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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.12.16

BGH zum Umfang zulässiger Kritik an journalistischer Arbeit

In einer lesenswerten aktuellen Entscheidung nimmt der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung (Tatsachenbehauptung) und Meinungsäußerung (Werturteil) Stellung, sowie zum Umfang zulässiger Kritik an journalistischer Arbeit (Urteil vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 250/13).

Schlussfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen betrachtet der BGH als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung. Hierzu führt er im konkreten Fall aus:

Die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Äußerung „[e]rst streitet M. mit Z. um Geld, dann dreht M.‘s guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die ?Frontal 21?-Macher halten das ebenfalls für puren Zufall“ werde in Bezug auf die Motivation des Klägers in unzulässiger Weise der Verdacht geäußert, der Kläger habe den Bericht als Reaktion auf die unterbliebene Bezahlung des M. verfasst, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Es handelt sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung. Der Autor stellt mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum. Darin liegt ein hinzunehmendes Werturteil.

Bereits unzählige Male hat der BGH einen der wesentlichen Grundsätze des Äußerungsrechts wiederholt, so auch in dieser Entscheidung:

Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04, AfP 2006, 65, 66 jeweils mwN).

Leider wird das immer noch und immer wieder falsch gemacht. Anschließend befasst sich der BGH damit, inwieweit die Form einer Frage eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt und unterscheidet hierbei zwischen echten (offenen) Fragen und rhetorischen Fragen:

Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 85, 23, 31) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen.

Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035). Rhetorische Fragen sind nur scheinbare Fragen. Echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen gleich (BVerfGE 85, 23, 32). Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen muss mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035).

(…)

Um eine Meinungsäußerung – in Form eines Werturteils – handelt es sich aber auch dann, wenn man nicht von einer offenen Frage ausgeht, sondern den Aussagegehalt darin sieht, dass der Autor dem Leser die Antwort nahebringen will, dass zwischen dem Streit des M. mit Z. um Geld und der kritischen Repor-tage des Klägers mehr als nur ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Journalisten müssen sich nach Ansicht des BGH, ähnlich wie Gewerbetreibende auch scharfe Kritik gefallen lassen. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht wie Stigmatisierung oder eine Prangerwirkung drohen. Außerdem muss der Journalist als „Wachhund der Öffentlichkeit“ selbst in verstärktem Maße eine kritischen Berichterstattung dulden, weil etwaige Missstände bei den „Wächtern“ Gegenstand der öffentlichen Diskussion sein können und dürfen:

Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechtschutzes von Bedeutung, dass die beanstandete Äußerung als Werturteil (bzw. als solches zu behandelnde Frage) die Sozialsphäre des Klägers tangiert. Sie betrifft seine berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, NJW 2010, 760 Rn. 21). Dafür fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Wie sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 mwN), muss ein Journalist im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen das Hinterfragen seiner Motivation und deren kritische Beleuchtung durch andere, auch Pressevertreter, in aller Regel hinnehmen. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG dient nämlich auch dazu, den Einfluss, den die journalistische Arbeit durch das öffentliche Medium hindurch unmittelbar auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt, durch Einsichten in die Einstellung von Journalisten zu Nachrichten und ihrem Publikum in der Öffentlichkeit bewusst zu machen und durch Diskussion kontrollierbar zu halten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 – VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385).

(…)

Bei der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen als Meinungsäußerungen ohne Weiteres dem Schutz von Art. 5 GG unterfallen. Zu Gunsten ihrer Zulässigkeit fällt erheblich ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert, weshalb bereits eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (Senatsurteile, vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 31; vom 16. Juni 1998 – VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 102; vom 12. Oktober 1993 – VI ZR 23/93, AfP 1993, 736, 737 sowie BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03; BGHZ 166, 84 Rn. 100; BVerfGE 85, 1, 16, jeweils mwN). Denn die Presse nimmt im demokratischen Rechtsstaat als „Wachhund der Öffentlichkeit“ eine wichtige Funktion wahr, indem sie die Bevölkerung informiert und gegebenenfalls auf öffentliche Missstände hinweist, womit sie eine bedeutende Rolle im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung übernimmt (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 537; vom 15. November 2005 – VI ZR 286/04, AfP 2006, 62, 65). Diese Funktion kann sie jedoch nur dann sachgerecht wahrnehmen, wenn die handelnden Journalisten sachlich unabhängig berichten. Für den Erhalt dieser Wächterfunktion ist es danach unabdingbar, dass etwaige Missstände bei den „Wächtern“ Gegenstand der Berichterstattung und der öffentlichen Diskussion sein können.

posted by Stadler at 12:02  

6 Comments

  1. Zitat: „Bereits unzählige Male hat der BGH einen der wesentlichen Grundsätze des Äußerungsrechts wiederholt, so auch in dieser Entscheidung“ Zitat Ende

    Genau, Stadler. Unzählige Dauerwiederholung.

    Verwöhnen Sie uns mal mit was Neuem! ;-)

    Comment by Fluppe — 8.12, 2016 @ 14:38

  2. Unterhalten wir uns mal über das BVerfG, das nach Befehl der Politik seit überlanger Zeit die neuen (so neu sind sie nicht) Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung links liegen lässt, weil es die Order bekommen hat, die nächste Bundestagswahl gefälligst abzuwarten.

    Wer mahnt das BVerfG ab, wenn es durch politisch befohlene Untätigkeit glänzt? Welche miesen Befehlsempfänger sitzen dort, und welches Parteibuch haben diese Nichtsnutze inne? Da sollte man ein Leaks einrichten.

    Comment by Fluppe — 8.12, 2016 @ 16:54

  3. Käfer & Buske (LG und OLG Hamburg) definieren Verdacht nach Gutdünken.

    Zulässig ist eine Verdachtsberichterstattung nur,

    – wenn dem Verdacht Tatsachen zu Grunde liegen

    – die Gegenseite um eine Stellungnahme gebeten hat, d.h., wenn ordentlich recherchiert

    – Die Verdachtsberichterstattung ausgeglichen erfolgt, d.h., die gegenteilige Meinung zum Ausdruck kommt.

    Diese Post genügt, z.B., nicht der Verdachtsberichterstattung, weil ich weder bei Käfer noch bei Buske nachgefragt habe, ob diese tatsächlich nach Gutdünken entscheiden.

    Gutdünken ist eine „innere Tatsache“. Innere Tatsachen dürfen nur dann öffentlich genannt werden, wenn der Betroffene selbst solch eine Meinung von sich hat und auch das öffentlich kundtut.

    BGH-Urteile werden inzwischen von Buske Zähne knirschend beachtet. Nach wie vor gilt aber, der BGH ist weit weg, was interessiert und deren Gequatsche.

    Comment by Rolf Schälike — 8.12, 2016 @ 16:55

  4. Warum nicht den Ursprung dieses 5 jährigen Elendsstreites verlinken?
    http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-76764175.html

    Comment by @law — 8.12, 2016 @ 18:44

  5. Hier noch ein Urteil zumThema von VorsOLGRi’in Dr. Raben (jetzt in Pension), Lemcke (jetzt in Pension) und Dr.Weyhe (jetzt bei Buske 7. Senat) http://www.buskeismus.de/urteile/7W3011.pdf.
    Ri Buske hatte die e.V. seinerzeit nicht erlassen.

    Comment by Rolf Schälike — 8.12, 2016 @ 20:45

  6. Hier der entsprechewnde e.V.-Verhandlungsbericht bei Mauck (Berlin) http://buskeismus-lexikon.de/27_O_85/11_-_17.03.2011_-_Pharmaindustrie_hin,_Pharmaindustrie_her

    Comment by Rolf Schälike — 8.12, 2016 @ 20:47

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