Betriebsbezogener Eingriff durch Inline-Link?
Erstaunliches hört man aus Hannover. Das dortige Amtsgericht hat einen sog. Inline-Link bzw. IMG-Link als betriebsbezognenen Eingriff in den eingerichten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Konkurrenten gewertet und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB bejaht.
Diese Begründung ist fragwürdig, denn die Annahme, der Link würde sich gegen den betrieblichen Organismus des Konkurrenten richten und darauf abzielen, dessen Betriebsablauf zu stören, erscheint abwegig.
Das Gericht hätte sich vielleicht besser im UrhG und im UWG nach Anspruchsgrundlagen umgesehen.