Das Nachtleben wird mittlerweile häufig von Partyfotografen bevölkert, die Menschen in Clubs, Discotheken und auf öffentlichen Veranstaltungen fotografieren und diese Fotos dann auf speziellen Community-Plattformen im Internet veröffentlichen.
Das Amtsgericht Ingolstadt hat nunmehr mit Urteil vom 03.02.2009 (Az.: 10 C 2700/08) dem Münchener Betreiber „Nachtagenten“ untersagt, das Foto eines Discothekenbesuchers ohne dessen Einwilligung im Internet zugänglich zu machen und zu verbreiten.
Das Urteil des Amtsgerichts kann sich auf eine eindeutige gesetzliche Regelung stützen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis ist immer dann gegeben, wenn eine Person erkennbar wiedergegeben wird. Und genau das ist die Funktion dieser Partyfotos. Die Leute sollen sich im Internet wiederfinden, Menschen sollen auf diesen Fotos von anderen erkannt werden.
Ausnahmen lässt das Gesetz nur in engen Grenzen zu. Für öffentliche Veranstaltungen kommt zwar die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG in Betracht, wenn Bilder auf Versammlungen, Aufzügen oder bei ähnlichen Vorgängen gemacht werden. Allerdings ist dort die Abbildung des Geschehens von Belang, die Abbildung der Ansammlung muss im Vordergrund stehen und die Personen dürfen nur notwendiges Beiwerk bilden. Wer also beispielsweise zu einem Fußballspiel geht und zufällig in den Focus einer Fernsehkamera gerät, kann keine Unterlassung verlangen.
Anders ist dies bei den Partyfotos, die für Plattformen wie die Nachtagenten gemacht werden. Hier geht es auf den einzelnen Fotos nicht vordergründig um die Abbildung einer Veranstaltung, sondern darum, einzelne Partygänger hervorzuheben und zu porträtieren. Die Fotografierten sind also nicht notwendiges Beiwerk, sondern Schwerpunkt der Bilder.
Im Zweifel sind solche Fotos und deren Veröffentlichung deshalb nur dann rechtmäßig, wenn der Fotograf die Einwilligung des Fotografierten einholt, oder der Veranstalter die Besucher einzelne Einwilligungserklärungen unterschreiben lässt.
Die weit verbreitete Praxis, Menschen in Clubs und Discos zu fotografieren und diese Bilder ins Netz zu stellen, ist also im Regelfall gesetzeswidrig.
Urteil des AG Ingolstadt
posted by Stadler at 12:54
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Zwei Drittel der Konsumenten nehmen Marken als austauschbar wahr und können Marken häufig nicht mehr unterscheiden. Das ist das Ergebnis einer von BBDO Consulting veröffentlicht Studie.
Danach ist die Austauschbarkeit von Marken branchenübergreifend gestiegen, was darauf zurückzuführen sei, dass die Unternehmen auf stereotype Klischees und Preiskampf setzen.
Pressemitteilung von BBDO Consulting (via the strategy web)
posted by Stadler at 09:58
Was der Musikindustrie beim Pirate-Bay Prozess in Schweden gerade noch gefehlt hat, ist eine dilettantische Anklage. Genau danach scheint es aber auszusehen.
Siehe: Screenshots for Evidence
posted by Stadler at 09:51
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Erstaunliches hört man aus Hannover. Das dortige Amtsgericht hat einen sog. Inline-Link bzw. IMG-Link als betriebsbezognenen Eingriff in den eingerichten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Konkurrenten gewertet und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB bejaht.
Diese Begründung ist fragwürdig, denn die Annahme, der Link würde sich gegen den betrieblichen Organismus des Konkurrenten richten und darauf abzielen, dessen Betriebsablauf zu stören, erscheint abwegig.
Das Gericht hätte sich vielleicht besser im UrhG und im UWG nach Anspruchsgrundlagen umgesehen.
Urteil des AG Hannover vom 30.12.2008, Az.: 439 C 9025/08
posted by Stadler at 09:27
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Das von Thomas Hoeren herausgegebene und mittlerweile mehr als 500 Seiten starke Skriptum „Internetrecht“ ist gerade in 12. Auflage als PDF-Datei veröffentlicht worden.
posted by Stadler at 09:15
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Das von Thomas Hoeren herausgegebene und mittlerweile mehr als 500 Seiten starke Skriptum „Internetrecht“ ist gerade in 12. Auflage als PDF-Datei veröffentlicht worden.
posted by Stadler at 09:15
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Die taz ereifert sich unter dem Titel „Hardcore-Begriff ist jetzt rechte Marke“ darüber, dass ein (angeblicher) Neonazi die Marke „Hardcore“ hat eintragen lassen und dadurch versucht, „sich den Begriff einer Musikrichtung urheberrechtlich schützen“ zu lassen.
Seit wann sind Marken urheberrechtlich geschützt? Hm.
Eine Recherche im deutsche Markenregister ergibt, dass der Begriff „Hardcore“ dort zu immerhin 38 Treffern führt.
Die fragliche Marke (Nr. 302008045099) ist keineswegs für Musik, Tonträger o.ä. eingetragen, sondern primär für Textilien, u.a. T-Shirts. Wenn ich jetzt mit der taz davon ausgehe, dass Hardcore – die taz meint wohl Hardcore-Punk – einen linken Musikstil kennzeichnet, stellt sich die Frage, ob das DPMA ein absolutes Schutzhindernis hätte bejahen müssen. Schwierige Frage, weil Hardcore für Textilien und Bekleidung nicht wirklich beschreibend ist.
Aber ist die Aufschrift „Hardcore“ auf einem T-Shirt tatsächlich ein Verstoß gegen die Marke?
Das Zeichen „Punk“ führt im Markenregister übrigens zu immerhin 21 Treffern, liebe taz.
Update: Ein lesenswerter Beitrag von Dennis Breuer beschäftigt sich ebenfalls mit dem Thema
posted by Stadler at 16:30
Die OpenNet Initiative (ONI) bietet einen zusammenfassenden Überblick zur weltweiten Content-Filterung und Internetüberwachung im Jahr 2008.
posted by Stadler at 10:24
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Auf iRights.info bin ich auf ein sehr aufschlussreiches Essay der Schriftstellerin Sudabeh Mohafez gestoßen, die sich Gedanken über das Urheberrecht aus Sicht der Autorin macht, nachdem sie feststellen musste, dass ihre Werke im Iran keinen Urehberrechtsschutz genießen. Entgegen ihrer ersten Befürchtung hat sich dies für die Schriftstellerin aber nicht als nachteilig erwiesen. Ein sehr lesenswerter Text.
posted by Stadler at 09:39
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Die Generalanwältin beim EuGH (Rechtssache C-489/07) hat sich in ihrem Schlussantrag dafür ausgesprochen, dass im Falle eines fristgerechten Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts vom Verbraucher kein Wertersatz für die Nutzung gelieferter Ware zu leisten ist.
Die Vorlagefrage kam vom Amtsgericht Lahr und betrifft die Wertersatzklausel des BGB.
posted by Stadler at 20:06
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