Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.11.13

Sollten wir uns vor den Geheimdiensten nackig machen?

Richard Gutjahr hat vor einigen Tagen in seinem Blog sein Erbgut der Öffentlichkeit zum Download bereitgestellt, begleitet mit einem „Vorwort“ von FAZ-Herausgeber Frank Schirrmacher. Zur Erklärung dieser bemerkenswerten Aktion schreibt Gutjahr:

Die Geheimdienste außer Kontrolle, gewählte Regierungen untätig weil ohnmächtig. Heute wage ich den Angriff nach vorn, mache mich nackt bis auf die Knochen und noch weit darüber hinaus: DNA for NSA – mein Erbgut als Public Download. Der Gedanke: In einer Welt ohne Geheimnisse haben die Geheimdienste keine Macht mehr über mich.

Ich habe mir jetzt ein paar Tage lang die Frage gestellt, ob er das wirklich ernst meint, oder ob es sich nur um eine bewusst absurde Form der Provokation handelt, die Aufmerksamkeit erregen will und zum Nachdenken anregen soll. Wenn das nicht die primäre Intension Gutjahrs sein sollte, dann verstehe ich ihn nicht. Der Text Schirrmachers, der gewohnt dystopisch gehalten ist, trägt ebenfalls nichts zur Erhellung bei.

Wieso sollte die Macht der Geheimdienste schwinden, wenn jeder ihnen freiwillig alles auf dem Silbertablett liefert? Widerstand durch vorauseilenden Gehorsam ist letztlich doch wie Selbstmord aus Angst vor dem Tod.

Oder wird Richard am Ende doch nur versuchen darzustellen, wie wichtig es ist, höchstpersönliche Informationen zu schützen, allen Post-Privacy-Propheten zum Trotz? Mir stellen sich bislang eigentlich nur Fragen, aber ich bin gespannt, worauf  das als Experiment angekündigte G-Nome Projekt von Richard Gutjahr hinauslaufen soll und wird.

posted by Stadler at 21:38  

5.11.13

Der Datenschutz bietet keine Handhabe gegen die Überwachungspraxis der Geheimdienste

Vor kurzem habe ich darauf hingewiesen, dass die geplante Datenschutzgrundverordnung die Überwachungsthematik nicht regelt und ein Zusammenhang zwischen NSA-Affäre und der Reform des europäischen Datenschutzrechts, trotz anderslautender Aussagen von Polikern unterschiedlicher Couleur, schlicht nicht besteht.

Das hat mir in einem Kommentar von Ralf Bendrath bei CARTA den Vorwurf eingebracht, ich hätte insoweit nicht auf die geplante Neuregelung eines Art. 43a Datenschutzgrundverordnung hingewiesen. Diese geplante neue Vorschrift regelt den Transfer von Daten in Drittstaaten (außerhalb der EU) bzw. die Offenlegung von Daten aufgrund von Anfragen aus solchen Drittstaaten. Dieser Einwand ist dennoch nicht geeignet, meine ursprüngliche Aussage auch nur abzuschwächen. Denn es bleibt dabei, dass die Datenschutzgrundverordnung die Datenerhebung und Datenübermittlung durch Geheimdienste sowie durch Polizei- und Sicherheitsbehörden überhaupt nicht regelt.

Wieso die geplante Regelung eines Art. 43a Datenschutzgrundverordnung Geheimdienste und Polizeibehörden nicht weiter irritieren muss, möchte ich anhand eines aktuellen Beispiels veranschaulichen. Die Washington Post berichtet gerade, dass die NSA in großem Umfang Daten direkt von Google und Yahoo absaugt, aber nicht in den USA, sondern mithilfe des britischen Geheimdienstes GCHQ und vielleicht auch anderer europäischer Geheimdienste auf dem Gebiet der EU. Die Washington Post zitiert dazu eine bemerkenswerte Aussage aus einem NSA-Papier:

Such large-scale collection of Internet content would be illegal in the United States, but the operations take place overseas, where the NSA is allowed to presume that anyone using a foreign data link is a foreigner.

Europäische Geheimdienste liefern der NSA also die Daten, die US-Dienste in den USA aus rechtlichen Gründen gar nicht sammeln dürften. Und nach dieser Logik scheint die weltweit vernetzte Geheimdiensttätigkeit mittlerweile ganz grundsätzlich zu funktionieren. Die Dienste verschiedenster Staaten umgehen so ganz gezielt die Bindungen ihres jeweiligen nationalen Rechts.

Diese Praxis wird von der Datenschutzgrundverordnung nicht erfasst, weshalb sie auch nach Inkrafttreten der Verordnung uneingeschränkt fortgesetzt werden kann. Ebenfalls nicht erfasst ist auch die Datenerhebung durch europäische Geheimdienste wie den Bundesnachrichtendienst. Wenn der BND also in Frankfurt Internetdaten an Netzknotenpunkten in großem Stil erhebt, dann wird auch diese Praxis durch die geplante Datenschutzgrundverordnung in keinster Weise in Frage gestellt.

Wenn insoweit der Schutz der Daten europäischer Bürger gewährleisten werden soll, dann muss die EU genau an diesem Punkt ansetzen und den Datenaustausch zwischen europäischen Geheimdiensten bzw. Sicherheitsbehörden und denen aus Drittstaaten regeln. Solange das nicht passiert, sollte die Politik aufhören zu behaupten, die europäische Datenschutzreform hätte irgendeine Auswirkung auf die Schnüffelpraxis von Geheimdiensten. Das hat sie nämlich definitiv nicht.

posted by Stadler at 11:13  

5.11.13

Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Google Street View

Einer Klage auf Unterlassung von Fotoaufnahmen durch Google Street View fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufnahmen noch nicht angefertigt wurden und der Betroffene vorab gegenüber dem Anbieter widersprochen hat. Das hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 12.10.2011 (Az.: 12 O 153/10) entschieden. Das Gericht stützt sich u.a. darauf, dass Google sich mit den deutschen Datenschutzbehörden auf eine Widerspruchsmöglichkeit für Betroffene verständigt hat. Im Fall des Widerspruchs des Berechtigten darf das betreffende Objekt danach nicht veröffentlicht werden, bzw. muss unkenntlich gemacht werden. Das schützt den Kläger nach Ansicht des Gerichts ausreichend, nachdem auch nicht ersichtlich ist, dass Google gegen diese Vereinbarung verstoßen würde.

Mit der materiell-rechtlichen Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterlassung bestehen kann, der eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen oder datenschutzrechtlicher Vorschriften voraussetzen würde, setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

posted by Stadler at 09:19  

29.10.13

Machen Geheimdienste die Welt sicherer?

Der britische Premierminister droht der Presse mittlerweile mit Zensur, sollte die Berichterstattung über „schädliches Material„, das von Edward Snowden stammt, nicht aufhören. Die Presse müsse laut Cameron gesellschaftliches Verantwortungsgefühl zeigen. Gleichzeitig wird immer wieder behauptet, die Tätigkeit von Geheimdiensten würde Menschenleben retten. Cameron sagt zum Beispiel über die Snowden-Enthüllungen, dass die Welt durch sie nicht sicherer, sondern gefährlicher werde.

Die ausufernde Überwachungstätigkeit der Dienste wird also mit ihrem angeblichen gesellschaftlichen Nutzen begründet, der sich freilich in den USA und im Vereinigten Königreich stets an einer nationalen Perspektive ausrichtet. Dass so argumentiert wird, ist nicht überraschend. Denn sobald sich auf breiter Basis die Erkenntnis durchsetzt, dass Geheimdienste den Menschen nicht nutzen, sondern vielmehr eine Gefahr darstellen, dann würde damit die letzte Fassade fallen. Selbst Politikern wie Obama oder Cameron wäre es dann nicht mehr möglich, die Tätigkeit ihrer Geheimdienst öffentlich zu verteidigen.

Es ist deshalb, jenseits der Diskussion um die Beschneidung der Bürgerrechte und auch jenseits des Mantras von der Balance zwischen Sicherheit und Freiheit, notwendig, zwei Grundthesen zu hinterfragen:

1. Die Geheinmdienste retten Menschenleben, ihre Tätigkeit macht die Welt sicherer

Wenn es darum geht, darzustellen, welche konkreten und ernsthaften Anschlagspläne durch die Tätigkeit von Geheimdiensten tatsächlich vereitelt worden sind, wird es sowohl in den USA als auch in Deutschland immer äußerst dünn. In Deutschland greift die Bundesregierung dann zumeist auf die Sauerlandgruppe zurück, aber selbst dieser einzige Beispielsfall erweist sich bei näherer Betrachtung als eher zweifelhaft.

Demgegenüber steht das Wissen, dass falsche Geheimdienstinformationen den Irakkrieg ausgelöst haben und dass amerikanische Dienste in den letzten gut zehn Jahren hunderte von Menschen entführt und gefoltert haben. Bei US-Drohnenangriffen in Pakistan sind tausende Menschen ums Leben gekommen, die zur Ortung dieser Zielpersonen erforderlichen Informationen stammen zumeist von Geheimdiensten.

Es lässt sich deshalb mit Fug und Recht behaupten, dass Geheimdienste diese Welt unsicherer machen und, dass sie sicherlich mehr Menschenleben vernichtet als gerettet haben. Diesen zentralen Aspekt habe ich in zwei Blogbeiträgen „„Vom Nutzen der Geheimdienste für unsere Sicherheit“ und „Empört Euch!“ näher dargelegt.

2. Die Geheimdienste betreiben doch nur Terrorbekämpfung

Spätestens der Umstand, dass die USA das Handy von Bundeskanzlerin Merkel überwacht haben, dürfte auch dem letzten Zweifler deutlich gemacht haben, dass die vordergründige Zielsetzung amerikanischer Geheimdienste die der Polit- und Wirtschaftsspionage ist. Weil man das aber natürlich offiziell nicht einräumen kann, ist der Vorwand der Terrorbekämpfung willkommen. Die amerikanische und auch die britische Politik will stets vorab über die politischen Vorhaben und Ziele anderer Staaten und Institutionen wie der EU oder der UN informiert sein. Der amerikanischen Wirtschaft wird durch Industriespionage ein Wettbewerbsvorteil gegenüber konkurrierenden Unternehmen anderer Staaten verschafft. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Tätigkeit von Geheimdiensten im Grunde nur als Fortsetzung des Kriegs mit anderen Mitteln. Nationalstaaten bekämpfen den Rest der Welt, um des eigenen Vorteils willen. Es ist daher die Aufgabe des Völkerrechts, die Tätigkeit von Geheimdiensten ebenso zu ächten wie kriegerische Auseinandersetzungen. Auch wenn die Erreichung dieses Ziels vielen unrealistisch erscheinen mag, wird man es ernsthaft diskutieren und ins Auge fassen müssen.

posted by Stadler at 17:20  

28.10.13

Darf die NSA in Deutschland die Telekommunikation überwachen?

Der Historiker Josef Foschepoth – dessen Forschung mit Sicherheit verdienstvoll ist – behauptet regelmäßig, die NSA würde deutsche Bürger und deutsche Politiker auch nach deutschem Recht ganz legal abhören. Nachzulesen zuletzt in einem aktuellen Interview mit ZEIT-Online.

Zum Beleg seiner These beruft sich Foschepoth stets auf Verträge zwischen Deutschland und den ehemaligen Alliierten. Konkret sagt er gegenüber ZEIT-Online, dass die ehemaligen Westmächte die gleichen geheimdienstlichen Rechte wie nach dem G10-Gesetz in einem Zusatzvertrag zum Nato-Truppenstatut von 1959 dauerhaft erhalten hätten.

Juristisch betrachtet sind die Aussagen von Foschepoth schlicht falsch. Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 10 GG dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Das von Foschepoth herangezogene Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ist kein Gesetz in diesem Sinne, weshalb eine solche Vereinbarung Deutschlands mit den USA, dem UK und Frankreich nicht mit der Verfassung vereinbar wäre.

So weit braucht man aber gar nicht zu gehen, denn ein Blick in das Zusatzabkommen macht sehr schnell deutlich, dass die von Foschepoth behaupteten Überwachungsbefugnisse dort überhaupt nicht geregelt sind.

In einem Interview mit der SZ erläuterte Foschepoth, dass sich beide Seiten in dem Zusatzabkommen zu engster Zusammenarbeit verpflichten, was insbesondere „die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten“ beinhaltet. Und genau hierauf stützt Foschepoth seine Schlussfolgerung von der Überwachungsbefugnis der NSA.

Er bezieht sich damit offenbar auf Art. 3 Abs. 2 a) dieses Zusatzabkommens, der wie folgt lautet:

Die in Absatz (1) vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere

(a) auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind;

Es stellt bereits eine äußerst kühne These dar, aus dieser Formulierung in dem Abkommen eine Befugnis zur Post- und TK-Überwachung ableiten zu wollen, die den Befugnissen des G10-Gesetzes entspricht. Denn ein Mindestmaß an Bestimmtheit und Normklarheit muss jede Regelung aufweisen. Man kann deshalb unschwer feststellen, dass dieses Zusatzabkommen den USA und anderen Staaten keinerlei Befugnisse verleiht, in Deutschland Maßnahmen der TK-Überwachung durchzuführen. Eine Vereinbarung mit diesem Inhalt existiert nicht. Zumal Art. 3 Abs. 3 b) des Abkommens klarstellt, dass keine Vertragspartei zu Maßnahmen verpflichtet ist, die gegen ihre Gesetze verstoßen würden. Eine derartige Überwachungsbefugnis zugunsten ausländischer Staaten wäre nach deutschem Recht aber nicht nur verfassungswidrig, sondern wegen §§ 98 und 99 StGB auch strafrechtlich relevant.

Die Thesen Foschepoths kann man deshalb mit Fug und Recht als abwegig bezeichnen.

Damit ist natürlich noch nichts darüber ausgesagt, ob frühere Bundesregierungen nicht von einer entsprechenden Tätigkeit ausländischer Geheimdienste Kenntnis hatten und dies geduldet haben. Mit einer derartigen Duldung hätte die Bundesregierung sich allerdings ihrerseits rechtswidrig verhalten. Legal hören amerikanische Dienste in Deutschland jedenfalls nicht ab.

posted by Stadler at 11:46  

24.10.13

Die Datenschutzgrundverordnung regelt die Überwachungsthematik nicht

In der gestrigen Pressemitteilung der Bundestagsfraktion der Grünen zur Zustimmung des Innenausschusses des EU-Parlaments zum Entwurf der geplanten Datenschutz-Grundverordnung steht ein bemerkenswerter Satz:

Endlich besteht die Chance, dass Daten europaweit effektiv geschützt werden – auch im Internet und gegen die Zugriffe von Geheimdiensten außerhalb der EU.

Ist das wirklich so? In einem Blogbeitrag zum Kanzlerduell hatte ich vor einigen Wochen erläuert, weshalb die Aussagen Angela Merkels zur NSA-Affäre und zum EU-Datenschutz falsch sind. Hat man also den Entwurf der Verordnung in diesem Punkt entscheidend nachgebessert? Es sieht auf den ersten Blick nicht so aus. In Art. 2 Nr. 2 des vom Innenausschuss beschlossenen Verordnungsentwurfs heißt es jetzt (die Streichung stellt die Änderung im Vergleich zur vorherigen Entwurfsfassung dar):

2. This Regulation does not apply to the processing of personal data:
(a) in the course of an activity which falls outside the scope of Union law , in particular national security;
(…)
(e) by competent public authorities for the purposes of prevention, investigation, detection or prosecution of criminal offences or the execution of criminal penalties.

Die Streichung des Insbesonderezusatzes zur nationalen Sicherheit hat m.E. nur kosmetische Funktion und bewirkt keine materielle Änderung. Die Datenerhebung durch Behörden im präventiven und repressiven polizeilichen Bereich wird ebensowenig erfasst, wie die Datenerhebung aus Gründen der (nationalen) Sicherheit durch irgendeinen Nationalstaat.

Aufschlussreich ist dazu auch der Erwägungsgrund 14:

This Regulation does not address issues of protection of fundamental rights and freedoms or the free flow of data related to activities which fall outside the scope of Union.

Der gesamte Bereich der TK-Überwachung – auch der durch ausländische Dienste – fällt also nach wie vor nicht in den Anwendungsbereich der geplanten EU-Verordnung. Man sollte sich insoweit also weder von der Union noch von den Grünen etwas anderes erzählen lassen.

posted by Stadler at 12:30  

19.10.13

Jagdszenen aus Niederbayern

Die niederbayerische Kleinstadt Abensberg ist vor allen Dingen wegen des Volksfests Gillamoos überregional bekannt. Und seit einigen Tagen auch wegen einer umstrittenen Form des Internetprangers, der im Netz auf viel Widerspruch gestoßen ist. Die Stadt Abensberg veröffentlicht nämlich Blitzer-Fotos von Geschwindigkeitsmessungen auf Facebook.

Der Kollege Udo Vettter hält das Vorgehen der Kommune sogar für strafrechtlich relevant. Denn bei den Fotos handelt es sich nach der Einschätzung des Strafverteidigers Vetter, vor allem auch wegen der eingeblendeten Messdaten, um “amtliche Schriftstücke eines Bußgeldverfahrens”. Und solche Dokumente dürfen nicht veröffentlicht werden, bevor sie in der Hauptverhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. (§ 353d StGB).

Darüber hinaus ist aber auch ein ziemlich eindeutiger Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegeben, der, nachdem eine Behörde handelt, als unmittelbarer Grundrechtseingriff zu bewerten ist. Die Gesichter sind zwar verpixelt, aber aufgrund des Fahrzeugs und der Kleidung des Fahrers, sowie der Angabe von Ort und Zeit des Verkehrsverstoßes, muss man gerade in einer Kleinstadt, in der fast jeder jeden kennt, davon ausgehen, dass die Betroffenen vor Ort nicht unerkannt bleiben werden. Und genau das ist vermutlich auch das Konzept dahinter. Es geht um die Erzeugung von sozialem Druck und damit in der Tat um eine Prangerwirkung.

Das Verhalten der Stadt ist also jedenfalls ein Fall für die Kommunalaufsicht und auch den bayerischen Datenschutzbeauftragten. Die Kommune hat wohl mittlerweile erkannt, dass Ihr Vorgehen weder juristisch noch mit Blick auf die Öffentlichkeitswirkung sonderlich durchdacht war und „fühlt sich vorverurteilt„.

posted by Stadler at 14:01  

15.10.13

Die Post-Privacy-Falle

Michael Seemann – aka mspro – ist seit Jahren einer der Protagonisten der Post-Privacy-Debatte. Seine nicht ganz neuen Thesen durfte er aktuell im Lichte der NSA-Affäre für ZEIT-Online wieder einmal aufwärmen. Warum die Verfechter einer Post-Privacy-Gesellschaft zwar in Teilen eine zutreffende Zustandsbeschreibung liefern, aber im Ergebnis zu falschen und gefährlichen Schlussfolgerung gelangen, habe ich vor zweieinhalb Jahren bereits einmal ausführlich erläutert. Der Titel meines damaligen Beitrags lautete „Von der informationellen Selbstbestimmung zur informationellen Fremdbestimmung“. An den Argumenten hat sich auch durch die NSA-Affäre nichts verändert, ganz im Gegenteil.

Man kann die Zustandsbeschreibung Seemanns teilen, wonach Privatheit oder informationelle Selbstbestimmung für viele Menschen keinen Wert mehr darstellt und ihnen auch nicht klar ist, warum dieser Grundwert, der durch ein Grundrecht geschützt ist, in der modernen Gesellschaft überhaupt noch von Relevanz sein sollte. Die NSA-Affäre bewegt die Menschen deshalb nicht, weil die Rechtsverletzung die dort stattfindet, den meisten Menschen zu abstrakt ist und viele auch meinen, sie seien davon nicht betroffen. Das Manko besteht also darin, dass es der Netzgemeinde und den Bürgerrechtlern bisher nicht gelungen ist, die Rechtsverletzungen durch Geheimdienste zu illustrieren, sie ausreichend zu veranschaulichen.

Wer wie Seemann das Ende des Privatsphärenbegriffs postuliert, um dann im selben Atemzug zu erklären, dass die NSA die Demokratie bedroht, eröffnet damit nur ein neues Paradoxon und gibt zu erkennen, dass sein Denken von einem tiefen Unverständnis des Wesens der Freiheitsrechte geprägt ist. Würde etwa jemand ernsthaft behaupten wollen, die Versammlungsfreiheit sei am Ende, nur weil sich die Gesellschaft gerade in einer Phase befindet, in der immer weniger Menschen bereit sind, für ihre Überzeugung auf die Straße zu gehen? Wohl kaum. Ebensowenig wird man das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für beendet erklären, nur weil viele Menschen sich daran gewöhnt haben, ihre Daten bereitwillig preiszugeben.

Es gilt zu erkennen, dass das was Seemann als Privatsphäre oder Privacy betrachtet, nur einen Baustein im Gesamtkonzept der Freiheitsrechte darstellt. Allen Freiheitsgrundrechten gemeinsam ist der Ansatz, dass man als Bürger das Recht hat, vom Staat möglichst in Ruhe gelassen zu werden. Wenn dieses Recht am Ende ist, dann gibt es gar keine Handhabe mehr gegen Überwachung. Wer Privatheit für erledigt erklärt, der erklärt damit das Konzept der Freiheitsrechte insgesamt für gescheitert.

Das Gegenteil von Privacy ist die Transparenz aller Daten. Transparenz bedeutet Kontrolle. Aus diesem Grunde muss der freiheitlich-demokratische Staat, der vom Spannungsverhältnis Staat-Bürger geprägt ist, dafür sorgen, dass die öffentliche Gewalt transparent agiert und maximal kontrolliert wird, während dem Bürger die größtmögliche Intransparenz zuzubilligen ist. Wer das Ende der Privatheit propagiert, ermöglicht damit den gläsernen und transparenten Bürger. Diese Forderung steht deshalb in der Tradition der Unfreiheit. Die Vorstellung von einer Gesellschaft, die keine Privatssphäre mehr kennt, atmet den Geist des Totalitarismus.

John F. Nebel hat in einer lesenswerten Replik auf die Thesen Michael Seemanns darauf hingewiesen, dass das Postulat vom Ende der Privatheit nichts an den Machtverhältnissen ändert. Die Mächtigen werden nach dem Ende der Privatheit nicht nur weiter überwachen, sondern sie werden dies sogar noch unbeschwerter und exzessiver tun können. Denn das Abwehrrecht des Bürgers, das wir in Deutschland als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kennen, gibt es als Korrektiv dann ja nicht mehr. Der These, wonach der Begriff der Privatsphäre nicht mehr als Argument gegen Überwachung taugt, ist daher vehement zu widersprechen. Das Recht auf Privatsphäre ist vielmehr das Einzige, was wirklich als Argument gegen staatliche Überwachung taugt. Das Bundesverfassungsgericht hat die informationelle Selbstbestimmung aus gutem Grund auch aus der Menschenwürde hergeleitet. Jeder Mensch muss nämlich das Recht haben, sich als Individiuum in Freiheit selbst zu verwirklichen und er muss sich keiner Behandlung aussetzen, die ihn zum bloßen Objekt von Machtinteressen degradiert. Und genau darum geht es sowohl in der Überwachungs- als auch in der Privacy-Debatte. Wir müssen die Bedeutung von Privatheit besser und vor allen Dingen anschaulicher erklären. Es gibt keine anderen geeigneten „Narrative“ und auch Michael Seemann erklärt nicht, wie er die Debatte anders führen will. Es wäre für Seemann jetzt endlich an der Zeit gewesen, einen konstruktiven Ausweg aus der „Privatsphären-Falle“ aufzuzeigen. Aber einen solchen Vorschlag bleibt er einmal mehr schuldig.

posted by Stadler at 12:36  

9.10.13

VG Schleswig hebt Anordnungen des ULD gegen Betreiber von Facebook-Fanseiten auf

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein kann von den Betreibern von Facebook-Fanpages nicht verlangen, diese Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom heutigen Tag entschieden (Az.: 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12). Aus der Pressemitteilung ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Betreiber einer Fanpage nicht für datenschutzrechtlich verantwortlich erachtet, weil der Seitenbetreiber keinen Einfluss auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook nehmen kann. Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Berufung zugelassen.

Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht überraschend, nachdem in der juristischen Literatur und auch in diesem Blog schon vor einiger Zeit die Ansicht vertreten wurde, dass der Betreiber der Fanpage nicht als verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG zu qualifizieren ist.

posted by Stadler at 18:00  

26.9.13

Arbeitgeber kann verlangen, dass Mitarbeiter elektronische Signaturkarte beantragt

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2013 (Az.: 0 AZR 270/12) entschieden.

Ein öffentlicher Arbeitgeber hatte eine Arbeitnehmerin angewiesen, eine qualifizierte Signatur bei einer Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt der Arbeitgeber.

Die Arbeitnehmerin hatte sich geweigert und die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln; dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.

Nach Ansicht des BAG hat der Arbeitgeber von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nach Meinung des BAG nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des Signaturgesetzes sichergestellt; sie werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstünden für die Klägerin keine besonderen Risiken. Außerdem enthält die im Betrieb mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen vom Arbeitgeber nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet werden.

(via lawblog.de)

posted by Stadler at 15:40  
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