Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.11.12

Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Leistungsschutzrecht

Der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse in der Fassung vom 14.11.2012 ist jetzt über den Bundestagsserver abrufbar. Gegenüber den zuletzt diskutierten Versionen hat sich offenbar nichts mehr geändert. Die Änderungsvorschläge die aus Bundesratsausschüssen kamen, haben bislang jedenfalls keine Berücksichtigung gefunden.

Wenn man sich den geplanten Wortlaut von § 87f Abs. 1 und § 87 g ABs. 4 UrhG nochmals ansieht, dann wird sehr deutlich, dass der Regelungsgehalt primär darin besteht, kommerziellen Suchmaschinen und News-Aggregatoren zu verbieten, auf Presseerzeugnisse oder Teile davon zu verweisen.

Weshalb sich die Verlagslobby darüber aufregt, dass Google vor diesem Hintergrund erwägt, die Websites großer Zeitungen aus dem Index zu nehmen, ist vollkommen unverständlich. Man kann wohl kaum von einem Boykott sprechen, wenn Google einer Rechtspflicht nachkommt, die ihm vom Gesetzgeber auferlegt wird.

posted by Stadler at 21:05  

4 Comments

  1. Sehe ich genau so.
    Den „Boykott“ werden wohl eher die Blogbetreiber machen.
    Ich persönlich werde alle Links auf Verlage aus meinen Blogs entfernen.

    Comment by Troll — 22.11, 2012 @ 09:32

  2. Ich denke nicht, dass Blogger in vorauseilendem Gehorsam auf das LSR Verlinkungen auf Verlagsinhalte unterlassen sollten oder Verlagsinhalte boykottieren. Ich habe mein Blog zwar erst seit etwa zwei Wochen am Start. Zum besseren Verständnis von Blog-Artikeln werde ich weiter Verlagswebseiten verlinken, auf die sich meine Einträge beziehen, LSR hin oder her. Denn ich kann mir kaum vorstellen, dass sich einfach-gesetzliche Regelungen im Leistungsschutzrecht in diesem Zusammenhang gegen die Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit durchsetzen.

    Comment by Moki — 22.11, 2012 @ 10:48

  3. Ich habe mir gerade die Ausführungen zum Gesetzentwurf durchgelesen. Da kommt mir eine Frage an den Experten: Haben solche Ausführungen zu Gesetzentwürfen eigentlich irgendeine rechtliche Relevanz?
    Angenommen die Bild verklagt aufgrund des LSR mal das Bild-Blog, weil dieses die verlegerische Leistung der Bildzeitung systematisch nutzt. Und das Bild-blog wird als gewerblich eingestuft, da es Werbung anzeigt. Könnten sich die Betreiber des Blogs dann beispielsweise mit dem Verweis auf den Satz im Gesetzentwurf verteidigen: „Es (das LSR) gilt auch nicht für andere Nutzer, wie z.B. Unternehmen
    der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien, Blogger oder private
    bzw. ehrenamtliche Nutzer.“?

    Comment by Moki — 22.11, 2012 @ 11:02

  4. Die Vorgehensweise der Verlage ist einfach lächerlich. Es geht ihnen ja nicht darum, von Google nicht mehr gelistet zu werden (das könnten sie einfach durch einen entsprechenden „nobot2 Eintrag im Quellcode erreichen), man möchte gerne eine Stück vom Einnahmekuchen Google’s abhaben. Dies kann man aber offenbar durch Verhandlungen nicht erreichen und es gibt auch keinen anderen Suchmaschinenbetreiber, der sich auf eine solche Lizenzzahlung einlassen würde. Eine Auschluß aus Google würde aber die Verlage wirtschaftlich weit stärker treffen als den Internetgiganten. In Anbetracht dessen sind die Spiegelfechtereien einfach lächerlich. Entweder die Verlage schlißen sich zusammen, um eine eigene Newssuchmachine zu starten (zielführend, aber riskant), oder man muß sich mit den Machtverhältnissen und Gegebenheiten abfinden und die Businessmodelle grundsätzlich überdenken.

    Das Kaspertheater ist jetzt weit genug fortgeschritten, der Bluff ist verpufft, aber die andauernde Unsicherheit über die Zukunft der Verlinkung der Nachrichtenseiten schadet insbesondere den Verlagen. Eine Druchsetzung der Gesetzesvorlage würde klar zu geringer Reichweite und verminderten Zugriffszahlen, also auch weiter veringertem Werbeeinkommen führen. Sind die Verantwortlichen so verbohrt, daß sie nicht erkennen wollen, daß sie gegen die Wand fahren?

    Comment by Das Grauen — 27.11, 2012 @ 12:04

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