Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.6.13

Besuch von der Polizei nach Tweet zur Causa Mollath

Der Fall über den Richard Gutjahr heute in seinem Blog berichtet, ist so unglaublich, dass man ihn unbedingt weiterverbreiten muss. Die Ärztin Ursula Gresser (Mitglied der CSU!) twitterte „Wann Mollath freikommt? Diese Frage könnte man Frau Merk am Mo. 10.06.13 um 19 Uhr im Landgasthof Hofolding stellen„.

Der Hinweis bezog sich auf eine bereits angekündigte öffentliche Veranstaltung mit Justizministerin Beate Merk.

Wegen dieses Tweets bekam Ursula Gresser gestern Besuch von zwei Polizeibeamten in zivil. Grund des Besuchs laut Aussagen der Beamten: Das Sicherheitspersonal der Justizministerin habe Bedenken in Bezug auf Frau Gresser angemeldet, wegen des oben genannten Tweets. Die Justizministerin hat den Polizeibesuch bei der Ärztin also veranlasst.

Im Gespräch hat Ursula Gresser den Beamten dann angeboten, den Tweet zu löschen, was sie dann auch getan hat.

Auf Nachfrage Richard Gutjahrs bei der Polizei hat er schließlich die Auskunft erhalten, der Besuch sei notwnedig gewesen, um etwaige Störungen – vermutlich der Veranstaltung – zu verhindern. Die Justizministerin scheint wegen der Sache Mollath reichlich nervös zu sein. Dass man deswegen allerdings die Polizei zu unbescholtenen Bürgern schickt, ist ein Umstand, über den berichtet werden muss.

Update:
Das Justizministerium dementiert die Darstellung von Ursula Gresser in einer Pressemitteilung. Dort ist die Rede von einem Schreiben eines besorgten Anwalts vom 23.05.13, das Anlass für den polizeilichen Hausbesuch gewesen sei. Über den Inhalt des Schreibens und den Mandanten des Anwalts erfährt man nichts. Warum sollte ein über 2 Wochen altes Schreiben plötzlich zu einem Hausbesuch der Polizei führen? Richard Gutjahr bleibt in seinem Blog bei seiner bisherigen Darstellung. Er hat mit dem Pressesprecher des Polizeipräsidiums München gesprochen, der ihm wiederum bestätigte, dass Anlass des Hausbesuches eine Nachricht aus dem Internet gewesen sei. Das Dementi des Ministeriums klingt für mich nicht sonderlich plausibel.

posted by Stadler at 09:45  

10.6.13

Der Fall Mollath ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung

Morgen wird Gustl Mollath persönlich im Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags aussagen. Ein Ausschuss, der schon einige interessante Aussagen zu Tage gefördert hat, u.a. die des verurteilenden Richters Otto Brixner, der einräumt, die Verteidigungsschrift Mollaths samt Anlagen nicht gelesen zu haben oder die eines Generalstaatsanwaltes, der das Urteil gegen Mollath für mehr als schludrig hält.

In der heutigen Aussage der SZ kritisiert Heribert Prantl die im Fall Mollath maßgebliche gesetzliche Regelung des § 63 StGB mit den Worten:

Existenzielle Eingriffe erfordern existenzielle Sorgfalt – auch vom Gesetzgeber. Der Fall Mollath ruft nach einer gründlichen Reform des Mollath-Paragrafen.

Mir stellt sich hierbei allerdings tatsächlich die Frage, wie der Gesetzgeber das genauer regeln sollte. Die Vorschrift des § 63 StGB lautet:

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Im Fall Mollath ist das vordergründige Problem, dass ein Gericht und ein bzw. mehrere Gutachter die existentielle Sorgfalt haben vermissen lassen, die notwendig ist, wenn man jemanden langjährig zwangsweise unterbringt. Bedenklich ist in diesem Kontext aber ein allgemeiner Trend. Die strafrichterlich angeordneten Unterbringungen haben sich in den letzten 25 Jahren verdreifacht. Sachverständige und Gerichte sind also zunehmend schneller bei der Hand, wenn es darum geht, jemanden zwangsweise unterzubringen. Es gibt einen gefährlichen Trend zur Zwangspsychiatrisierung. Und hier stellt sich dann in der Tat die Frage, wie man die existentielle Sorgfalt, die Prantl zu Recht einfordert, gewährleisten kann. Wenn man am Gesetz nichts ändert, wird es vermutlich immer wieder Fälle geben, in denen Brixeners und Leipzigers zusammenkommen und sich beachtliche juristische und psychiatrische Fehlleistungen potenzieren.

In privaten Diskussionen zum Fall Mollath höre ich außerdem immer wieder die Aussage, Mollath sei ja vielleicht doch verrückt, zumindest extrem seltsam. Das mag sein, nur hat er die Straftaten, die ihm vorgeworfen werden, möglicherweise nicht begangen und für die Annahme er sei für die Allgemeinheit gefährlich, spricht auch nicht viel. Und diese beiden Fehleinschätzungen bekommt man auch durch eine gesetzliche Neuregelung nicht in den Griff.

Der Fall Mollath ist auch deshalb wichtig, weil er Missstände aufzeigt, die einer sorgfältigen Aufarbeitung bedürfen. Gesetzgeber und Gesellschaft müssen sich Gedanken darüber machen, wie man solche Fälle künftig vermeidet. Wir müssen über den konkreten Fall hinaus über die Mängel in der Justiz und der Psychiatrie reden, die solche Fehlleistungen überhaupt erst möglich machen. Denn es gibt vermutlich noch mehrere Mollaths von denen wir nur nichts wissen.

posted by Stadler at 22:21  

7.6.13

BGH zu qualifizierter elektronischer Signatur und EGVP

Der BGH hat entschieden, dass die sog. Container-Signatur im Verfahren nach dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) die Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO erfüllt (Beschluss vom 14.05.2013, Az.: VI ZB 7/13).

Bei der Container-Signatur wird nicht jede einzelne Datei elektronisch signiert, sondern die gesamte elektronische Nachricht, die in diesem Fall ein Anwalt an ein Gericht geschickt hatte. Man spricht insoweit von einer Umschlag- oder Container-Signatur. Das Berufungsgericht war der Meinung, dass eine Einzelsignatur notwendig sei und deshalb die Berufungsbegründung nicht fristgerecht bzw. formgerecht beim Berufungsgericht eingegangen sei. Diese Entscheidung hat der BGH aufgehoben.

posted by Stadler at 09:33  

13.5.13

Zum Tod von Max Stadler: Ein Humanist und Verfechter der Bürgerrechte

Es ist ein trauriger Tag für alle, die sich für die Bürgerrechte in Deutschland engagieren. Denn mit Max Stadler ist ein Rechtspolitiker verstorben, der wie kaum ein anderer für eine liberale und bürgerrechtsfreundliche Politik stand.

Vor gut drei Monaten war ich in den Rechtsausschuss des Bundestages als Sachverständiger zur Anhörung über das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse geladen. Staatssekreketär Max Stadler hat an der Ausschusssitzung als Vertreter der Bundesregierung teilgenommen und ich vermute, es gab Termine die ihm mehr Spaß gemacht haben als dieser. Nach der Sitzung kam er direkt auf mich zu, begrüßte mich per Handschlag und hat mich gezielt auf diesen Tweet angesprochen, um sogleich hinzuzufügen, dass er mir das aber nicht übel nehmen würde, weil wir ja sonst häufig auf einer Wellenlänge wären. Und damit hatte er natürlich recht. Ein aus Altbayern stammender Politker, der denselben Nachnamen trägt wie ich und der immer wieder durch eine klare freiheitliche Linie aufgefallen ist, war mir natürlich sympathisch.

Max Stadler gehörte zu einem kleinen Kreis von Politikern, die ich wegen ihrer Haltung schätze. Ihm lagen die Bürgerrechte, die Freiheit und die Würde des Einzelnen am Herzen und er trat als Politiker für diese Rechte ein. Der Humanist Max Stadler war einer der letzten wirklichen Liberalen in der aktuellen Politik. Dass das jetzige Bundesjustizministerium wieder stärker für bürgerrechtsfreundliche Positionen stand und steht, lag neben Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vor allen Dingen an ihm.

Er war ein Mann der eher leisen Töne, kein Populist und Schreihals wie so viele seiner Kollegen. Für die SZ hat Heribert Prantl einen sehr trefflichen und angemessenen Nachruf verfasst, den man gelesen haben sollte.

posted by Stadler at 10:35  

29.4.13

Fall Mollath: Neue Untersuchung durch alten Gutachter

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat laut einer heute veröffentlichten Pressemitteilung in der Sache Mollath beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. In der Pressemitteilung heißt es:

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Dieser externe Gutachter ist Prof. Pfäfflin, der Mollath 2011 bereits im Auftrag der Vollstreckungskammer begutachtet hatte. Auf dieses Gutachten hatte die Kammer 2011 die Fortdauer der Unterbringung gestützt. Das Hauptargument des Gutachters, das sich die Kammer zu eigen gemacht hatte, wonach ohne „therapeutische Bearbeitung der Anlasstaten“ die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass es zu weiteren vergleichbaren Taten kommen, beinhaltete bereits seinerzeit freilich keine eigenständige und aktuelle Gefährlichkeitsprognose. Gegen diese Fortdauerentscheidung ist noch eine Verfassungsbeschwerde Mollaths anhängig.

Die Kammer führt in ihrer Pressemitteilung außerdem aus:

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Diese Entscheidung der Vollstreckungskammer wird wohl dazu führen, dass Mollath auch die nächsten Monate noch in der Anstalt verbringen wird. Sollte das Landgericht Regensburg zwischenzeitlich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens anordnen, würden die Karten freilich neu gemischt. Denn die Anordnung der Wiederaufnahme beseitigt die Rechtskraft des alten Urteils und beendet auch dessen Vollstreckbarkeit.

Es sieht also ganz danach aus, als würde man in Bayreuth auf Zeit spielen und auf die Entscheidung aus Regensburg warten.

posted by Stadler at 17:07  

17.4.13

Die Willkür des bayerischen Richters

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil eines bayerischen Amtsgerichts – und zwar bereits zum zweiten Mal in derselben Sache – aufgehoben und dem Amtsrichter einen Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür sowie gegen das Recht auf rechtliches Gehör attestiert. (Beschluss vom 14.3.2013, Az.: 1 BvR 1457/12).

Das Amtsgericht Landau a.d. Isar hatte erheblichen Sachvortrag und Beweisangabote unberücksichtigt gelassen und einseitig den Vortrag der Klagepartei – ein TK-Unternehmen – zugrunde gelegt.

Was wie ein krasser Fall klingt, kommt nach meiner Erfahrung gar nicht so selten vor. Schlampig begründete Urteile, bei denen ein Teil des streiterheblichen Vortrags überhaupt nicht gewürdigt bzw. einseitig der Sachvortrag einer Partei zugrunde gelegt wird, bekommt man als Anwalt durchaus häufiger zu Gesicht. Nur erheben eben nicht viele eine Verfassungsbeschwerde, wenn der ausgeurteilte Betrag EUR 500,- beträgt. Auch das ist Teil unserer Justizwirklichkeit, von der man in Sonntagsreden von Rechtspolitikern nur selten etwas erfährt. Und um ein spezifisch bayerisches Phänomen handelt es sich ebenfalls nicht, auch wenn die Sturheit eines bestimmten bayerischen Richters gerade bundesweite Aufmerksamkeit erregt.

(via verfassungsblog)

posted by Stadler at 17:05  

30.3.13

Fall Mollath: Psychiatrie hält an bisheriger Einschätzung fest

Telepolis berichtet heute im Fall Mollath, dass der Leiter der forensischen Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, in dem Gustl Mollath untergebracht ist, Dr. Klaus Leipziger an seiner bisherigen Einschätzung festhält. Das ist bereits deshalb wenig überraschend, weil derselbe Klaus Leipziger das Gerichtsgutachten gefertigt hatte, aufgrund dessen die Unterbringung Mollaths überhaupt erst angeordnet wurde. Überraschend und gleichzeitig entlarvend ist allerdings die dazugehörige Begründung.

Laut Telepolis hat das Bezirkskrankenhaus Bayreuth in einer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht Bayreuth ausgeführt, dass Sinn und Zweck der Maßregelvollzugsbehandlung nicht in Ansätzen erreicht werden konnten und somit weitere rechtserhebliche Straftaten, wie in den Anlassdelikten, zu erwarten seien.

Weil Mollath also nicht kooperiert und sich nicht behandeln lässt, ist kein Therapieerfolg eingetreten, weshalb weiterhin damit zu rechnen ist, dass Mollath Straftaten, wie die im Urteil festgestellten, begeht.

Wer zu Unrecht unterbracht wurde, hat dieser Logik folgend keine Chance wieder aus der Psychiatrie entlassen zu werden, solange er sich nicht einer nicht notwendigen Therapie unterzieht. Denn bis dahin gibt es logischerweise auch keinen Therapieerfolg und damit auch keinen Grund für die Annahme, dass die einmal festgestellte Gefährlichkeit entfallen sein könnte.

Das ist ein fataler Teufelskreis, zumal im konkreten Fall hinzu kommt, dass das Strafurteil gerade maßgeblich auf dem Gutachten desjenigen Psychiaters beruht, der Mollath jetzt eine fortdauernde Gefährlichkeit attestiert. Die neuen Tatsachen will dieser Sachverständige auch nicht würdigen, da er an den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ja nicht rütteln kann. Er müsste damit natürlich auch seine eigenen Schlussfolgerungen in Frage stellen. Tatsächlich untersucht hat Leipziger Mollath auch weiterhin nicht.

Die Begründung der Klinik ist kafkaesk. Das grundlegende Problem besteht schon darin, dass über der Unterbringung Mollath weiterhin derjenige Psychiater befindet, der ihn durch ein fehlerhaftes Gutachten überhaupt erst in die Psychiatrie gebracht hat. Warum die Unterbringung erkennbar rechtswidrig war, hat Oliver Garcia in einem längeren Blogbeitrag überzeugend dargelegt. Die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth täte gut daran, darauf zu dringen, eine aktuelle und wissenschaftlich fundierte Gefährlichkeitsprognose zu fordern. Und die erfordert eine eingehende Untersuchung Mollaths.

Dass sich Mollath angesichts der Vorgeschichte nicht unbedingt von Klaus Leipziger oder dessen Mitarbeitern untersuchen lassen will, sollte aber für jedermann nachvollziehbar sein.

Vermutlich haben wir es hier nicht mit einem bedauerlichen Einzelfall, sondern mit einem systemischen Problem zu tun. Wenn dann noch falsche tatrichterliche Feststellungen im Rahmen eines Strafverfahrens hinzu kommen, befindet sich der Betroffene in einem Teufelskreis aus dem es kaum noch ein Entrinnen gibt. Allein der Umstand, dass sich die strafrichterlich angeordneten Unterbringungen in den letzten 25 Jahren verdreifacht haben, sollte zum Nachdenken anregen.

posted by Stadler at 22:33  

28.3.13

Können Gerichtsverhandlungen in einen weiteren Saal übertragen werden?

Das Oberlandesgericht München steht wegen der geringen Anzahl von Saalplätzen für Journalisten beim NSU-Prozess und der Raumplanung massiv in der Kritik.

Mehrere bekannte Juristen wie der Strafrechtler Claus Roxin oder der ehemalige Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem haben gefordert, das Gericht möge die Verhandlung einfach in einen weiteren Saal übertragen, um die Teilnahmemöglichkeiten für Journalisten auszuweiten.

Das hält das Gericht aber für rechtlich nicht zulässig. In einer Pressemitteilung vom 26.03.2013 heißt es dazu:

Die Übertragung der laufenden Hauptverhandlung in einen anderen Raum kann aus Rechtsgründen nach deutschem Recht nicht umgesetzt werden. Eine derartige Übertragung würde eindeutig gegen § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes verstoßen, worauf der Präsident des Oberlandesgerichts München in seinem Statement vom 15.03.2013 bereits ausdrücklich hingewiesen hat.

So eindeutig wie das OLG München tut, ist es jedenfalls nicht. § 169 S. 2 GVG verbietet nur Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung. Es muss also die Frage geklärt werden, ob eine rein gerichtsinterne Übertragung einer öffentlichen Vorführung gleichkommt, oder nicht einfach so zu betrachten ist, als hätte man einen größeren Saal gewählt. An dieser Stelle ist sicherlich auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG in der Tendenz eher dazu neigt, die Vorschrift des § 169 S. 2 GVG im Interesse der Öffentlichkeit eng auszulegen.

Der Medienrechtler Christian von Coelln pflichtet laut FAZ dem Oberlandesgericht München bei und hält  Ton- und Bildübertragungen in einen anderen Sitzungssaal für rechtswidrig, weil der Vorsitzende Richter dort nicht die Ordnung aufrecht erhalten könne. Diese Haltung erscheint mir in Zeiten in denen der Gesetzgeber – allerdings nur für das Zivilverfahren – in § 128a ZPO bereits eine Gerichtsverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglicht, eher fragwürdig zu sein.

Auch die Angst, dass mit der Zulassung einer solchen gerichtsinternen Übertragung ein Revisionsgrund geschaffen werden könnte, ist übertrieben. Denn der mögliche Verstoß gegen § 169 S. 2 GVG stellt keinen absoluten Revisonsgrund dar, was bedeutet, dass das Revisionsgericht feststellen müsste, dass das Urteil gerade auf dem Rechtsverstoß beruht, es also bei korrekter Gesetzesanwendung anders ausgefallen wäre.

Das OLG München hätte sich also hier durchaus etwas flexibler und pragmatischer verhalten können. Der rechtliche Spielraum dafür ist vorhanden.

posted by Stadler at 16:14  

25.3.13

Fall Mollath: Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft

Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft in Sachen Mollath ist seit enigen Tagen online verfügbar und ermöglicht einen weiteren, tieferen Einblick in die Hintergründe des Falles. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg ist teilweise gelobt und zum Teil auch kritisiert worden. Die Kritik bezieht sich vor allem darauf, dass es die Staatsanwaltschaft vermieden hat, ein Fehlverhalten der beteiligten Richter, Staatsanwälte und gerichtlich bestellten Sachverständigen zu rügen. Es wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass eine Rechtsbeugung durch den Vorsitzenden Richter nicht gegeben sei.

Dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft dürfte entscheidende Bedeutung beizumessen sein, denn er formuliert zwei durchgreifende Wiederaufnahmegründe, während mir der Wiederaufnahmeantrag des Verteidigers nicht erfolgsversprechend erscheint. Der Vorsitzende war zweifellos ganz massiv voreingenommen, aber selbst das reicht für die Annahme von Rechtsbeugung nicht aus.

Die Staatsanwaltschaft stützt sich zunächst auf den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO, der voraussetzt, dass in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten eine als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war. Das bezieht sich im konkreten Fall auf das ärtzliche Attest, in dem der Ehefrau Mollaths diejenigen Verletzungen attestiert wurden, die letztlich zu der Verurteilung wegen Körperverletzung geführt haben. Denn das Attest stammt nicht von der Ärztin Dr. Madeleine Reichel, die allerdings als Ausstellerin erscheint, sondern von deren Sohn Markus Reichel, der im Zeitpunkt der Attesterstellung in der Praxis seiner Mutter als Weiterbildungsassistent tätig war, die Facharztprüfung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgelegt hatte.

In der Berichterstattung von SPON ist der Umstand eines solchen unrichtigen Attests in Verkennung der Rechtslage als unerheblich erachtet worden. Bei der Frage, ob eine Urkunde echt oder unecht ist, kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Urkunde inhaltlich korrekt ist, sondern einzig und allein darauf, ob die Urkunde tatsächlich von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller erscheint. Das Gericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass das Attest von der erfahrenen Allgemeinärztin Dr. Madeleine Reichel stammt, weil es den Stempel ihrer Praxis trägt und keinerlei Zusatz erkennbar war, der darauf hindeutet, dass der Sohn der Ärztin das Attest ausgestellt und unterschrieben hat.

Es handelt sich somit um eine unechte Urkunde, die zu Ungunsten Mollaths in die Hauptverhandlung eingebracht wurde.

Außerdem stützt sich die Staatsanwaltschaft auf § 359 Nr. 5 StPO, der neue Tatsachen oder Beweismittel verlangt. Ein solches neues Beweismittel stellt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Zeuge Edward Braun dar, der angibt erst 2010 von der Unterbringung Mollaths erfahren zu haben. 2011 hat er dann eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er mehrere Telefongespräche mit Herrn und Frau Mollath schildert. In einem dieser Telefonate soll Frau Mollath u.a. ankündigt haben, ihren Mann fertig machen zu wollen und auf seinen Geisteszustand prüfen zu lassen, wenn er ihre Schwarzgeldgeschäfte anzeigt.

Dieser Zeuge wurde von der Staatsanwaltschaft Regensburg Anfang 2013 vernommen und hat seine Angaben bestätigt und ergänzt. Das Interessante daran ist, dass der Zeuge den Zeitpunkt des zweiten Anrufs von Mollaths Ehefrau mit dem 31.05.2002 angibt und mitteilt, er hätte sich das Datum notiert. Genau an diesem Tag soll Mollath seine Frau – nach Aktenlage – geschlagen haben. Und genau an diesem Tag hat Mollaths Exfrau gegenüber dem Zeugen also gesagt, dass sie ihren Mann fertig machen, ihm was anhängen und auf seinen Geisteszustand hin überprüfen lassen will.

Dieser neue Zeuge ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft geeignet, die Glaubwürdigkeit von Mollaths Ehefrau zu erschüttern. Denn das Landgericht war noch davon ausgegangen, die Exfrau habe ohne Belastungseifer ausgesagt.

Die Staatsanwaltschaft schildert weiter, dass sich Mollath dann ab Ende 2002 an die HVB gewandt und auf die Geschäfte seiner Frau hingewiesen hat. Die HVB führte daraufhin eine interne Prüfung durch, die vom 15.01. – 05.03.2003 dauerte und zu dem in der Presse immer wieder zitierten Revisonsbericht vom 17.03.2003 führte. Am 15.01.2003 erstattete Petra Mollath Strafanzeige gegen ihren Mann wegen Körperverletzung. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft hat Frau Mollath kurz davor von dem Schriftwechsel ihres Mannes mit der Bank erfahren und davon, dass die Vorwürfe bankintern überprüft werden.

Diese zeitliche Abfolge legt nahe, dass Frau Mollath genau so vorgegangen ist, wie sie es dem Zeugen Braun gegenüber angekündigt hatte.

posted by Stadler at 22:39  

27.2.13

EDV-Gerichtstag: Einladung zur Mitgestaltung

Der 22. EDV-Gerichtstag findet vom 25.09. – 27.09.2013 in Saarbrücken statt. Diese jährlich Veranstaltung bietet unterschiedliche Vorträge und Workshops zu Themengebieten wie elektronischer Rechtsverkehr/E-Government, Datenschutz, Urheberrecht, oder Computerstrafrecht. Es wäre sehr schön, auf dieser äußerst informativen und lohnenswerten Veranstaltung im kommenden Jahr noch mehr Anwaltskollegen aus dem Bereich des IT-Rechts begrüßen zu können.

Der Vorstand des EDV-Gerichtstages – dem ich seit kurzem ebenfalls angehöre – bittet um Themenvorschläge für den 22. EDV-Gerichtstag.

Wer Vorschläge für Themen und Referenten einbringen möchte, wendet sich bitte per E-Mail (edvgt@jura.uni-sb.de) an den EDVGT.  Sie können Ihre Vorschläge aber auch an mich unter ts@cplus.de mailen. Ich trage die eingehenden Vorschläge dann gerne auf der Vorstandssitzung vor. Da die Vorstandssitzung bereits am 04.03.2013 stattfindet, bräuchte ich Ihre/Eure Vorschläge allerdings bis zum 02.03.2013.

Weitere Informationen gibt es in der neu gegründeten Xing-Gruppe des EDVGT und im Blog von Ralf Zosel.

posted by Stadler at 09:24  
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