Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.2.13

Fall Mollath: Weiter nichts Neues aus der Anstalt

Seit einiger Zeit ist der Wiederaufnahmeantrag von Mollaths Verteidiger Strate öffentlich bekannt, der sich wie eine Fehlerchronik der Justiz liest. Mich hat daran allerdings etwas verwundert, dass sich der Antrag explizit auf das Beweis- und Aktenmaterial beschränkt, das dem Landgericht Nürnberg-Fürth bei seinem Urteil am 8.8.2006 zur Verfügung stand oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung schon damals hätte zur Verfügung stehen können. Im Zentrum des Antrags steht deshalb der Vorwurf der vorsätzlichen Rechtsverletzung durch Gericht und Sachverständige, während betont wird, dass die neuen Erkenntnisse, die die Staatsanwaltschaft Regensburg gewonnen hat, bewusst nicht verarbeitet wurden, weil sich der Verteidigerantrag als Ergänzung des zu erwartenden staatsanwaltlichen Antrags versteht. Der Schuss könnte natürlich nach hinten losgehen, sollte die Staatsanwaltschaft doch keinen Wiederaufnahmeantrag stellen. Zumal mir etwas der Glaube daran fehlt, dass ein Gericht dem seinerzeit entscheidenden Gericht tatsächlich Rechtsbeugung attestieren wird.

Lesenswert ist auch der Blogbeitrag von Henning-Ernst Müller, der offenbar Einsicht in die Akte hatte und zu dem Schluss kommt, dass in dem Verfahren derart viele und so erhebliche Fehler gemacht worden seien, dass die Rechtskraft des Urteils und die weitere Unterbringung nicht mehr mit rechtsstaatlicher Legitimität aufrecht erhalten werden könne.

Oliver Garcia befasst sich in einem neuen Blogbeitrag mit der Rolle des Gutachters Klaus Leipziger und legt auch juristisch überzeugend dar, weshalb man dessen maßgebliches Gutachten als fehlerhaft und nicht tragfähig einschätzen muss. Das bestätigt meine bereits vor einiger Zeit hier vertretene Ansicht.

Ganz unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens vorliegen oder nicht, ist mittlerweile wohl mehr als deutlich, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung zu keinem Zeitpunkt in ordnungsgemäßer und rechtsstaatlicher Art und Weise festgestellt wurden. Und das kann und muss bei der Frage der Fortdauer berücksichtigt werden.

Je mehr Fakten und Details bekannt werden, umso stärker erinnert der Fall Mollath allerdings an „Einer flog über das Kuckucksnest“ und weniger an ein rechtsstaatliches Verfahren.

posted by Stadler at 22:13  

28.12.12

Der Streit um die Meinungshoheit im Fall Mollath ist auch ein journalistisches Lehrstück

Die ZEIT und der SPIEGEL haben unlängst versucht, den Fall Mollath in einem anderen Licht darzustellen und die These vom Justizirrtum zu widerlegen. Der Versuch, die Meinungsführerschaft der Süddeutschen zu brechen, war beiden Artikeln gemein. Beide Artikel bieten Anlass dafür, sich über die Seriosität und Ausgewogenheit der Berichterstattung Gedanken zu machen.

Der Beitrag der ZEIT, der zunächst zumindest fundierter wirkte als der bei SPON, hat sich vor allem mit der unrichtigen Behauptung ins Aus geschossen, Mollath hätte den Strafverteidiger Gerhard Strate nicht mandatiert, was man mit der These verknüpfte, Mollath würde es sich in der Rolle des Märtyrers der bayerischen Strafjustiz bequem machen. Denn wie sich kurze Zeit später herausstellte, hatte Mollath Strate bereits vor Erscheinen des ZEIT-Artikels mit dem Wiederaufnahmeverfahren beauftragt. Eine steile These deren Ausgangspunkt eine falsche Tatsachenbehauptung ist, ist nicht unbedingt das, was man sich unter Qualitätsjournalismus vorstellt.

Dass aus dem Kontext gerissene Einzelumstände fast immer die Möglichkeit bieten, einen Sachverhalt in gänzlichem Gegensatz zur Wirklichkeit darzustellen, weiß im Grunde jeder. Um diese Technik im konkreten Einzelfall zu erkennen, muss man sich als Leser aber bereits intensiv mit einem bestimmten Thema befasst haben. Und genau das haben die meisten Leser von ZEIT oder SPIEGEL natürlich nicht getan. Vielmehr vertrauen sie darauf, dass ihnen ein solide recherchierter Bericht geboten wird, der die Fakten ausgewogen beleuchtet. Ein Vertrauen, das zumindest in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

Die Süddeutsche hat in der Sache Mollath im Anschluss an die Artikel von SPIEGEL und ZEIT nochmals nachgelegt, was wie ein Seitenhieb auf ZEIT und SPIEGEL wirkte. Die Süddeutsche weist darauf hin – was ZEIT und SPON verschweigen – dass die psychiatrische Untersuchung Mollaths im Strafverfahren überhaupt erst auf Initiative seiner Exfrau erfolgte. Wenn man sich vor diesem Hintergrund die Chronologie der Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen zum Geisteszustand Mollaths vor Augen führt, gewinnt die eidesstattliche Versicherung des Zahnarztes Edward Braun deutlich an Plausibilität. Braun hatte erklärt, Mollaths Frau habe ihm gegenüber telefonisch angekündigt, ihren Mann fertig zu machen und auf seinen Geisteszustand überprüfen zu lassen, sollte er ihre Geschäfte zur Anzeige zu bringen.

Auch mit dem von ZEIT und Spiegel für den Geisteszustands Mollaths ins Feld geführten Umstand, Mollath hätte sich in der Einrichtung über längere Zeit hinweg geweigert, sich zu waschen, beschäftigt sich die SZ. Offenbar hatte Mollath angegeben, sich aufgrund von Allergien seit Jahren lediglich mit Kernseife zu waschen, die man ihm in der Einrichtung aber verweigerte. Anschließend hat er sich dann solange nicht gewaschen, bis er schließlich die Kernseife bekam. Sprechen derartige Umstände tatsächlich für eine gestörte Psyche? Jedenfalls kann man auch an solchen Nebensächlichkeiten ganz offensichtlich eine Story in eine bestimmte Richtung hochziehen, wie die ergänzende Stellungnahme der Journalistin Beate Lakotta recht anschaulich belegt.

Dabei gerät in der Berichterstattung insgesamt aus dem Blick, was juristisch relevant ist. Das ist nämlich die Frage, ob Mollath tatsächlich Straftaten begangen hat und ob er (weiterhin) eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Und das erscheint auf Basis der bekannten Fakten mittlerweile mehr als zweifelhaft. Diese Schlussfolgerung ist zu ziehen und sie wird jetzt voraussichtlich auch juristisch gezogen werden. Im Streit um die journalistische Meinungsführerschaft scheint das aber keine Rolle zu spielen.

Die Berichterstattung der ZEIT und des SPIEGEL ist erkennbar von dem Wunsch getragen, einen Scoop zu landen. Es wäre wenig spektakulär gewesen, nur das zu wiederholen, was andere bereits geschrieben haben. Es musste deshalb etwas Neues her. Aus diesem Grund wurde das bisher Geschriebene in Zweifel gezogen, um einen Kontrapunkt zu setzen. Um dieses Ergebnis zu erreichen, war es erforderlich, Fakten selektiv darzustellen und auch die ein oder andere Unwahrheit einzustreuen.

Die journalistische Technik die ZEIT und SPON hier anwenden, habe ich im Laufe der Jahre bei Themen, mit denen ich mich auskenne, immer wieder beobachten können. Der Tendenzjournalismus ist wohl deutlich weiter verbreitet, als gemeinhin angenommen wird. Und diesen Umstand sollte man bei allem was man liest berücksichtigen, egal in welchem (vermeintlich) seriösen Medium ein Beitrag erscheint. Denn auch Blätter wie ZEIT oder SPIEGEL sind bereit, dem Leser etwas vorzugaukeln, wenn dadurch die Story spektakulärer wird.

posted by Stadler at 09:16  

19.12.12

Spiegel-Autorin antwortet auf meinen Blogbeitrag zum Fall Mollath

Mein Blogbeitrag „Fall Mollath: Alles nur heiße Luft?“ ist oft erwähnt worden und hat jetzt auch die von mir kritisierte Spiegel-Autorin Beate Lakotta zu einer Stellungnahme veranlasst.

Auch wenn Frau Lakotta mir (ebenfalls) Verzerrung vorwirft, bestätigt ihre Stellungnahme den Vorwurf des Tendenzjournalismus eher als ihn zu widerlegen. Denn Beate Lakotta relativiert ihre Aussagen zumindest teilweise und gibt zu erkennen, dass sie bestimmte Umstände gar nicht erwähnt hat, obwohl sie ihr bekannt und bewusst waren.

Meine Aussage, dass den maßgeblichen Gutachten weder eine körperliche Untersuchung noch ein ausführliches Explorationsgespräch zu Grunde lag, ist im Kern zutreffend. Dass das Explorationsgespräch deshalb nicht stattgefunden hat, weil Mollath sich dem Gespräch verweigert hat, mag sein. Aber das macht meine Aussage nicht unrichtig. In äußerst blumiger Art und Weise erläutert Lakotta hierzu ergänzend , dass Mollath tagelang spärlich bekleidet auf seiner  Station herumgelaufen sei und dass er das Waschen so lange verweigert hätte, bis er so stank, dass es zu Konflikten mit den Mitpatienten gekommen sei. Ob das so war, kann ich nicht beurteilen. Aber selbst wenn Mollath verwirrt oder psychisch krank sein sollte, besagt dies nichts über die maßgebliche Frage der Gefährlichkeit.

Und auf welcher tatsächlichen Grundlage die Gutachter eine Gefährlichkeit Mollaths prognostizieren, erläutert auch Lakotta nicht näher, obwohl sie die psychiatrischen Gutachten offenbar genau kennt, wie sie betont. Ein gut recherchierter Beitrag, der die bisherige Berichterstattung in Zweifel zieht, hätte aber genau an dieser Stelle ansetzen müssen. Das ist aber bereits deshalb schwierig, weil die Gutachten – bzw. zumindest das eine, das ich gelesen habe – in diesem Punkt eher spekulativ und faktenarm argumentieren.

Lakotta räumt schließlich auch ein, mit dem weiteren Gutachter Dr. Simmerl gesprochen zu haben. Warum steht davon dann aber nichts in ihrem Artikel? Vermutlich weil es schlicht nicht in ihr Konzept passt.

Beate Lakotta wirft Kollegen anderer Blätter oder Sender vor, gewisse Dinge einfach auszublenden. Aber trifft das auf Lakotta nicht mindestens im selben Maß zu? Ich lese bei ihr nichts von der eidesstattlichen Versicherung des Zahnarztes Edward Braun und auch nichts davon, dass die Finanzbehörden wegen der Schwarzgeldvorwürfe möglicherweise nur deshalb nicht ermittelt haben, weil der Vorsitzende Richter, der Mollath verurteilt hatte, dort angerufen und Mollath als Spinner dargestellt hat.

Auch die Darstellung des arbeitsgerichtlichen Prozesses der Exfrau Mollaths – dessen Akten ich definitiv nicht kenne – erschien mir sowohl bei der ZEIT als auch beim Spiegel als eher zweifelhaft. Denn eine Abfindung gibt es in einem Kündigungsschutzprozess eigentlich nur im Vergleichswege. Der Abschluss eines Vergleichs kann viele Gründe haben, im konkreten Fall vielleicht auch den, dass die Bank kein Interesse an einer Berichterstattung hatte. Beide Artikel suggerieren allerdings das Arbeitsgericht hätte durch Urteil entschieden, was ich angesichts der in der Berichterstattung hervorgehobenen Abfindungszahlung für eher unwahrscheinlich halte. Es ist genau diese verzerrende Art der Berichterstattung, die verfälscht. Denn der Leser wird anschließend sagen, ein Arbeitsgericht hätte entschieden, obwohl das vermutlich nicht geschehen ist.

Die Replik Lakottas bestärkt mich insgesamt in der Einschätzung, dass es ihr primär darum geht, einen journalistischen Kontrapunkt zur Berichterstattung anderer Medien, insbesondere der SZ, zu setzen. Und dafür macht sie genau das, was sie ihren Journalistenkollegen vorwirft. Sie stellt den komplexen und facettenreichen Fall Mollath äußerst selektiv dar.

Es kann schon sein, dass Mollath psychisch krank ist. Das wäre aber weder ein Beleg für seine Gefährlichkeit, noch dafür, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat.

Es scheint zu viele Journalisten zu geben, die sich auf einer Mission wähnen, anstatt ihren Lesern umfassende und ausgewogene Informationen anzubieten. Man muss nicht zwingend von einem Justizskandal reden, um zu erkennen, dass im Fall Mollath Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen offiziellen Feststellungen bestehen. Die Fronten müssen aber (journalistisch) offenbar immer absolut und eindeutig verlaufen. Dabei wird aber nicht nur von Lakotta verkannt, dass die Uneindeutigkeit (juristisch) für Mollath spricht und nicht gegen ihn.

Update:
Auch Oliver Garcia antwortet auf die Replik Lakottas und bewertet den Artikel der Spiegel-Autorin weiterhin in ähnlicher Form wie ich.

posted by Stadler at 22:24  

14.12.12

Fall Mollath: Alles nur heiße Luft?

Auf SPON ist unlängst ein Artikel von Beate Lakotta erschienen, der versucht zu erklären, warum der Justitzskandal um Gustl Mollath doch keiner ist.

Die Autorin lässt dabei allerdings wesentliche Aspekte unberücksichtigt, verfälscht andere Punkte und stützt ihre Schlussfolgerung letztlich darauf, dass sich einige Spekulationen nicht bewahrheitet hätten, was sie dann natürlich ausführlich darstellt. Wer sich mit den derzeit bekannten Fakten und Hintergründen des gesamten Falls befasst hat, merkt allerdings sehr schnell, dass sich der Artikel von Beate Lakotta nicht um eine ausgewogenen Darstellung aller relevanten Umstände bemüht.

Aus diesem Grunde sollen hier die Verzerrungen und Unrichtigkeiten des Textes anhand einiger zentraler Aussagen einmal aufgearbeitet und dargestellt werden.

Lakotta schreibt in ihrem Artikel beispielsweise:

Da argumentieren Mollaths Unterstützer beispielsweise, anders als drei gut beleumundete forensische Psychiater übereinstimmend feststellten, sei Mollath gar nicht gefährlich. Denn das Attest, das seine Frau vorgelegt habe, sei nicht nur ein Jahr nach dem angeblichen Übergriff Mollaths gegen Petra Mollath ausgestellt worden; es sei möglicherweise eine Fälschung.

Woher Lakotta die Erkenntnis nimmt, die Unterstützer Mollaths würden seine Ungefährlichkeit aus eventuellen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Attest herleiten, bleibt unklar. Es dürfte sich um eine Unterstellung handeln, die lediglich dem Zweck dient, eine bestimmte Argumentation aufzuziehen. Aber auch daran scheitert die Autorin. Sie vermengt nämlich in unzulässiger Weise die Frage des Tatvorwurfs einer Körperverletzung, für die Mollath vermutlich keine unbedingte Freiheitsstrafe erhalten hätte, mit der Frage der Gefährlichkeit, die Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist. Das eine betrifft die Vergangenheit und das andere die Zukunft. Der Umstand, dass Mollath eventuell eine Körperverletzung begangen hat, ist zwar eine Grundvoraussetzung der Unterbringung, weil es ansonsten ja bereits an einer Straftat fehlt. Andererseits ist dieser Umstand allein bei weitem nicht ausreichend, andernfalls müsste man jeden Straftäter unterbringen. Die Argumentation Lakottas ist an dieser Stelle also inkonsistent.

Was die Feststellungen der drei von Lakotta als gut beleumundet bezeichneten Psychiater angeht, vergisst die Autorin auf zwei durchaus relevante Aspekte hinzuweisen. Alle diese Gutachten und Feststellungen wurden nach Aktenlage erstellt, es lag ihnen also weder eine körperliche Untersuchung noch ein ausführliches Explorationsgespräch zu Grunde. Demgegenüber hat ein ebenfalls renommierter Neurologe, Psychiater und Psychotherapeut, nämlich der leitende Arzt der Allgemeinpsychiatrie in Mainkofen, Mollath tatsächlich untersucht und nicht nach Aktenlage attestiert. Und zwar nicht im Auftrag Mollaths, sondern in gerichtlichem Auftrag im Rahmen eines Betreuungsverfahrens. Das Gutachten hat deshalb Gewicht, weil es sich nicht um ein Parteigutachten handelt. Dieses Gutachten hat Mollath 2007 als „psychopathologisch unauffällig und geschäftsfähigeingestuft.  Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei Mollath mit Sicherheit keine schizophrentypischen Wahnideen vorliegen und es keine Hinweise auf psychotische Erkrankung gibt.

Man könnte an dieser Stelle auch die abweichende und vermutlich zwingende Ansicht vertreten, dass dasjenige Gutachten, dem eine tatsächliche ärztliche Untersuchung zugrunde lag, die höchste Aussagekraft besitzen muss. Damit bliebe allerdings von der einhelligen gutachterlichen Beurteilung, auf die sich Beate Lakotta stützt, nicht viel übrig.

Die weitere Behauptung Lakottas

Denn anders als vielfach behauptet, begründen alle drei psychiatrischen Gutachter, die Mollath für krank und weiterhin gefährlich halten, die Diagnose seiner Wahnkrankheit nicht mit seinen Schwarzgeldbehauptungen.

ist schlicht falsch. Um dies festzustellen, genügt bereits die Lektüre des Strafurteils.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige attestierte Mollath – nach Aktenlage – ein paranoides Gedankensystem. Als ein wesentliches Indiz hierfür wertete der Sachverständige den Umstand, dass Mollath, wie es im Urteil wörtlich heißt “unkorrigierbar der Überzeugung sei, dass eine ganze Reihe von Personen aus dem Geschäftsfeld seiner früheren Frau, diese selbst und nunmehr auch beliebige weitere Personen die sich gegen ihn stellten (…) in dieses komplexe System der Schwarzgeldverschiebung verwickelt wären.

Auch die letzte Begutachtung zur Fortdauer der Unterbringung aus dem Jahr 2011 stützt sich nochmals ausdrücklich, wenn auch nicht ausschließlich, auf den Aspekt der Schwarzgeldgeschäfte. In der Stellungnahme der Bezirksklinik Bayreuth heißt es, Mollath sei unverändert der Überzeugung, er solle aus dem Weg geräumt werden, weil er „Schwarzgeldverschiebungen“ habe aufdecken wollen. Das OLG Bamberg ordnet daraufhin die Fortdauer der Unterbringung an.

An dieser Stelle arbeitet Lakotta also ganz eindeutig mit unrichtigen Behauptungen.

Beate Lakotta schreibt in ihrem Artikel dann weiter:

Bislang gibt es keinen Beweis dafür, dass Petra Mollath als Angestellte der HypoVereinsbank in Schwarzgeldgeschäfte und Beihilfe zur Steuerhinterziehung verstrickt war, wie ihr Mann behauptet.

Wenn man den Ausgangspunkt betrachtet, erscheint auch diese Aussage Lakottas deutlich gegen den Strich gebürstet. Dass dieser Verdacht nicht aufgeklärt wurde und vermutlich auch nicht mehr werden wird, obwohl es durchaus einen hinreichenden Anfangsverdacht gegeben hat, ist ein schweres Versäumnis der Justiz und der Finanzbehörden, aber nicht der Fehler Gustl Mollaths. Dennoch versucht die Autorin auch diesen, eigentlich an die Justiz- und Finanzbehörden zu adressierenden Vorwurf gegen Mollath zu richten.

Anschließend heißt es bei Lakotta:

Die Bank geht von legalen Transfers legaler Gelder aus.

Auch das ist falsch. Auf S. 7 des Revisionsberichts der HVB ist explizit von Schwarzgeld die Rede. Zuwendungen der Kunden in der Größenordnung von 25.000 DM an beteiligte HVB-Mitarbeiter sind überhaupt nur dann plausibel erklärbar, wenn die Bankmitarbeiter eine Gegenleistung für die Unterstützung bei illegalen Geldgeschäften erhalten haben. Die reguläre Tätigkeit eines Bankmitarbeiters würde kein wirtschaftlich denkender Kunde mit derartigen Geldgeschenken honorieren.

Der Artikel von Beate Lakotta krankt schließlich auch daran, dass sie maßgebliche neue Tatsachen überhaupt nicht erwähnt. Ein früherer Bekannter des Ehepaars Mollaths, der angibt erst 2010 von der Unterbringung Mollaths erfahren zu haben, hat 2011 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er mehrere Telefongespräche mit Herrn und Frau Mollath schildert. In einem dieser Telefonate soll Frau Mollath u.a. ankündigt haben, ihren Mann fertig machen zu wollen und auf seinen Geisteszustand prüfen zu lassen, wenn er ihre Schwarzgeldgeschäfte anzeigt. In diesem Kontext wäre dann auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass die Exfrau Mollaths ihre Strafanzeige erst erstattet hat, kurz nachdem ihr die HVB – auf Basis der Informationen Mollaths – die fristlose Kündigung erklärt hatte. Denn daraus ergibt sich zumindest ein naheliegendes und handfestes Motiv für eine Falschbeschuldigung.

Wenn dieser Bekannte seine Angaben in einem Wiederaufnahmeverfahren bestätigt und man gleichzeitig berücksichtigt, dass das Aussageverhalten der Ehefrau aufgrund der mittlerweile bekannt gewordenen Umstände anders und deutlich kritischer zu bewerten ist, könnte das Ergebnis eines Wiederaufnahmeverfahrens auch sein, dass Mollath nicht nur wegen der Voraussetzungen des § 20 StGB freizusprechen ist, sondern weil seine Schuld nicht mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden kann. Man sollte an dieser Stelle auch immer berücksichtigen, dass im Strafrecht der Grundsatz in dubio pro reo gilt. Zweifel müssen deshalb, was die strafrechtliche Bewertung angeht, zugunsten von Mollath gehen und nicht zu seinen Lasten.

Die Ausführungen Lakottas zu dem Tatvorwurf des Reifenstechens erscheinen mir symptomatisch für den ganzen Beitrag:

Mollath kennt sich aus mit Reifen. Er zersticht sie auf eine Weise, dass die Luft nicht sofort entweicht, sondern erst beim Fahren. Einigen Fahrern passiert dies auf der Autobahn, bei hohem Tempo, reine Glückssache, dass niemand zu Schaden kam

Dass die diesbezügliche Verurteilung nicht auf eindeutigen Beweismitteln, sondern nur auf zwei eher vagen Indizien beruht, schreibt Lakotta natürlich nicht. Das erinnert in der Tat an die Argumentation der bayerischen Justizministerin und des Bayerischen Richtervereins, die das Urteil deshalb für richtig halten, weil es rechtskräftig ist und vom BGH (auf Rechtsfehler) überprüft wurde. Wer nachvollziehen will, wie die Atmosphäre in der Hauptverhandlung tatsächlich war, dem sei das Interview das Oliver Garcia mit dem Schöffen Westenrieder – einem Mitglied des Gerichts! – geführt hat, empfohlen.

Die Unterbringung Mollaths war und ist nur dann gerechtfertigt, wenn er die Straftaten tatsächlich begangen hat, wenn er im Tatzeitpunkt  an einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gelitten hat und zudem für die Allgemeinheit auch weiterhin eine Gefahr darstellt. An allen drei Voraussetzungen bestehen bei vernünftiger Würdigung der jetzigen Faktenlage Zweifel.

Das bedeutet deshalb nicht, dass das Gegenteil richtig sein muss.

Die ZEIT vertritt in ihrer aktuellen Ausgabe in einem Artikel von Blasberg/Kohlenberg/Rückert ebenfalls die These, dass der Justizskandal möglicherweise keiner ist. Auch wenn der Beitrag in der ZEIT deutlich ausgewogener ist als der Spiegelartikel von Lakotta, ist auch dort ein eher selektiver Umgang mit den Fakten erkennbar. In der ZEIT wird ebenfalls fälschlich behauptet, dass sämtliche mit Mollath befassten Sachverständigen eine Geisteskrankheit attestiert haben.

Schwer erträglich und vor allen Dingen auch schwer unsachlich ist allerdings die dort gezogene Parallele zu einem Sexualstraftäter, den man nach 30 Jahren rausgelassen hatte und der nach drei Monaten erneut eine Frau vergewaltigt hat. Selbst wenn Mollath seine Frau im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung geschlagen und gewürgt haben sollte, spricht das kaum für eine Gemeingefährlichkeit. Der Vergleich mit einem Wiederholungstäter im Bereich des Sexualstrafrechts ist ganz erkennbar Stimmungsmache.

Der Artikel „Ein Kranker wird Held“ in der ZEIT endet mit der Aussage, Mollath habe einem Strafverteidiger, den ihm die Freien Wähler geschickt haben und der nicht einmal Geld verlangt hätte, abgelehnt. Hieraus ziehen die Autorinnen sodann den Schluss, Mollath würde eventuell gar keine Wiederaufnahme wollen, weil ihm die Rolle des Märtyrers der bayerischen Strafjustiz gefalle.

Wenn ich derartige Dinge lese, dann wünsche ich mir, dass man diese Autorinnen einfach mal fünf Jahre lang in der Psychiatrie unterbringt. Vielleicht sind sie dann auch so verzweifelt wie Mollath und schreiben sogar an den Papst.

Bei vernünftiger Betrachtungsweise hätte man schlussfolgern müssen, dass die Nichtmandatierung  eines bestimmten Strafverteidigers für gar nichts spricht. Mollath hat schließlich einen bekannten Rechtsanwalt mit einer Verfassungsbeschwerde betraut, gerade weil er aus der Psychiatrie entlassen werden will.

Das was der Spiegel und leider auch die ZEIT hier anbieten, ist kein Qualitäts- sondern emotionaler Tendenzjournalismus.

Mit den beiden Beiträgen in ZEIT und Spiegel setzen sich auch Oliver Garcia und Henning Ernst Müller kritisch auseinander.

posted by Stadler at 17:30  

25.11.12

Fall Mollath: Gibt es Anzeichen für einen Bayernsumpf?

Die Kollegin Jakobs erkennt im Fall Mollath bereits jetzt einen der größten Justizskandale der deutschen Nachkriegsgeschichte, was man nach bisheriger Faktenlage allerdings für übertrieben halten kann. Andererseits kann man als vernunftbegabter Mensch kaum mehr in Abrede stellen, dass die bayerische Justiz im Fall Mollath erhebliche Fehler gemacht hat und das damalige Urteil gegen Gustl Mollath auf Grundlage der mittlerweile öffentlich bekannten Fakten nicht hätte ergehen dürfen.

Gustl Mollath ist aufgrund eines Strafurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth aus dem Jahre 2006 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Eine solche Unterbringung setzt nach § 63 StGB voraus, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Diese Prognose wurde aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens erstellt, dem  weder eine Untersuchung von Herrn Mollath zugrunde lag noch ein ausführliches Explorationsgespräch. Der Sachverständige attestierte Mollath – nach Aktenlage – ein paranoides Gedankensystem. Als ein wesentliches Indiz hierfür wertete der Sachverständige den Umstand, dass Mollath wie es im Urteil wörtlich heißt „unkorrigierbar der Überzeugung sei, dass eine ganze Reihe von Personen aus dem Geschäftsfeld seiner früheren Frau, diese selbst und nunmehr auch beliebige weitere Personen die sich gegen ihn stellten (…) in dieses komplexe System der Schwarzgeldverschiebung verwickelt wären.

Zwischenzeitlich hat sich allerdings herausgestellt, dass dieses komplexe System der Schwarzgeldverschiebung bei der HVB tatsächlich existierte, die Exfrau Mollaths darin verwickelt war und sich die tatsächlichen Angaben Mollaths hierzu auch als zutreffend erwiesen hatten. Das wird u.a. in einem internen Revisionsbericht der HVB bestätigt. Dies hätte die Staatsanwaltschaft bereits vor der Verurteilung Mollaths ermitteln können und müssen, zumal Mollath ganz konkrete Hinweise gegeben hatte.

Und genau diese Umstände werfen auch ein neues Licht auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts bzgl. der Taten die Mollath vorgeworfen wurden. Denn diese Taten beruhen wesentlich auf den Zeugenaussagen der früheren Ehefrau Mollaths, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hatte und die nach Ansicht des Gerichts auch keinerlei Belastungseifer zeigte. Da die Ehefrau aufgrund der Aussagen und Angaben ihres Ehemanns über die Schwarzgeldgeschäfte mit einer eigenen Strafverfolgung rechnen musste, hatte sie natürlich ausreichend Grund ihren Exmann zu belasten. Diese Annahme wird durch eine eidesstattliche Versicherung eines Bekannten des Ehepaars Mollath aus dem Jahr 2011 bestärkt. Dieser Bekannte, der erst 2010 von der Unterbringung Mollaths erfahren hat, schildert mehrere Telefongespräche mit Herrn und Frau Mollath, in denen Frau Mollath u.a. ankündigt haben soll, ihren Mann fertig machen zu wollen und auf seinen Geisteszustand prüfen zu lassen, wenn er ihre Schwarzgeldgeschäfte anzeigt.

Was die Bejahung der Unterbringungsvoraussetzungen angeht, kann es durchaus sein, dass der Sachverständige seine Schlussfolgerungen nicht allein und noch nicht einmal überwiegend auf die Aussagen Mollaths zu den Schwargeldgeschäften gestützt hat. Andererseits muss die Frage erlaubt sein, was ein Gutachten noch Wert ist, wenn sich herausstellt, dass es zumindest in einem nicht unwesentlichen Punkt von einer vollständig falschen Grundannahme ausgeht.

Die misstrauische Grundhaltung Mollaths, die der Sachverständige zudem betont, erscheint mir, angesichts der Vorgeschichte, mehr als verständlich zu sein und spricht daher wohl eher gegen als für eine Störung.

Obwohl das Urteil also aufgrund der mittlerweile bekannten Fakten zweifelsfrei von falschen Annahmen getragen ist, beharren sowohl die bayerische Justizministerin als auch z.B. der Bayerische Richterverein auf der Richtigkeit des Urteils. Der Bayerische Richterverein greift Kritiker wie den Strafrechtsprofessor Henning-Ernst Müller in einer von Korpsgeist getragenen Heftigkeit an, die nur als befremdlich bezeichnet werden kann. Müller hatte, in durchaus überzeugenden Art und Weise, die bayerische Justiz kritisiert. Die eher formale Entgegnung des Richtervereins, auch der BGH habe die Entscheidung in der Revision bestätigt, ist fadenscheinig. Der BGH ist keine Tatsacheninstanz, weshalb er die tatsächlichen Feststellungen und Annahmen des Landgerichts zu keiner Zeit überprüft hat. Die Prüfung des BGH beschränkte sich vielmehr auf Rechtsfehler.

Bei der Annahme, der Fall Mollath sei ein politisch gesteuerter Justizskandal, mag es sich um eine Verschwörungstheorie handeln. Ob die Strafanzeige Mollaths gegen die Schwarzgeldgeschäfte bei der HVB tatsächlich auf Intervention eines Spitzenpolitikers von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt worden ist, wie die Verfassungsbeschwerde Mollaths nahelegt, wird vermutlich auch nicht mehr aufgeklärt werden. Aber auch der Umstand, dass die Konzernspitze der HVB zumnindest von dem fraglichen Revisionsbericht wusste, bietet Anlass für Spekulationen.

Bemerkenswert und bedenklich ist zudem, dass die Fortdauer der Unterbringung u.a. mit der mangelnden Kranheits- und Behandlungseinsicht Mollaths begründet wird. Denn diese Begründung fußt letztlich auf einem Zirkelschluss. Angesichts der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen gutachterlichen Feststellungen muss zumindest in Erwägung gezogen werden, dass die Störung des Geisteszustandes, die Mollath unterstellt wird, überhaupt nicht vorliegt. Wäre es dann nicht nachvollziehbar, wenn sich jemand, der gar keine psychische Erkrankung hat, auch nicht untersuchen und behandeln lassen will? Zumal durch Ärzte, die ihm nicht wirklich unvoreingenommen gegenübertreten.

Der Fall Mollath könnte  in der Tat ein großer Justizskandal sein. Aber auch wenn man die Spekulationen beiseite lässt, legt er den Blick auf eine Justiz frei, die stur und starrsinnig an einer einmal getroffenen Entscheidungen festhält, obwohl offenkundig ist, dass ein Teil der Tatsachengrundlagen, auf die man sich anfangs gestützt hat, weggebrochen ist.

Wir müssen in diesem Fall von der durchaus naheliegenden Möglichkeit ausgehen, dass sich ein Mensch rechtstreu verhalten wollte, mit seinem Gewissen rang und genau deshalb, mit tatkräftiger Unterstützung der Justiz, seit Jahren in der Psychiatrie sitzt.

 

posted by Stadler at 21:57  

13.11.12

Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften im rechtsfreien Raum

In dem Strafprozess wegen der NSU-Morde hat die Bundesanwaltschaft die Medien über den Inhalt der Anklageschrift unterrichtet, bevor die Anklageschrift den Angeklagten bzw. ihren Verteidigern überhaupt zur Kenntnis gegeben wurde. Im Falle des Wettermoderators Jörg Kachelmann wurde die Öffentlichkeit umgehend über die Festnahme informiert und auch im Laufe des Verfahrens waren immer wieder Verfahrensdetails in der Presse zu lesen, die z.T. nur von den Ermittlungsbehörden lanciert worden sein konnten. In der hiesigen Regionalpresse wurde vor einigen Tagen über einen „Justizstreit“ zwischen der Staatsanwaltschaft Landshut und dem Amtsgericht Freising berichtet. Hintergrund ist die Weigerung des Amtsgerichts, den Termin einer – nichtöffentlichen – Verhandlung vor dem Jugendstrafrichter wegen versuchter Strafvereitelung der Presse mitzuteilen. Das habe, so die Pressberichterstattung, bei der Staatsanwaltschaft für Unverständnis gesorgt, weil man dort der Ansicht ist, dass die versuchte Strafvereitelung im Zusammenhang mit einem spektakulären Mordprozess steht und deshalb ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gegeben sei. Das Amtsgericht sieht demgegenüber ein überwiegendes Schutzbedürfnis der im Tatzeitpunkt minderjährigen Angeklagten.

Alle diese Fälle zeigen, dass die Staatsanwaltschaften und z.T. auch Polizeibehörden die Medien ganz offiziell und gelegentlich auch weniger offiziell mit Informationen versorgen, um damit das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, oder in vielen Fällen eher die Sensationslust, zu befriedigen.

Man kann sich deshalb schon mal die Frage stellen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Staatsanwaltschaften hier eigentlich agieren. Und die knappe Antwort lautet: Es gibt keine. Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften ist gesetzlich überhaupt nicht geregelt. Wenn man das Handeln der Staatsanwaltschaften danach schulmäßig prüft, ist man mit der Rechtsprüfung an sich schnell zu Ende. Denn einer der wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundsätze lautet: Kein Eingriff ohne gesetzliche Grundlage. Soweit also in Grundrechte des Beschuldigten eingegriffen wird – und das ist bei einer personenidentifizierenden Pressearbeit regelmäßig der Fall – ist diese Öffentlichkeitsarbeit schlicht rechtswidrig.

Henning-Ernst Müller hat im Beck-Blog bereits vor längerer Zeit darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren nach dem derzeitigen gesetzlichen Konzept nicht öffentlich ist und gleichzeitig die staatsanwaltliche Öffentlichkeitsarbeit im Ermittlungsverfahren über keine bzw. nur ganz unzureichende Rechtsgrundlagen verfügt. Auch der Umstand, dass die öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens nach § 353d StGB sogar strafbar ist, solange sie nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind, kann in diesem Kontext ebenfalls nicht unbeachtet bleiben. Unabhängig davon, ob im Einzelfall sogar eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift in Betracht kommt, bringt die Regelung nämlich den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Öffentlichkeit grundsätzlich nicht über Ermittlungsverfahren und auch nicht über Anklageerhebungen zu informieren ist. In diese Richtung hat sich auch der frühere Verfassungsrichter Winfried Hassemer geäußert.

Die juristische Bewertung ergibt meines Erachtens daher recht eindeutig, dass die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften in Teilen schlicht rechtswidrig ist. Die Staatsanwaltschaften agieren bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit vielfach im rechtsfreien Raum und ohne jegliche rechtliche Grundlage. Nur der Gesetzgeber kann in diesem Bereich klare Befugnisse schaffen. Das erscheint mehr denn je auch notwendig, denn der Trend zu einer immer forscheren Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften ist ungebrochen.

posted by Stadler at 21:26  

8.8.12

Die Deutschen vertrauen der Justiz und der Polizei

60 Prozent der Deutschen haben Vertrauen in die Gerichte und 40 Prozent hatten bereits mit ihnen zu tun. ;-)

Ersteres zumindest besagt der Roland Rechtsreport 2011, der u.a. die Einstellung der Bevölkerung zum deutschen Rechtssystem untersucht. Grundlage des Reports ist eine repräsentative Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach.

Nach dieser Untersuchung haben nur 28 Prozent der Deutschen sehr viel oder ziemlich viel Vertrauen in die Bundesregierung. Interessant ist ferner, dass 73 Prozent der Polizei vertrauen, während den Kirchen und großen Wirtschaftsunternehmen nur  jeweils 32 Prozent der Befragten Vertrauen schenken.

Alle diese Einschätzungen sind m.E. primär auf den Einfluss der Berichterstattung bzw. auf den Medienkonsum zurückzuführen und dürften kaum erfahrungsbasiert sein. Während die Berichterstattung über die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesverfassungsgerichts, überwiegend positiv ist, dürften die schlechten Werte für Politik, große Unternehmen und Kirchen gerade auch das Ergebnis kritischer bzw. negativer Berichterstattung sein.

posted by Stadler at 10:17  

28.12.11

Justizirrsinn zum Jahresende

Es gibt richterliche Verfügungen, bei denen man als Anwalt zwischen Wut und Kopfschütteln schwankt und eine solche Verfügung habe ich gestern erhalten.

Zur Vorgeschichte: Mein Mandant wird im Jahre 2007 auf Schadensersatz im sechsstelligen Bereich verklagt. Bereits in der Klageerwiderung rüge ich die Unschlüssigkeit der Klage, weil keines der notwendigen Bestandteile eines Schadensersatzanspruchs (Pflichtverletzung, Kausalität, Schaden) substantiiert dargelegt ist. Daran stört sich das Gericht allerdings nicht und flüchtet sich in die Beweisaufnahme. Ein umfangreiches und kostspieliges Sachverständigengutachten wird eingeholt, mehrere Zeugen werden vernommen. Für den jetzt anberaumten Verkündungstermin hatte ich fest mit einem Urteil gerechnet, denn nach mehr als vierjähriger Prozessdauer ist die Sache im wahrsten Sinne des Wortes erschöpfend behandelt worden. Und was passiert? Das Gericht erlässt stattdessen einen Hinweisbeschluss in dem es dem Kläger wortreich erklärt, dass der Klagevortrag zur Kausalität und zum Schaden nicht ausreichend substantiiert ist und gewährt hierzu nochmals Schriftsatzfrist.

Es ist wirklich erstaunlich, dass das Gericht die Unschlüssigkeit der Klage nach nur vier Jahren und nach Durchführung einer vor diesem Hintergrund nicht nur überflüssigen, sondern auch unzulässigen Beweisaufnahme nunmehr ebenfalls erkannt hat.

Dazu fällt mir irgendwie nichts mehr ein, außer vielleicht dieses Zitat von Dieter Hildebrandt:

Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muß auch mit der Justiz rechnen.

 

posted by Stadler at 11:45  

13.7.11

Der Disput zwischen Nadine Lantzsch und Udo Vetter

Sehe gerade, dass der Kollege Udo Vetter hier wieder mal ein Juwel ausgegraben hat und die Autorin dieses beachtenswerten Texts ihm auch noch den Gefallen einer Replik tut.

Mir ist sofort die hohe logische Qualität des Texts der Autorin Nadine Lantzsch aufgefallen, die weit über die einer Alice Schwarzer hinausreicht. Die Verharmlosungen sexistischer Verhältnisse, so die Autorin, würde dazu führen, „dass Wichser wie Strauss-Kahn trotz eindeutiger Beweislage“ wohl am Ende freigesprochen werden.

Nachdem ich – wie auch Frau Lantzsch – weder Herrn Strauß-Kahn kenne, noch die Akten der New Yorker Staatsanwaltschaft, kann ich zur Tatsachen- und Beweislage und zum möglichen Prozessausgang keine Prognose abgeben. Es freut mich, dass Nadine Lantzsch insoweit über überlegenes Wissen verfügt. Aber gerade vor diesem Hintergrund DSK als Wichser zu bezeichnen, ist dann doch ein Bonmot der ganz besonderen Art.

Mir erscheint es allerdings auch so, dass das Beispiel DSK insgesamt schlecht gewählt ist, weil zumnindest das bisherige Vorgehen der New Yorker Staatsanwaltschaft die These von Nadine Lantzsch kaum stützt. Wenn Strauß-Kahn am Ende freigesprochen wird, dann hat das weit weniger mit Sexismus zu tun, als mit wirtschaftlicher Macht im Allgemeinen. Denn den Grundsatz in dubio pro reo ist in gewissem Maße käuflich, was übrigens der geschätzte Kollege Vetter im Zusammenhang mit dem Kachelmann-Prozess in großer Klarheit dargelegt hat. Zum Fall Kachelmann muss man der Vollständigkeit halber aber noch anmerken, dass eine überzeugend plädierende Pflichtverteidigerin vielleicht mehr Einfluss auf den Freispruch Kachelmanns hatte, als sein hochbezahlter Wahlverteidiger. Was ein Beleg dafür sein könnte, dass vorgefertigte Erklärungsmuster nicht immer stimmig sein müssen.

Frau Lantzsch schreibt anschließend noch über langwierige Denk-und Reflexionsprozesse und Selbstkritik, die allerdings derartigen Ausführungen ganz augenscheinlich nicht zugrunde lagen.

posted by Stadler at 18:24  

17.6.11

Das zweitbeste Zivilgerichtssystem der Welt

Deutschland hat in einem Ranking des World Justice Projects gut abgeschnitten. In der Kategorie „Access to Civil Justice“ wurde gar der zweite Platz (weltweit) erreicht.

Und als einer der Gründe nennt die Studie, man höre und staune, die im internationalen Vergleich niedrigen Anwaltskosten in Deutschland. Das ist zwar jedem Anwalt, der von den gesetzlichen Gebühren lebt und nicht überwiegend Fälle mit hohen Gegenstandswerten betreut, bewusst, dürfte aber kaum der überwiegenden öffentlichen Meinung entsprechen.

posted by Stadler at 17:08  
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