Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.5.11

LG Hamburg: Sharehoster müssen „Wortfilter“ einsetzen

Das Landgericht Hamburg hat zum wiederholten Male einen Sharehoster als Störer einer Urheberrechtsverletzung angesehen und ihn zur Unterlassung verpflichtet (Urteil vom 14.01.2011, Az.:310 O 116/10) . Das mag man so sehen, wenngleich die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist – zur abweichenden Ansicht des OLG Düsseldorf siehe hier – aber in absehbarer Zeit wohl einer Klärung durch den BGH erfolgen wird. Eine Revision gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf ist beim Bundesgerichtshof bereits anhängig.

Die Sichtweise der Hamburger Gerichte in dieser Frage ist nicht neu. Zumindest in dieser Deutlichkeit neu ist allerdings die Ansicht, dass der Sharehoster sog. Wortfilter einsetzen muss und zwar, wie es im Urteil heißt, im Hinblick auf Speicherplätze und Links. Das Landgericht scheint also zu meinen, der Sharehoster müsse URL’s bzw. Dateibezeichnungen darauf hin prüfen, ob diese den Titel eines Werkes enthalten oder sogar einen ähnlichen Titel. Dazu muss der Sharehoster nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht nur die eigenen Server durchsuchen, sondern auch Webcrawler einsetzen, um externe Quellen auf Rechtsverletzungen hin fortwährend zu überprüfen.

Im Urteil heißt es wörtlich:

Eine die Verantwortlichkeit der Beklagten begründende Prüfungspflichtverletzung liegt hier jedenfalls auch darin, dass sie die unstreitig auf dem Markt angebotenen Webcrawler nicht einsetzten, um Link-Sammlungen auf Links zu durchsuchen, mittels derer Urheberrechte an den streitgegenständlichen Werken verletzt werden.

Mit dieser Methode kann man jedenfalls in automatisierter Weise keine halbwegs zuverlässige Überprüfung durchführen, weil ein Dateiname oder die Bezeichnung eines Links nicht zwingend etwas über den Inhalt aussagt, zumal wenn sich die Verpflichtung sogar auf ähnliche Begriffe erstrecken soll. Hierzu muss man sich nur vor Augen führen, wieviele ähnlich- oder gleichlautende Titel es im Bereich von Musik, Film und auch der Literatur gibt.

Die vom Landgericht Hamburg aufgestellte allgemeine Prüfpflicht steht in Konflikt mit § 7 Abs. 2 TMG und Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie, was vom Landgericht Hamburg geflissentlich ignoriert wird.

Selbst wenn man der Ansicht ist, dass ein Sharehoster als Störer haftet, ist eine derart weitreichende Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und Überwachung nicht nur der eigenen Server, sondern auch externer Quellen, mit dem Gesetz nicht vereinbar.

posted by Stadler at 11:24  

16.5.11

Leistungsschutzrecht, Informationsfreiheit und Pressespiegel

Gerade lese ich im Blog von Torsten Kleinz, dass die Äußerungen der Justizministerin zum Leistunggschutzrecht für Verlage letztlich nur auf die bereits nach geltendem Recht gegebene Kostenpflicht für (elektronische) Pressespiegel hinauslaufen würden, weshalb Kleinz die Befürchtung einer Beeinträchtigung der Informationsfreiheit für übertrieben hält.

Mir scheint da argumentativ einiges durcheinander zu gehen. Für Pressespiegel existiert in § 49 UrhG eine Regelung, die besagt, dass eine Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Presseartikel im Rahmen eines Pressespiegels unter gewissen Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig ist, allerdings eine Vergütung bezahlt werden muss, die von Verwertungsgesellschaften (VG Wort) geltend gemacht wird. Diese Vorschrift wird auch auf elektronische Pressespiegel angewandt. Darauf scheint Kleinz abzustellen, wenn er auf Pressespiegel nach geltendem Recht verweist.

Die Vorschrift des § 49 UrhG beschränkt die Rechte des Urhebers/Autors und schafft eine gesetzliche Lizenz, die dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst ungehinderten Informationsfluss dient und mithin explizit die Förderung der Informationsfreiheit beabsichtigt.

Das Leistungsschutzrecht für Verleger verfolgt eine exakt gegenläufige Zielsetzung. Dieses Instrument will die Rechte der Urheber und Rechteinhaber anders als § 49 UrhG nicht beschränken, sondern vielmehr erweitern. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass eine bloße Verlinkung eines bereits online befindlichen Werkes nach der Rechtsprechung des BGH („Paperboy“) keine urheberrechtlich relvante Nutzungshandlung darstellt. Genau hier setzt die Idee der Verleger vom Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte an. Man will damit etwas, was nach geltendem Urheberrecht erlaubt ist, einschränken bzw. einer Vergütungspflicht unterziehen.

§ 49 UrhG lässt also eine an sich unerlaubte Art der Nutzung im Interesse der Allgemeinheit zu, während das Leistungsschutzrecht für Verlage eine nach allgemeinen Kriterien zulässige Art der Nutzung einschränken, bzw. von einer Vergütungspflicht abhängig machen will.

§ 49 UrhG fördert deshalb die Informationsfreiheit, ein Leistungsschutzrecht für Verlage beeinträchtigt die Informationsfreiheit.

posted by Stadler at 12:30  

12.5.11

Wie drastisch will eigentlich Leutheusser-Schnarrenberger das Netz regulieren?

In einem insgesamt eher diffusen Interview mit DRadio Wissen spricht sich Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger für das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverlage aus und erklärt, dass man die Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet regeln wolle.

Auf die Nachfrage, ob damit nicht auch das Zitieren unmöglich gemacht werde, sagte die Ministerin, es würde um Verlinkung und auch um das Zitieren gehen. Und anschließend betonte sie noch, dass u.a. Suchmaschinen die Zielrichtung seien.

Ich hoffe, dass sie sich darüber im Klaren ist, was sie da sagt. Ein derartig regulierender Eingriff in die Verlinkung auf allgemein zugängliche Quellen rüttelt an den Grundfesten des Web und beeinträchtigt die Informationsfreiheit empfindlich. Wer bei der bloßen Verlinkung oder der Weiterverbreitung von Informationen schon damit rechnen muss, als Urheberrechtsverletzer in Anspruch genommen zu werden, wird im Zweifel davon Abstand nehmen Links zu setzen und kurze Nachrichten zu posten. Das betrifft gerade auch Blogger und Nutzer von sozialen Medien. Faktisch wäre damit ein schwerwiegenderer Eingriff in die Kommunikationsgrundrechte verbunden, als er beispielsweise von Netzsperren ausgeht.

Wenn selbst die Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die nicht im Verdacht steht, sich gegen die Interessen von Rechteinhabern und Urhebern zu engagieren, befürchtet, dass mit einem solchen Leistungsschutzrecht zugunsten der Verlage ein Schutz der Sprache und der Information selbst begründet wird, sollte das zu Denken geben.

Der protektionistische Regulierungsansatz wie ihn die Justizministerin propagiert, läuft meiner Vorstellung von liberaler Politik diametral zuwider. Diese Form der Klientelpolitik ist nämlich gegen die Allgemeinheit und gegen die Freiheit gerichtet.

Update vom 18.05.2011:
Der Kollege Dr. Ruttig gelangt in einem lesenswerten Beitrag für die Legal Tribune Online zu einer ähnlichen rechtlichen Einschätzung.

Der Kollege weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber zur Umsetzung dieses Vorhabens die Rechtsprechung (u.a. „Paperboy“ und „Vorschaubilder“) korrigieren müsste und zwar zunächst zugunsten aller Rechteinhaber, mit dann allerdings weitreichenden Folgen für die Funktionsweise des Internet insgesamt.

Der Hyperlink stellt nämlich nach geltendem Recht keine urheberrechtlich relevante Nutzung dar. Um dies zu ändern, müsste der Gesetzgeber zuerst in das System der Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) eingreifen. Konkret müsste er wohl § 15 Abs. 2 UrhG um ein Recht auf Verlinkung ergänzen und flankierend z.B. einen § 19b schaffen.

Das hätte allerdings zur Konsequenz, dass zunächst der Urheber bestimmen kann, ob auf sein Werk (auf seinen Text) verlinkt wird oder nicht.  Jede Verlinkung auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk würde dann zunächst eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Hiervon müsste der Gesetzgeber anschließend durch Schaffung einer vergütungspflichtigen gesetzliche Lizenz wieder eine Ausnahme vorsehen.

Man darf also gespannt sein, wie der Gesetzesentwurf des BMJ diese Probleme in den Griff bekommen will, ohne die grundsätzliche Freiheit, Links zu setzen, zu beeinträchtigen.

posted by Stadler at 21:33  

6.5.11

Filesharing: Providerauskunft und Reseller

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen ein Provider Auskunft über den zu einer IP-Adresse gehörenden Kunden erteilt, obwohl er vom Gericht gar nicht (unmittelbar) nach § 101 UrhG hierzu verpflichtet worden ist.

Die Kanzlei Sasse und Partner schreibt z.B. in einer aktuellen Abmahnung ausdrücklich, dass sich der Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln gegen die Telekom richtet und der Provider 1&1 als Reseller der Telekom dann die Auskunft zur Person des Anschlussinhabers erteilt hat.

Man kann hier natürlich die Frage stellen, ob 1&1 das eigentlich darf. Wenn man mit einigen Oberlandesgerichten davon ausgeht, dass das Gericht mit dem Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG (auch) eine datenschutzrechtliche Erlaubnis gegenüber dem Provider ausspricht, die Daten herauszugeben, dann wird man das verneinen müssen. Denn 1&1 gegenüber ist eine solche gerichtliche Gestattung ja gerade nicht ausgesprochen worden. Folglich würde die Herausgabe von Namen und Anschrift des Anschlussinhabers gegen vertragliche und datenschutzrechtliche Pflichten des die Auskunft erteilenden Providers verstoßen.

posted by Stadler at 15:46  

28.4.11

Vorschlag für ein neues urheberrechtliches Vergütungsmodell

Der Chaos Computer Club (CCC) ist vor einigen Tagen mit einem neuen Vorschlag eines zeitgemäßen urheberrechtlichen Vergütungsmodells an die Öffentlichkeit gegangen.

Das „Kulturwertmark“ genannte Konzept greift die Idee der Kulturflatrate auf und kombiniert diese mit einem Micropaymentelement.

Jeder Nutzer – gemeint ist damit letztlich jeder (steuerzahlende) Bürger – soll einen monatlich festgelegten Betrag einzahlen. Diese Beiträge sollen von einer staatsfernen Stiftung verwaltet werden. Für diesen Beitrag erhält der Nutzer Einheiten einer Micropayment-Währung, der Kulturwertmark, die er selbst an beliebige Künstler/Kreative verteilen kann.

Im Gegenzug sollen Korrekturen am bestehenden Urheberrecht vorgenommen werden, u.a. die deutliche Verkürzung der Schutzfristen und die Beschränkung der straf- und zivilrechtlichen Verfolgung von Filesharing und privaten Kopien auf solche Verstöße, die zum Zwecke der profitorientierten Gewinnerzielung erfolgen.

Auch wenn dieser Vorschlag auf den ersten Blick nicht nach dem großen Wurf aussieht, sondern eher nach einer Erweiterung der Idee der Kulturflatrate um eine Flattr-Komponente, sollte man darin einen Diskussionsbeitrag sehen, den man aufgreifen und weiterentwickeln kann.

Wer diese Diskussion ernsthaft führen möchte, muss allerdings zu einem Paradigmenwechsel im geltenden Urheberrecht bereit sein. Die aktuelle Politik marschiert bislang allerdings eher in die entgegengesetzte Richtung, wie die diversen Körbe des Urheberrechts belegen. Die fortwährende Verschärfung des Urheberrechts zu Gunsten der Rechteinhaber und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit, hat allerdings bislang nicht den von der Industrie erhofften wirtschaftlichen Effekt gezeigt. Speziell die Musikindustrie wird es deshalb früher oder später bereuen, dass man sich nicht offen auf eine Diskussion eingelassen hat, die auf ein Modell einer Kulturflatrate – mit welchen Modifikationen auch immer – setzt. Denn dieses Modell garantiert den Rechteinhabern zumindest ein gewisses Maß an Einnahmen und dürfte daher langfristig wirtschaftlich vielversprechender sein als der Versuch, ein sterbendes Modell mit Hilfe juristischer Mittel am Leben zu erhalten.

posted by Stadler at 18:19  

26.4.11

Abmahnkanzlei verlangt Unterlassung des Uploads von Debian 5

Update: Die Abmahnung scheint tatsächlich eine Fälschung zu sein, wie die Abgemahnte selbst berichtet.

Meine ursprünglicher Beitrag, der sich als sachlich unzutreffend herausgestellt hat lautete:

Die für die massenhafte Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen bekannte Anwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller mahnt offenbar im Auftrag eines holländischen Unternehmens das öffentliche Zugänglichmachen der Linux-Distribution Debian5 über P2P-Netzwerke ab. Eine hiervon betroffene Nutzerin zitiert das Schreiben der Rechtsanwälte dahingehend, dass deren Auftraggeberin Media Art Holland die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software Debian5 habe.

Nachdem es sich bei Debian Linux bekanntlich um Open Source Software handelt und im konkreten Fall noch dazu eine vom Debian-Server stammende Distribution verwendet worden ist, ist die Behauptung, die holländische Firma Media Art würde über Nutzungs- und Verwertungsrechte an Debian5 verfügen – sog. Verwertungsrechte stehen allein dem Urheber zu – mit Sicherheit falsch.

Sollte die Abmahnung nicht gefälscht sein, wie z.B. der Kollege Ferner vermutet, dann liegt ein Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung vor.

posted by Stadler at 12:34  

20.4.11

Bei Waldorf Frommer geht es mittlerweile sehr fix

In Sachen Filesharing-Abmahnungen drücken manche Abmahnkanzleien und Gerichte mittlerweile gehörig auf die Tube.

Habe gerade einen Fall bearbeitet, bei dem der Rechtsverstoß am 03.04.20011 stattgefunden haben soll. Bereits am 04.04.2011 (!) hat das Landgericht München I den Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG erlassen, die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer datiert auf den 13.04.2011.

Speziell die Kanzlei Waldorf hat in letzter Zeit scheinbar kräftig Personal eingestellt und man munkelt, dass das auch dem Zweck dient, verstärkt Prozesse zu führen.

posted by Stadler at 18:48  

15.4.11

Urheberrecht vs. Äußerungsfreiheit

Über den Missbrauch des Urheberrechts zum Zwecke der Unterdrückung unerwünschter Veröffentlichungen bzw. Informationen hatte ich bereits vor einiger Zeit gebloggt.

Jetzt hat das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss gegen Attac erlassen, der sich darauf stützt, dass Attac mit der Veröffentlichung eines brisanten Gutachtens zu den Verfehlungen bei der BayernLB – an dessen Veröffentlichung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht – gegen das Urheberrecht der Verfasser des Gutachtens verstoßen haben soll.

Dieser Fall erscheint mir gut geeignet, die sich hier stellenden grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen einmal klären zu lassen. Man muss hoffen, dass Attac das auch anstreben wird.

posted by Stadler at 10:43  

1.4.11

Zuverlässigkeit der Ermittlung von Anschlussinhabern über die IP-Adresse

In der aktuellen Ausgabe der juristischen Fachzeitschrift Computer & Recht (CR 2011, 203) ist ein Aufsatz des Informatikers und öffentlich bestellten und vereidigten IT-Sachverständigen Holger Morgenstern mit dem Titel „Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware“ erschienen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie zuverlässig sog. Anti-Piracy-Software arbeitet bzw. welche technischen Anforderungen an solche Programme zu stellen sind, damit von einem „gerichtsfesten“ digitalen Nachweis gesprochen werden kann.

Der Autor erläutert zunächst allgemein, dass bei elektronischen Beweisen der sog. S-A-P Prozess (Sicherung, Analyse, Präsentation) zu beachten ist. Wichtig sei es insoweit vor allem, die Originaldaten möglichst vollständig und ohne jede Veränderung in einer forensischen Kopie zu speichern und damit jederzeit überprüfbar zu halten. Morgenstern ist der Ansicht, dass die (ihm) bisher bekannt gewordenen Gutachten zur Zuverlässigkeit entsprechender Programme diesen Anforderungen nicht genügen.

Schließlich setzt sich Morgenstern auch mit der sog. Hash-Wert-Methode kritisch auseinander und vertritt insoweit die Auffassung, dass ohne einen kompletten Download der betreffenden Datei nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob die mutmaßliche Datei tatsächlich dem Original entspricht. Der Autor verweist hierzu u.a. darauf, dass auch für aktuelle, verbesserte Hash-Wert-Verfahren zahlreiche praktisch relevante Kollisionen dokumentiert seien.

Der lesenswerte Aufsatz wird nunmehr sicherlich Eingang in anwaltliche Schriftsätze finden und künftig häufig zitiert werden.

Vor dem Hintergrund, dass das OLG Köln unlängst die Ansicht vertreten hat, der als Anschlussinhaber Ermittelte habe die Möglichkeit, die Korrektheit der Ermittlung mit Nichtwissen zu bestreiten, gewinnt der Aufsatz zusätzliche Bedeutung. Die Konsequenz wäre nämlich die, dass der Rechteinhaber die Zuverlässigkeit der von ihm eingesetzten Anti-Piracy-Software konkret darlegen und unter Beweis stellen muss und zwar anhand der Kriterien, die Holger Morgenstein in seinem Aufsatz skizziert. Die meisten Programme die derzeit in der Praxis im Einsatz sind, dürften diesen Anforderungen nicht genügen.

Die Zuverlässigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers sowie die Problematik der Abwehr unberechtigter Abmahnungen habe ich hier schon mehrfach thematisiert. Die meisten Gerichte unterstellen die Zuverlässigkeit der Ermittlung mehr oder minder unkritisch, weshalb es für Betroffene derzeit (noch) kaum möglich ist, sich gegen eine schon aus technischen Gründen unberechtigte Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen. Gerichtliche Sachverständigengutachten zu dieser Frage sind mir bislang nicht bekannt, was nicht zuletzt daran liegt, dass die enormen Kosten eines solchen Gutachtens regelmäßig in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit stehen.

posted by Stadler at 13:47  

30.3.11

Bundesregierung plant offenbar doch „Three-Strikes-Out“

Die Bundesregierung plant offenbar nach britischem (Three Strikes-Out) und französischem (Hadopi) Vorbild, einen Mechanismus zu etablieren, der Zugangsprovider dazu verpflichtet, im Falle von Urheberrechtsverletzungen auf Geheiß von Rechteinhabern Warnhinweise an ihre Kunden zu verschicken.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat einen Dienstleistungsauftrag über eine „Vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen“ ausgeschrieben.

posted by Stadler at 16:35  
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