Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.2.09

Haftung von „bild.de“ für Google-Suchtreffer?

Mit Interesse habe ich die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 13.01.2009 (Az.: 27 O 927/08) gelesen, die von Kollegen z.T. dahingehend zusammengefast worden ist, das Landgericht hätte eine Haftung von „bild.de“ für Google-Suchtreffer bejaht, weil Bild die Suchfunktion von Google bei sich eingebunden hat.

Der Sachverhalt stellt sich freilich im entscheidenen Punkt etwas anders dar. Über die eingebundene Google-Suche war bei der auf bild.de eingeschränkten Suche der inkriminierte Beitrag immer noch als Suchtreffer sichtbar. Der Volltext war zwar gelöscht, die auf bild.de beschränkte Suche zeigte aber nach wie vor den Snipplet-Text: „Meret Becker: Ich suche einen Mann – Berlin – Bild.de“ an.

Ob dieses Treffergebnis auf dem Google-Cache oder einem weiterhin bei der Beklagten vorhandenen Inhalt beruhte, blieb streitig.

Das Landgericht Berlin meinte nun, dass es sich ja noch wie vor um eine eigene Äußerung der Beklagten handelt, die im Ergebnis weiterhin über ihre eigene Website abrufbar ist.

Die Entscheidung behandelt also einen Sonderfall, der mit der typischen Frage, ob für fremde Inhalte, die über Google Snipplets angezeigt werden, gehaftet wird, nur bedingt vergleichbar ist.

Denn das Landgericht Berlin hat natürlich Recht mit der Feststellung, dass es sich um eine eigene Äußerung von bild.de handelt, die im Ergebnis wiederum über die Website der Beklagten aufrufbar ist.

Kann man also für eigenen Content haften, den man selbst möglicherweise entfernt hat, den man aber dann über den Umweg des Treffertextes von Google doch wieder über seine eigene Wesbite anzeigt? Eine spannende Frage, die noch zu diskutieren sein wird.

posted by Stadler at 10:18  

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