Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.7.12

BGH: Sperr- und Filterpflichten von Filehostern

Der BGH hat gestern (Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 18/11) über die Frage der Haftung des Filehosters Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen entschieden.

Nach der Pressemitteilung des BGH kommt eine Haftung von Filehostern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst dann in Betracht, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt reicht es nach Ansicht des BGH allerdings nicht mehr, die betreffende Datei zu sperren oder zu löschen. Vielmehr müsse das technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan werden, um – ohne Gefährdung des eigenen Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Werk von anderen Nutzern erneut über die Server von Rapidshare angeboten wird. Der BGH hält insbesondere den Einsatz von Wortfiltern – hier für den Spieltitel „Alone in the Dark“-  zur Überprüfungvon gespeicherten Dateinamen für zumutbar.

Die Klägerin will es Rapidshare mit einem zweiten Unterlassungsantrag außerdem verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich laut BGH grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden können. Rapidshare sei es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen und man mit einer voreiligen Einschätzung vorsichtig sein soll, erscheint mir die Forderung nach einem Einsatz von Wortfiltern problematisch, weil diese Methode die Gefahr von Fehlern und die Ausfilterung von nicht beanstandungswürdigem Content beinhaltet. Zudem stellt sich auch die Frage des Konflikts mit Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie, gerade vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des EuGH. Man darf gespannt sein, was der BGH in seiner Urteilsbegründung hierzu ausführen wird.

posted by Stadler at 16:36  

13.7.12

Sind hohe Urheberrechtsabgaben auf externe Festplatten gerechtfertigt?

Die Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ), deren Gesellschafter die Verwertungsgesellschaften – u.a. GEMA und VG Wort – sind, hat erst unlängst für Aufregung gesorgt, weil sie die Abgaben auf USB-Sticks und Speicherkarten zum 01.07.2012 drastisch erhöht hat.

Dieselbe Forderung erhebt die ZPÜ bereits seit dem letzten Jahr auch für externe Festplatten und für Handys. Für externe Platten mit weniger als einem TByte Speicherkapazität sollen sieben Euro Urheberrechtsabgabe bezahlt werden, ab einem TByte neun Euro.

BITKOM kontert diese Pläne jetzt mit einer Studie, die besagt, dass weniger als 3 % der Speicherkapazität externer Festplatten für vergütungsrelevante Kopien genutzt wird.  BITKOM ist deshalb der Ansicht, dass die Forderungen der Verwertungsgesellschaften für Abgaben auf externe Festplatten in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung stehen.

Nimmt man die zum 01.1.2013 geplanten neuen GEMA-Tarife hinzu, dann stellt man fest, dass die Verwertungsgesellschaften, allen voran die GEMA, derzeit kräftig an der Gebührenschraube drehen.

posted by Stadler at 16:12  

12.7.12

EU will Verwertungsgesellschaften wie die GEMA regulieren

Die EU-Kommission hat vor wenigen Tagen einen Vorschlag für eine Richtlinie über kollektive Rechtewahrnehmung und multiterritoriale Lizenzierung von Rechten an musikalischen Werken für die Online-Nutzung vorgestellt. Die Kommission möchte damit ein Mitspracherecht der Rechteinhaber bei der Wahrnehmung ihrer Rechte sicherzustellen und aufgrund europaweit einheitlicher Vorschriften besser funktionierende Verwertungsgesellschaften schaffen.

Vorab hatte die Kommission eine Bewertung des Online-Musikmarkts in Europa vorgenommen, die eine äußerst kritische Einschätzung der aktuellen Tätigkeit der nationalen Verwertungsgesellschaften – in Deutschland die GEMA – beinhaltet. Die Kommission führt hierzu aus:

 (…) in den letzten Jahren gab es vermehrte Anzeichen für eine unzureichende Kontrolle der Abläufe in einigen Verwertungsgesellschaften. Rechteinhaber aus dem In- und Ausland sind über die Aktivitäten ihrer Gesellschaften nur unzureichend informiert und können keine echte Kontrolle über sie ausüben. Dies gilt vor allem für die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Lizenzeinnahmen. Ebenso gibt es bei einigen Gesellschaften Hinweise auf ein mangelhaftes Finanzgebaren; die den Rechteinhabern zustehenden Tantiemen sammeln sich an, ohne dass diese einen Überblick darüber hätten, und/oder werden schlecht verwaltet. Viele der befragten Urheberverbände, Verleger, kommerziellen Nutzer und Verbraucher erklären, dass in Bezug auf die Leitung, Beaufsichtigung und Transparenz von Verwertungsgesellschaften Handlungsbedarf besteht, wohingegen die Verwertungsgesellschaften selbst eine Selbstregulierung für ausreichend halten. Für Rechteinhaber sind schlecht funktionierende Verwertungsgesellschaften gleichbedeutend mit verpassten (Lizenzierungs-)Chancen und überhöhten Abzügen von ihren Lizenzeinnahmen. Für die Nutzer bedeuten fehlende Transparenz und Rechenschaftspflicht schlechtere Leistungen und in einigen Fällen eine Verteuerung der Lizenzen.

Die Kommission möchte mithilfe einer Richtlinie die Organisation von Verwertungsgesellschaften harmonisieren und mehr Transparenz schaffen. Außerdem soll die Grundlage für die EU-weite Online-Nutzung von Musik geschaffen werden.

Die GEMA hat den Vorschlag der Kommission in einer Pressemitteilung begrüßt – es bleibt ihr vermutlich auch nichts anderes übrig – obwohl die Kritik der Kommission natürlich auch die GEMA trifft und diese Richtlinie dazu führen könnte, dass auch die GEMA zu mehr Transparenz verpflichtet wird.

Der Richtlinienvorschlag sieht u.a. auch vor, dass die Rechteinhaber das Recht erhalten, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl zu beauftragen und zwar ungeachtet der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Verwertungsgesellschaft. Es soll also einen europäischen Wettbewerb der bisher nationalen und faktisch monopolistischen Verwertungsgesellschaften geben.

Prominente britische Musiker haben den Richtlinienvorschlag der EU postwendend scharf kritisiert. Musiker bekannter Bands wie Radiohead oder Pink Floyd werfen der Kommission vor, mit ihrem Vorschlag wiederum nur eine Minderheit von Managern und Rechteinhabern zu privilegieren.

posted by Stadler at 09:44  

11.7.12

Merkbefreites zum Leistungsschutzrecht

Das bayerische Justizministerium hat sich für eine Pressemitteilung zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ganz ersichtlich von der Verlagslobby die Feder führen lassen.

Für jemanden der monatelang ausführlich die Argumente gegen ein solches Leistungsschutzrecht erläutert hat, ist es ernüchternd und auch ermüdend zu sehen, wie billig, einseitig und offensichtlich lobbygesteuert Politik manchmal ist. Speziell für diese bayerische Justizministerin musste ich mich als (bayerischer) Jurist nicht nur einmal fremdschämen.

posted by Stadler at 21:40  

4.7.12

ACTA ist weiterhin äußerst lebendig

Die Freude im Netz darüber, dass das Europäische Parlament heute ein für Europa eher zweitrangiges internationales Abkommen namens ACTA gestoppt hat, ist groß.

Die Entscheidung des Parlaments ist aber im Grunde nebensächlich, weil vieles was ACTA fordert in der EU längst durch die sog. Enforcement-Richtlinie (Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) aus dem Jahre 2004 umgesetzt worden ist, gegen die sich meines Wissens seinerzeit keinerlei Widerspruch regte. Und das wissen natürlich auch die Abgeordneten des EU-Parlaments.

Die Evaluierung der Enforcement-Richtlinie ist übrigens längst im Gange und die Einbindung der Provider ist ebenfalls wieder Teil der Agenda. Hierüber hatte ich bereits vor ein paar Monaten berichtet.

Ihr könnt also die Korken in den Sektflaschen lassen.

 

posted by Stadler at 17:55  

3.7.12

Handel mit „gebrauchter Software“: Rechtsstreit bis zur Erschöpfung

Der Europäische Gerichtshof hat heute (Urteil vom 03.07.2012, Az.: C-128/11) entschieden, dass der Weiterverkauf von Software auch dann zulässig ist und nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt, wenn man das Programm nicht auf einem Datenträger sondern unkörperlich per Download erworben hat. Lediglich eine Aufspaltung von Lizenzen ist laut EuGH nicht zulässig, eine Mehrplatzlizenz muss demnach insgesamt veräußert werden, ein teilweiser Weiterverkauf ist nicht möglich.

Der EuGH führt zur Begründung u.a. aus, dass das Herunterladen der sich auf der Internetseite des Rechtsinhabers befindenden Programmkopie auf den Server des Kunden und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein untrennbares Ganzes darstellen, das in seiner Gesamtheit als Verkauf einzuordnen ist. Im Hinblick auf diesen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der jeweils verbesserten und aktualisierten Version zum einen und der entsprechenden Nutzungslizenz zum anderen umfasst der Weiterverkauf der Nutzungslizenz auch den Weiterverkauf „dieser Kopie“.

Der EuGH betont zudem, dass jede andere Betrachtungsweise dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen würde, die tatsächliche Nutzung einer gebrauchten Kopie, an der sein Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erloschen ist, zu verhindern, indem er sich auf sein ausschließliches Vervielfältigungsrecht beruft, wodurch man dem Erschöpfungsgrundsatz seine praktische Wirksamkeit nehmen würde.

Der Entscheidung des EuGH ist ein viele Jahre dauernder Streit vorausgegangen, der zahlreiche deutsche Gerichte beschäftigt hatte, die weitgehend anders entschieden hatten als jetzt der Europäische Gerichtshof.

Besonders erwähnenswert ist der konkrete Verfahrensgang, weil er zeigt, wie gegensätzlich gerichtliche Entscheidungen sein können. Das OLG München hatte in derselben Sache mit Urteil vom 03.07.2008 (Az.: 6 U 2759/07) noch ausgeführt:

Für eine Vorlage der Sache an den EuGH bzw. für die Zulassung der Revision gibt es keine Gründe. Die Rechtslage ist klar und eindeutig und bedarf weder einer Bestätigung durch den EuGH noch durch den BGH.

Tja, so kann man sich irren, möchte man hierzu ausrufen. Der BGH hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde von Used-Soft hin zugelassen und die Streitfrage an den EuGH vorgelegt. Und der ist nun – für viele sicherlich überraschend – der bisherigen Linie der deutschen Rechtsprechung entgegengetreten und hat sich dabei weniger am Wortlaut der Richtlinie sondern stärker am Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes orientiert.

posted by Stadler at 20:27  

2.7.12

Werden die neuen GEMA-Tarife wirklich ein Clubsterben auslösen?

Die GEMA hat zum 01.01.2013 eine Tarifreform angekündigt, die die Betreiber von Clubs und Diskotheken auf die Barrikaden treibt. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) spricht davon, dass Clubs und Diskotheken zwischen 400 bis 600 Prozent mehr an die GEMA zahlen müssten, bei Musikkneipen sei gar mit Steigerungen von über 2.000 Prozent zu rechen.

Die GEMA wiegelt ab und behauptet, die neuen Tarifstrukturen für den Veranstaltungsbereich – der auch die Wiedergabe von Tonträgern umfasst – würden bei nahezu allen Veranstaltungen mit geringen Raumgrößen und moderaten Eintrittsentgelten zu deutlichen Vergünstigungen führen. Lediglich für größere Veranstaltungen würde die Tarifanpassung eine höhere Vergütung mit sich bringen. Die GEMA versucht dies mit einer Vergleichsübersicht von alten und neuen Tarifen zu untermauern.

Wer sich mit den Details dieser Tarifreform beschäftigt, erkennt sehr schnell, dass beide Seiten mit einer verfälschenden Darstellung arbeiten.

Die Vergleichsübersicht der GEMA ist bereits deshalb mit Vorsicht zu genießen, weil in ihr zwei zentrale Aspekte der Tarifreform überhaupt nicht abgebildet werden. Nämlich, dass bei der Bemessungsgrundlage Raumgröße eine Vielzahl von Zwischengrößen wegfallen und nur noch in Schritten von 100 qm abgestuft wird. Nicht zum Ausdruck kommt außerdem, dass bei einer Musikspieldauer von mehr als 5 Stunden am Tag ein Aufschlag von 50 % auf den Grundtarif anfällt. Würde man dies in der Übersicht entsprechend abbilden, dann sähe das Verhältnis von Verbilligung und Verteuerung anders aus.

Aber auch ohne diese beiden Aspekte zeigt bereits ein erster Blick auf die Vergleichstabelle der GEMA, dass diejenigen Wirte/Veranstalter, die keinen Eintritt verlangen, künftig fast durchwegs (deutlich) mehr an die GEMA zahlen müssen. Gleiches gilt für große Veranstaltungen sowie solche mit einem höheren Eintrittspreis. Zu einer Verbilligung oder zumindest nicht zu einer drastischen Verteuerung wird es bei den Betreibern von kleineren bis mittleren Musiklokalen kommen, sofern sie einen moderaten Eintritt von bis zu 5 EUR verlangen.

Stark negativ betroffen sind aber eintrittsfreie kleinere Musikkneipen bzw. generell Lokale, in denen im Hintergrund Musik läuft. Der DEHOGA hat hierzu ein – rechnerisch korrektes – Beispiel (Beispiel 5) gebildet, das zwar auch nur einen Einzelfall erfasst, der allerdings das für kleine Musikkneipen entstehende Problem gut verdeutlicht. Wenn ein Lokal mit einer Raumgröße von 130 qm von 20 Uhr bis 1:30 Uhr Musik aus der Konserve spielt, musste der Wirt bislang EUR 48,15 am Tag an die GEMA zahlen. Künftig würden es EUR 108,28 sein. Wenn man berücksichtigt, dass viele kleinen Lokale ohnehin um das Überleben kämpfen, dann entspricht eine Zusatzbelastung von EUR 60,- am Tag in vielen Fällen ungefähr dem Betrag, von dem der Wirt lebt.

Veranstaltungen mit höheren Eintrittspreisen – im deutlich zweistelligen Bereich – werden in der Tat mit einigen hundert Prozent Mehrkosten rechnen dürfen. Das betrifft beispielsweise Silvester- oder Faschingsbälle. Vermutlich werden die Veranstalter mit einer Senkung der Eintrittspreise und einer Erhöhung der Getränkepreise reagieren, weil sich dadurch wiederum die GEMA-Gebühren reduzieren ließen. Auch bei Clubs und Diskotheken mit bislang höheren Eintrittsentgelten dürfte eine Reduzierung des Eintrittspreises auf einen Betrag von 3 EUR – bei gleichzeitiger Erhöhung der Verzehrpreise – die beste Möglichkeit darstellen, GEMA-Gebühren zu sparen.

Auch wenn die Befürchtungen zum Teil übertrieben erscheinen und der DEHOGA mit Prozentsätzen um sich wirft, die vielfach nicht realistisch sind, deutet das Tarifkonzept der GEMA klar darauf hin, dass eine Erzielung höherer Einnahmen beabsichtigt ist. Die Aussage der GEMA ist also nur dann richtig, wenn man sie richtig liest. Die Tarifreform wird nämlich keineswegs bei nahezu allen Veranstaltungen zu Vergünstigungen führen, sondern eben nur bei nahezu allen Veranstaltungen mit geringer Raumgröße und gleichzeitig vorhandenem, aber moderatem Eintrittsentgelt.

Ob sich die Hoffnung der GEMA auf höhere Einnahmen erfüllen wird, hängt einerseits davon ab, ob es tatsachlich zu dem befürchteten Kneipen- und Clubsterben kommen wird und andererseits davon, inwieweit es den Wirten gelingt, diese Tarifreform durch Änderung der eigenen Preispolitik zu umgehen. Zuvor muss aber ohnehin noch die Schiedsstelle beim DPMA über die Tarifreform befinden.

posted by Stadler at 12:10  

22.6.12

Keine Rechtsunsicherheit beim Leistungsschutzrecht?

Weil in der aktuellen Diskussion über ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse auch immer wieder davon die Rede ist, dass die Einführung eines Leistungsschutzrechts zu Rechtsunsicherheit führen wird, hat Springer-Cheflobbyist Christoph Keese bei seiner Haus- und Hof-Anwaltskanzlei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das genau diese Folge in Abrede stellt.

Die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Robert Heine sind stellenweise durchaus bemerkenswert. Besonders hervorzuheben ist m.E. folgende Passage:

Das Leistungsschutzrecht verletzt daher, wer zum Beispiel den elektronischen Scan einer Zeitung oder die technische Kopie einer Nachrichten-Website im Internet verfügbar macht. Keine Verletzung des Leistungsschutzrecht bewirkt, wer nur den Inhalt eines Presseartikels übernimmt – sei es in einem Blog, einem Tweet oder auf Facebook.

Die Springer-Lobby behautet also allen Ernstes, dass das vollständige Kopieren des Textes eines Presseartikels in ein Blog keine Verletzung des Leistungsschutzrechts sei, solange der Artikel nicht abgescannt wird.

Diese Auslegung hat der Kollege Heine exklusiv und sie ist auch nicht mit dem geplanten Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen.  Denn Teile eines Presseerzeugnisses liegen ja nicht nur dann vor, wenn man ein Presseerzeugnis 1:1 scannt, sondern auch dann, wenn man (kleine) Teile seines Inhalts übernimmt.

Wenn die Verlage tatsächlich nur die von Rechtsanwalt Heine dargestellte Lesart durchsetzen wollen, dann wäre eine Ergänzung des Gesetzeswortlauts sinnvoll und notwendig. Mein ergänzender Formulierungsvorschlag wäre in diesem Fall dann folgender:

Das Leistungsschutzrecht verletzt nur, wer eine technische Kopie (Scan) eines Presseerzeugnisses öffentlich zugänglich macht.

Ein solches Leistungsschutzrecht wäre zu verschmerzen, wenngleich es sachlich natürlich gänzlich überflüssig wäre. Also bitte lieber Herr Keese, wenn ich das ernst nehmen soll, was in Ihrem Blog steht, dann erwarte ich, dass Sie sich beim BMJ für eine entsprechende Klarstellung bei der Gesetzesformulierung einsetzen.

Wie die derzeitige Formulierung tatsächlich auszulegen ist, habe ich hier und hier ausführlich erläutert.

Update:
Die Kollegen Dosch und Vetter scheinen auch kein (juristisches) Verständnis für die Herren Keese und Heine zu haben, ebensowenig wie der Presseschauer.

posted by Stadler at 10:21  

21.6.12

EuGH: Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz des Urheberrechts eingeschränkt werden

Ein deutscher Geschäftsmann, der Geschäftsführer einer italienischen Spedition war, ist vom Landgericht München II wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt worden.

Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass die Nachbildungen von Einrichtungsgegenständen im „Bauhaus“-Stil, die der Geschäftsmann von Italien nach Deutschland transportiert hatte, nur in Deutschland nicht aber in Italien eine Urheberrechtsverletzung darstellten. Der BGH sah in dieser Fallkonstellation einen Konflikt zwischen dem deutschen Urheberrecht und der Warenverkehrsfreiheit der EU und hat den Rechtsstreit an den EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 21.06.2012 (Az.: C-5/11) entschieden, dass die Warenverkehrsfreiheit in diesem Fall eingeschränkt werden kann und die Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung nicht zu beanstanden ist.

Der EuGH stellte allerdings klar, dass eine urheberrechtliche Verbreitung in Deutschland vorliegen musste, was aber von den nationalen Gerichten zu beurteilen ist.

Der Gerichtshof stellte dann fest, dass das strafrechtlich sanktionierte Verbot der Verbreitung in Deutschland eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellt. Eine derartige Beschränkung kann jedoch zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sein.

 

posted by Stadler at 21:18  

21.6.12

Kann YouTube MP3-Konvertierungsdienste verbieten?

Google (YouTube) hat in den vergangenen Tagen offenbar mehrere Dienste abgemahnt, die die Dateien, die YouTube nur als Stream bereitstellt in MP3-Dateien konvertiert und damit die dauerhafte Speicherung von Musikstücken ermöglicht.

Vor ein paar Monaten hatte ich am Beispiel von Spotify erläutert, dass das Mitschneiden von Musik bei Streaming-Portalen aus Sicht des Nutzers durchaus urheberrechtlich problematisch sein kann.

Aus Sicht eines Anbieters einer Software oder eines Webservices stellt sich m.E. nach deutschem Recht aber zusätzlich die Frage, ob es sich hierbei um Tools handelt, die (wirksame) technische Maßnahmen im Sinne von § 95a UrhG umgehen. Das würde nämlich dann bedeuten, dass derartige Tools und Services nach § 95a Abs. 3 UrhG verboten sind und deren Herstellung, Verbreitung etc. zu gewerblichen Zwecken nach § 108b Abs. 2 UrhG  sogar strafbar wäre.

Die Annahme, dass die Beschränkung des Angebots auf das Streaming gleichzeitig eine technische Maßnahme darstellt, die im normalen Betrieb dazu bestimmt ist,  das Kopieren zu verhindern oder zu erschweren, dürfte keineswegs abwegig sein. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage sind mir bislang nicht bekannt, aber vielleicht beabsichtigt Google ja jetzt, eine solche Entscheidung herbeizuführen. Man darf auf die weitere Entwicklung gespannt sein.

Der Nutzer, der sich eines solchen Tools bedient, macht sich jedenfalls nicht strafbar, solange er den Konvertierungsdienst zum eigenen privaten Gebrauch nutzt. Eine (zivilrechtliche) Urheberrechtsverletzung könnte nach derzeitiger Rechtslage aber dennoch vorliegen.

posted by Stadler at 11:21  
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