Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.2.09

Nachtagenten: Unzulässige Partyfotos im Internet

Das Nachtleben wird mittlerweile häufig von Partyfotografen bevölkert, die Menschen in Clubs, Discotheken und auf öffentlichen Veranstaltungen fotografieren und diese Fotos dann auf speziellen Community-Plattformen im Internet veröffentlichen.

Das Amtsgericht Ingolstadt hat nunmehr mit Urteil vom 03.02.2009 (Az.: 10 C 2700/08) dem Münchener Betreiber „Nachtagenten“ untersagt, das Foto eines Discothekenbesuchers ohne dessen Einwilligung im Internet zugänglich zu machen und zu verbreiten.

Das Urteil des Amtsgerichts kann sich auf eine eindeutige gesetzliche Regelung stützen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis ist immer dann gegeben, wenn eine Person erkennbar wiedergegeben wird. Und genau das ist die Funktion dieser Partyfotos. Die Leute sollen sich im Internet wiederfinden, Menschen sollen auf diesen Fotos von anderen erkannt werden.

Ausnahmen lässt das Gesetz nur in engen Grenzen zu. Für öffentliche Veranstaltungen kommt zwar die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG in Betracht, wenn Bilder auf Versammlungen, Aufzügen oder bei ähnlichen Vorgängen gemacht werden. Allerdings ist dort die Abbildung des Geschehens von Belang, die Abbildung der Ansammlung muss im Vordergrund stehen und die Personen dürfen nur notwendiges Beiwerk bilden. Wer also beispielsweise zu einem Fußballspiel geht und zufällig in den Focus einer Fernsehkamera gerät, kann keine Unterlassung verlangen.

Anders ist dies bei den Partyfotos, die für Plattformen wie die Nachtagenten gemacht werden. Hier geht es auf den einzelnen Fotos nicht vordergründig um die Abbildung einer Veranstaltung, sondern darum, einzelne Partygänger hervorzuheben und zu porträtieren. Die Fotografierten sind also nicht notwendiges Beiwerk, sondern Schwerpunkt der Bilder.

Im Zweifel sind solche Fotos und deren Veröffentlichung deshalb nur dann rechtmäßig, wenn der Fotograf die Einwilligung des Fotografierten einholt, oder der Veranstalter die Besucher einzelne Einwilligungserklärungen unterschreiben lässt.

Die weit verbreitete Praxis, Menschen in Clubs und Discos zu fotografieren und diese Bilder ins Netz zu stellen, ist also im Regelfall gesetzeswidrig.
Urteil des AG Ingolstadt

posted by Stadler at 12:54  

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