Die ORF-Future-Zone berichtet, dass der sog. Medina-Reportzum Urheberrecht nunmehr überraschend doch nicht zur Abstimmung im Europaparlament gestellt wird.
Der Report des spanischen Abgeordneten Manuel Medina Ortega hatte in sehr einseitiger Weise Position zugunsten der Urheberrechtslobby bezogen.
posted by Stadler at 16:27
Kommentare deaktiviert für Europaparlament: Medina-Report angeblich vom Tisch
Mit dieser Überschrift beginnt eine Pressemitteilung des Landgerichts München I zu einem Urteil das sich mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Heiratsannoncen beschäftigt.
Wenigstens mal ein Pressesprecher der Justiz, der nicht mit den ewig gleichen Pressemitteilungen auffällt.
In der Sache stritten zwei Partnervermittlungsinstitute darüber, ob die fast wörtliche Übernahme einer Heiratsanzeige gegen das Urheberrecht verstößt.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte aus:
„Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben hat. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, kann die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht – unter Vornahme geringfügiger Änderungen – abgeschrieben hat.“
Das Landgericht sah in der Annonce auch ein schutzfähiges Werk:
„Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leistet in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.“
Leider entscheiden die Gerichte zur Schöpfungshöhe von Texten nach wie vor sehr unterschiedlich. Während z.B. durchschnittliche, auch mehrseitige Anwaltsschriftsätze regelmäßig als nicht schutzfähig angesehen werden, wird hier der Werkcharakter von kurzen Partnervermittlungsanzeigen bejaht. Das ist zumindest inkosequent.
Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2008, Az. 21 O 3262/08 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I
posted by Stadler at 12:46
Kommentare deaktiviert für LG München I: "weiblich, ledig, jung sucht … "
Mit dieser Überschrift beginnt eine Pressemitteilung des Landgerichts München I zu einem Urteil das sich mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Heiratsannoncen beschäftigt.
Wenigstens mal ein Pressesprecher der Justiz, der nicht mit den ewig gleichen Pressemitteilungen auffällt.
In der Sache stritten zwei Partnervermittlungsinstitute darüber, ob die fast wörtliche Übernahme einer Heiratsanzeige gegen das Urheberrecht verstößt.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte aus:
„Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben hat. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, kann die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht – unter Vornahme geringfügiger Änderungen – abgeschrieben hat.“
Das Landgericht sah in der Annonce auch ein schutzfähiges Werk:
„Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leistet in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.“
Leider entscheiden die Gerichte zur Schöpfungshöhe von Texten nach wie vor sehr unterschiedlich. Während z.B. durchschnittliche, auch mehrseitige Anwaltsschriftsätze regelmäßig als nicht schutzfähig angesehen werden, wird hier der Werkcharakter von kurzen Partnervermittlungsanzeigen bejaht. Das ist zumindest inkosequent.
Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2008, Az. 21 O 3262/08 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I
posted by Stadler at 12:46
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Der Sportjournalist Jens Weinreich hat den DFB-Präsidenten Theo Zwanziger im letzten Jahr im Rahmen eines polemischen, gleichwohl sachbezogenen Kommentars als „unglaublichen Demagogen“ bezeichnet.
Weinreich hat die daraufhin geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Das Landgericht Berlin und dann auch noch das Kammergericht haben Zwanzigers Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Seitdem schießen Zwanziger und vor allem auch der Deutsche Fußballbund juristisch aus allen Rohren gegen den Journalisten. Weinreich bittet nunmehr um Spenden. Den Geldbedarf begründet Weinreich u.a. damit, dass er für seine Rechtsverteidigung eine internationale Großkanzlei beauftragt hat, die offenbar Honorare verlangt, die über die gesetzlichen Gebühren hinausreichen.
Wir erleben hier die Geschichte eines dünnhäutigen Sportfunktionärs und müssen erkennen, dass dem größten deutschen Sportverband die Meinungsfreiheit offenbar nicht viel gilt.
Dass es bei Sportverbänden z.T. antidemokratisch zugeht, hat uns das IOC mehrfach deutlich vor Augen geführt. Der DFB bewegt sich offenbar auf derselben Traditionslinie. Ob die Vorwürfe von Weinreich in Richutng von Zwanziger berechtigt sind oder nicht, ist gar nicht die Frage. Der Vorsitzende des DFB muss akzeptieren, dass er als Person des öffentlichen Lebens in seiner Funktion auch scharfe und polemische Kritik zu ertragen hat. Wenn Herr Zwanziger den öffentlichen Meinungskampf scheut, sollte er zurücktreten. Seinen Versuch, mithilfe des DFB und dessen Finanzkraft solange gegen einen Sportjournalisten vorzugehen, bis dieser klein beigibt, kann man nur als schändlich bezeichnen.
posted by Stadler at 11:59
Spiegel Online wartet mit einer Story zum Pirate-Bay Prozess auf, mit dem Titel „Warum die Datenpiraten verlogen argumentieren“.
Der Autor Konrad Lischka konfrontiert seine Leser zunächst mit der These, die Webgemeinde würde nur gegen das antiquierte Urheberrecht wettern, aber nicht für eine Modernisierung kämpfen.
Manchmal scheint es offenbar schwierig zu sein, die leiseren Stimmen überhaupt noch zu hören, angesichts der Dominanz der Urheberrechtslobbyisten. Hat der SPON-Autor von den Diskussionen über die Reform des Urheberrechts, die gerade in der Netzgemeinde seit Jahren geführt werden, tatsächlich nichts mitbekommen? Was qaulifiziert ihn aber dann, solche Artikel zu schreiben?
Was mich als Jurist aber bei der Lektüre des Textes von Lischka wirklich ärgert, sind die gravierenden inhaltlichen Fehler. Der Autor spricht davon, dass das schwedische Recht so etwas wie die Störerhaftung nicht kennt.
Wir sprechen hier über einen Strafprozess! Die Störerhaftung ist ein zivilrechtliches Konstrukt, das eine verschuldensunabhängige Haftung begründet.
Im Pirate-Bay Prozess geht es allerdings um die Frage der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit, die auf ein vorsätzliches Handeln gestützt sein muss. Wer im Strafrecht mit der Störerhaftung daher konmmt, zeigt damit nur, dass er keinerlei Ahnung hat.
posted by Stadler at 09:21
Mit Interesse habe ich die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 13.01.2009 (Az.: 27 O 927/08) gelesen, die von Kollegen z.T. dahingehend zusammengefast worden ist, das Landgericht hätte eine Haftung von „bild.de“ für Google-Suchtreffer bejaht, weil Bild die Suchfunktion von Google bei sich eingebunden hat.
Der Sachverhalt stellt sich freilich im entscheidenen Punkt etwas anders dar. Über die eingebundene Google-Suche war bei der auf bild.de eingeschränkten Suche der inkriminierte Beitrag immer noch als Suchtreffer sichtbar. Der Volltext war zwar gelöscht, die auf bild.de beschränkte Suche zeigte aber nach wie vor den Snipplet-Text: „Meret Becker: Ich suche einen Mann – Berlin – Bild.de“ an.
Ob dieses Treffergebnis auf dem Google-Cache oder einem weiterhin bei der Beklagten vorhandenen Inhalt beruhte, blieb streitig.
Das Landgericht Berlin meinte nun, dass es sich ja noch wie vor um eine eigene Äußerung der Beklagten handelt, die im Ergebnis weiterhin über ihre eigene Website abrufbar ist.
Die Entscheidung behandelt also einen Sonderfall, der mit der typischen Frage, ob für fremde Inhalte, die über Google Snipplets angezeigt werden, gehaftet wird, nur bedingt vergleichbar ist.
Denn das Landgericht Berlin hat natürlich Recht mit der Feststellung, dass es sich um eine eigene Äußerung von bild.de handelt, die im Ergebnis wiederum über die Website der Beklagten aufrufbar ist.
Kann man also für eigenen Content haften, den man selbst möglicherweise entfernt hat, den man aber dann über den Umweg des Treffertextes von Google doch wieder über seine eigene Wesbite anzeigt? Eine spannende Frage, die noch zu diskutieren sein wird.
posted by Stadler at 10:18
Kommentare deaktiviert für Haftung von "bild.de" für Google-Suchtreffer?
Mit Interesse habe ich die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 13.01.2009 (Az.: 27 O 927/08) gelesen, die von Kollegen z.T. dahingehend zusammengefast worden ist, das Landgericht hätte eine Haftung von „bild.de“ für Google-Suchtreffer bejaht, weil Bild die Suchfunktion von Google bei sich eingebunden hat.
Der Sachverhalt stellt sich freilich im entscheidenen Punkt etwas anders dar. Über die eingebundene Google-Suche war bei der auf bild.de eingeschränkten Suche der inkriminierte Beitrag immer noch als Suchtreffer sichtbar. Der Volltext war zwar gelöscht, die auf bild.de beschränkte Suche zeigte aber nach wie vor den Snipplet-Text: „Meret Becker: Ich suche einen Mann – Berlin – Bild.de“ an.
Ob dieses Treffergebnis auf dem Google-Cache oder einem weiterhin bei der Beklagten vorhandenen Inhalt beruhte, blieb streitig.
Das Landgericht Berlin meinte nun, dass es sich ja noch wie vor um eine eigene Äußerung der Beklagten handelt, die im Ergebnis weiterhin über ihre eigene Website abrufbar ist.
Die Entscheidung behandelt also einen Sonderfall, der mit der typischen Frage, ob für fremde Inhalte, die über Google Snipplets angezeigt werden, gehaftet wird, nur bedingt vergleichbar ist.
Denn das Landgericht Berlin hat natürlich Recht mit der Feststellung, dass es sich um eine eigene Äußerung von bild.de handelt, die im Ergebnis wiederum über die Website der Beklagten aufrufbar ist.
Kann man also für eigenen Content haften, den man selbst möglicherweise entfernt hat, den man aber dann über den Umweg des Treffertextes von Google doch wieder über seine eigene Wesbite anzeigt? Eine spannende Frage, die noch zu diskutieren sein wird.
posted by Stadler at 10:18
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In einem seit einem Jahr laufenden höchst streitigen IT-Prozess vor dem Landgericht Frankfurt/Oder schlägt das Gericht nunmehr plötzlich, eine „alternative Streitschlichtung im Wege der Mediation“ vor, nachdem vor ca. 3 Monaten auf Wunsch des Gerichts einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt worden ist. Bin gespannt, was der Mandant dazu sagt. ;-)
posted by Stadler at 10:02
Kommentare deaktiviert für Nach einem Jahr Prozess schlägt das Gericht Mediation vor
Was in Deutschland nach der Paperboy-Entscheidung des BGH längst zugunsten der Linkfreiheit geklärt ist, scheint in den USA wieder zunehmend ein Thema zu sein, wobei sogar große Anwaltskanzleien vorschreiben wollen, in welcher Form auf sie und Ihre Site verlinkt werden darf. Im kónkreten Fall wurde von der Immobilienplattform „BlockShopper“ auf die Unterseite eines bestimmten Anwalts von Jones Day verlinkt, die die Biografie des Rechtsanwalts enthielt.
Offenbar scheint die amerikanische Rechtsprechung zumindest in Teilen noch nicht so weit zu sein wie der BGH, was dort dann zu merkwürdigen Vergleichen dahingehend führt, dass sich der Beklagte verpflichtet, bestimmte Links zu ändern oder zu entfernen.
Quelle: Slate
posted by Stadler at 09:15
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