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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.4.16

BVerfG: Zurückpöbeln war im Fall Kachelmann erlaubt

Dass die Causa Kachelmann auch noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen würde, dürfte niemanden überraschen. Das BVerfG hat ein Urteil des OLG Köln aufgehoben, durch das die Ex-Geliebte des Wettermoderators verurteilt worden war, verschiedene Äußerungen zu unterlassen (Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 1 BvR 2844/13).

Kachelmann hatte von der Beschwerdeführerin die Unterlassung der Äußerungen verlangt, „wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe“, „die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“, „in seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind“, sie habe drei Traumata, „einmal die Tat“ zu verarbeiten sowie der Äußerung, dass er sie mit dem Tod bedroht habe.

Das Landgericht und OLG Köln haben die Ex-Geliebte Kachelmanns antragsgemäß verurteilt, die gegen diese Urteile Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

Das BVerfG wiederholt zunächst die Grundsätze seiner Rechtsprechung wie folgt:

Von Bedeutung ist für die insoweit gebotene Abwägung unter anderem, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten und kann Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen

Zu berücksichtigen ist weiter, dass grundsätzlich auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>). Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 24, 278 <286>). Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>).

Bezogen auf den konkreten Fall führt das Gericht dann folgendes aus:

Das Oberlandesgericht geht insoweit zwar zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein „Recht auf Gegenschlag“ zusteht. Die Gerichte verkennen aber, dass sie dabei nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt ist, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.

Weil sich also Kachelmann und seine Anwälte nicht sachlich, sondern nach Ansicht des BVerfG sogar diffamierend geäußert hätten, war die Beschwerdeführerin nicht auf einen sachlichen Gegenschlag beschränkt, sondern durfte ebenfalls unsachlich und emotional reagieren. Das Zurückpöbeln ist also von Art. 5 GG gedeckt.

posted by Stadler at 15:24  

10 Comments

  1. Erst einmal: Es ist schön, daß das BVerfG die Meinungsfreiheit hochhält, gerade in einer Zeit, in der Repressionstendenzen Urstände feiern (Beispiele: LG Neubrandenburg, Urteil vom 05.02.2016 – 90 Ns 75/15; AG Augsburg, Beschluß vom 15.01.2013 – 61 Gs 245/13; AG Würzburg, Urteil vom 26.09.2012 – 103 Cs 701 Js 19849/11; AG Erlangen, Strafbefehl vom 23.12.2009 – 4 Cs 404 Js 45405/09).

    Allerdings muß ich mich über das BVerfG wundern, wo es Äußerungen Kachelmanns als „diffamierend“ bezeichnet. Bei den vom BVerfG zitierten Auszügen halte ich eine solche Charakterisierung für zu weitgehend. Es kommt mir fast vor, als sei dieser Teil des BVerfG-Beschlusses selbst eine „emotionalisierte Äußerung“. Falls das BVerfG mit diesem starken Wort die Passage mit dem „Randalieren im Nebenraum“ meint, so könnte man tatsächlich daran denken, daß es sich hier um eine üble Nachrede handelt. Aber: Wenn Kachelmann hierzu den Wahrheitsbeweis führen kann (worauf es bislang nicht ankam) – ist es dann eine Diffamierung? Ich fürchte, das BVerfG hat sich hier zu weit aus dem Fenster gelehnt.

    Comment by OG — 29.04, 2016 @ 18:55

  2. Zurückpöbeln, bei RA Nesselhauf heißt das Gegenschlag, wird auch von der Zensurkammer Hamburg mit der Vorsitzenden Richterin Simone Käfer erlaubt. Dazu gibt es einige Urteile.
    Unklar ist, was Pöbeln ist. Werden, z.B., Kriminelle vom Gericht freigesprochen oder stellt die STA das Verfahren nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages ein, so dürfte es kein Pöbeln sein, diese Kriminellen weiterhin als Kriminelle zu sehen und so auch zu nennen. Manche Zensoren in Robe sehen das anders.
    Es sei denn, man vertraut blind der Justiz wie der Partei, die immer recht hat, und nötigenfalls die Stasi zu Hilfe ruft, um zu beweisen, dass die Partei immer recht hat.

    Das Schöne an diesem BVerfG-Urteil ist die Klatsche, welkche die Kanzlei des Prof. Ralf Höcker von noben erhielt.
    Kachelmann kann man nicht helfen. Er hat nichts gelernt, was die Justuzwillkür betrifft. Vielleicht hat er das Gegenteil erkannt zu haben, dass mit Geld alles erreicht werden kann. Aber auch das ist nicht der Fall.
    Insofern gilt die Klatsche auch Kachelmann.

    Comment by Rolf Schälike — 29.04, 2016 @ 22:42

  3. Im BVerfG, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13 steht auch:

    „Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr. Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers stellen sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln sind.“

    Das bedeutet, wer glaubt, Gerichtsentscheidungen haben etwas mit der materiellen Wahrheit zu tun, irrt. Es sind immer nur prozessuale Wahrheiten.

    Comment by Rolf Schälike — 30.04, 2016 @ 08:14

  4. „Er hätte sich ja nicht wehren müssen“ – so verstehe ich die Entscheidung. Einem Freigesprochenen wird hier vorgeworfen, nach seinem Freispruch nicht reuig geschwiegen oder warme Worte gefunden zu haben.

    Interressant ist diese Passage der Entscheidung:
    „Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr. Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers stellen sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln sind.“

    Vom Geschwurbel verdeckt, schleift man damit mal en passant § 190 StGB, um eine Tatsachenbehauptung zur Meinungsäußerung zu machen. Und es zeigt blanke Unkenntnis bzw. Ignoranz vom Strafrecht. Besser als RA Hoenig kann ich das auch nicht kommentieren:
    https://www.kanzlei-hoenig.de/2016/von-wahrheit-keine-ahnung

    Comment by Brutha — 2.05, 2016 @ 11:57

  5. Dann wissen wir ja, womit das BVerfG vorrangig beschäftigt ist. Die VDS steht da natürlich hintenan. Man kann sich ja nicht um alles kümmern.

    Das Vertrauen in die Justiz ist schon lange dahin, sollte es jemals bestanden haben. Die ständigen Streitereien und Widersprüche der Fachwelt tragen ebenfalls dazu bei. Wenn sich Juristen schon gegenseitig die Kompetenz absprechen, was sollen da die Bürger dieses Landes denken?

    Saubrut und Schweinsladen sind die harmlosen Ausdrücke, die bei Juristen in der Mailbox landen.

    Zu Recht.

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 2.05, 2016 @ 20:08

  6. @Brutha
    „… schleift man damit mal en passant § 190 StGB …“

    Glaub ich nicht.

    Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.

    Es gilt tertium datur. Ist der Beweis der Wahrheit ausgeschlossen, so ist die Behauptung 1) bekannt falsch oder 2) unbekannt, ob sie falsch oder wahr ist. Solange als 1) nicht nachgewiesen ist, kann man der Meinung sein, sie sei falsch oder (unbeweisbar) wahr. Also sind Äußerungen dazu schlichte Meinungsäußerungen.

    Comment by ThorstenV — 3.05, 2016 @ 20:40

  7. @ThorstenV – sehr schön erklärt, Kompliment.

    Comment by Wolf-Dieter — 4.05, 2016 @ 13:48

  8. Wer aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, muss nicht hinnehmen, dass jemand danach behauptet, er war es aber doch. Das ist eine klare Verleumdung, denn bei solchen Behauptungen ist es gerade zwingend notwendig, sie durch Tatsachenbeweise belegen zu können.

    Genau das ist hier nicht der Fall.

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 4.05, 2016 @ 17:20

  9. Ps.
    Wenn man bedenkt, dass Personen, die vor Jahrzehnten ein paar Monate als Richter Verkehrsdelikte abgeurteilt haben, im BVerfG tätig werden können, wundert einen gar nichts mehr. Es mangelt der Richterschaft oft genug an jeglicher Qualifikation für diesen Posten. Die Urteile entsprechen dieser Tatsache.

    Ich habe von Studenten schon weisere Urteile gehört.

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 4.05, 2016 @ 17:51

  10. Es dürfte zum Lebensrisiko gehören, falsch beschuldigt zu werden und mit dieser Beschuldigung leben zu müssen, wenn das Gegenteil nicht bewiesen ist.
    Zu hinterfragen und kritisch zu betrachten wäre das Verhalten derer, welche aus unbewiesenen Tatsachen falsche Schlüsse zum Nachteil des Beschuldigten ziehen.
    Insofern ist das Urteil des BVerfG zu begrüßen. Es stärkt die Meinungsfreiheit.
    Unbegründete Verbote erzeugen nicht selten wesentlich mehr Ärger als Falschbehauptungen.

    Leider sind die Juristen in Robe dieser wesentlichen Seite des Lebens nicht gewachsen und unterstützen rechtsstaatlich die niederen Instinkte.

    Comment by Rolf Schälike — 5.05, 2016 @ 06:30

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