Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.5.15

BGH zu wirksamen technischen Schutzmaßnahmen bei Spiele-Konsolen

Nach § 95 a Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Die Umgehung von (wirksamen) Kopierschutzmaßnahmen ist also urheberrechtswidrig, Tools und Programme zur Umgehung sind gem. § 95 a Abs. 3 UrhG verboten.

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.11.2014, Az.: I ZR 124/11) beschäftigt sich der BGH u.a. mit der Frage, wann eine wirksame technische Maßnahme bei Konsolen vorliegt. Im Urteil heißt es dazu:

Dadurch, dass Karten und Konsolen in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Nintendo-DS-Karten in die Nintendo-DS-Konsolen passen, wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verhindert, dass Videospiele der Klägerin zu 1, die unbefugt aus dem Internet heruntergeladen worden sind, auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können.

Eine solche technische Maßnahme, die zum Teil in die physischen Träger der Videospiele und zum Teil in die Konsolen integriert ist und eine Interaktion zwischen beiden Teilen erfordert, fällt unter den Begriff der „wirksamen technischen Maßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie wie im Streitfall bezweckt, Handlungen zu verhindern oder zu beschränken, die durch die Richtlinie geschützte Rechte des Betroffenen verletzen (EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 26 bis 28 Nintendo/PC Box und 9Net). Sie stellt daher auch eine „wirksame technische Maßnahme“ im Sinne der Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Regelung des § 95a Abs. 2 UrhG dar.

Der BGH beanstandet allerdings, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden. Der EuGH hatte zuvor entschieden, dass der Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müsse. Bezogen auf den konkreten Fall führt der BGH dazu aus:

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die hier in Rede stehende technische Maßnahme nicht über das hinausging, was zur Verwirklichung des Ziels erforderlich war, ein unbefugtes Vervielfältigen von Videospielen der Klägerin zu 1 auf Nintendo-DS-Konsolen zu verhindern. Es hat nicht geprüft, ob die Videospiele wie die Beklagten geltend gemacht haben durch eine Verschlüsselung der Spieldaten vor einer unbefugten Vervielfältigung auf den Konsolen hätten geschützt werden können und damit ein Abspielen zulässiger Drittentwicklungen auf den Konsolen möglich geblieben wäre. Es hat weiter nicht festgestellt, dass eine Verschlüsselung der Spieldaten nicht zu einem vergleichbaren Schutz für die Videospiele geführt hätte wie die konkrete Ausgestaltung der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen nach dem „Schlüssel-Schloss-Prinzip“. Davon kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil es Dritten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts möglich war, von der Klägerin zum Schutz ihrer Videospiele ergriffene elektronische Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen und rechtswidrig Kopien dieser Spiele durch Auslesen der Originalkarten herzustellen und im Internet anzubieten, die mit Hilfe der von den Beklagten angebotenen Adapter auf der Konsole verwendet werden konnten.

posted by Stadler at 12:21  

14 Comments

  1. Wenn ich das richtig verstehe ist die Auslieferung von Spielen in Modulform nun schon ein technisch wirksamer Kopierschutz?

    Aber was ist jetzt verboten?
    Darf ich ROMs dumpen, wenn ich einen ROM-Dumper habe?
    Darf ich die selbstgedumpten Spiele spielen?
    Was ist wenn die Spiele im ROM verschlüsselt sind (wie die SHA-1-Spiele beim Super Nintendo)?
    Oder ist die Verwendung eines Moduls, dass es ermöglicht Spiele von einer SD-Karte (M3/R4-Karte, Everdrive etc) abzuspielen verboten?
    Dann dürfte ich auch keine Homebrew-Spiele spielen?
    Oder gilt der Verbot der beispielhaften M3-Karte nur in Kombination mit aus dem Internet heruntergeladenen kopierten Spielen?

    Das Urteil wirft ja für mich mehr Fragen auf, als es löst.

    Comment by Niels K. — 12.05, 2015 @ 12:39

  2. Warum bezahlt Ihr Spiele-Fanatiker nicht einfach? Wollt Ihr den Machern den Lohn für die Mühe nicht gönnen? Ihr wisst anscheinend nicht, was es kostet, Online-Spiele/PC-Spiele herzustellen. Ihr seid scharf auf alles, was die Firmen rausbringen, wollt aber deren Waren (und nichts anderes ist das) für lau haben. Am besten noch verscherbeln.

    Das Urteil hätte anders lauten müssen, damit es auch dem letzten Sauger klar wird:

    WER EIN PRODUKT ILLEGAL NUTZT, VON DEM OFFENSICHTLICH IST, DASS ES VOM ANBIETER NICHT KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD, LANDET VOR GERICHT, DA ER EIN STRAFTÄTER IST!

    Dann hätte es auch der Dümmste verstanden.

    Viel schlimmer ist, sie wissen eben, was sie machen. Sie sind Kriminelle, die gerade nicht zufällig, sondern vorsätzlich handeln.

    Steckt fünf von denen zehn Jahre in den Knast, dann packt er Rest von selber ein.

    Comment by Justus — 12.05, 2015 @ 15:58

  3. Was kostet der Schrott eigentlich? 20, 30, maximal 50 Euronen. Doch die pubertären Pickelträger sind nicht bereit, für irgendwas zu zahlen. Man bemüht sich lieber ein halbes Jahr, wie man illegal an Spiele rankommt, als einmal einen Fuffi auf den Tisch zu legen.

    Das ist doch echter Ehrgeiz.

    Geht mal an die Sonne, das ist auch gut gegen Eure Akne!

    Comment by Justus — 12.05, 2015 @ 16:09

  4. Ich habe die Karten meines Sohnes mittels Feuerzeug gerollt. Den Tipp habe ich von Justus bekommen. Natürlich habe ich es unterlassen, meinem Sohn zu sagen, wohin er sich das danach schieben sollte. Doch die Maßnahme wirkt. Mein Sohn hat seine Spiele zu bezahlen. Eltern haben darauf zu achten.

    Comment by Mutti — 12.05, 2015 @ 16:45

  5. Die jahrelangen Bemühungen von kriminellen Privatpersonen, irgendwas für lau zu erhalten, stehen in keiner Relation zu dem Mehrwert. Sie bemühen sich, 50 Euro zu sparen, suchen nach kostenlosen Alternativen ein halbes Jahr lang. Deren Zeit, Strom, Arbeitskraft, Lebenszeit berechnen sie nicht, da sie nicht rechnen können.

    Die Dauerangst, es könne beim nächsten Klingeln der Zoll vor der Tür stehen, scheinen sie auch auszublenden. Bloß nicht bezahlen, was man nutzt. Das ist deren einziges Ziel.

    Mein Rat: Lieber ehrlich zahlen für seine Ware. Dann kann man auch an die Tür gehen, wenn es klingelt.

    Man sollte sich mit Mathe befassen. Und nicht nur dann, wenn man den eigenen PC einen Rechner nennt.

    Comment by Justus — 12.05, 2015 @ 17:15

  6. Gibt’s auch ein Aktenzeichen zu dem Urteil?
    Danke!

    Comment by RA Klein — 12.05, 2015 @ 18:08

  7. Daß der Beitrag von Niels K. informatischer Müll ist, sollte jedem klar sein, der aus der Branche ist. Es scheint sich mal wieder um einen Test zu handeln.

    Comment by Justus — 12.05, 2015 @ 18:12

  8. @Niels K.

    „Das Urteil wirft ja für mich mehr Fragen auf, als es löst.

    Comment by Niels K. — 12.05, 2015 @ 12:39“

    Frage doch einfach mal Deinen Chef in der Redaktion, alter Schwede!!!

    Comment by Justus — 12.05, 2015 @ 18:18

  9. „Aber was ist jetzt verboten?
    Darf ich ROMs dumpen, wenn ich einen ROM-Dumper habe?
    Darf ich die selbstgedumpten Spiele spielen?
    Was ist wenn die Spiele im ROM verschlüsselt sind (wie die SHA-1-Spiele beim Super Nintendo)?
    Oder ist die Verwendung eines Moduls, dass es ermöglicht Spiele von einer SD-Karte (M3/R4-Karte, Everdrive etc) abzuspielen verboten?
    Dann dürfte ich auch keine Homebrew-Spiele spielen?
    Oder gilt der Verbot der beispielhaften M3-Karte nur in Kombination mit aus dem Internet heruntergeladenen kopierten Spielen?“

    Darf ich Dich jetzt mal mit dem WUF-GH runterfahren, und SD 426 mit 864 überbieten. Was HB-Spiele betrifft, so geht es in den Nodrive-Cancel, wobei DKO-66 reingehen. Die Stamps auf 65 voll funzen und die UGS in der Dauerschleife reinhorchen. Die 853 fallen aus.

    Comment by Justus — 12.05, 2015 @ 18:41

  10. Mein Informatiker-Freund hat jetzt noch ein GHWPDWSG967394560 zu bieten, welches in SHA abkackt, aber Z96494FUCK immer abräumt.

    Schön, mal darüber geschrieben zu haben.

    Comment by Justus — 12.05, 2015 @ 18:46

  11. Sonst noch was?

    Geiz ist nicht geil. Bezahlen ist Ehrensache.

    Habt Ihr eine Ehre im Leib?

    Comment by Justus — 12.05, 2015 @ 19:05

  12. Meine Güte. Absurder und realitätsfremder könnte ein Urteil kaum ausfallen.
    Die physischen Abmessungen des Gerätes haben doch noch nicht mal den Sinn und Zweck, einen Kopierschutz darzustellen.
    Wie um alles in der Welt kommt ein Richter mit so einem „Urteil“ durch?

    Comment by Joachim S. Müller — 13.05, 2015 @ 15:44

  13. @Joachim S. Müller

    Weil er Euch kennt.

    Comment by Justus — 16.05, 2015 @ 16:33

  14. Justus: Heute wurde mir bestätigt: Ich muss kein Proktologe sein, um ein Arschloch zu erkennen.

    Hast du Aggro-Troll kein Leben oder warum pöbelst du hier jeden an, der nicht deiner Ansicht ist und spammt die Kommentare mit Schwachsinn voll?

    Comment by Sputnik1969 — 19.05, 2015 @ 21:05

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