Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.11.12

Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Leistungsschutzrecht

Der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse in der Fassung vom 14.11.2012 ist jetzt über den Bundestagsserver abrufbar. Gegenüber den zuletzt diskutierten Versionen hat sich offenbar nichts mehr geändert. Die Änderungsvorschläge die aus Bundesratsausschüssen kamen, haben bislang jedenfalls keine Berücksichtigung gefunden.

Wenn man sich den geplanten Wortlaut von § 87f Abs. 1 und § 87 g ABs. 4 UrhG nochmals ansieht, dann wird sehr deutlich, dass der Regelungsgehalt primär darin besteht, kommerziellen Suchmaschinen und News-Aggregatoren zu verbieten, auf Presseerzeugnisse oder Teile davon zu verweisen.

Weshalb sich die Verlagslobby darüber aufregt, dass Google vor diesem Hintergrund erwägt, die Websites großer Zeitungen aus dem Index zu nehmen, ist vollkommen unverständlich. Man kann wohl kaum von einem Boykott sprechen, wenn Google einer Rechtspflicht nachkommt, die ihm vom Gesetzgeber auferlegt wird.

posted by Stadler at 21:05  

6.11.12

Bettina Wulff fordert großflächige Löschung von Suchergebnissen durch Google

Bettina Wulff fordert von Google nach Presseberichten die Löschung von ca. 3000 Suchmaschinentreffern im Zusammenhang mit ihrer Person. Das stellt offenbar den Versuch dar, missliebige Inhalte vollständig aus der Googlesuche zu bekommen und damit die Auffindbarkeit zu erschweren. Interessanterweise geht Wulff parallel nicht unbedingt auch gegen die Anbieter der Inhalte vor, selbst wenn diese bekannt sind und ohne weiteres greifbar wären.

Ein prominentes Beispiel ist Netzaktivist Alvar Freude, der davon erfahren hat, dass ein älterer Blogbeitrag von ihm weit oben auf der Löschliste steht, die Wulffs Anwälte an Google geschickt haben.

Alvar Freude setzt sich in seinem ausführlichen Blogbeitrag damit auseinander, dass die traditionelle Presse Bloggern vorwirft, die Gerüchte über eine Rotlichtvergangenheit von Bettina Wulff verbreitet zu haben, obwohl es gerade klassische Medien waren, die durch ihre Andeutungen und Anspielungen ein breites Publikum überhaupt erst auf die Gerüchte aufmerksam gemacht haben. Was Freude artikuliert, ist also Medienkritik, die natürlich auch ihren Anknüpfungspunkt kurz ansprechen muss, um nicht im luftleeren Raum zu bleiben. Von Wulffs Anwälten hat Freude bislang keine Post bekommen, vermutlich weil sie wissen, dass sich der Blogbeitrag Freudes schwerlich wird verbieten lassen, wenngleich man speziell beim Landgericht Hamburg in solchen Fällen stets mit allem rechnen muss.

Ob ein Suchmaschinenbetreiber überhaupt Trefferergebnisse löschen muss, die auf rechtswidrige Inhalte verweisen, ist juristisch umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Im vorliegenden Fall ist es aber ganz augenscheinlich auch so, dass Bettina Wulff in großem Umfang eine Löschung auch solcher Inhalte fordert, die bei der gebotenen Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit nicht als ehrverletzend anzusehen sind. Es dürfte sich in der juristischen Diskussion auch irgendwann die Frage stellen, ob es nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, Google als Störer in Anspruch zu nehmen, wenn man gleichzeitig ohne größeren Aufwand den greifbaren Urheber des beanstandeten Contents belangen könnte und damit die weite effizientere Möglichkeit hat, die für rechtswidrig gehaltenen Inhalte an ihrer Quelle zu löschen. Mit der Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs war die Rechtsprechung bislang freilich sehr zurückhaltend. Das muss aber nicht so bleiben.

Denn das Vorgehen Wulffs gegen Google stellt auch eine Gefahr für die grundrechtlich verbürgte Informationsfreiheit dar. Es geht Bettina Wulff nämlich ersichtlich auch um die Löschung von Inhalten, die sie zwar als störend empfinden mag, die aber nicht als rechtsverletzend zu qualifizieren sind.

Google wird hier schon im eigenen Interesse standhaft bleiben müssen.

posted by Stadler at 12:26  

5.11.12

Das Spannungsverhältnis von Freiheit und Konzernmacht

Es ist mit Sicherheit nur Zufall, dass Sibylle Berg (SPON) und Miriam Meckel (SZ) zeitgleich zwei Meinungsbeiträge mit den ähnlichen Titeln „Die Lüge von der großen Freiheit“ und „Wo im Internet die Freiheit endet“ und ähnlich pessimistischem Grundtenor veröffentlicht haben. Beiden geht es um die Macht großer IT-Unternehmen wie Apple und Google.

Die Dominanz einiger US-Konzerne im Netz ist ein ernsthaftes Problem, aber der mediale Umgang damit ist es nicht minder, wie die Texte von Berg und Meckel belegen.

Wenn Sibylle Berg anführt, dass niemand mehr wisse, wie ein PC funktioniert und, dass dies zur Abhängigkeit von Konzernen wie Apple und damit zur Unfreiheit führe, reibt man sich angesichts dieser Argumentationslinie doch einigermaßen erstaunt die Augen. Letztlich kritisiert Berg die arbeitsteilige Gesellschaft, die dazu geführt hat, dass wir von den Produkten die wir kaufen nicht mehr wissen wie sie funktionieren oder wie sie hergestellt werden. Wer von uns weiß schon genau wie ein Auto oder ein Fernseher funktioniert, oder wie die Nahrungsmittel aus dem Supermarkt hergestellt werden? Sibylle Berg präsentiert uns einen Kulturpessimismus, der sich als Freiheitsproblem tarnt. Mit dem Internet hat das aber wenig zu tun.

Der Text Meckels ist deutlich besser, enthält aber eine Reihe durchaus fragwürdiger Beispiele und Begründungsansätze. Wenn sich Meckel über iTunes beschwert und über ihre Probleme, sich beim US-Store zu registrieren, so zielt diese Kritik auf Apple. Sie verkennt dabei aber, dass es sich hier um originär urheberrechtliche Probleme handelt und nicht um das Marketingkonzept von Apple. Apple hat kein Interesse daran, die Anmeldung von Ausländern besipielsweise zum US-Store zu erschweren, es sind vielmehr das nationale Urheberrecht und die Vorgaben der Rechteinhaber, die Apple dazu zwingen.

Miriam Meckel spricht aber anschließend einen sehr wichtigen Aspekt an, von dem auch die deutsche und europäische Datenschutzdebatte geprägt ist. Es geht um die Frage der selbstbestimmten Entscheidung des Nutzers, die ihm nur dann möglich ist, wenn er über ausreichend Informationen verfügt. Datenschützer sprechen hier gerne von einer informierten Einwilligung. Danach ist eine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten nur dann wirksam, wenn der Bürger über Umfang und Folgen der Speicherung seiner Daten ausreichend informiert wird. Und genau hier liegt der Knackpunkt der gesamten Debatte um die Macht von Konzernen wie Facebook, Google oder Apple. Das Anliegen von Google und Co. besteht darin, möglichst viele Daten seiner Nutzer speichern, verarbeiten und weitergeben zu können und gleichzeitig den Nutzer soweit wie möglich darüber im Unklaren zu lassen, was mit den Daten genau geschieht. Der Ausgleich dieses Spannungsverhältnisses gehört zu den wesentlichen Aufgaben und Herauforderungen einer globalen Netzpolitik. Das von Meckel an dieser Stelle bemühte Transparenzargument halte ich allerdings für zweischneidig. Wenn Transparenz hier zu einem Mittel der Unfreiheit wird, dann nur deshalb weil es Google und Facebook möglich ist, selbst gänzlich intransparent zu agieren. Intransparenz dient also als Mittel dazu, andere, nämlich die Nutzer, immer durchsichtiger zu machen. Auch hier ist es also mit der einfachen Aussage, dass zu viel Transparenz schädlich sei, nicht getan. An dieser Stelle brauchen wir nämlich gerade mehr Transparenz, allerdings im Bezug auf die Mechanismen von Unternehmen wie Facebook, Apple oder Google und nicht beim Nutzer.

posted by Stadler at 10:20  

16.10.12

Google soll seine Datenschutzerklärung ändern

24 der 27 nationalen Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten für den Datenschutz haben nach Medienberichten Google schriftlich aufgefordert, seine vor einem halben Jahr eingeführte neue Datenschutzerklärung abzuändern. Die Datenschützer kritisieren primär die Zusammenführung der Daten aus den unterschiedlichen Diensten. Außerdem möchte offenbar auch die EU-Kommission die neuen Datenschutzregeln von Google beanstanden.

Eine aktuelle Pressemitteilung der französischen Datenschutzbehörde CNIL erläutert die Forderungen der europäischen Datenschützer etwas genauer.

Warum die neue Datenschutzerklärung von Google nicht mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht vereinbar ist, habe ich vor einigen Monaten erläutert. Das Beispiel zeigt aber auch deutlich, dass das geltende Datenschutzrecht auf Geschäftsmodelle wie das von Google nicht ausgerichtet ist, weshalb es bei konsequenter Rechtsauslegung und -anwendung ohnehin schwierig werden wird, sämtliche Googledienste in ihrem aktuellen Funktionsumfang datenschutzkonform auszugestalten.

posted by Stadler at 11:59  

8.9.12

Haftet Google für seine Autovervollständigung?

Presseberichten zufolge hat Bettina Wulff Google vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung verklagt, weil die sog. Auto-Complete-Funktion der Suchmaschine dem Nutzer zu dem Suchbegriff „Bettina Wulff“ ergänzende Suchbegriffe wie „Rotlichtvergangenheit“ oder „Escort“ anbietet. Ich möchte hier nicht die Erfolgsaussichten einer Klage kommentieren, von der ich nicht einmal den Klageantrag kenne.

Man kann sich aber allgemein mit der Frage befassen, ob und inwieweit Google für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet. Für Suchmaschinentreffer ist dies bereits, interessanterweise durch das OLG Hamburg, entschieden worden. Nach diesem Urteil kann es Google nicht untersagt werden, bestimmte Suchergebnisse anzuzeigen, die in Bezug auf die Person des Klägers die Begriffe “Immobilie” und “Betrug” bzw. “Machenschaften” enthalten.

Und ich denke, dass dieses Ergebnis zwingend ist und auch für die Funktion Autovervollständigung gilt und zwar völlig unabhängig davon, ob Suchmaschinen haftungsprivilegiert sind oder nicht. Denn die Frage, ob eine bestimmte Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder die Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt, kann nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH nur nach Würdigung des gesamten Kontexts in dem die beanstandete Äußerung steht, beurteilt werden.

Wenn man diese Rechtsprechung ins Kalkül zieht, wird man schwerlich zu dem Ergebnis gelangen können, dass beispielsweise die Suchwortkombination „Bettina Wulff“ und „Rotlichtvergangenheit“ stets und unabhängig von ihrem jeweiligen Kontext rechtsverletzend ist. Denn sonst wäre auch die gesamte aktuelle Berichterstattung über die Prozesse Wulffs gegen Google und Jauch zu beanstanden, einschließlich dieses Blogbeitrags. Das ist aber nicht der Fall, zumal Frau Wulff mit ihrem juristischen Vorgehen selbst Öffentlichkeit schafft und damit die Vorlage für eine zulässige Berichterstattung liefert. Wenn es aber auch zulässige Inhalte gibt, die nach Eingabe der beanstandeten Suchkombinationen angezeigt werden können, folgt allein daraus, dass für ein Totalverbot der Anzeige einer Trefferergänzung durch die Auto-Complete-Funktion kein Raum ist.

Wenn man also die maßgebliche Rechtsverletzung darin sieht, dass Google eine entsprechende Ergänzung der Suchbegriffe über die Auto-Complete-Funktion anbietet, dann müsste das Gericht hierzu feststellen können, dass diese Kombination unter allen Umständen persönlichkeitsrechtsverletzend wäre und eine rechtmäßige Variante ausgeschlossen ist. Diese Feststellung ist aber bereits deshalb nicht möglich, weil sich die Rechtsverletzung nur aus dem Zusammenspiel mit dem verlinkten Inhalt ergeben kann und nicht allein aus der Kombination von Suchbegriffen bei Google. Andernfalls würde man den Gesamtkontext ignorieren. Solange nach Eingabe einer entsprechend vervollständigten Suchanfrage aber auch rechtmäßige Treffer erscheinen, scheidet ein Verbotsausspruch gegenüber Google aus.

Hinzu kommt der Umstand, dass mit einem solchen Verbot eine nützliche Suchmaschinenfunktionalität insgesamt in Frage gestellt würde. Denn bei der Auto-Complete-Funktion werden laut Google nur solche Ergänzungen vorgeschlagen, die bereits zuvor besonders häufig von den Nutzern verwendet worden sind. Es handelt sich also lediglich um eine automatisierte technische Suchhilfe. Hätte die Klage von Bettina Wulff Erfolg, dann würde Google wohl täglich mit der Aufforderung konfrontiert werden, die Anzeige irgendwelcher Ergänzungsvorschläge zu unterlassen und müsste die Funktion der Autovervollständigung deshalb wohl insgesamt abschalten. Es geht hier also ganz grundlegend um die Frage der Aufrechterhaltung nützlicher und hilfreicher Suchmaschinenfunktionen.

Letztlich diskutiert man also nur wieder die in wechselndem Gewand regelmäßig wiederkehrende Frage, inwieweit man Intermediäre für rechtswidrige Inhalte Dritter in Haftung nehmen kann.

Update vom 09.09.2012:
Hier in den Kommentaren und in anderen Blogs wird darauf hingewiesen, dass sich Google mit seiner Auto-Complete-Funktion nicht wirklich neutral verhalten würde, sondern, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen Google (manuell) eingreift und bestimmte Suchergänzungen von sich aus sperrt bzw. unterdrückt.

Die Frage ist, ob dieser Umstand als juristisches Argument gegen Google taugt und wenn ja, wozu das dann führt? Wenn ich heute bei Google eine Suchabfrage starte und nur den Buchstaben b eingebe, dann schlägt mir Google neben Bild und bahn.de auch bereits Bettina Wulff als Suchwort vor. Das erscheint mir nicht ungewöhnlich, vielmehr dürfte es naheliegend sein, dass gerade dieses Suchwort im deutschsprachigen Bereich derzeit zu den vier oder fünf meistgesuchten Begriffen gehört, die mit b beginnen. Wenn man jetzt das Suchwort bis auf Bettina erweitert, schlägt Google bereits „bettina wulff prostituierte“ und „bettina wulff escort“ vor. Wenn ich anschließend auf „bettina wulff escort“ vervollständige, dann stammen die ersten Suchergebnisse durchwegs von renommierten deutschen Redaktionen, u.a. von Focus und ZEIT Online. Wenn also die Annahme zutreffend ist, dass Google mit seiner Autocomplete-Funktion die Verbreitung von Verleumdungen fördert, müssten insbesondere die ersten Treffer, also Focus und ZEIT, persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte aufweisen. Genau das ist aber nicht der Fall. Die Autovervollständigung führt vielmehr ganz ersichtlich primär dazu, den Zugang zu nicht rechtsverletzendem Content zu fördern. Kann man es Google vor diesem Hintergrund also tatsächlich verbieten, zum Suchbegriff „Bettina Wulff“ die Ergänzung „Escort“ anzubieten?

Mich erinnert diese Diskussion einmal mehr an die Debatten, die rund um das Thema Netzsperren geführt wurden, denn was Bettina Wulff will, ist nichts anderes als eine Zugangserschwerung. Es erscheint erneut verlockend, dafür einen technischen Dienstleister in Anspruch zu nehmen, obwohl dieser das fragwürdige Gerücht nicht in die Welt gesetzt hat und auch nicht originär dafür verantwortlich ist, dass sich Menschen, die von ihrer Neugier getrieben werden, gezielt und massenhaft bei Google auf die Suche nach diesem Gerücht begeben.

Natürlich wirkt Google an der Verbreitung dieses Gerüchts mit und zwar sogar ganz massiv. Denn genau das ist die Funktion und Aufgabe einer Suchmaschine. Müsste man also nicht konsequenterweise von der eher läppischen Diskussion um die Auto-Complete-Funktion Abstand nehmen und sogleich fordern, dass Google bestimmte Suchkombinationen – also z.B. Bettina Wulff Escort – schlicht nicht mehr zulassen darf? Dass Google gelegentlich selbst Hand anlegt und in die Funktionalität der Autovervollständigung manuell eingreift, ist bedenklich. Man sollte aber daraus nicht die Forderung ableiten, dass Google dies deshalb in noch größerem Umfang tun müsste.

Ich habe, auch aus rechtspolitischen Gründen, überhaupt keine Sympathie für die Klage Wulffs gegen Google und hoffe sehr, dass Google den Rechtsweg ausschöpfen wird, sollte dies notwendig werden.

posted by Stadler at 22:31  

7.9.12

Ob Bettina Wulff Barbara Streisand kennt?

Die Süddeutsche berichtet, dass Bettina Wulff gegen Günther Jauch und Google Unterlassungsklagen erhoben hat, im Zusammenhang mit dem seit Jahren kursierenden Gerücht, die Frau des früheren Bundespräsidenten hätte eine Vergangenheit im Rotlichtmilieu. Die SZ berichtet außerdem, dass bereits 34 Blogger und Medien, u.a. der Stern und die Berliner Zeitung, Unterlassungserklärungen abgegeben hätten.

Mit der Klage gegen Google – und an dieser Stelle hält sich der Medienjurist in mir wirklich an seinem Stuhl fest – soll der Suchmaschine untersagt werden, dass bei Eingabe des Namens „Bettina Wulff“ durch die Autocomplete-Funktion Begriffe wie „Rotlichtvergangenheit“ oder „Escort“ angezeigt werden.

Bei den Hamburger Gerichten, bei denen Frau Wulff erwartungsgemäß ihr Glück versucht, muss zwar prinzipiell mit allem gerechnet werden, dennoch wage ich bereits jetzt die Prognose, dass derartige Einschränkungen der Suchmaschinenfunktionalität höchstrichterlich nicht durchsetzbar sein werden.

Außerdem fragt man sich natürlich unweigerlich, ob Frau Wulff wirklich alle Menschen, die bisher von diesem Gerücht noch nichts gehört haben, durch ihr juristisches Vorgehen auch noch in Kenntnis setzten muss. Vom Streisand-Effekt scheint sie noch nichts gehört zu haben.

posted by Stadler at 22:58  

28.8.12

Leistungsschutzrecht: Das lobbyistische Tauziehen geht weiter

Zu dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse liegt zwischenzeitlich ein dritter Referentenentwurf vor, der nach Angaben des Kollegen Moenikes nunmehr auch als Beschlussvorlage morgen auf der Tagesordnung der Sitzung der Bundesregierung stehen soll. Die geplante Vorschrift des § 87g Abs. 4 UrhG wird in diesem neuen Entwurf wie folgt gefasst:

Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

In der 2. Entwurfsfassung, die den ursprünglichen Entwurf deutlich entschärft hatte, um insbesondere Blogger außen vor zu lassen, lautete die Formulierung insoweit noch:

Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Man hat also auf die Kritik, dass die 2. Entwurfsfassung auf eine Lex Google hinausläuft, reagiert und deshalb bewusst auch gewerbliche News-Aggregatoren einbezogen.

Google hatte unlängst seine Kritik am geplanten Leistungsschutzrecht erneuert und von einem systemfremden und weltweit beispiellosen Eingriff in die Architektur des Internets gesprochen.

Den Verlauf der Diskussion zum Thema Leistungsschutzrecht habe ich in diesem Blog durch eine ganze Reihe von Beiträgen begleitet.

Update:
Lese gerade die Meldung einer Presseagentur (dapd), die unter Berufung auf die SZ schreibt:

Die Verlinkung und „Nutzung im Rahmen der Zitierfreiheit“ bleibe auch für Suchmaschinen künftig kostenlos.

Wo auch immer diese Aussage herstammt, sie ist unzutreffend. Denn Suchmaschinen können sich überhaupt nicht auf die urheberrechtliche Zitierfreiheit berufen. Die Schrankenbestimmung des § 51 UrhG setzt nach der Rechtsprechung des BGH nämlich u.a. folgende voraus:

Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint

Da das auf Suchmaschinen nie zutrifft, weil Suchmaschinen keine eigenen Gedanken zum Ausdruck bringen, besteht für sie, ebenso wenig wie für News-Aggregatoren, die Möglichkeit, sich auf die Zitierfreiheit des UrhG zu berufen.

Leider wird in dieser Diskussion einmal mehr Unfug verbreitet.

Update vom 29.08.12:
Die dapd hat mich darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Meldung nur die Rechtsauffassung des Justizministeriums wiedergegeben habe und mit dieser Formulierung keine eigene Einschätzung verbunden sei.

posted by Stadler at 15:25  

13.8.12

Google will Urheberrechtsverletzer schlechter ranken

Google baut in seinen Suchalgorithmus einen neuen Rankingfaktor ein, der Urheberrechtsverletzer abstrafen soll. Dies teilt Google über sein Search Blog mit.

Das Problematische daran ist, dass Google lediglich (ungeprüfte) Löschungsaufforderungen als Beurteilungskriterium heranziehen will.  Websites zu denen Google also eine hohe Anzahl an Löschungsaufforderungen erhält, werden in den Suchergebnissen nach untern rutschen.

Nachdem Google allein in den letzten 30 Tagen 4,3 Millionen solcher „Removal Notices“ erhalten hat und deshalb die Berechtigung einer solchen Aufforderung gar nicht prüfen kann, besteht die Gefahr, dass der Suchindex durch unberechtige Löschungsaufforderungen verfälscht wird.

Google betont deshalb, dass es nur Löschungsaufforderungen von Rechteinhabern berücksichtigen und außerdem ein „Counter-Notice-Tool“ bereitstellen wird. Das ganze Prozedere knüpft allerdings an den amerikanischen DMCA an, weshalb sich die Frage stellt, wie das System außerhalb der USA funktionieren soll.

Löschaufforderungen gegenüber Google zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen haben in den letzten Monaten sprunghaft zugenommen, wie die Statisitik von Google belegt.

posted by Stadler at 16:19  

26.7.12

Google unterliegt im Streit um „oogle.com“

Google hat im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vergeblich versucht, die Übertragung der Domain „oogle.com“ zu erreichen. Das National Arbitration Forum war  in seiner Entscheidung vom 25.07.2012 der Ansicht, dass es für die erforderliche bösgläubige Domainregistrierung („in bad faith“) keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt.

Die Besonderheit des Falls besteht darin, dass die Domain „oogle.com“ bereits im Februar 1999 registriert worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war Google noch nicht annähernd so bekannt wie heute und verfügte vor allen Dingen offenbar noch über keinerlei eingetragene Marken.

Das Panel weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es die Bösgläubigkeit jedenfalls nicht für offensichtlich hält, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass Google diesen Nachweis im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen kann.

(via muepe.de)

posted by Stadler at 13:35  

17.7.12

Brauchen wir ein Telemediengeheimnis?

Sascha Lobo schreibt in seiner Kolumne bei SPON, dass man ein Telemediengeheimnis bräuchte, quasi als Ergänzung zum Brief- und Fernmeldegeheimnis. Der Grund für Sascha Lobos Erregung ist der Umstand, dass Facebook nach Ansicht Lobos die Chatkommunikation seiner Nutzer flächendeckend aufzeichnet und analysiert. Hierzu verweist Lobo u.a. auf einen Artikel in der SZ und beendet seinen Kommentar mit den Worten:

„Wir brauchen ein Telemediengeheimnis. Die Eltern des Grundgesetzes hätten es so gewollt“

Jetzt besteht das verfassungsrechtliche Problem zunächst darin, dass Grundrechte nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger gelten. Nachdem Facebook aber keine Behörde oder staatliche Stelle ist, kann es auch nicht (unmittelbar) an Grundrechte gebunden sein. Selbst ein neues Grundrecht würde also nicht unmittelbar gegenüber Facebook helfen.

Deshalb gibt es in § 88 TKG ergänzend das einfachgesetzliche Fernmeldegeheimnis – das manche etwas moderner auch Telekommunikationsgeheimnis nennen – durch das sog. Diensteanbieter verpflichtet werden. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegt sowohl der Inhalt der Kommunikation als auch der Umstand, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.

Facebook ist – soweit es Kommunikation ermöglicht – auch Diensteanbieter im Sinne des TKG, denn Telekommunikation ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangs von Nachrichten. Und diese technische Dienstleistung erbringt Facebook für seine Nutzer. Das Chat-System und das Direktnachrichtensystem von sozialen Medien unterliegt daher dem Fernmeldegeheimnis des TKG. Wir brauchen also keineswegs ein Telemediengeheimnis. Es besteht insoweit keine Gesetzeslücke.

Was wir hier vielmehr beobachten können, ist ein altbekanntes Problem speziell im Umgang mit US-Anbietern, das ich als Vollzugsdefizit bezeichnen würde. Anbieter wie Facebook oder Gooogle verstoßen häufiger gegen deutsches und europäisches Recht, u.a. auch beim Datenschutz. Der deutsche Staat, wie auch die EU, sind in vielen Fällen nur nicht mehr dazu in der Lage, ihr Recht gegenüber diesen Anbietern durchzusetzen.

posted by Stadler at 15:21  
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