Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.6.11

Professoraler Unfug

Manchmal fällt man schier vom Glauben ab. Der Focus hat ein Interview mit Prof. Monika Frommel, Direktorin des Instituts für Sanktionenrecht und Kriminologie an der Uni Kiel, zum Kachelmann-Prozess geführt. Die Professorin wird mit den Worten zitiert:

„Eine Berufung scheidet ohnehin aus, weil die Staatsanwaltschaft dann neue Beweise vorlegen müsste“

Das ist starker Tobak und gleich doppelt falsch. Eine Berufung ist nach § 312 StPO nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also amtsgerichtliche Urteile, zulässig. Im Fall Kachelmann hat allerdings die Große Strafkammer entschieden. Wäre die Berufung statthaft, dann bedürfte es dafür aber auch keiner neuen Beweise. Vielmehr prüft das Berufungsgericht im Strafverfahren umfassend.

Grundkenntnisse des Strafprozessrechts sollte man von einer Strafrechtsprofessorin eigentlich schon erwarten können.

(via de legibus)

posted by Stadler at 18:20  

8 Comments

  1. Da will man einfach nur noch hoffen, dass es kein Zitat ist und der Focus da was falsch verstanden hat…

    Comment by Stefan — 6.06, 2011 @ 18:56

  2. Von Kriminologen erwartet man insofern wohl besser gar nichts …

    Comment by -thh — 6.06, 2011 @ 20:00

  3. Die Moni halt – habe mich schon nach 2 Vorlesungseinheiten Kriminologie aus ihrem Dunstkreis weitestmöglich ferngehalten. Glücklicherweise repräsentiert sie nicht den juristischen Sachverstand der Uni Kiel, sondern ist eher sowas wie die Außenseiterin.

    Comment by Malte S. — 6.06, 2011 @ 20:53

  4. Ich hatte einen Zivilrechtsprofessor, der sich gerne damit rühmte, in seiner Zeit in St. Gallen ganz bequem ohne das Trennungs- und Abstraktionsprinzip gelebt zu haben und dass man es für das bißchen Rechtssicherheit mehr eigentlich gar nicht bräuchte – nachdem er dann einmal den Eigentumsübergang aus Kaufvertrag angenommen hatte, verstand ich, dass ER es schlicht NICHT verstand!

    Comment by Stühler-Walter — 7.06, 2011 @ 00:39

  5. Bitte frage doch einer der Kommentatoren hier einmal bei Frommel direkt nach, was sie nun wirklich gesagt hat. Die Antwort wird manchen voreiligen Kommentator überraschen.

    Comment by Splendor — 7.06, 2011 @ 15:03

  6. Allein sich über das Wörtchen „ohnehin“ Gedanken zu machen, hilft vermutlich weiter.

    Und dass „müsste“ nicht unbedingt eine Gesetzesvorschrift bedeutet, sondern lediglich sagen will, dass eine Berufung ohne Vorlegen neuer Beweise keine Erfolgsaussichten hätte.

    Und dass in der Regel Journalisten längere Telefoninterviews zu knackigen, aber nicht unbvedingt richtigen Statements zusammenfassen.

    Comment by Avantgarde — 7.06, 2011 @ 15:53

  7. Ich muss zugeben, dass ich als juristischer Laie bisher die Begriffe „Revision“ und „Berufung“ synonym verwandt habe. Mag sein, dass dem Journalisten ein solcher Fehler geschehen ist…

    Comment by Juristischer Laie — 7.06, 2011 @ 22:46

  8. Stimmt doch. Wenn eine Berufung nicht zulässig ist, dann scheidet sie ohnehin aus.

    Comment by Korinther — 8.06, 2011 @ 09:23

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.