Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.9.10

FAZ: in dubio pro reo entfaltet eine fatale Wirkung

Daran, dass im Zusammenhang mit der Frage, welche Mittel zur Bekämpfung kinderpornografischer Inhalte im Internet eingesetzt werden können, häufig unsachlich und ausschließlich emotional diskutiert wird, hat man sich fast gewöhnt. Warum der wieder lauter werdende Ruf nach Netzsperren sachlich falsch ist, hat Christian Wöhrl in einem kurzen aber prägnanten Blobeitrag nochmals sehr gut erklärt.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die als eine der guten und seriösen Zeitungen gilt, schafft es in dieser Debatte einen neuen Höhepunkt zu markieren. Ihr Autor Daniel Deckers versteigt sich in dem Kommentar „Das Kindeswohl am Herzen“ zu folgender Aussage:

Auch das strafrechtliche Prinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ entfaltet auf diesem Deliktsfeld nach wie vor eine fatale Wirkung.

Ob der Autor wohl weiß, was er damit in Frage stellt? Es ist nichts weniger als der Rechtsstaat. Der Grundsatz „in dubio pro reo“  (im Zweifel für den Angeklagten) gehört zu denjenigen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsstaat vom Unrechtsstaat unterscheiden. Er ist ein Synonym für das faire, rechtsstaatliche Strafverfahren. Wer dieses Prinzip zur Disposition stellt, stellt damit den demokratischen Rechtsstaat in Frage.

Die FAZ muss sich daher Gedanken darüber machen, ob sie es wirklich dulden will, dass in ihrer Zeitung derartiges Gedankengut zum Besten gegeben wird.

Update: Jens Ferner hat zu dem Thema jetzt ebenfalls gebloggt

posted by Stadler at 14:49  

18.9.10

Einstein des Staatsrechts

Unter diesem Titel hält Heribert Prantl in der Wochenendausgabe der Süddeutschen eine Laudatio auf den ehemaligen Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde zu dessen 80. Geburtstag.

Hier darf dann natürlich auch der vermutlich berühmteste Satz Böckenfördes nicht fehlen „Der freiheitliche, säkularisierte Rechtsstaat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ Der sich anschließende Teil des Zitats (Staat, Gesellschaft, Freiheit, 1976, S. 60),

„Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist. Als freiheitlicher Staat kann er einerseits nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft, reguliert. Anderseits kann er diese inneren Regulierungskräfte nicht von sich aus, das heißt, mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots zu garantieren versuchen, ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben und – auf säkularisierter Ebene – in jenen Totalitätsanspruch zurückzufallen, aus dem er in den konfessionellen Bürgerkriegen herausgeführt hat.“

der in der SZ nicht abgedruckt ist, beschreibt den Gegensatz von Freiheit und Staatsgewalt und das Dilemma das sich für einen Rechtsstaat daraus ergibt und regt immer wieder zum Nachdenken an.

posted by Stadler at 13:55  

3.9.10

Von Abgeordneten und dressierten Meerschweinchen

Der Bundestagsabgeordnete der Linken und frühere BGH-Richter Wolfgang Neskovic hat nach einem Bericht von „Daten-Speicherung.de“ auf einer Vortragsveranstaltung folgende beachtliche Aussage getroffen:

„Würde man den Bundestag mit dressierten Meerschweinchen besetzen, würde er ebenso effektiv arbeiten. Viele Abgeordnete sind nicht dumm, aber furchtbar dressiert. Wir funktionieren oft nur noch.“

Das bestätigt meine Einschätzung, dass wir seit längerer Zeit eine Krise der parlamentarischen Demokratie miterleben. Gewählte Abgeordnete werden zu bloßen Abnickern degradiert, weil sie eingekeilt sind zwischen dem Fraktionszwang auf der einen Seite und dem Mangel an Fachwissen zu fast allen relevanten Fragen auf der anderen Seite und dazu ständig von Lobbyisten bearbeitet werden, die ihrerseits versuchen, eine einseitige Sicht der Dinge als vernünftig darzustellen. Die tatsächlichen Entscheidungen werden in diesem Land sowie in Europa deshalb faktisch kaum noch von den demokratisch gewählten Volksvertretern getroffen. Sie nicken nur noch unreflektiert das ab, was ihnen nicht (unmittelbar) demokratisch legitimierte Kreise und Gruppen vorsetzen.

posted by Stadler at 13:01  

11.8.10

Die Datensammelwut der EU

Wer sich mit tatsächlich relevanten Datenschutzthemen befassen und nicht nur dem aktuellen Hype um Street View fröhnen will, sollte diesen Beitrag in der Zeit gelesen haben. Denn es wird wenig darüber berichtet, dass man Migranten und Empfänger staatlicher Transferleistungen eine Preisgabe von persönlichen Daten in einem Ausmaß abverlangt, das bedenklich erscheint. Man kann zwar einiges, aber nicht alles mit der Notwendigkeit begründen, Missbrauch zu verhindern. Dass die EU beispielsweise Fingerabdrücke aller Asylbewerber in einer Datenbank („Eurodac“) speichert, auf die die künftig auch Polizei- und Sicherheitsbehörden der Mitgliedsstaaten Zugriff erhalten sollen, ist genau das, was Art. 3 GG verhindern will. Denn das wäre eine Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft.

In einer Mitteilung der Kommission wurde schon vor längerer Zeit gefordert, dass die bestehenden und geplanten Datenbank-Systeme (u.a. auch Eurodac) in effizienter Weise weiterentwickelt werden sollen, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf eine Ausweitung des Zugangs der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden zu den verschiedenen Informationssystemen. Und dieses Thema steht weiterhin auf der Agenda. Wenn man sich vor Augen führt, was die EU so alles speichert, muss die Vorstellung der Zusammenführung und Verknüpfung der verschiedenen Datenbanken und Datenbestände nicht nur bei Migranten Unbehagen hervorrufen. Leider ist davon auch in den Blogs kaum etwas zu lesen.

posted by Stadler at 11:13  

9.8.10

Sommerloch: Straftäter an den Internet-Pranger

Alle Jahre wieder versuchen parlamentarische Hinterbänkler mit populistischen Vorschlägen während der Sommerzeit in die Schlagzeilen zu kommen.

Einer der Mitwirkenden des diesjährigen Sommertheaters ist der CDU-Bundestagsabgeordnete Reinhard Grindl, der Medienberichten zufolge verlangt hat, die Polizei sollte die Bevölkerung im Internet über den Aufenthaltsort von aus der Haft entlassener Sexualstraftäter informieren. Grindl hat damit einen Vorschlag der Deutschen Polizeigewerkschaft aufgegriffen.

Da aber auch Straftäter die ihre Haft verbüßt haben über Menschenwürde verfügen und den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitesrechts beanspruchen können und derartige Maßnahmen zudem nicht geeignet sind, die Bevölkerung zu schützen, hat die Bundesregierung diesen Vorschlag zu Recht sogleich zurückgewiesen.

Die aktuelle Diskussion um die nachträgliche Sicherungsverwahrung eignet sich leider hervorragend dafür, Ängste zu schüren und populistische Parolen unter die Leute zu bringen.

Hierzu fällt mir immer wieder Juli Zehs SatzDas Mittelalter ist keine Epoche, sondern der Name der menschlichen Natur” ein.

posted by Stadler at 15:41  

22.7.10

Amnesty: Kampagne gegen Polizeigewalt in Deutschland

Amnesty International hat gerade eine unterstützenswerte  Kampagne gegen Polizeigewalt in Deutschland und für die individuelle Kennzeichnung von Polizeibeamten gestartet und berichtet darüber auch als Schwerpunktthema im neuesten Amnesty Journal.

Polizeigewalt, gerade bei Demonstrationen, ist ein ernstes Problem in Deutschland, auch wenn viele das nicht wahrhaben wollen. Im Zeitalter der Digitalkamera und von YouTube werden allerdings immer öfter grundlose polizeiliche Übergriffe gegenüber Demonstranten und Pasanten dokumentiert und öffentlich gemacht. In vielen Fällen wird das Opfer von den Behörden sogar noch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angezeigt. Ein  solcher Fall ereignete sich auch auf der letztjährigen Freiheit statt Angst Demo in Berlin. Der Betroffene hatte Glück, weil der Vorgang von anderen Demonstranten gefilmt wurde, weshalb das Strafverfahren gegen ihn kürzlich eingestellt wurde. Eine Anklage gegen die prügelnden Beamten gibt es in diesem Fall aber nach wie vor nicht.

Um Fälle dieser Art einzudämmen, ist eine Kennzeichnung jedes einzelnen Beamten unbedingt erforderlich. Wenn sich Vertreter der Polizei demgegenüber auf Datenschutz berufen, haben sie offenbar nach wie vor nicht verstanden, dass sie dem Bürger als Staatsgewalt gegenüber treten und, dass dies mit offenem Visier geschehen muss. Ein „Vermummungsrecht“ für Polizeibeamte ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht hinnehmbar.

posted by Stadler at 08:19  

21.7.10

Darf der Verfassungsschutz die Linkspartei beobachten?

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt heute über die Frage, ob der Verfassungsschutz den Politiker der Linken Bodo Ramelow – der mehrere Jahre lang auch Abgeordneter des Bundestags war – beobachten darf. Ramelow hatte vor den Instanzgerichten Recht bekommen, wobei das OVG Münster seine Begründung auf den Einzelfall beschränkt hat. Ramelow hofft vor dem Bundesverwaltungsgericht auf eine generelle Aussage des Gerichts zur Beobachtung der Linkspartei durch den Verfassungsschutz.

Man sollte vielleicht auch ganz grundsätzlich die Frage stellen, ob dieses Land Behörden benötigt, die sich zwar Verfassungsschutz nennen, aber häufiger durch den Bruch als durch den Schutz der Verfassung auffallen. Ich stimme Oskar Lafontaine nur sehr ungern zu, aber seine These vom Verfassungsschutz als politische Geheimpolizei ist nicht ganz von der Hand zu weisen.

Update: Das BVerwG hat das Urteil des OVG aufgehoben und die Klage von Bodo Ramelow abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts ist die offene Beobachtung von Ramelow dann nicht unverhältnismäßig, wenn es, was das OVG angenommen hatte, Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE gibt. Man darf annehmen, dass Ramelow hiergegen Verfassungsbeschwerde erheben wird, was im Sinne einer endgültigen Klärung in jedem Fall wünschenswert ist. Vielleicht hat das BVerwG ja eine ganz ähnliche Überlegung angestellt. ;-)

posted by Stadler at 12:46  

8.6.10

Die Datensammler vom BKA

Der Kollege Vetter ereifert sich – nicht ganz zu Unrecht – über eine Verordnung der Bundesinnenministeriums, die den schönen Namen „Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen“ trägt und die gerade die Zustimmung des Bundesrats erhalten hat.

Wer verstehen will, worum es geht, muss zunächst die §§ 8 und 9 des BKAG lesen, denn diese Vorschriften bilden nach § 7 Abs. 6 BKAG die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung.

Ich muss gestehen, dass ich die Vorschrift des § 8 BKAG heute zum ersten Mal lese und ich muss weiter gestehen, dass ich speziell § 8 Abs. 2 BKAG auch nicht verstehe. Die Vorschrift lautet:

„Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.“

Weitere personenbezogene Daten – also über Abs. 1 hinaus – dürfen dann gespeichert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass gegen Beschuldigte oder Tatverdächtige ein Strafverfahren zu führen ist. Man möchte doch meinen, dass bei Beschuldigten und Tatverdächtigen regelmäßig Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens besteht, im Falle von Beschuldigten muss sogar schon ein Ermittlungsverfahren bestehen, weil dieses Verfahren den Beschuldigtenstatus überhaupt erst begründet.

Was unter weitere personenbezogene Daten zu verstehen ist, besagt das Gesetz nicht, sondern überlässt es vielmehr dem Verordnungsgeber. Ob das allerdings der Vorgabe der sog. Wesentlichkeitstheorie entspricht, die besagt, dass der Gesetzgeber das Wesentliche selbst zu regeln hat und nicht der Exekutive überlassen darf, wird man bezweifeln dürfen.

Ein Blick in § 2 der Verordnung offenbart allerdings ein weiteres Problem. Denn dort wird keineswegs nur die Art der Daten näher bestimmt, wie der Titel der Verordnung vorgibt. Vielmehr wird der Kreis der Betroffenen Personen erheblich erweitert. Die Verordnung spricht von „Beziehungen zu Personen“ und „Gruppenzugehörigkeit“, von „Gefährdern“ und „relevante Person“.

Bei der Lektüre dieser Begriffe muss ich spontan an Heinrich Bölls „Die verlorene Ehre der Katharina Blum“ denken. Wer also in irgendeiner Beziehung zu einem Tatverdächtigen steht oder nur derselben Gruppe (Sportverein, Stammtisch?) angehört, kann auf diesem Umweg in einer Datei des BKA landen. Und relevant wird im Zweifel jede Person sein, die die Ermittlungsbehörden, aufgrund welcher absurden Umstände auch immer, für relevant erachten. Wenn man sich den uferlosen Katalog des § 2 der Verordnung ansieht, muss man ohne weiteres zu der Schlussfolgerung gelangen, dass diese Vorschrift von seiner gesetzlichen Ermächtigungsnorm nicht gedeckt ist.

Und der gesetzlichen Regelung selbst, insbesondere § 8 Abs. 2 BKAG, mangelt es nicht nur an der erforderlichen Normklarheit. Die Regelung wonach bei Beschuldigten Grund zur Annahme bestehen muss, dass gegen sie ein Strafverfahren geführt wird, stellt eine Tautologie dar.

posted by Stadler at 08:00  

29.5.10

Burkhard Hirsch zum 80. Geburtstag

Heribert Prantl hat in der Wochenendausgabe der Süddeutschen Zeitung eine schöne Laudatio auf den FDP-Politiker Burkhard Hirsch, den ich seit längerer Zeit nur noch als Bürgerrechtler wahrnehme, zu dessen 80. Geburtstag verfasst. Seine Erfolge feiert Hirsch freilich schon seit längerer Zeit nicht mehr auf der politischen Bühne als Mitglied der Partei, die sich liberal nennt. Ihn darf man allerdings mit Fug und Recht einen Liberalen nennen, der unbeirrt und geradlinig für die Bürgerrechte eintritt. Den großen Lauschangriff, das Lufsicherheitsgesetz und die Vorratsdatenspeicherung hat er vor dem Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer oder Prozessvertreter erfolgreich bekämpft. Er ist, wie Prantl schreibt, ein Anwalt des Rechts.

Ein Zitat aus einem Text, den Hirsch vor einigen Jahren für die ZEIT verfasst hat, bringt seine konsequente rechtsstaatliche Haltung auf den Punkt:

„Der Schutz der Privatheit und der individuellen Freiheitsrechte sind kein eigenbrötlerischer Individualismus. Sie gehören zur Menschenwürde. Sie sind zentrale Werte des Grundgesetzes. In dieser freiheitlichen Qualität unserer Verfassung liegt ihre integrierende Kraft, nicht etwa in der möglichst lückenlosen Anwendung polizeilicher Eingriffsmöglichkeiten. Daran ändern auch Eitelkeit oder Einfalt mancher Bürger nichts, die ihr Privatleben am Handy in die Gegend brüllen oder in TV-Talks bereitwillig ausbreiten. Daran ändert auch das so gute Gewissen vieler Bürger nichts, die ihr Privatleben mit der Behauptung leugnen, sie hätten nichts zu verbergen. In Wirklichkeit glauben sie, von einem Verdacht verschont zu bleiben. Sie wollen mehr eigene Sicherheit mit der Freiheit anderer bezahlen. Das ist politische Zechprellerei.“ (Wehret dem bitteren Ende! – Die Politik verliert im Kampf gegen innere Feinde jedes Maß, DIE ZEIT 10/2005)

Ich würde mir so wünschen, es gäbe mehr Menschen wie Burkhard Hirsch.

posted by Stadler at 17:49  

25.4.10

Enttäuscht vom Rechtsstaat

In der Freisinger SZ, einem Regionalteil der Süddeutschen, wird in der Ausgabe vom 24./25.April 2010 über den Fall eines jungen Freisingers berichtet, der anlässlich des Besuchs von Papst Benedikt in der Domstadt im Jahre 2006 nicht in den allgemeinen Jubel einstimmen wollte, sondern stattdessen ein Transparent mit der Aufschrift „Diskriminierung, Verleugnung…Kirche – Nein Danke!“ am Küchenfenster der elterlichen Wohnung angebracht hatte. Dieses Transparent hing dort allerdings nicht sehr lange, denn die Wohnung wurde von einem Einsatzkommando der Polizei gestürmt und das Transparent entfernt. Gegen diese unheilige Allianz aus bayerischer Polizei und katholischer Kirche, zu Lasten der Meinungsfreiheit, hat der Betroffene vergeblich versucht, mit Hilfe des Strafrechts vorzugehen.  Die Justiz weigerte sich, Strafverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamten einzuleiten. Hiergegen hat der Betroffene schließlich Verfassungsbeschwerde erhoben, die allerdings, wie die SZ berichtet, vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Die für jeden Juristen nachvollziehbare Begründung lautete, dass der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde. Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hätte die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme nämlich vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden müssen. Das ist keine Willkür des Verfassungsgerichts, sondern ergibt sich so aus dem Gesetz. Denn zwei Senate des Verfassungsgerichts mit ihren nur 16 Richtern können eben nicht unmittelbar mit jeder rechtswidrigen Maßnahme des Staates befasst werden. Es wäre in diesem Fall deshalb notwendig gewesen, sogleich das Verwaltungsgericht zu bemühen und nicht auf Strafanzeigen gegen die Polizeibeamten zu setzen.

Dass allerdings derartig rechtswidrige Maßnahmen der Polizei immer noch möglich sind und auch keinerlei dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, gibt Anlass zur Besorgnis.

posted by Stadler at 13:08  
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