Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.6.11

Funkzellenüberwachung bei Demonstration

Die taz berichtet über einen rechtsstaatlich bedenklichen Fall einer sog. Funkzellenüberwachung während einer Demonstration in Dresden am 19.02.2011.

Hierbei wurden offenbar in großem Umfang Mobilfunkverbindungsdaten von Demonstranten, Anwohnern, und Passanten erfasst. Über einen Zeitraum von viereinhalb Stunden sollen laut taz die Verbindungsdaten sämtlicher Anrufe und SMS-Nachrichten von allen Personen, die sich in der Südvorstadt von Dresden aufgehalten haben, erfasst worden sein.

Die Funkzellenüberwachung wurde nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Dresden angeblich aufgrund von Ermittlungen wegen eines Angriffs auf Polizeibeamte, also zu Zwecken der Strafverfolgung, angeordnet.

Diese Anordnung dürfte bereits deshalb problematisch sein, weil sie faktisch zu einer TK-Überwachung der Teilnehmer einer Versammlung geführt hat. In dieser Konstellation ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Umfeld einer Demonstration und der Strafverfolgung.

Wegen der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind präventive Maßnahmen der Polizei ohne Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation bei Demonstrationen grundsätzlich nicht zulässig. Der Grundsatz der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts verbietet beispielsweise das generelle Filmen des Demonstrationsgeschehens und erst Recht Maßnahmen der TK-Überwachung. Sollte also die Strafverfolgung auch dazu dienen, die Teilnehmer der Versammlung zu überwachen, dann wäre die Maßnahme allein deshalb rechtswidrig.

Aber selbst wenn man unterstellt, es sei ausschließlich um eine Strafverfolgung gegangen, dürften die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO, der diese sog. Funkzellenüberwachung ermöglicht, kaum erfüllt sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist allein deshalb nicht gewahrt, weil die Maßnahme erkennbar dazu führt, dass tausende von Versammlungsteilnehmern erfasst werden. Daneben müsste es sich auch um eine Straftat von erheblicher Bedeutung gehandelt haben und die Ermittlung der Täter müsste ohne die Maßnahme wesentlich erschwert sein.

Die Funkzellenüberwachung ist eine Maßnahme, die regelmäßig die Rechte einer größeren Anzahl Unbeteiligter beeinträchtigt, weshalb sie eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert. Diese Anforderungen sind im konkreten Fall zusätzlich dadurch erhöht, dass die Maßnahme im Umfeld einer Versammlung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

posted by Stadler at 22:17  

16.6.11

Darf die Staatsanwaltschaft Domains beschlagnahmen?

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat im Zuge der Ermittlungen gegen Betreiber und Hintermänner der Streaming-Plattform „kino.to“ auch die Domain beschlagnahmt, was laut einem Bericht von ZEIT Online von der Generalstaatsanwaltschaft auf die Vorschrift des § 94 StPO gestützt wird. Die Staatsanwaltschaft/Kriminalpolizei  hat auf der Website außerdem den Hinweis platziert:

Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin: Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen. Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen. Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Bieten die Vorschriften der §§ 94 ff. StPO tatsächlich eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme von Domains im Rahmen eines Strafverfahrens? Das hängt m.E. entscheidend davon, was man unter einem Gegenstand i.S.v. § 94 StPO versteht. Denn der Beschlagnahme unterliegen (nur) Gegenstände. Nun hat das BVerfG bereits vor Jahren entschieden, dass darunter auch nichtkörperliche Gegenstände wie Datenbestände fallen. Betrifft das auch Domains? Das hängt entscheidend davon ab, was eine Domain rechtlich eigentlich ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Domain rechtlich betrachtet nichts weiter, als die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Domainregistrierungsvertrag zustehen. Eine Domain ist also eine schuldrechtliche Rechtsposition.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Domain wohl kaum als Gegenstand begreifen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob es sich, zumindest im Rahmen eines Strafverfahrens, nicht eher um eine Form der Vermögensbeschlagnahme handelt. Die „Schließung“ einer Domain ließe sich eventuell auch als Maßnahme der Gefahrenabwehr nach den Polizei- und Sicherheitsgesetzen der Länder rechtfertigen. Der Anknüpfungspunkt des § 94 StPO erscheint mir allerdings diskussionsbedürftig.

Darüber hinaus stellt sich natürlich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft die Domain auf eine Website umleitet, um dann den obigen Hinweistext zu präsentieren. Wer hierzu eine Eingriffsnorm findet, der möge sie mir nennen. Sachlich handelt es sich möglicherweise um eine Frage der Öffentlichkeitsarbeit von Polizei und Staastanwaltschaft, die bislang allerdings auch nicht ausreichend rechtlich geregelt ist.

Update:
Jens Ferner widerspricht meinem Blogbeitrag und geht davon aus, dass vorliegend eine Beschlagnahme einer Domain gar nicht stattgefunden hat, dass aber eine solche Beschlagnahme nach § 111c Abs. 3 StPO auch zulässig wäre.

Hierzu ein paar Anmerkungen. Es mag durchaus sein, dass im konkreten Fall nicht die Domain beschlagnahmt wurde, sondern nur der Webserver. Nachdem die Staatsanwaltschaft aber von einer Beschlagnahme der Domain spricht, habe ich mal versucht darzustellen, ob eine solche Beschlagnahme zulässig wäre.

Meine These war die, dass § 94 StPO als Rechtsgrundlage ausscheidet und allenfalls eine Vermögensbeschlagnahme in Betracht kommt. Der von Ferner ins Spiel gebrachte § 111c Abs. 3 StPO bietet insofern keine Lösung, als er nicht regelt unter welchen Voraussetzungen eine Forderung beschlagnahmt werden kann, sondern nur, dass sich das Verfahren einer solchen Beschlagnahme nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet. § 111c Abs. 3 StPO stellt also keine Eingriffsgrundlage für eine Forderungsbeschlagnahme dar. Diese kann sich z.B. aus den Vorschriften über eine Einziehung oder Vermögensbeschlagnahme (§§ 430 – 443 StPO) ergeben. Dazu müssen aber dann auch deren Voraussetzungen vorliegen.

posted by Stadler at 18:05  

12.6.11

Strafbarkeit von DDoS-Attacken

Das Landgericht Düsseldorf hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 22.03.2011, Az.: 3 KLS 1/11) die Strafbarkeit von Distributed Denial Of Service Attacken nach § 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs.2 StGB (Computersabotage) bejaht, freilich ohne nähere Begründung.

Das Fehlen einer Begründung hinterlässt speziell in Strafurteilen immer einen Beigeschmack, zumal die Frage der Strafbarkeit von DDoS-Attacken, so eindeutig nicht ist. Der Gesetzgeber wollte dieses Phänomen mit der Schaffung von § 303 b Abs. 1 Nr. 2 StGB erkennbar unter Strafe stellen. Darüber, ob ihm dies gelungen ist, kann man sicherlich diskutieren. Die Tathandlung wird von der Strafvorschrift als Dateneingabe oder Datenübermittlung, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, umschrieben. Der objektive Tatbestand besteht also lediglich in einer Dateneingabe oder -übermittlung, also einem grundsätzlich sozialadäquaten Verhalten. Damit wird also noch kein zu missbilligendes Verhalten beschrieben. Ob sich die gebotene Einschränkung allein auf subjektiver Ebene durch die zusätzlich notwendige Nachteilszufügungsabsicht ausreichend bewerkstelligen lässt, kann man bezweifeln. Mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ergeben sich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.

Nachdem der Wortlaut des § 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB DDoS-Angriffe allerdings durchaus umfasst, droht eine strafrechtliche Ahndung, wie das Urteil des LG Düsseldorf zeigt.

posted by Stadler at 22:50  

8.6.11

kino.to und die Folgen

Das heutige Top-Thema – zumindest in den Blogs und Online-Medien – war die Polizeiaktion gegen die Betreiber der Plattform kino.to. Das Portal verlinkt gezielt auf illegale Streamingangebote von Filmen. Wie das genau funktioniert, beschreibt ein anonymer Uploader im Netzfeuilleton und gibt an, dass er damit 1000 Dollar pro Monat verdient hat und das Geld von den Video-Hostern kommt und nicht (direkt) von kino.to.

Eine ganze Reihe von Kollegen ist heute schon der Frage nachgegangen, wer sich wie strafbar gemacht und ob auch die reinen Nutzer des Portals eine Strafverfolgung zu befürchten haben.

Den Betreibern des Portals wird man vermutlich mehr nachweisen müssen, als die Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte, denn die bloße Linksetzung ist nach der Paperboy-Entscheidung des BGH keine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Anders sieht es natürlich dann aus, wenn die Betreiber mit den Hostern gemeinsame Sache gemacht haben oder gar einige der beteiligten Hoster selbst betrieben haben.

Am Einfachsten ist noch die Frage der Strafbarkeit der Uploader zu beantworten. Wer gezielt urheberrechtlich geschützte Filme bei einem Sharehoster einstellt, in dem Bewusstsein, dass diese anschließend bei kino.to verlinkt werden, macht diese Dateien vorsätzlich öffentlich zugänglich.

Was den normalen Nutzer angeht, ist die Rechtslage in der juristischen Literatur umstritten. Gegen eine Strafbarkeit spricht an sich der Umstand, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Wer also ein Buch liest, eine CD oder DVD abspielt, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er eine Raubkopie benutzt. Was das Streaming angeht, sind jetzt findige Juristen auf die Idee gekommen, dass es in diesem Fall anders sein könnte, weil ja beim Streaming durch das Caching eine zumindest vorübergehende Vervielfältigung stattfindet. Das mag man so sehen, wenngleich ich diese Betrachtung wenig überzeugend finde, weil sich das Streaming phänomenologisch nicht vom Betrachten einer DVD unterscheidet. Wenn man das Streaming als Vervielfältigung betrachtet, dann könnte das immer noch durch die Vorschrift des § 44a UrhG gedeckt sein. Bezüglich Auslegung und Anwendungsbereich dieser Norm bestehen allerdings viele Unklarheiten. Der Kollege Härtel hat den Stand der Diskussion in einem lesenswerten Beitrag dargestellt.

Unabhängig von der Frage, ob sich ein Nutzer strafbar gemacht haben könnte, glaube ich nicht, dass sich die Ermittlungen gegen Nutzer richten werden.

Update:
Am 09.06.2011 habe ich On3-Radio ein Interview zum Thema gegeben.

posted by Stadler at 22:04  

6.6.11

Professoraler Unfug

Manchmal fällt man schier vom Glauben ab. Der Focus hat ein Interview mit Prof. Monika Frommel, Direktorin des Instituts für Sanktionenrecht und Kriminologie an der Uni Kiel, zum Kachelmann-Prozess geführt. Die Professorin wird mit den Worten zitiert:

„Eine Berufung scheidet ohnehin aus, weil die Staatsanwaltschaft dann neue Beweise vorlegen müsste“

Das ist starker Tobak und gleich doppelt falsch. Eine Berufung ist nach § 312 StPO nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also amtsgerichtliche Urteile, zulässig. Im Fall Kachelmann hat allerdings die Große Strafkammer entschieden. Wäre die Berufung statthaft, dann bedürfte es dafür aber auch keiner neuen Beweise. Vielmehr prüft das Berufungsgericht im Strafverfahren umfassend.

Grundkenntnisse des Strafprozessrechts sollte man von einer Strafrechtsprofessorin eigentlich schon erwarten können.

(via de legibus)

posted by Stadler at 18:20  

31.5.11

Die Medienschelte des Kachelmann-Vorsitzenden

Der Vorsitzende in dem Strafverfahren gegen Moderator Jörg Kachelmann hat die Urteilsverkündung für eine Generalabrechnung mit den Medien und der Öffentlichkeit genutzt, was in der Pressemitteilung des Landgerichts Mannheim breiteren Raum einnimmt, als das Urteil selbst.

In der Pressemitteilung liest man dazu den einleitenden Satz:

Der Vorsitzende hat vor allem auch die Rolle des Internets und der Medien kritisch beleuchtet

Vielleicht ist das bereits ein deutliches Indiz für die insgesamt ungeschickte Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts.

Von Selbstkritik und Kritik an der Arbeit der Staatsanwaltschaft fehlt in der Pressemitteilung jede Spur. Stattdessen sieht sich das Gericht zusammen mit der Staatsanwaltschaft Angriffen ausgesetzt.

Die Erkenntnis, dass sowohl Gericht als auch Staatsanwaltschaft durch eine z.T. fragwürdige, aber zumindest ungeschickte Verfahrensführung Angriffsfläche geboten haben, scheint beim Vorsitzenden nicht angekommen zu sein.

Henning Ernst Müller hat im Beck-Blog einige sachliche Kritikpunkte nochmals zusammengefasst. Dass das Gericht im Verlauf des Prozesses einen dpa-Journalisten – zu Unrecht – kurzfristig festnehmen ließ, kann in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben. Auffällig war außerdem, dass die Presse fortlaufend und sehr schnell immer wieder mit Details aus der Strafakte versorgt worden ist und sich insoweit die Frage stellt, wer der Informationsgeber war.

Eine souveräne und sachliche Prozessführung stellt man sich irgendwie doch anders vor. Dem Gericht hätte es deshalb gut zu Gesicht gestanden, auf die Medien- und Öffentlichkeitsschelte zu verzichten und das eigene Verhalten zu reflektieren. Gerade die Justiz hat in diesem Verfahren kein gutes Bild abgegeben.

posted by Stadler at 20:22  

30.5.11

Die Grenzen der Pressefreiheit

Ein Strafverfahren vor den Münchener Strafgerichten, in dem ein Reporter der Bild-Zeitung angeklagt ist und in dem der Schauspieler und Kabarettist Ottfried Fischer als Nebenkläger auftritt, beschäftigt nicht nur das Boulevard, sondern auch die seriöse Presse, allerdings aus unterschiedlichen Gründen.

Der Sachverhalt in Kurzform. Fischer war heimlich beim Umgang mit zwei Prostituierten gefilmt worden. Die Täter haben Fischer erpresst und das Filmaterial gleichzeitig zum Kauf angeboten. Der nun angeklagte Journalist erwarb die Filmaufnahmen zum Preis von EUR 3.500,- und fragte anschließend bei Fischers Agentin an, ob der Schauspieler hierzu nicht Stellung nehmen wolle. Fischer fühlte sich dadurch „erpresst“ und gab der BILD deshalb ein Exklusivinterview, obwohl er nach eigenem Bekunden sonst nicht mit BILD zusammenarbeitet.

Das Amtsgericht München hat den Reporter wegen Nötigung verurteilt, das Landgericht München I hat jetzt freigesprochen. Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch Fischer als Nebenkläger, haben Revision angekündigt.

Die Vorsitzende Richterin am Landgericht hatte den Freispruch in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass der Ankauf von brisantem Material zu Recherchezwecken möglich sein muss, weil Journalisten ansonsten bei ihrer Arbeit „einpacken“ könnten. Ist diese Argumentation aber tatsächlich stichhaltig?

Um dies zu klären, muss man sich zunächst mit einer zentralen Vorfrage beschäftigen, was in der Medienberichterstattung leider zu wenig geschieht. Die Filmaufnahmen an sich, sowie das Gebrauchmachen von diesen Filmaufnahmen, sind nach § 201a StGB unzulässig. Wer jemanden unbefugt in einem geschützten Raum filmt und dadurch dessen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, macht sich strafbar.

Es stellt sich also bereits die Frage, ob der Reporter diese Filmaufnahmen nicht schon dadurch gebraucht hat, dass er der Agentin mitgeteilt hat, im Besitz der Aufnahmen zu sein und dies mit der „Frage“ verbunden hat, ob Ottfried Fischer hierzu nicht der BILD gegenüber Stellung nehmen wolle. Dann wäre schon eine Strafbarkeit nach § 201a StGB gegeben.

Wenn man das Verhalten des Journalisten nicht außerdem als Nötigung auffassen will, muss man sich die Frage stellen, warum ein Journalist für Filmaufnahmen EUR 3.500,- bezahlt, obwohl er weiß, dass er diese legal nicht verwenden und auch nicht zum Gegenstand einer Berichterstattung machen darf und nach eigenem Bekunden dies auch gar nicht vorhatte. Der Ankauf der Filmaufnahmen kann also von vornherein nur dem Zweck gedient haben, auf Ottfried Fischer, wenn auch subtilen, Druck auszuüben, mit dem Ziel, diesen Sachverhalt doch noch zum Gegenstand einer Sensationsberichterstattung machen zu können.

Man muss in diesem Zusammenhang beachten, dass der Tatbestand des § 240 StGB (Nötigung) gerade die individuelle Willens- und Handlungsfähigkeit schützt, weshalb gerade auch auf subjektive Empfindungen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist. Dieser offene Tatbestand ist also tendenziell eher weit, die notwendige Abgrenzung von sozial adäquatem und verwerflichem Verhalten, erfolgt erst durch eine Gesamtabwägung auf Ebene der Rechtswidrigkeit.

Das Argument des Landgerichts, die Presse könne nicht mehr arbeiten, wenn man ein derartiges Vorgehen unter Strafe stellt, ist jedenfalls nicht plausibel. Denn die Vorschrift des § 201a StGB ist zugunsten des investigativen Journalismus sehr eng gefasst, was in der strafrechtlichen Literatur übrigens auf z.T. deutliche Kritik gestoßen ist. Nur dann, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich (Sexualität, Krankheit) verletzt ist, greift nämlich der Straftatbestand überhaupt ein. In allen anderen Fällen, setzt sich der Journalist nicht der Gefahr einer Strafverfolgung aus, auch wenn er illegal angefertige Filmaufnahmen verwendet.

Ich bin also geneigt Ottfried Fischer zuzustimmen, der in dem Urteil keinen Sieg der Pressefreiheit sondern einen der Erpresserfreiheit sieht.

posted by Stadler at 17:15  

25.5.11

Der Beschluss zur Durchsuchung beim Provider der Piratenpartei

Wie gering der Wert des Richtervorbehalts ist und wie wenig notwendig ist, um einen richterlichen Beschluss für eine Durchsuchung bei einem Internet-Service-Provider zu bekommen, verbunden mit der Anordnung der Beschlagnahme nicht näher spezifizierter Festplatten, zeigt der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.05.2011. Diese Durchsuchng hat im Netz für einigen Wirbel gesorgt.

Das Amtsgericht Darmstadt hatte, ohne, dass es ein inländisches Ermittlungsverfahren gab, quasi im Vorgriff auf ein zu erwartendes Rechtshilfeersuchen französischer Behörden, nach § 103 StPO angeordnet, dass die Geschäftsräume eines Providers durchsucht werden und ergänzend eine unbekannte Anzahl von Festplatten beschlagnahmt werden dürfen, die irgendwie zur Domain „piratenpad.de“ gehören. Im Piratenpad sollen sich unbekannte Täter über einen DDoS-Angriff auf einen französischen Energiekonzern ausgetauscht haben. Von der Serverbeschlagnahme erhoffte man sich weitere Erkenntnisse zur Person der Täter.

Zunächst verwundert die Unbestimmtheit bzw. die Reichweite der Beschlagnahmeanordnung. Mit dieser Formulierung hätte sich notfalls auch ein ganzes Rechenzentrum beschlagnahmen lassen.

Um die gesetzlichen Anforderungen an eine Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten zu verdeutlichen, möchte ich exemplarisch einige Passagen aus einem Beschluss des BVerfG vom 03.07.2006 zitieren:

Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Maßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Verbindungsdaten sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). (…)

Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Wenn man sich demgegenüber den Beschluss des Amtsgerichts durchliest, so ergibt sich hieraus nur, dass das BKA im Piratenpad Links zu anderen Webseiten gefunden haben soll, die wiederum mit den anonymen Tätern in Zusammenhang stehen sollen. Man weiß also eigentlich gar nicht, wonach man sucht und was man dort zu finden hofft. Allein der Umstand, dass in einem Etherpad Links gepostet wurden, begründet noch keine Spur einer Straftat, wie es § 103 StPO verlangt. Von einer Auffindewahrscheinlichkeit, die vom BVerfG verlangt wird, kann man ebenfalls nicht sprechen. Das was das Amtsgericht Darmstadt macht, ist letztlich eine reine Ausforschung, die nicht zulässig ist.

Interessant ist auch der Hinweis des Amtsgerichts, dass in Deutschland keine rechtliche Verpflichtung des Providers existiert, eine Vorabsicherung von Daten (also ohne vorliegenden richterlichen Beschluss) durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte man dann aber eigentlich annehmen müssen, dass ohnehin keine relevanten Daten auffindbar sein werden, weil nichts gespeichert ist.

Hierbei ist noch völlig unberücksichtigt, dass sich der Beschluss letztlich gegen die Kommunikationsstrukturen einer politischen Partei richtet, was dem Richter ganz offenbar bekannt war. Das hätte die an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellenden Anforderungen nämlich zusätzlich erhöht. Und insoweit muss man auch beachten, dass die aufzuklärende Straftat nur eine DDoS-Attacke ist, die eine Website für ein paar Stunden lahmgelegt hat.

Der Beschluss des AG Darmstadt ist bereits bei rudimentärer Prüfung evident unverhältnismäßig und rechtswidrig.

posted by Stadler at 16:17  

6.4.11

Hamburger Landrecht auch im Strafrecht

Am Landgericht Hamburg existieren offenbar nicht nur in der Zivilabteilung seltsame Rechtsansichten. Es gibt da draußen tatsächlich Richter, die der Meinung sind, dass ein mehrstündiges Einsperren in eine Gewahrsamszelle weder eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG noch eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO darstellt.

Was mich bei der Lektüre derartiger Entscheidungen wirklich betrübt, ist der Umstand, dass so was überhaupt vor das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 08.03.2011, Az.: 1 BvR 47/05) gebracht werden muss. Denn dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass viele offensichtliche Grundrechtsverletzungen irgendwo im Instanzenzug hängen bleiben.

(via Verfassungsblog)

posted by Stadler at 18:36  

17.2.11

Bayerisches LKA setzt rechtswidrige Methoden der Onlineüberwachung ein

Nach einem Bericht des Münchener Merkur hat das bayerische Landeskriminalamt einen Verdächtigen drei Monate lang mithilfe eines auf den Rechner des Mannes eingeschleusten Trojaners überwacht. Der Trojaner hat offenbar immer dann, wenn der Verdächtige mit seinem Browser online war, alle 30 Sekunden einen Screenshot angefertigt. Auf diese Weise wurden über 60.000 Screenshots an die Polizeibehörde übermittelt. Damit konnte das Internetnutzungsverhalten des Verdächtigen lückenlos erfasst werden.

Für derartige Maßnahmen gibt es (derzeit) keine Rechtsgrundlage und das BVerfG hat auch bereits entschieden, dass die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht werden kann, verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung eines überragend wichtigen Rechtsguts bestehen. Das LKA musste also wissen, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist.

Gegen das, was die Polizeibehörden also tatsächlich praktizieren, ist die Vorratsdatenspeicherung wohl eher Kinderkram. Man muss auch davon ausgehen, dass das LKA diese Technik nicht zum ersten Mal zur Anwendung gebracht hat.

posted by Stadler at 11:57  
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