Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.12.12

Hamburger Landrecht Again

An eine derart deutliche Pressemitteilung des BGH kann ich mich eigentlich nicht erinnern. Der VI. Zivilsenat haut dem OLG und LG Hamburg zwei presserechtliche Entscheidung förmlich um die Ohren (Urteile vom 11. Dezember 2012, Az.: VI ZR 314/10 und VI 315/10).

Dass der BGH und auch das BVerfG regelmäßig äußerungsrechtliche Entscheidungen aus Hamburg aufhebt, weil man dort bis heute nicht zu einer korrekten Abwägung von Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits gefunden hat, ist nicht neu. Neu ist allerdings die drastische Wortwahl mit der der BGH die Entscheidungen der hanseatischen Gerichte in diesem Fall kassiert.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es wörtlich:

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.

Wenn man das liest, hat man irgendwie den Eindruck, dass der BGH langsam an den Entscheidungen aus Hamburg verzweifelt und auch aus diesem Grund ungewöhnlich deutlich wird.

Der Kollege Petring kommentiert das Urteil des BGH ebenfalls.

posted by Stadler at 22:19  

29.11.12

Eva Herman scheitert auch beim BVerfG

Die frühere Tagesschau-Sprecherin Eva Herman, die gerne ein konservatives Familienbild verbreitet und hierzu mitunter auch die Familienpolitik der Nazis lobt, fühlte sich durch ein vermeintliches Falschzitat – das gar kein Zitat war – in einem Meinungartikel in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Nachdem sie beim Landgericht und OLG Köln noch Erfolg hatte, hob der BGH die Urteile der Vorisntanzen auf und wies die Klage ab. Mit sehr eindeutigen Worten erklärte der BGH der ehemaligen Fernsehsprecherin, warum sie diese Meinungsäußerung hinzunehmen habe.

Die uneinsichtige Ex-Nachrichtensprecherin ist gegen die Entscheidung des BGH jetzt noch vor das Bundesverfassungericht gezogen und scheiterte dort erwartungsgemäß (Beschluss vom 25.10.2012, Az.: 1 BvR 2720/11). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und erläutert Frau Herman die rechtliche Situation nochmals mit klaren Worten:

Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf“ gehörig hinnehmen.

posted by Stadler at 11:05  

13.11.12

Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften im rechtsfreien Raum

In dem Strafprozess wegen der NSU-Morde hat die Bundesanwaltschaft die Medien über den Inhalt der Anklageschrift unterrichtet, bevor die Anklageschrift den Angeklagten bzw. ihren Verteidigern überhaupt zur Kenntnis gegeben wurde. Im Falle des Wettermoderators Jörg Kachelmann wurde die Öffentlichkeit umgehend über die Festnahme informiert und auch im Laufe des Verfahrens waren immer wieder Verfahrensdetails in der Presse zu lesen, die z.T. nur von den Ermittlungsbehörden lanciert worden sein konnten. In der hiesigen Regionalpresse wurde vor einigen Tagen über einen „Justizstreit“ zwischen der Staatsanwaltschaft Landshut und dem Amtsgericht Freising berichtet. Hintergrund ist die Weigerung des Amtsgerichts, den Termin einer – nichtöffentlichen – Verhandlung vor dem Jugendstrafrichter wegen versuchter Strafvereitelung der Presse mitzuteilen. Das habe, so die Pressberichterstattung, bei der Staatsanwaltschaft für Unverständnis gesorgt, weil man dort der Ansicht ist, dass die versuchte Strafvereitelung im Zusammenhang mit einem spektakulären Mordprozess steht und deshalb ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gegeben sei. Das Amtsgericht sieht demgegenüber ein überwiegendes Schutzbedürfnis der im Tatzeitpunkt minderjährigen Angeklagten.

Alle diese Fälle zeigen, dass die Staatsanwaltschaften und z.T. auch Polizeibehörden die Medien ganz offiziell und gelegentlich auch weniger offiziell mit Informationen versorgen, um damit das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, oder in vielen Fällen eher die Sensationslust, zu befriedigen.

Man kann sich deshalb schon mal die Frage stellen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Staatsanwaltschaften hier eigentlich agieren. Und die knappe Antwort lautet: Es gibt keine. Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften ist gesetzlich überhaupt nicht geregelt. Wenn man das Handeln der Staatsanwaltschaften danach schulmäßig prüft, ist man mit der Rechtsprüfung an sich schnell zu Ende. Denn einer der wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundsätze lautet: Kein Eingriff ohne gesetzliche Grundlage. Soweit also in Grundrechte des Beschuldigten eingegriffen wird – und das ist bei einer personenidentifizierenden Pressearbeit regelmäßig der Fall – ist diese Öffentlichkeitsarbeit schlicht rechtswidrig.

Henning-Ernst Müller hat im Beck-Blog bereits vor längerer Zeit darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren nach dem derzeitigen gesetzlichen Konzept nicht öffentlich ist und gleichzeitig die staatsanwaltliche Öffentlichkeitsarbeit im Ermittlungsverfahren über keine bzw. nur ganz unzureichende Rechtsgrundlagen verfügt. Auch der Umstand, dass die öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens nach § 353d StGB sogar strafbar ist, solange sie nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind, kann in diesem Kontext ebenfalls nicht unbeachtet bleiben. Unabhängig davon, ob im Einzelfall sogar eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift in Betracht kommt, bringt die Regelung nämlich den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Öffentlichkeit grundsätzlich nicht über Ermittlungsverfahren und auch nicht über Anklageerhebungen zu informieren ist. In diese Richtung hat sich auch der frühere Verfassungsrichter Winfried Hassemer geäußert.

Die juristische Bewertung ergibt meines Erachtens daher recht eindeutig, dass die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften in Teilen schlicht rechtswidrig ist. Die Staatsanwaltschaften agieren bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit vielfach im rechtsfreien Raum und ohne jegliche rechtliche Grundlage. Nur der Gesetzgeber kann in diesem Bereich klare Befugnisse schaffen. Das erscheint mehr denn je auch notwendig, denn der Trend zu einer immer forscheren Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften ist ungebrochen.

posted by Stadler at 21:26  

30.10.12

„Hamburger Landrecht“ wieder einmal vom BGH aufgehoben

Der Umstand, dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg und z.T. auch das OLG Hamburg eine diskussionwürdige Auffassung von Meinungsfreiheit haben, war hier im Blog wiederholt Thema. Presse- und äußerungsrechtliche Entscheidungen der hanseatischen Gerichte werden vom BGH und auch vom Bundesverfassungsgericht in schöner Regelmäßigkeit aufgehoben. Über entsprechende Fälle habe ich u.a: hier, hier und hier berichtet. Heute hat der VI. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 30.10.2012, Az.: VI ZR 4/12) erneut eine Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben, in der es um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren und die Einstellung des entsprechenden Artikels in ein Onlinearchiv der Zeitung WELT ging.

Die fehlerhafte Abwägung zwichen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrechts des von einer Berichterstattung Betroffenen andererseits, geht in Hamburg leider munter weiter. Nachdem der langjährige Vorsitzende der Pressekammer des Landgerichts mittlerweile dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts vorsitzt, müssen viele Unterlegene weiterhin den langen Marsch nach Karlsruhe antreten, um zu ihrem Recht zu kommen.

posted by Stadler at 17:25  

4.9.12

Verfassungsbeschwerde der Diözese Regensburg gegen kritische Berichterstattung?

Die Diözese Regensburg war im vergangenen Jahr vor dem OLG Hamburg mit dem Versuch gescheitert, dem Blog Regensburg-Digital eine kritische Berichterstattung über einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche zu untersagen. Zu dem Fall habe ich ebenfalls mehrfach gebloggt.

Das Blog berichtet heute darüber, dass die Diözese vor das Verfassungsgericht wolle. Denn die Rückerstattung der Verfahrenskosten war mit dem Vorbehalt einer Rückforderung versehen worden für den Fall, dass und soweit das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des OLG Hamburg aufhebt.

Die Überlegungsfrist der Diözese für die Erhebung einer Vewrfassungsbeschwerde ist allerdings längst verstrichen. Denn nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nachdem das schriftliche Urteil des OLG Hamburg bereits Ende 2011 vorlag, ist diese Verfassungsbeschwerde also entweder längst erhoben oder verfristet.

posted by Stadler at 22:22  

17.8.12

LG Berlin verbietet Ausstrahlung einer Folge des RTL2-Formats „Frauentausch“

Das Landgericht Berlin hat dem Fernsehsender RTL2 verboten, eine bestimmte Folge der Sendereihe „Frauentausch“ erneut auszustrahlen bzw. zu veröffentlichen oder zu verbreiten (Urteil vom 27.07.2012, Az.: 27 O 14/12).

Das Landgericht geht dabei davon aus, dass die von der Klägerin erklärte Einwilligung in die Verbreitung ihres Bildnisses im Rahmen der Sendung unwirksam ist.

Das Landgericht weist hierzu darauf hin, dass eine wirksame Einwilligung voraussetzt, dass der Betroffene über Art, Umfang und Zweck der Veröffentlichung ausreichend unterrichtet wird. Die von RTL2 eingeholte Einwilligung bezieht sich aber nur auf eine „TV-Dokumentations-Serie“. Die tatsächlich gesendete Darstellung, ist nach Ansicht des Gerichts aber keine Dokumentation. Vielmehr versuche der Sender durch begleitende Kommentare einer Off-Stimme die Klägerin als Person lächerlich zu machen.

Es ist davon auszugehen, dass gerade Trash-Sender wie RTL2 für ihre zweifelhaften Formate regelmäßig mit Erklärungen arbeiten, die von einer Dokumentation o.ä. sprechen. Sollte dieses Urteil also Bestand haben, müssten Sender wie RTL2 für eine wirksame Einwilligung wohl künftig deutlich darauf aufmerksam machen, dass der Betroffene damit zu rechnen hat, dass er in der Sendung lächerlich gemacht und als Person herabgewürdigt wird.

posted by Stadler at 12:29  

3.8.12

Twitter-Verbot beim Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht stört sich an jeder Form der Direktberichterstattung aus seinen mündlichen Verhandlungen. Das lässt sich bereits seit einiger Zeit den Terminsankündigungen des Gerichts entnehmen. In der Ankündigung des Verhandlungstermins zum Bundestagswahlrecht vom 07.05.2012 hieß es beispielsweise:

Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Diesen Text hat das Gericht in seinen neuesten Terminsankündigungen nochmals verschärft und verbietet gerade auch das Twittern und Versenden von Kurznachrichten sowie jegliche Nutzung des Internets nunmehr ausdrücklich:

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Ich halte diese Einschränkung für kritisch, auch wenn sie vom höchsten deutschen Gericht kommt. Ähnlich hat das auch der Kollege Henning Krieg beurteilt.

posted by Stadler at 10:52  

30.7.12

Identifizierende Berichterstattung verbieten?

Henning Ernst Müller, Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Regensburg, schlägt in einem Beitrag für die LTO vor, die identifzierende Berichterstattung über Fälle „willkürlicher Mehrfachtötungen“ gesetzlich zu verbieten.

Gemeint ist damit die Berichterstattung über sog. Amokläufe unter namentlicher Nennung des Täters einschließlich der Bild- und Filmberichterstattung über die Person des Täters. Müller geht davon aus, dass weltweit unter Kriminologen und Kriminalpsychologen Einigkeit darüber besteht, dass solche Anschläge verknüpft sind mit dem Bestreben der Täter, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.

Vor diesem Hintergrund schlägt Müller vor, Redakteure und Verlagsverantwortliche per Strafandrohung daran zu hindern Namen und Bilder derartiger Tatverdächtiger zu verbreiten.

Ein durchaus interessanter Vorschlag, der möglicherweise  aber mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des EGMR zur identifizierenden Berichterstattung über Straftaten in Konflikt steht. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass über schwere Straftaten und/oder Täter die Personen der Zeitgeschichte sind, auch identifizierend berichtet werden darf. In diesen Fällen fällt die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Täters einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits regelmäßig zugunsten der Berichterstattung aus.

Wie das Bundesverfassungsgericht ein derartiges Gesetz bewerten würde, ist ungewiss.. Der Gesetzgeber würde damit nämlich Art. 5 GG  aus Gründen der Gefahrenabwehr generalpräventiv einschränken, um seine Bürger vor Tätern zu schützen, die erst wegen der zu erwartenden Berichterstattung über ihre Person zur Tat animiert werden. Vermutlich würde das Ergebnis dieser Grundrechtsabwägung auch stark davon abhängen, wie gut die Grundthese Müllers wissenschaftlich erhärtet ist. Eine spannende Frage.

 

posted by Stadler at 17:02  

19.6.12

EGMR zur Abwägung zwischen Pressefreiheit und dem Schutzbedürfnis Minderjähriger

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute entschieden (Az.: 27306/07 und 1593/06), dass über einen Minderjährigen, der weder eine „public figure“ ist, also nach deutschen Maßstäben eine Person der Zeitgeschichte, noch von sich aus die Öffentlichkeit gesucht hat, auch dann nicht personenidentifizierend berichtet werden darf, wenn der Sachverhalt einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse liefert.

Im konkreten Fall ging es darum, dass österreichische Boulevardmedien über einen Sorgerechtsstreit berichtet hatten und im Zuge dessen auch Fotos, auf denen das Kind u.a. mit schmerzverzerrtem Gesicht gezeigt wurde, veröffentlicht worden sind.

Der EGMR betont, dass er die Frage, wie die Behörden Sorgerechtsentscheidungen umsetzen und durchsetzen, durchaus als ein Thema von öffentlichem Interesse betrachtet. Angesichts der Tatsache, dass weder das Kind noch seine Eltern „public figures“ sind, sei es für das Verständnis der Besonderheiten des Falles dennoch nicht notwendig, die Identität des Kindes öffentlich zu machen.

Der EGMR betont an dieser Stelle das besondere Schutzbedürfnis von Minderjährigen, insbesondere in ihrem persönlichen Lebensbereichs, zumal dann, wenn sie nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten sind.

Der EGMR hat deshalb entschieden, dass die Verurteilung der Zeitungen zur Zahlung von Entschädigung bzw. Schadensersatz keine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit darstellt.

(via e-comm)

posted by Stadler at 16:12  

13.6.12

Landgericht Berlin: Filmen verboten

Was falsche BGH-Entscheidungen anrichten, wenn sie dann auch noch von Instanzgerichten exzessiv ausgelegt werden, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 10.05.2012, Az.: 16 O 199/11), durch die das Filmen in Berliner U-Bahnhöfen untersagt wird,  mit der Begründung, dass dadurch das Eigentumsrecht der Berliner Verkehrsbetriebe verletzt würde.

Selbst wenn man in derartigen Fällen eine Eigentumsverletzung in Betracht zieht, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Filmende im öffentlichen Raum bewegt und sich zudem auf das Grundrecht aus Art. 5 GG – hier: Kunst- und Meinungsfreiheit – berufen kann. Die Güterabwägung, die das Landgericht insoweit vornimmt, beschränkt sich auf die Aussage, dass sich die Kunstfreiheit von vornherein nicht auf die eigenmächtige Beeinträchtigung fremden Eigentums erstrecken würde.

Die Entscheidung des BVerfG auf die sich das Landgericht Berlin bezieht, betrifft einen Fall, in dem eine unmittelbare Substanzbeeinträchtigung in Form einer Sachbeschädigung gegeben war.

Das dürfte auf Fälle, in denen eine Substanzbeeinträchtigung nicht stattfindet, weil beispielsweise nur in einem öffentlich frei zugänglichen Bereich gefilmt wird, kaum übertragbar sein. Hinzu kommt, dass die Berliner Verkehrsbetiebe ein öffentlich-rechtliches Unternehmen sind, das selbst der Grundrechtsbindung unterliegt. Es erscheint mir deshalb eher naheliegend, wertungsmäßig auf eine Abwägung zurückzugreifen, wie sie das BVerfG in der Fraport-Entscheidung vorgenommen hat. Dort wurde der Versammmlungsfreiheit nämlich auch Vorrang vor dem Haus- und Eigentumsrecht der Flughafengesellschaft eingeräumt. Ebenso wenig, wie der Frankfurter Flughafen ein generelles Hausverbot gegenüber Demonstranten aussprechen darf, kann es einem Unternehmen des öffentlichen Rechts gestattet sein, ein Verbot der Anfertigung von Filmaufnahmen in einem öffentlich zugänglichen Bereich ohne weiteres auf das Hausrecht bzw. das Eigentumsrechts zu stützen.

Die Auslegung des Landgerichts Berlin – wie auch die des BGH – wird der der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 GG nicht ansatzweise gerecht. Die Entscheidung des Landgerichts führt zu Ende gedacht letztlich dazu, dass weder Rundfunk noch Presse im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs überhaupt noch Film- oder Fotoaufnahmen anfertigen dürfen, weil das Eigentums- und Hausrecht der Verkehrsbetriebe dem generell im Wege stehen würde.

Diese Rechtsprechung schreit förmlich nach einer Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht.

posted by Stadler at 17:18  
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