Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.12.16

BGH zum Umfang zulässiger Kritik an journalistischer Arbeit

In einer lesenswerten aktuellen Entscheidung nimmt der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung (Tatsachenbehauptung) und Meinungsäußerung (Werturteil) Stellung, sowie zum Umfang zulässiger Kritik an journalistischer Arbeit (Urteil vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 250/13).

Schlussfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen betrachtet der BGH als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung. Hierzu führt er im konkreten Fall aus:

Die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Äußerung „[e]rst streitet M. mit Z. um Geld, dann dreht M.‘s guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die ?Frontal 21?-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall“ werde in Bezug auf die Motivation des Klägers in unzulässiger Weise der Verdacht geäußert, der Kläger habe den Bericht als Reaktion auf die unterbliebene Bezahlung des M. verfasst, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Es handelt sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung. Der Autor stellt mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum. Darin liegt ein hinzunehmendes Werturteil.

Bereits unzählige Male hat der BGH einen der wesentlichen Grundsätze des Äußerungsrechts wiederholt, so auch in dieser Entscheidung:

Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04, AfP 2006, 65, 66 jeweils mwN).

Leider wird das immer noch und immer wieder falsch gemacht. Anschließend befasst sich der BGH damit, inwieweit die Form einer Frage eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt und unterscheidet hierbei zwischen echten (offenen) Fragen und rhetorischen Fragen:

Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 85, 23, 31) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen.

Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035). Rhetorische Fragen sind nur scheinbare Fragen. Echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen gleich (BVerfGE 85, 23, 32). Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen muss mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035).

(…)

Um eine Meinungsäußerung – in Form eines Werturteils – handelt es sich aber auch dann, wenn man nicht von einer offenen Frage ausgeht, sondern den Aussagegehalt darin sieht, dass der Autor dem Leser die Antwort nahebringen will, dass zwischen dem Streit des M. mit Z. um Geld und der kritischen Repor-tage des Klägers mehr als nur ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Journalisten müssen sich nach Ansicht des BGH, ähnlich wie Gewerbetreibende auch scharfe Kritik gefallen lassen. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht wie Stigmatisierung oder eine Prangerwirkung drohen. Außerdem muss der Journalist als „Wachhund der Öffentlichkeit“ selbst in verstärktem Maße eine kritischen Berichterstattung dulden, weil etwaige Missstände bei den „Wächtern“ Gegenstand der öffentlichen Diskussion sein können und dürfen:

Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechtschutzes von Bedeutung, dass die beanstandete Äußerung als Werturteil (bzw. als solches zu behandelnde Frage) die Sozialsphäre des Klägers tangiert. Sie betrifft seine berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, NJW 2010, 760 Rn. 21). Dafür fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Wie sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 mwN), muss ein Journalist im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen das Hinterfragen seiner Motivation und deren kritische Beleuchtung durch andere, auch Pressevertreter, in aller Regel hinnehmen. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG dient nämlich auch dazu, den Einfluss, den die journalistische Arbeit durch das öffentliche Medium hindurch unmittelbar auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt, durch Einsichten in die Einstellung von Journalisten zu Nachrichten und ihrem Publikum in der Öffentlichkeit bewusst zu machen und durch Diskussion kontrollierbar zu halten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 – VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385).

(…)

Bei der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen als Meinungsäußerungen ohne Weiteres dem Schutz von Art. 5 GG unterfallen. Zu Gunsten ihrer Zulässigkeit fällt erheblich ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert, weshalb bereits eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (Senatsurteile, vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 31; vom 16. Juni 1998 – VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 102; vom 12. Oktober 1993 – VI ZR 23/93, AfP 1993, 736, 737 sowie BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03; BGHZ 166, 84 Rn. 100; BVerfGE 85, 1, 16, jeweils mwN). Denn die Presse nimmt im demokratischen Rechtsstaat als „Wachhund der Öffentlichkeit“ eine wichtige Funktion wahr, indem sie die Bevölkerung informiert und gegebenenfalls auf öffentliche Missstände hinweist, womit sie eine bedeutende Rolle im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung übernimmt (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 537; vom 15. November 2005 – VI ZR 286/04, AfP 2006, 62, 65). Diese Funktion kann sie jedoch nur dann sachgerecht wahrnehmen, wenn die handelnden Journalisten sachlich unabhängig berichten. Für den Erhalt dieser Wächterfunktion ist es danach unabdingbar, dass etwaige Missstände bei den „Wächtern“ Gegenstand der Berichterstattung und der öffentlichen Diskussion sein können.

posted by Stadler at 12:02  

27.9.16

BGH zur Veröffentlichung von Fotos, die einen Politiker in privater Situation zeigen

Der BGH hat mit Urteil vom 27.09.2016  (Az.: VI ZR 310/14) Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts aufgehoben und eine Klage des früheren Regierenden Bürgermeisters von Berlin Klaus Wowereit auf Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos, die den Politiker bei einem Barbesuch zeigen, abgewiesen.

Entscheidend war für den BGH, dass die Veröffentlichung in einen politischen Kontext eingebunden war und in Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis stand. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der – von ihm unbeanstandet – als „Partybürgermeister“ beschriebene Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar – wie im Kontext beschrieben – entspannt „bei einem Drink“ in der Paris-Bar. Durch die beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umständen – gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung – nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein.

Politiker müssen, auch wenn sie sich privat im öffentlichen oder halböffentlichen Raum bewegen, häufig mit einer Bildberichterstattung leben, weil sie zu den Personen des öffentlichen Lebens zählen, deren Persönlichkeitsrecht oftmals dem Informationsinteresse der Allgemeinheit weichen muss.

posted by Stadler at 11:06  

15.9.16

Unterlassungsanspruch gegen die Eltern wegen Kinderfotos bei Facebook?

Eines der Boulevardthemen der letzten Tage war eine Klage einer 18-jährigen Östereicherin wegen zahlreicher Babyfotos, die ihre Eltern ins Netz bzw. auf Facebook gestellt und trotz Aufforderung der Tochter nicht wieder entfernt haben.

Das Thema verfügt, wie jeder Facebooknutzer weiß, über enorme praktische Bedeutung. Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland im KUG gesetzlich geregelt, als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt es auch grundrechtlichen Schutz. Bilder, auf der eine Person erkennbar ist, dürfen im Grundsatz nach § 22 KUG nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet und veröffentlicht werden. Bei der Verbreitung und öffentlichen Abbildung geschäftsunfähiger Minderjähriger ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, im Regelfall die Eltern, maßgeblich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen – Kinder ab dem 7. Lebensjahr – ist wegen der persönlichkeitsrechtlichen Komponente zusätzlich eine Einwilligung des Minderjährigen erforderlich, sofern das Kind bereits über eine ausreichende Einsichtsfähigkeit verfügt. Zum Teil gesteht die Rechtsprechung dem einsichtsfähigen Minderjährigen sogar die alleinige Entscheidung zu.

Der Minderjährige wird sich vor diesem Hintergrund ab einem gewissen Zeitpunkt, der nicht notwendigerweise erst mit der Volljährigkeit beginnt, sondern regelmäßig jedenfalls ab dem Alter von 14 Jahren, auch gegen seine Eltern mit Unterlassungsansprüchen zur Wehr setzen können, wenn diese Bilder ins Netz gestellt haben, die der Abgebildete dort nicht sehen will. In der Rechtsprechung und Literatur wird zwar überwiegend davon ausgegangen, dass eine einmal erteilte Einwilligung nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Auf einen solchen wichtigen Grund, der auch in einer geänderten Überzeugung bestehen kann, wird sich aber der Minderjährige stets berufen können, wenn die Fotos zu einem Zeitpunkt ins Netz gestellt wurden, in dem er wegen mangelnder Einsichtsfähigkeit noch nicht selbst mitentscheiden konnte. Andernfalls würde man seinen Willen, den er ja erstmals selbst bilden konnte, vollständig missachten. Sobald eine ausreichende Einsichtsfähigkeit besteht, dürfen auch Eltern keine Fotos ihrer Kinder bei Facebook oder anderswo mehr ohne Zustimmung ins Netz stellen.

posted by Stadler at 10:08  

3.8.16

BVerfG: Falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung

Zu der Frage, wie Tatsachenbehauptungen und Werturteile voneinander abzugrenzen sind, existieren eine Vielzahl von Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 29.06.2016 (Az.: 1 BvR 2732/15) einmal mehr mit dieser Frage beschäftigt und entschieden, dass bereits die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung durch das Gericht den grundrechtlichen Schutz verkürzt und die gerichtliche Entscheidung allein aus diesem Grund fehlerhaft ist. Wenn eine Trennung von wertenden und tatsächlichen Aspekten einer Äußerung nicht sinnentstellend möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als wertende Meinungsäußerung angesehen werden. Im konkreten Fall betrachtet das BVerfG die Bezeichnung einer Person als „Spanner“ als Wertung, die dem Beweis nicht zugänglich ist.

Das Gericht führt hierzu aus:

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>). Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8 f.>, 90, 241 <248>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>).

(…)

Bereits die falsche Einordnung der Äußerung als Tatsache führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen, da nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht, wenn es zutreffend vom Vorliegen einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung ausgeht, zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

posted by Stadler at 15:12  

1.8.16

Bayerische Kleinstadt geht gerichtlich gegen politische Äußerungen eines Stadtrats vor und scheitert

Eine niederbayerische Kleinstadt hat ein Mitglied ihres Stadtrats im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer politischen Äußerung in Anspruch genommen. Der betroffene Stadtrat äußerte sich in einem offiziellen Flyer der örtlichen Freien Wähler folgendermaßen:

Wir bleiben weiter dran und werden im Interesse unserer Stadt konstruktiv-kritisch die politischen Geschehnisse begleiten. Auch dann, wenn rhetorisch begabte Politiker versuchen, ihre politischen Gegner einzuschüchtern. Wir kennen das aus der Benzin-Diesel-Affäre, in der die FDP zum Schweigen verpflichtet wurde.

Den letzten Teil dieser Äußerung „Wir kennen das aus der Benzin-Diesel-Affäre, in der die FDP zum Schweigen verpflichtet wurde“ wollte die Stadt gerichtlich untersagen lassen, weil sie der Meinung war, die Aussage sei auf ihren 1. Bürgermeister gemünzt.

Zwischen den Prozessparteien war allerdings unstreitig, dass zwei Stadträte der örtlichen FDP-Fraktion und der Bürgermeisterkandidat der FDP wegen des von ihnen im Bürgermeisterwahlkampf 2011 erhobenen Vorwurfs, der 1. Bürgermeister hätte die von ihm verursachten Schäden einer Falschbetankung seines Dienstfahrzeugs auf die Stadt abgewälzt, auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sind. Einer dieser drei Kommunalpolitiker hat daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und zwei weitere abgeschwächte „Ehrenerklärungen“. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Prozessbevollmächtigte der klagenden Stadt dann darauf fokussiert, die Aussage, die FDP sei zum Schweigen verpflichtet worden, würde eine falsche Tatsachenbehauptung beinhalten.

Das Landgericht Regensburg hat den Antrag der Stadt mit Urteil vom 01.08.2016 (Az.: 2 O 1168/16 (2)) zurückgewiesen. Es sah die Äußerung des beklagten Stadtrats als von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Die Formulierung, die FDP sei zum Schweigen verpflichtet worden, stellt nach Ansicht des Gerichts lediglich eine schlagwortartige Verkürzung des (wahren) Lebenssachverhalts dar, dass einzelne FDP-Stadträte Unterlassungs- und Ehrenerklärungen abgegeben haben, zumal es, so das Gericht, auf der Hand liege, dass die betroffenen Politiker diese Erklärungen gerade wegen ihrer Stellung als FDP-Politiker in Bezug auf eine Veröffentlichung im lokalen Mitteilungsblatt der Partei abgegeben haben und eben nicht als Privatpersonen.

Update vom 06.09.2016:
Die klagende Stadt hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Das OLG Nürnberg hat nunmehr mit Hinweisbeschluss vom 30.08.2016 (Az.: 3 U 1648/16) mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung der Stadt durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berugung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG Nürnberg wertet die angegriffene Aussage als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung, weil nicht der angegriffene Äußerungsteil den Schwerpunkt der Äußerung bildet, sondern die vorangestellte Aussage, rhetorisch begabte Politiker würden versuchen, ihre politischen Gegner einzuschüchtern. Dieses Werturteil ist nach Ansicht des OLG Nürnberg im öffentlichen Meinungskampf der politischen Parteien aber zulässig.

Update vom 27.09.2016:
Die niederbayerische Kleinstadt hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg mittlerweile zurückgenommen. Die Entscheidung des Landgerichts ist somit rechtskräftig. Zumindest das Eilverfahren ist damit abgeschlossen. Grundsätzlich bestünde allerdings noch die Möglichkeit ein Hauptsacheverfahren durchzuführen.

Der Vorgang, dass eine Stadt – mit Steuergeldern – gegen einen Stadtrat wegen einer erkennbar zulässigen politischen Meinungsäußerung gerichtlich vorgeht, die noch dazu primär den Bürgermeister der Stadt persönlich und weniger die Kommune betrifft, ist insgesamt bemerkenswert.

posted by Stadler at 16:05  

30.6.16

BGH: Keine Geldentschädigung bei groben Beleidigungen ohne Breitenwirkung

Der BGH hat mit Urteil vom 24.05.2016 (Az.: VI ZR 496/15) entschieden, dass bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit kein Anspruch auf Geldentschädigungen besteht. Im konkreten Fall ging es um Äußerungen eines Mieters geegnüber seinem Vermieter per SMS.

Die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen können nach Ansicht des BGH befriedigend durch einen zivilgerichtlichen Unterlassungstitel und das dazugehörige Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden, sowie durch die zusätzlich gegebene Möglichkeit, eine Strafverfolgung auf dem Privatklageweg zu betreiben.

posted by Stadler at 11:18  

10.5.16

VG Berlin: Piratenpartei darf „Schmähkritik“ nicht öffentlich rezitieren

Das Land Berlin hat der Piratenpartei bzgl. einer angemeldeten Versammlung, die vor der türkischen Botschaft in Berlin stattfinden sollte, im Rahmen einer Auflage untersagt, das Gedicht „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann öffentlich zu zeigen oder zu rezitieren. Das Verbot umfasste auch Textausschnitte, ausdrücklich ausgenommen war nur die Nennung des Gedichttitels. Untersagt wurde die Versammlung außerdem vor der türkischen Botschaft und stattdessen genehmigt in der Tiergartenstraße gegenüber der Stauffenbergstraße, also vor der österreichischen Botschaft.

Die Untersagung der Versammlung vor der türkischen Botschaft hat das Verwaltungsgericht Berlin aufgehoben, während das Verbot, das Gedicht „Schmäkritik“ ganz oder in Ausschnitten zu rezitieren, bestätigt wurde (VG Berlin, Beschluss vom 06.05.2016, Az.: VG 1 L 291.16).

Das Gericht stützt sich maßgeblich darauf, dass der Landesvorsitzende der Piraten Bruno Kramm bereits auf einer Versammlung Ende April Ausschnitte aus „Schmähkritik“ vorgetragen hat und insoweit Wiederholungsgefahr bestünde. Das Gericht geht ferner davon aus, dass das Gedicht Böhmermanns den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, weil es aus einer Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten Erdogan bestehe. Das Gericht meint außerdem, es sei nicht möglich, Passagen mit eigenständigem Sinn- und Aussagegehalt zu identifizieren, die keine beleidigenden Inhalte aufweisen. Soweit eine Auseinandersetzung mit dem Gedicht in Betracht kommt, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, hätten die Antragsteller gegenüber der Versammlungsbehörde nach Ansicht des Gerichts darlegen müssen, in welcher Weise in der Versammlung eine Bezugnahme auf das Gedicht erfolgen soll.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin halte ich zumindest eine Textpassage – auch außerhalb der von Böhmermann gewählten satirischen Einbettung – für zulässig. Wer über Erdogan (nur) sagt, er würde „Minderheiten unterdrücken“ und „Kurden treten, Christen hauen“ kritisiert damit seine Politik und Amtsführung. Die Diffamierung der Person steht nicht im Vordergrund, vielmehr geht es um eine Auseinandersetzung in der Sache, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Genau wegen dieses öffentlichen Zitats durch Bruno Kramm wurde allerdings die frühere Versammlung durch die Polizei unterbrochen und Kramm mündlich untersagt, das Gedicht in Gänze oder in Auszügen zu zitieren. Kramm hatte seinen Satz mit den Worten begonnen „Wenn Böhmermann sagt, dass Erdogan am liebsten Minderheiten unterdrückt, Kurden tritt und Christen haut, …“ bevor er von der Polizei unterbrochen wurde. (Das Video findet sich hier).

Als die Versammlung fortgesetzt wurde, kritisierte Kramm es als „schmierig“, „rassistisch“ und „sexistisch“, Türken zu unterstellen, dass sie am liebsten mit Ziegen ficken würden. Kramm referierte anschließend über die  Metapher sexueller Potenz als solche für politische Potenz und deren rhetorische Entlarvung durch Satire. Anschließend führte Kramm aus: „Wenn Böhmermann also sagt, sein Kopf so leer wie seine Eier, ein Star auf jeder Gangbang-Feier, dann ist das literarisch nicht großartig, aber entspricht genau dem Niveau dieser Form der Erniedrigung.“

Daraufhin brach die Polizei die Veranstaltung durch Einsatz unmittelbaren Zwangs ab.

Das Verwaltungsgericht hätte an dieser Stelle in Betracht ziehen müssen, dass diese vorangegangene polizeiliche Maßnahme, auf die das Gericht in seinem Beschluss die Wiederholungsgefahr stützt, bereits vollständig oder zumindest teilweise rechtswidrig war und deshalb keine tragfähige Grundlage für das nunmehr ausgesprochene Verbot darstellen konnte.

Da sich das vom Verwaltungsgericht gebilligte Verbot ausnahmeslos auch auf die isolierte Wiedergabe der Textpassage erstreckt, in der es um die Unterdrückung von Minderheiten geht, ist es rechtswidrig.

Darüber hinaus wäre aber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gedicht von Böhmermann bzw. des Sendebeitrags denkbar, die von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. Das verkennt auch das VG Berlin nicht, meint aber insoweit, der Anmelder müsse dann bereits im Vorfeld mitteilen, in welcher Form und in welchem Kontext er gedenkt, das Gedicht zu zitieren. Das würde dann aber bedeuten, dass man der Behörde vorab ein Redemanuskript zur Prüfung vorlegt. Das erscheint in grundrechtlicher Hinsicht äußerst problematisch. Insoweit wäre vielmehr auch denkbar, die behördliche Auflage einfach enger zu fassen. Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen des VG Berlin also nicht unproblematisch.

Markus Kompa, der die Piraten in diesem Verfahren anwaltlich vertritt, hat dazu ebenfalls gebloggt.

(Mir liegt sowohl die Entscheidung des VG Berlin, als auch die Antragsschrift der Piratenpartei vor)

posted by Stadler at 11:24  

29.4.16

BVerfG: Zurückpöbeln war im Fall Kachelmann erlaubt

Dass die Causa Kachelmann auch noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen würde, dürfte niemanden überraschen. Das BVerfG hat ein Urteil des OLG Köln aufgehoben, durch das die Ex-Geliebte des Wettermoderators verurteilt worden war, verschiedene Äußerungen zu unterlassen (Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 1 BvR 2844/13).

Kachelmann hatte von der Beschwerdeführerin die Unterlassung der Äußerungen verlangt, „wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe“, „die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“, „in seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind“, sie habe drei Traumata, „einmal die Tat“ zu verarbeiten sowie der Äußerung, dass er sie mit dem Tod bedroht habe.

Das Landgericht und OLG Köln haben die Ex-Geliebte Kachelmanns antragsgemäß verurteilt, die gegen diese Urteile Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

Das BVerfG wiederholt zunächst die Grundsätze seiner Rechtsprechung wie folgt:

Von Bedeutung ist für die insoweit gebotene Abwägung unter anderem, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten und kann Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen

Zu berücksichtigen ist weiter, dass grundsätzlich auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>). Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 24, 278 <286>). Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>).

Bezogen auf den konkreten Fall führt das Gericht dann folgendes aus:

Das Oberlandesgericht geht insoweit zwar zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein „Recht auf Gegenschlag“ zusteht. Die Gerichte verkennen aber, dass sie dabei nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt ist, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.

Weil sich also Kachelmann und seine Anwälte nicht sachlich, sondern nach Ansicht des BVerfG sogar diffamierend geäußert hätten, war die Beschwerdeführerin nicht auf einen sachlichen Gegenschlag beschränkt, sondern durfte ebenfalls unsachlich und emotional reagieren. Das Zurückpöbeln ist also von Art. 5 GG gedeckt.

posted by Stadler at 15:24  

18.4.16

Schmähgedicht und Rezeptionstheorie

Gastbeitrag von Dr. Birte Förster

Der Text beleuchtet das „Gedicht“ Böhmermanns aus literaturwissenschaftlicher Sicht, was auch für die juristische Bewertung von Interesse sein sollte.

Die Anwältin der „Titanic“, Gabriele Rittig, hat in einem Interview mit der FAZ  am 14. April 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass die Rahmung, die Böhmermann seinem „Schmähgedicht“ gegeben hat, möglicherweise als Distanzierung von dessen Inhalt eben doch nicht ausreicht. Gewertet werde in der „Deckmanteltheorie“ nicht nur die Intention des Autors – „Ist das tatsächlich so gemeint? Und erkennt man das auch?“ – sondern auch „der Empfänger-Horizont“. Zentrale Frage ist also: Hat Böhmermann einen Gesamttext verfasst, den das Publikum richtig einordnen kann?

Spätestens jetzt ist die Diskussion auch eine literaturwissenschaftliche. Mit dem Verhältnis von Leser und Text und der Rolle des Lesers bei der Textinterpretation hat sich die Rezeptionstheorie intensiv befasst, darunter Wolfgang Iser und Umberto Eco. Iser geht davon aus, dass der ideale Leser die im Text anlegten Strategien, einen Text zu deuten, erkennt.[1] Das ideale Publikum des „Schmähgedichts“ würde also erkennen, dass es sich um einen Text handelt, der die Grenze von Satire und Schmähung zwar vorführt, aber keine Beleidigung intendiert. Das Problem ist aber laut Rittig möglicherweise ein nicht-ideales Publikum:

„Wessen Verständnis ist maßgebend: das der Zuschauer, die Satire erkennen, oder das derjenigen, die schon die Wortwahl als Beleidigung auffassen?“

Hier könnte Umberto Eco Böhmermann zur Seite springen. Der unterscheidet zwischen offenem und geschlossenem Kunstwerk.[2] Ein offenes Kunstwerk lässt den Rezipienten Raum für Interpretation, sogenannte „Leerstellen“ (Iser) im Text, bei dem der in der Rezeptionstheorie enorm aufgewertete Leser selbst interpretieren soll und muss. Ein geschlossenes Kunstwerk hingegen lässt dem Leser oder Publikum diese Freiheit gerade nicht. Geschlossene Texte

„zielen […] darauf ab, den Leser auf einem vorbestimmten Pfad entlangzuführen, wobei sie sogfältig und offenkundig ihre Effekte entfalten, um Mitleid oder Furcht, Erregung oder Depression am rechten Ort und zur rechten Zeit zu erwecken.“[3]

Diese Lenkung[4] erfolgt etwa durch ein Vorwort („Willkommen in Deutschlands größter Quatschsendung“) oder einen „Autorkommentar“[5] (Erläuterung des Unterschieds zwischen Satire und Schmähkritik als Herabwürdigung, Andeutung der juristischen Folgen einer Schmähung). Eine andere Variante ist die direkte Ansprache des Lesers/Publikums. Das „Haben Sie das verstanden, Herr Erdogan?“ kann man hier durchaus als Ansprache an das Gesamtpublikum werten. Bevor das Gedicht vorgetragen wird, machen die auktorialen Erzähler Jan Böhmermann und Ralf Kabelka mehrfach deutlich: dieser Text ist keine Satire („das, was jetzt kommt, das darf man nicht machen“) und thematisieren dies auch während des Vortrags. Das „Schmähgedicht“ selbst arbeitet mit sexistischen und rassistischen Stereotypen, dies allerdings mit derart hyperbolischen Formulierungen, dass eine identifikatorische Rezeption nicht möglich ist. Der geschlossene Text von Böhmermann legt vielmehr als Rezeption an: hier werden Grenzen überschritten, die durch Art. 5 GG nicht gedeckt sind. Unterstellte man Böhmermann also tatsächlich eine Verantwortung für die Interpretation des „Schmähgedichts“ und dessen Paratexte, kann man in Anlehnung an Eco sagen: enger kann man ein Publikum kaum auf vorbestimmten Pfaden entlangführen. Einen Deutungsspielraum, wie das Gedicht zu interpretieren ist, gibt es so gut wie nicht.[6]

Ist die Haltung eines Lesers allerdings jene, mit Beleidigungen ständig zu rechnen – 1800 Klagen wegen Beleidigung deuten ja durchaus darauf hin – dann darf man getrost annehmen, dass das „Schmähgedicht“ kontextfrei und damit nicht im Sinne des Autors rezipiert wurde. Diese Lesehaltung war von Böhmermann und seinem Team nicht intendiert, sie war von Faktoren bestimmt, auf die der Autor keinen Einfluss nehmen konnte, wie immer eng er den Leser auch hatte führen wollen.

Eine Verantwortung für das bewusste Missverstehen eines aus dem Kontext gelösten Inhalts kann man Böhmermann aus literaturwissenschaftlicher Sicht nicht zuweisen. Andernfalls müssten wir dann auch alle „einen heißen Durst nach edlen Taten“ haben, das Fräulein retten und den Major artig grüßen wollen, wie der von Matthias Claudius in den Hamburgischen Adreß-Comptoir-Nachrichten erdachte ‚unwissende Jüngling‘ als Zuschauer in „Minna von Barnhelm“.[7]

 

[1] Wolfgang Iser: Der implizite Leser: Kommunikationsformen des Romans von Bunyan bis Beckett, München 1972.

[2] Umberto Eco: Das offene Kunstwerk, Frankfurt 1977.

[3] Umberto Eco: Im Labyrinth der Vernunft, Leipzig 31995, S. 198f.

[4] Zur Leserlenkung in populärliterarischen Texten s. Birte Förster: Der Königin Luise Mythos. Mediengeschichte des „Idealbilds deutscher Weiblichkeit“, Göttingen 2011, S. 29ff.

[5] Wolfgang Iser: Der Akt des Lesens. Theorie ästhetischer Wirkung, München 1976, S. 238f.

[6] Alexander Thiele nennt eine buchstabengetreue Interpretation des Gedichts „lebensfremd“, s. http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/

[7] S. http://www.internetloge.de/arst/claudius-minna.pdf. Den Hinweis auf diese digitale Version verdanke ich Gerald Krieghofer, Wien.

 

posted by Birte Förster at 10:11  

16.4.16

Merkels Ermächtigung zur Strafverfolgung von Böhmermann

Die Bundesregierung hat die Staatsanwaltschaft ermächtigt, gegen Jan Böhmermann wegen Verstoß gegen § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) zu ermitteln. Das wird von den einen als besonders rechtsstaatlich begrüßt, während andere darin einen Kniefall vor dem türkischen Präsidenten Erdogan sehen.

Was ist richtig? Die Vorschrift des § 103 StGB – über deren Sinnhaftigkeit man sicherlich diskutieren kann und muss – dient nicht vorrangig dem Ehrschutz ausländischer Politiker, sondern dem Schutz der außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik. Das ist auch der Grund dafür, dass die Vorschrift eine Strafverfolgung von einer Ermächtigung der Bundesregierung abhängig macht. Denn die Bundesregierung soll einschätzen und abwägen, ob sie es aus Gründen der Diplomatie für notwendig und opportun hält, eine Strafverfolgung zuzulassen. Und diese Entscheidung hat Merkel im konkreten Fall zulasten von Jan Böhmermann und zugunsten der vermeintlichen Interessen der Bundesrepublik im Hinblick auf die guten Beziehungen zur Türkei getroffen. Dabei wäre die eine Entscheidung ebenso rechtsstaatlich gewesen wie die andere. Zumal die Bundesregierung damit nicht eine Strafverfolgung allgemein ermöglicht, nachdem ein Verfahren wegen normaler Beleidigung (§ 185 StGB) in jedem Falle möglich gewesen wäre. Die Bundesregierung hat lediglich darüber entschieden, ob eine Spezialvorschrift des Strafgesetzbuches angewendet werden darf, weil das Gesetz in diesem Fall davon ausgeht, dass die Strafverfolgung stets davon abhängt, dass die Bundesregierung ihr zustimmt.

Man darf allerdings die Frage stellen, ob die politische Entscheidung der Bundesregierung vielleicht anders ausgefallen wäre, gäbe es den Flüchtlingsdeal der EU mit der Türkei nicht. Wenn das so ist, wäre das der in rechtsstaatlicher Hinsicht eigentlich bedenkliche Aspekt. Ich möchte dabei nicht verhehlen, dass ich es politisch, nicht juristisch, für sinnvoller gehalten hätte, wenn Merkel diese Ermächtigung nicht erteilt hätte.

Sollte die Bundesregierung jetzt dafür sorgen, dass die Vorschrift des § 103 StGB abgeschafft wird, bevor ein Straf- oder Zivilverfahren gegen Böhmermann rechtskräftig abgeschlossen ist, wäre das allerdings grotesk. Man kann nicht zuerst zur Strafverfolgung ermächtigen und dann durch Streichung der Norm verhindern, dass jemand nach dieser Strafvorschrift verurteilt wird.

posted by Stadler at 11:10  
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