Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.5.15

Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung von Fotos eines Werks

Ein Möbelhaus hat in seinen Geschäftsräumen Bilder eines Malers ausgestellt und dabei für einen Produktkatalog Möbel fotografiert. Auf einem Foto, das auch auf der Website des Möbelhauses eingestellt worden ist, war im Hintergrund ein Gemälde des Künstlers zu sehen. Die konkrete Abbildung ist in der Entscheidung des BGH wiedergegeben. Der Künstler hat das Möbelhaus auf Auskunft und Schadensersatz verklagt, weil er der Meinung war, dass die Wiedergabe im Katalog und auf der Website seine Urheberrechte verletzt.

Das Landgericht und das OLG Köln haben die Klage des Künstlers abgewiesen, weil sie der Ansicht waren, dass das auf dem Produktfoto erkennbare Gemälde lediglich ein sog. unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG darstelle, weshalb die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zulässig sei.

Diese Entscheidungen hat der BGH mit Urteil vom 17.11.2014 (Az.: I ZR 177/13) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In einem ersten Schritt geht der BGH davon aus, dass durch die Veröffentlichung des Fotos, auf dem das urheberrechtlich geschützte Werk erkennbar ist, grundsätzlich in das Recht des Künstlers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen worden ist. Die Zulässigkeit dieser urheberrechtlichen Nutzungshandlung hängt damit davon ab, ob zugunsten des Möbelhauses die Schrankenbestimmung des § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) eingreift. Und in diesem Punkt hält der BGH die Urteile der Vorinstanzen für rechtsfehlerhaft.

Um die Frage beantworten zu können, ob etwas ein unwesentliches Beiwerk ist, muss zunächst der Hauptgegenstand bestimmt werden. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass Gegenstand der Prüfung der Schutzschranke des § 57 UrhG nicht die beanstandete Fotografie ist, sondern der vollständige Katalog und der gesamte Inhalt der Internetseite des Möbelhauses. Das hält der BGH für falsch. Nach Ansicht des BGH ist Hauptgegenstand der Veröffentlichung die konkrete Fotografie.

Die Auslegung des Berufungsgerichts würde nach Ansicht des BGH nämlich dazu führen, dass der Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes umso geringer wird, je umfangreicher der vom potentiellen Verletzer gewählte Veröffentlichungskontext ist. Und das stehe in Widerspruch zu dem Grundsatz der engen Auslegung von urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen.

Der BGH beanstandet auch die weitere Auslegung des OLG zur Unwesentlichkeit des Beiwerks:

Für die Bejahung der Schutzschranke des § 57 UrhG reicht es nicht aus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk aus Sicht des objektiven Betrachters in Bezug auf den Hauptgegenstand der Verwertung im Hintergrund steht. Nach dem Wortlaut der Schrankenbestimmung ist vielmehr weitergehend erforderlich, dass das Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Wiedergabe unwesentlich ist.

Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (vgl. Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Loewenheim/Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 31 Rn. 229) oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird (OLG München, ZUM-RD 2008, 554; Loewenheim/Götting aaO § 31 Rn. 229; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; krit. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2). Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2). Hierzu reicht eine bloß untergeordnete Beziehung nicht aus. Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung ist unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG vielmehr nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7; Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6). Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend (Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2) oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 57 UrhG Rn. 4) in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt (Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6) oder sonst charakteristisch ist (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7 f.).

Wenn also ein mitfotografiertes Werk stimmungsbildend wirkt oder eine bestimmte Aussage vermittelt und mithin einen dramturgischen Zweck erfüllt, kann es nicht mehr als untergeordnetes Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG betrachtet werden.

Es zeigt sich also, dass die Schrankenbestimmung des § 57 UrhG äußerst eng auszulegen ist. Wer Fotos veröffentlicht, auf denen ein urheberrechtlich geschütztes Werk erkennbar ist und sei es auch nur im Hintergrund, muss sich immer Gedanken darüber machen, ob er damit nicht die Rechte des Urhebers des mitfotografierten Werks verletzt.

posted by Stadler at 09:52  

12.5.15

BGH zu wirksamen technischen Schutzmaßnahmen bei Spiele-Konsolen

Nach § 95 a Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Die Umgehung von (wirksamen) Kopierschutzmaßnahmen ist also urheberrechtswidrig, Tools und Programme zur Umgehung sind gem. § 95 a Abs. 3 UrhG verboten.

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.11.2014, Az.: I ZR 124/11) beschäftigt sich der BGH u.a. mit der Frage, wann eine wirksame technische Maßnahme bei Konsolen vorliegt. Im Urteil heißt es dazu:

Dadurch, dass Karten und Konsolen in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Nintendo-DS-Karten in die Nintendo-DS-Konsolen passen, wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verhindert, dass Videospiele der Klägerin zu 1, die unbefugt aus dem Internet heruntergeladen worden sind, auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können.

Eine solche technische Maßnahme, die zum Teil in die physischen Träger der Videospiele und zum Teil in die Konsolen integriert ist und eine Interaktion zwischen beiden Teilen erfordert, fällt unter den Begriff der „wirksamen technischen Maßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie wie im Streitfall bezweckt, Handlungen zu verhindern oder zu beschränken, die durch die Richtlinie geschützte Rechte des Betroffenen verletzen (EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 26 bis 28 Nintendo/PC Box und 9Net). Sie stellt daher auch eine „wirksame technische Maßnahme“ im Sinne der Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Regelung des § 95a Abs. 2 UrhG dar.

Der BGH beanstandet allerdings, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden. Der EuGH hatte zuvor entschieden, dass der Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müsse. Bezogen auf den konkreten Fall führt der BGH dazu aus:

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die hier in Rede stehende technische Maßnahme nicht über das hinausging, was zur Verwirklichung des Ziels erforderlich war, ein unbefugtes Vervielfältigen von Videospielen der Klägerin zu 1 auf Nintendo-DS-Konsolen zu verhindern. Es hat nicht geprüft, ob die Videospiele wie die Beklagten geltend gemacht haben durch eine Verschlüsselung der Spieldaten vor einer unbefugten Vervielfältigung auf den Konsolen hätten geschützt werden können und damit ein Abspielen zulässiger Drittentwicklungen auf den Konsolen möglich geblieben wäre. Es hat weiter nicht festgestellt, dass eine Verschlüsselung der Spieldaten nicht zu einem vergleichbaren Schutz für die Videospiele geführt hätte wie die konkrete Ausgestaltung der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen nach dem „Schlüssel-Schloss-Prinzip“. Davon kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil es Dritten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts möglich war, von der Klägerin zum Schutz ihrer Videospiele ergriffene elektronische Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen und rechtswidrig Kopien dieser Spiele durch Auslesen der Originalkarten herzustellen und im Internet anzubieten, die mit Hilfe der von den Beklagten angebotenen Adapter auf der Konsole verwendet werden konnten.

posted by Stadler at 12:21  

28.4.15

Leistungsschutzrecht: VG Media will 6 % des Deutschlandumsatzes von Google

Nach einem Bericht der LVZ Online fordert die VG Media, die das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse für verschiedene Verlage geltend macht, 6 % des Umsatzes, den Google in Deutschland erzielt.

Nach den Berechnungen der VG Media beträgt der Umsatz von Google allein in Deutschland zwischen 3 und 5,8 Milliarden Euro.

Nachdem der pauschale Regelvergütungssatz für Verwertungsgesellschaften 10 Prozent des Umsatzes betrage und es bei digitalen Verwertungen einen Zuschlag von einem weiteren Prozent gebe, müsste Google nach Ansicht der VG Media 11 % seines Umsatzes an die Verlage abführen. Da die VG Media bei der Geltendmachung des Leistungsschutzrechts derzeit nach eigenen Angaben aber nur etwa die Hälfte der deutschen Verlage vertritt, fordert die Verwertungsgesellschaft vorerst (nur) 6 Prozent des Umsatzes von Google.

Der Beitrag aus der Leipziger Volkszeitung, deren Verleger die Madsack Mediengruppe sich ebenfalls an der VG Media beteiligt hat, ist inhaltlich verlegerfreundlich verzerrt.

In dem Beitrag wird behauptet, das Leistungsschutzrecht ermögliche den Verlagen, von Suchmaschinen wie Google eine Vergütung zu erhalten. Genau das ist allerdings der große Streitpunkt.

Die VG Media hat am 13.06.2014 einen “Tarif Presseverleger für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gem. § 87 Abs. 1 S. 1 UrhG“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Den für die Vergütungspflicht maßgeblichen Ausschnitt aus Presseerzeugnissen definiert das Tarifwerk der VG Media folgendermaßen:

Als Ausschnitt im Sinne dieses Tarifs gelten solche Teile von Online-Presseerzeugnissen i. S. des § 87f Abs. 2 S. 1 UrhG, wie sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Tarifs verkehrsüblich in Ergebnislisten von Suchmaschinen und von News-Aggregatoren angezeigt werden.

Dem liegt eine Gesetzesauslegung zugrunde, die mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Denn das Gesetz nimmt in § 87f Abs. 1 UrhG kleinste Textausschnitte ausdrücklich vom Schutzbereich des Leistungsschutzrechts aus. Die verkehrsübliche Suchmaschinenfunktionalität soll nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich gerade frei vom Leistungsschutzrecht bleiben. Diese wesentliche Einschränkung, die gerade zum Schutz der normalen Suchmaschinenfunktionalität in das Gesetz aufgenommen wurde, findet sich im Tarifwerk der VG Media nicht. Die VG Media versucht ganz im Gegenteil gerade die üblichen Ergebnislisten von Suchmaschinen, die der Gesetzgeber ausdrücklich ausnehmen wollte, als vergütungspflichtig darzustellen. Die Verlage versuchen ihr Leistungsschutzrecht also mit einer mehr als fragwürdigen Gesetzesauslegung durchzusetzen.

In der juristischen Literatur wird bislang angenommen, dass das Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen oder ganze Artikel übernommen werden. Die Verwendung von Snippets in einer Länge, wie sie in Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo üblich ist, unterfällt dem Leistungsschutzrecht gerade nicht.

Von einer ausgewogenen und kritischen Berichterstattung hätte man sich eine Darstellung dieser Hintergünde wohl erwarten dürfen. Einmal mehr findet man zum Leistungsschutzrecht aber nur eine verlagsfreundliche und einseitige Presseberichterstattung vor. Dazu passt auch die Aussage in dem Artikel, Google würde Links zu Angeboten von Verlagen, die darauf pochen, von Google Geld zu bekommen, einfach auslisten. Das ist unzutreffend. Google hat zwar kurzzeitig von einigen Verlagen keine Snippets mehr angezeigt, die Links auf die Verlagsinhalte wurden in den Ergebnislisten aber weiterhin präsentiert.

posted by Stadler at 12:11  

17.4.15

Bushido siegt (vorerst) beim BGH

Der Rapper Bushido ist vor einigen Jahren vom Landgericht Hamburg auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt worden und auch zu seiner sog. Billigkeitsentschädigung. Bushido hatte sich für eigene Songs bei Aufnahmen einer französischen Band bedient und Sequenzen aus deren Songs als Loops in seine Tracks eingebaut. Die Entscheidung des Landgerichts wurde anschließend vom Oberlandesgericht Hamburg bestätigt.

Der BGH hat diese Entscheidungen nun aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen (Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12 – Goldrapper), als sich die urheberrechtliche Berechtigung nur auf die Stellung als Textdichter beschränkte, weil Bushido offenbar keinerlei Passagen mit Text übernommen hat.

Bei der Übernahme von Passagen der Musik haben das Landgericht und das OLG nach Ansicht des BGH nicht ausreichend dargelegt, dass die kurzen Musiksequenzen die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Schutzes erfüllen. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe „Dark S.“ erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

Das Verhältnis dieses Urteils zu der scheinbar abweichenden Entscheidung „Metall auf Metall“ ist nur dann verständlich, wenn man erkennt, dass sich die Bushido-Entscheidung auf die Urheberrechte des Komponisten stützt, während die Entscheidung Metall auf Metall maßgeblich auf das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gestützt ist.

Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG) ist nach Ansicht des BGH bereits dann verletzt, wenn „kleinste Tonfetzen“ entnommen werden. Das Recht des Komponisten eines Songs sieht der BGH allerdings erst dann als verletzt an, wenn die entnommene Sequenz die erforderliche „schöpferische Eigentümlichkeit“ aufweist und deshalb auch in der entnommenen Sequenz die bei urheberrechtlichen Werken notwendige persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) zum Ausdruck kommt. Der Schutz des Leistungsschutzrechts reicht an dieser Stelle also deutlich weiter als der Schutz des eigentlichen Urheberrechts, was man aus grundsätzlichen Erwägungen heraus kritisieren kann.

Hätte im vorliegenden Fall also der Tonträgerhersteller der französischen Band geklagt und sich auf sein Leistungsschutzrecht berufen, dann hätte der BGH im Lichte seiner eigenen Rechtsprechung einen Rechtsverstoß bejahen müssen. Für den Komponisten als den Schöpfer des Werks der Musik gilt dies nicht ohne weiteres.

posted by Stadler at 09:34  

17.4.15

Bibliotheken dürfen an elektronischen Leseplätzen das Ausdrucken und Abspeichern auf USB-Stick zulassen

Der BGH hat gestern entschieden (Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 69/11 – Elektronische Leseplätze II), dass Bibliotheken gedruckte Bücher digiatlisieren dürfen und es anschließend an ihren elektronischen Leseplätzen den Nutzern auch ermöglichen können, die Werke auszudrucken oder per USB-Stick abzuspeichern.

Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit, der zwischenzeitlich auch dem EuGH vorgelegt worden war. Der EuGH hatte die deutsche Schrankenvorschrift des §52b UrhG für richtlinienkonform erachtet und damit den Weg freigemacht, für diese Entscheidung des BGH.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:

Dass die Klägerin der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten hat, der die Beklagte dazu berechtigt hätte, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher in digitalisierter Form an den elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen, hat die Beklagte rechtlich nicht daran gehindert, diese Bücher unter Berufung auf § 52b UrhG auch ohne Einwilligung der Klägerin auf diese Weise zu nutzen. Unter „vertraglichen Regelungen“, die nach § 52b UrhG einer solchen Nutzung entgegenstehen, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine bloßen Vertragsangebote zu verstehen.

Die Beklagte ist auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. § 52b UrhG sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen erlaubt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.

Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. § 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.

posted by Stadler at 08:45  

8.4.15

Die Prozessführung der Abmahnanwälte BaumgartenBrandt in Filesharing-Fällen

Gegen die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt ist vom Insolvenzverwalter der Lichtblick Films GmbH (ehemals Los Banditos Films GmbH) der Vorwurf erhoben worden, sie würden Prozesse in Filesharing-Angelegenheiten führen, ohne von ihm bevollmächtigt worden zu sein. Hierüber hatte Rechtsanwalt Gulden vor einiger Zeit berichtet. Das wiederum hat BaumgartenBrandt zu einer Pressemitteilung veranlasst. In der LTO ist dazu ein Beitrag erschienen, in dem für die Abmahnanwälte Partei ergriffen wird.

Mittlerweile haben die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt auch bei den angerufenen Gerichten Stellung zu dem Vorwurf der fehlenden Mandatierung durch den Insolvenzverwalter genommen. In einem mir vorliegenden Schriftsatz wird inhaltlich im Wesentlichen das wiederholt, was schon in der Pressemitteilung stand. BaumgartenBrandt berufen sich insbesondere darauf, dass sie von einem Bevollmächtigten des Insolvenzverwalters per E-Mail und mündlich gebeten worden wären, die Verfahren fortzuführen.

Gleichzeitig haben sich die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) Stuttgart über das Verhalten des Insolvenzverwalters beschwert und dieses Schreiben auch ins Netz gestellt.

Die Filesharing-Verfahren die die Kanzlei Baumgarten Brandt für verschiedene ihrer Auftraggeber, z.B. auch die KSM GmbH führt, weisen, soweit der Sachverhalt aus dem Jahre 2010 oder früher stammt, ein interessantes und pikantes Detail auf.

Die technische Ermittlung des Anschlussinhabers wurde in diesen Fällen nämlich durch eine Guardaley Ltd. durchgeführt.

Die Unzuverlässigkeit der technischen Ermittlungsmaßnahmen der Fa. Guardaley ist allerdings in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.05.2011 (AZ: 16 O 55/11) dokumentiert. In dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin hat der Dienstleister Guardaley Ltd. als Antragsteller gegen die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragt, weil die Rechtsanwälte über die Firma Guardaley Ltd. behauptet hatten, sie erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen. In dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.05.2011 heißt es hierzu:

„Die Antragsgegner (also BaumgartenBrandt, Anm. des Verf.)  haben glaubhaft gemacht, dass die Äußerung, die Firma Guardaley erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen der Wahrheit entspricht“.

Im Urteil heißt es weiter, die Firma Guardaley habe IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen, also keinen Upload vornehmen.

Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt haben in dem Verfahren in Berlin also selbst explizit vorgetragen, dass die von der Firma Guardaley Ltd. ermittelten IP-Daten nicht zu 100 % korrekt sind bzw. ein Upload und damit ein öffentliches Zugänglichmachen gar nicht festgestellt worden ist.

Aus dem Urteil des Landgerichts Berlin ergibt sich ferner, dass die Anwaltskanzlei BaumgartenBrandt das zwischen ihr und dem Dienstleister Guardaley bestehende Vertragsverhältnis wegen dieser Unregelmäßigkeiten bei der technischen Ermittlung im Jahre 2011 fristlos gekündigt hat. Dass der technische Dienstleister direkt von der abmahnenden Anwaltskanzlei beauftragt wurde, ist ein weiteres, nicht uninteressantes Detail.

Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt wissen also jedenfalls seit dem Jahr 2011 positiv, dass der Dienstleister Guardaley in der Vergangenheit unzuverlässige und unrichtige Rechercheergebnisse in Filesharing-Fällen geliefert hat, die auch zu fehlerhaften und unberechtigten Abmahnungen geführt haben. Dennoch führen BaumgartenBrandt für ihre Mandanten weiterhin Prozesse, in denen der angebliche Rechtsverstoß nach wie vor mit den Ermittlungsergebnissen der Fa. Guardaley begründet wird.

Die technische Unzuverlässigkeit der Ermittlungssoftware der Firma Guardaley Ltd. ist mittlerweile auch von mehreren Gerichten bestätigt bzw. thematisiert worden, z.B. vom OLG Köln (Beschluss vom 20.01.2012, Az.: 6 W 242/11) und vom Amtsgericht Frankenthal (Urteil vom 23.06.2014, Az.: 3b C 145/14). In einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 (Az.: 153 C 3184/14) hat das Amtsgericht Koblenz darauf hingewiesen, dass bereits andere Gerichte festgestellt haben, dass die Ermittlungssoftware der Firma Guardaley ungeeignet ist, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln.

Die Prozessführung der Kanzlei BaumgartenBrandt ist mir kürzlich auch in einem eigenen Verfahren aus anderen Gründen negativ aufgefallen. In einer Filesharingsache haben die Abmahnanwälte Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten eingeklagt, obwohl die Parteien bereits vorgerichtlich einen Vergleich geschlossen hatten, der vom Beklagten auch erfüllt worden war. Nachdem dies in der Klageerwiderung eingewandt worden ist, haben die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt die Klage für ihre Mandantin zurückgenommen, allerdings erst wenige Stunden vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung und ohne mich vorher darüber zu informieren. Wer so agiert, darf sich über Kritik nicht wundern.

posted by Stadler at 11:39  

27.3.15

Erstes Urteil zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 06.01.2015 (Az.: 15 O 412/14) einen Anspruch nach den neuen Regelungen des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse bejaht.

Das Urteil ist allerdings aus mehreren Gründen problematisch und sollte in dieser Form keinen Bestand haben. Das Gericht bejaht für einen Screenshot einer Website die Voraussetzungen eines Presseerzeugnisses im Sinne von § 87 f Abs. 2 UrhG, ohne dies näher zu prüfen. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Gericht geprüft hätte, ob eine redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge vorliegt, die verlagstypisch ist.

Entscheidend für eine Verletzung des Leistungsschutzrechts ist es nach § 87 g Abs. 4 UrhG, dass die öffentliche Zugänglichmachung durch einen gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen oder gewerblichen Anbieter von Diensten erfolgt, der Inhalte wie eine Suchmaschine aufbereitet. Das wird vom Gericht weder ausgeführt, noch erscheint dies aufgrund des Tatbestands des Urteils naheliegend. Vielmehr legt das Gericht dar, dass der Screenshot, der als rechtsverletzend betrachtet wurde, mittels Direkteingabe der URL erreichbar war. Der Beklagte als Anbieter des Screenshots war also offensichtlich keine Suchmaschine bzw. ein wie eine Suchmaschine arbeitender Dienst.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist daher falsch. Der vom Gericht zu beurteilende Sachverhalt kann nicht über das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse gelöst werden.

Gleichwohl zeigt die Entscheidung, welche Blüten das verunglückte Leistungsschutzrecht treiben kann, wenn es von Gerichten ausgelegt wird, die den Regelungsgehalt nicht durchdrungen haben.

posted by Stadler at 13:59  

24.3.15

Abmahnfalle Facebook Share-Button?

Die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke hat gestern mit einem Blogbeitrag über eine Abmahnung eines Facebooknutzers, der ein Bild geteilt hat, für Aufregung gesorgt. Zum ersten Mal sei ein Internetnutzer nur für das Drücken des Teilen Buttons abgemahnt worden, schreibt Rechtsanwalt Solmecke. Diese Aussage ist insofern falsch, als über solche Abmahnungen bereits vor über zwei Jahren berichtet worden ist. In einem Blogbeitrag aus dem Jahre 2013 habe ich die Rechtslage bereits etwas ausführlicher erläutert.

Durch die Betätigung des Share-Buttons bei Facebook wird von Facebook ein Vorschaubild erzeugt, das in der Timeline des Facebooknutzers erscheint. Dieser Vorgang stellt eine Vervielfältigung dar, die meines Erachtens sowohl dem Nutzer als auch Facebook zuzurechnen ist. Ob der Nutzer haftet, hängt davon ab, ob man die Vorschaubilderrechtsprechung des BGH auch auf diese Konstellation übertragen kann oder nicht.

Der BGH hat in der Entscheidung „Vorschaubilder I“ ausgeführt, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild durch eine Suchmaschine erklärt. Eine solche schlichte Einwilligung liegt nach der Entscheidung „Vorschaubilder II“ (Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10) auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wird.

Wenn das Foto also vom Fotografen oder zumindest mit seiner Zustimmung ins Netz gestellt worden ist, dann muss er auch mit Vorschaubildern bei Suchmaschinen und wohl auch bei sozialen Medien wie Facebook rechnen und hat hierzu stillschweigend auch seine Zustimmung erteilt.

Lesenswert zum Thema ist auch der Blogbeitrag des Kollegen Ulbricht, der die Rechtslage zutreffend und ausführlich erläutert.

Update:
Stefan Niggemeier bezeichnet die Meldung von RA Solmecke als gelungene Anwalts-PR.

posted by Stadler at 10:49  

6.3.15

Wenn Abmahnanwälte nicht mehr als solche bezeichnet werden wollen

Die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk gehörte über mehrere Jahre hinweg zu den relevanten Playern im Bereich der Filesharing-Abmahnungen. Die Kanzlei hat ihre diesbezüglichen Aktivitäten aber offenbar eingestellt und deshalb die Kollegen Weiß & Partner aufgefordert, die Kanzlei Schulenberg & Schenk nicht mehr im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen zu erwähnen, weil eine solche Erwähnung aufgrund der Einstellung der Abmahntätigkeit der Kanzlei mittlerweile unwahr im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG sei. Es geht hierbei offenbar auch um Google-Ad-Words-Kampagnen in denen die Kollegen Weiß auch Schulenberg & Schenk als Keyword benutzen. (Die Rechtsanwälte Weiß & Partner haben mich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Ad-Words-Kampagnen handelt, sondern um ganz normale Suchergebnisse bei Google). Offenbar ist man bei Schulenberg & Schenk nicht mehr so glücklich über das Image der Abmahnkanzlei.

Dass die Kanzlei Schulenberg & Schenk derzeit keine Filesharing-Abmahnungen mehr verschickt, dürfte zutreffend sein. Mein letztes Mandant mit dieser Kanzlei auf der Gegenseite stammt aus 2013. Allerdings führen die Kollegen immer noch Prozesse in Filesharing-Angelegenheiten. Nachdem die Kanzlei Weiß & Partner die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, bin ich gespannt, ob die Gerichte jetzt damit befasst werden und mit welchem Ergebnis.

Udo Vettter zum selben Thema.

posted by Stadler at 11:06  

3.3.15

Rechtsprechung zum Filesharing weiter uneinheitlich

Das Landgericht Potsdam hat gerade entschieden, dass die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber beim Filesharing auch die Rechtsverletzung begangen hat, bereits dann als widerlegt gilt, wenn dargelegt wird, dass neben der Anschlussinhaberin noch deren Ehemann und Sohn im Haushalt leben und den Anschluss selbständig benutzen (Urteil vom 08.01.2015, Az.:2 O 252/14). Weitergehende Nachforschungspflichten treffen die Anschlussinhaberin in diesem Fall nicht, so das Gericht. Die Anschlussinhaberin haftet damit weder als Täter noch als Störer, weshalb das Landgericht die Klage der Rechteinhaber abgewiesen hat.

Nach wie vor grundlegend anders wird dieselbe Konstellation beispielsweise vom Landgericht München I beurteilt.

posted by Stadler at 14:47  
« Vorherige SeiteNächste Seite »