtliche Vorgabe abwarten möchte. Diesmal ist es erstaunlicherweise genau anders herum.

posted by Stadler at 11:51  

3.8.11

Neue Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011

Vor einigen Wochen hatte ich bereits darüber berichtet, dass Onlinehändler ihre Widerrufsbelehrungen erneut ändern sollten. Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge, durch das u.a. eine geänderte Musterwiderrufsbelehrung eingeführt wird, wurde am 03.08.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt deshalb am 04.08.2011 in Kraft.

Die Verwendung der neuen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ist zwar nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, wer wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vermeiden will, sollte sie allerdings tunlichst benutzen. Das Gesetz sieht insoweit eine dreimonatige Übergangsfrist für die Anpassung vor.

posted by Stadler at 21:38  

7.7.11

Verbraucherschutzrecht weiter im Umbruch

Die Tinte auf der aktuellen Änderung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften ist noch nicht trocken, da rollt aus Brüssel schon die nächste Welle in Form einer neuen Verbraucherrichtlinie an.

Diese sieht u.a. eine eigene Musterwiderrufsbelehrung vor, so dass die deutsche gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung, die gerade zum wiederholten Mal geändert wurde, erneut angepasst werden muss.

Außerdem soll der Verbraucher jetzt einheitlich die Kosten der Rücksendung – nach Ausübung des Widerrufs – der Ware tragen.

Der Gewerbetreibende hat alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, spätestens binnen 14 Tagen ab Kenntnis vom Widerruf zu erstatten.

Das Verbraucherschutzrecht mutet mittlerweile wie ein Stück aus dem Tollhaus an. Die permanenten Änderungen bewirken das exakte Gegenteil dessen, was nach allen Gesetzesbegründungen und Erwägungsgründen das Ziel sein soll, nämlich Rechtssicherheit beim Verbraucher zu schaffen.

Die Regelung muss aber zunächst in deutsches Recht umgesetzt werden, womit voraussichtlich erst in zwei Jahren zu rechnen ist.

posted by Stadler at 09:24  

20.6.11

Widerrufsbelehrungen müssen erneut angepasst werden

Der Bundesrat hat gegen das vom Bundestag am 26.05.2011 beschlossene „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ keinen Einspruch erhoben.

Durch das Gesetz, das demnächst in Kraft treten wird, wird auch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung erneut geändert. Betroffen ist auch die Rückgabebelehrung, sofern diese verwendet wird. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber die Vorschriften über den Wertersatz bei Ingebrauchnahme der Kaufsache geändert und den Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH angepasst hat.

Betreiber von Webshops und eBay-Händler müssen ihre Belehrungen also erneut überarbeiten, weil sonst wieder einmal Abmahnungen wegen Verwendung einer veralteten und damit eventuell irreführenden Widerrufsbelehrung drohen. Es besteht allerdings eine gesetzliche Übergangsfrist von drei Monaten.

posted by Stadler at 11:30  

14.6.11

Vertragsschluss bei Telefonwerbung soll erschwert werden

Der Bundesrat hat die Einführung eines neuen § 312b BGB „Vertragsschluss bei Telefonwerbung“ verabschiedet. Der Gesetzesentwurf wird jetzt dem Bundestag zugeleitet. Die geplante Vorschrift lautet:

§ 312b Vertragsschluss bei Telefonwerbung

(1) Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die ein Verbraucher fernmündlich gegenüber einem Unternehmer abgibt, wird nur wirksam, wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch gegenüber dem Unternehmer in Textform bestätigt. Das gilt nicht, wenn das Telefongespräch nicht von dem Unternehmer zu Werbezwecken veranlasst worden ist oder der Verbraucher in einen Telefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat.

(2) Wird die Willenserklärung des Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 nicht wirksam, so findet § 241a auf Leistungen des Unternehmers, die aufgrund des Telefongesprächs erbracht wurden, entsprechende Anwendung.

Faktisch läuft das darauf hinaus, dass ein telefonischer Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nur noch dann möglich ist, wenn der Verbraucher den Vertragsschluss anschließend in Textform (also per E-Mail, Fax oder schriftlich) bestätigt. Zwar gibt es eine Ausnahme für den Fall, dass das Telefonat nicht von dem Unternehmer zu Werbezwecken veranlasst wurde. Aufgrund der Gesetzesformulierung liegt die Beweislast dafür allerdings beim Unternehmer. Er müsste dann beispielsweise nachweisen, dass der Verbraucher ihn angerufen hat.

Klingt für mich einmal mehr nach bevormundendem Verbraucherschutz, der den normalen Geschäftsverkehr hemmt. Man will unerlaubte Telefonwerbung bekämpfen, indem man den telefonischen Vertragsschluss erschwert, was wiederum aber alle Fälle des telefonischen Vertragsschlusses im B2C-Bereich betrifft. Selbst dann, wenn eine Werbesituation überhaupt nicht gegeben ist, muss der Unternehmer den Nachweis führen, damit er sich auf den telefonisch geschlossenen Vertrag berufen kann.

posted by Stadler at 21:37  

1.6.11

Filesharing: Zu weite Unterlassungserklärungen sind für Rechteinhaber riskant

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Reihe von Entscheidungen, die Fälle des Filesharing zum Gegenstand hatten, in jüngster Zeit gewisse Einschränkungen zu Lasten der abmahnenden Rechteinhaber vorgenommen. Auf dieser Linie liegt auch ein neuer Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011 (6 W 30/11), der sich mit dem Umfang der Unterlassungspflicht beschäftigt.

Das OLG betont zunächst, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen – wie sie z.B. die Kanzlei Waldorf Frommer regelmäßig versendet – die sich auf sämtliche Werke des abmahnenden Rechteinhabers beziehen, zu weit formuliert sind und eine Unterlassung in diesem Umfang nicht verlangt werden kann. Wenn nun vom Rechteinhaber zu Unrecht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass eine einschränkende Unterlassungserklärung zur Unwirksamkeit der Erklärung führen kann, so bewirkt dies nach Ansicht des Senats, dass derjenige, der keine Unterlassungserklärung abgibt, damit keinen Anlass für eine gerichtliche Geltendmachung gibt. Er kann deshalb anschließend im Prozess ein Anerkenntnis nach § 93 ZPO abgeben, bei dem die Verfahrenskosten dem Antragsteller/Kläger auferlegt werden.

Das OLG normiert hier also eine Art Obliegenheit der abmahnenden Rechteinhaber, gegenüber Verbrauchern eine im Umfang korrekte Unterlassungserklärung zu verlangen.

posted by Stadler at 09:22  

19.4.11

In der Werbung müssen keine Angaben zum Inhalt einer Garantie gemacht werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.04.2011 (Az.: I ZR 133/09) entschieden, dass die Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für die Werbung mit einer Garantie gilt. Nach dieser Vorschrift muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat es als unzweifelhaft angesehen, dass damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Die Werbeaussage eines Onlinehändlers „3 Jahre Garantie“ musste im konkreten Fall also nicht unmittelbar mit einem Hinweis nach § 477 Abs.1 Satz 2 BGB versehen werden.

posted by Stadler at 11:18  
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