Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.7.12

BGH: Sperr- und Filterpflichten von Filehostern

Der BGH hat gestern (Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 18/11) über die Frage der Haftung des Filehosters Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen entschieden.

Nach der Pressemitteilung des BGH kommt eine Haftung von Filehostern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst dann in Betracht, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt reicht es nach Ansicht des BGH allerdings nicht mehr, die betreffende Datei zu sperren oder zu löschen. Vielmehr müsse das technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan werden, um – ohne Gefährdung des eigenen Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Werk von anderen Nutzern erneut über die Server von Rapidshare angeboten wird. Der BGH hält insbesondere den Einsatz von Wortfiltern – hier für den Spieltitel „Alone in the Dark“-  zur Überprüfungvon gespeicherten Dateinamen für zumutbar.

Die Klägerin will es Rapidshare mit einem zweiten Unterlassungsantrag außerdem verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich laut BGH grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden können. Rapidshare sei es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen und man mit einer voreiligen Einschätzung vorsichtig sein soll, erscheint mir die Forderung nach einem Einsatz von Wortfiltern problematisch, weil diese Methode die Gefahr von Fehlern und die Ausfilterung von nicht beanstandungswürdigem Content beinhaltet. Zudem stellt sich auch die Frage des Konflikts mit Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie, gerade vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des EuGH. Man darf gespannt sein, was der BGH in seiner Urteilsbegründung hierzu ausführen wird.

posted by Stadler at 16:36  

10.7.12

Wettbewerbswidrigkeit fehlerhafter AGB

Der BGH hat mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 45/11) entschieden, dass jedenfalls die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB, die Klauselverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln, zugleich sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Das bedeutet, dass die Verwendung von AGB-Klauseln, die gegen diese Vorschriften verstoßen, zusätzlich wettbewerbswidrig sind und nach den Vorgaben des UWG abgemahnt werden können.

Vor diesem Hintergrund ist es es insbesondere dann, wenn man seine AGB ins Netz stellt, besonders wichtig, darauf zu achten, dass keine unzulässigen Klauseln verwendet werden.

Der BGH hat außerdem entschieden, dass selbst eine rechtskräftige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage hat, ob die vorgerichtliche Abmahnung begründet war. Ein Streit über die Ersatttung von Abmahnkosten kann also selbst dann noch geführt werden, wenn bereits rechtskräftig über den Unterlassungsanspruch entschieden worden ist.

posted by Stadler at 10:59  

5.6.12

BGH zur Zitierfreiheit

Der BGH hat mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. I ZR 212/10), das erst jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, ein zitatfreundliches Urteil des OLG Brandenburg aufgehoben.

Der BGH betont zwar, dass das Zitatrecht im künstlerischen Bereich, um den es in der Entscheidung ging, einen weiteren Anwendungsbereich genießt als bei gewöhnlichen Texten, hat aber im konkreten Fall einer literarischen Collage bzw. Montage den Charakter als Kunstwerk abgesprochen. Diese materielle Wertung des BGH könnte im Hinblick auf den eher formalen Kunstbegriff des BVerfG durchaus noch ein verfassungsgerichtliches Nachspiel haben.

Das Urteil ist aber unabhängig davon interessant, weil es zeigt, dass der juristische Zitatbegriff, zumal außerhalb des künsterischen Bereichs, sehr eng ist und die Anforderungen äußerst hoch sind. Viele der „Zitate“, die man im Netz findet, sind von der Zitierfreiheit des UrhG nicht gedeckt und streng genommen Urheberrechtsverletzungen. Insoweit ist die nachfolgende Passage aus den Urteilsgründen von Interesse, weil sie deutlich macht, wie eng die urheberrechtliche Zitierfreiheit tatsächlich ist:

Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09, GRUR 2011, 1312 Rn. 45 = WRP 2011, 1463 – ICE). Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 – TV Total; BGH, GRUR 2011, 1312 Rn. 46 – ICE). An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet (BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN), es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 – I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 = NJW 1986, 131 – Geistchristentum) oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 – I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind (BGHZ 185, 291 Rn. 27 – Vorschaubilder I).

Nach dem Zitatzweck bestimmt sich auch, in welchem Umfang ein Zitat erlaubt ist (vgl. BGH, GRUR 1986, 59 f. – Geistchristentum; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 51 UrhG Rn. 18; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rn. 14). Ist der Zitatzweck überschritten, so ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (vgl. Schricker/Spindler aaO § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann aaO § 51 UrhG Rn. 47; Lüft aaO § 51 UrhG Rn. 6).

posted by Stadler at 22:18  

5.6.12

BGH zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen

Der BGH hat in einer vorformulierten Unterlassungserklärung, die ausdrücklich vorsieht, dass die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden verwirkt werden soll, einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG gesehen (Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10).

Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hatte das Berufungsgericht dem Umstand entnommen, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,- versprochen worden war. Diese Vertragsstrafe hatte das Gericht mit Blick auf die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße als sehr hoch empfunden. Auch diese Annahme hat der BGH nicht beanstandet.

Als weiteren Umstand bzw. Anhaltspunkt der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeutet, hat es der BGH angesehen, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung so weit gefasst war, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen könnten und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellen würde.

Zudem hat der BGH auch den Aspekt, dass die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Unterwerfungserklärung und die Kostenerstattung gehörten zusammen, als Indiz für einen Rechtsmissbrauch bewertet. Die Erstattung der Abmahnkosten wurde gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt.

Als weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch hat es der BGH schließlich angesehen, dass als Gerichtsstand der Sitz des Prozessbevollmächtigten vereinbart worden war.

Bei der Bewertung der Entscheidung muss man allerdings berücksichtigen, dass erst die Gesamtschau aller dieser Umstände zu der Schlussfolgerung eines Rechtsmissbrauchs geführt hat. Das bedeutet deshalb nicht ohne weiteres, dass auch ein einzelner Umstand für sich alleine schon ausgereicht hätte.

Die Entscheidung macht andererseits deutlich, dass die weit verbreitete Praxis in den vorformulierten Unterlassungserklärungen die Vertragsstrafe immer mit dem Betrag von EUR 5.100,- anzusetzen durchaus riskant ist, weil diese Vertragsstrafe zumindest im Einzelfall unangemessen hoch sein kann. Ein ähnliches Risikopotential schlummert in äußerst weit gefassten Unterlassungserklärungen, die über die Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung hinaus gehen.

 

posted by Stadler at 16:10  

31.5.12

Keine Ansprüche mehr aus der Marke „Zappa“

Die Erben des verstorbenen Musikers Frank Zappa können keine Ansprüche aus der Gemeinschaftsmarke „Zappa“ mehr herleiten. Die Marke ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2012 (I ZR 135/10) wegen Nichtbenutzung verfallen und deshalb zu löschen.

Der Zappa-Family-Trust hatte die Veranstalter der „Zappanale“ auf Unterlassung verklagt und sich postwendend eine Widerklage eingefangen.

Der BGH entschied jetzt, dass die Marke nicht rechtserhaltendend benutzt worden ist. Die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ stellt nach Ansicht des BGH keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA“ dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ wird der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke „ZAPPA“ verfallen ist, ist das begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

Quelle: PM des BGH vom 31.05.2012

posted by Stadler at 17:49  

31.5.12

Honorarbedingungen von Springer teilweise rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 73/10) entschieden, dass die Honorarbedingungen, die der Axel-Springer-Verlag seinen Verträgen mit freien Journalisten zugrunde legt, teilweise unwirksam sind.

Gegenstand der Überprüfung war auch die in den Verträgen verwendete Total-Buy-Out-Klausel, durch die dem Verlag umfassende Rechte am Text des Journalisten eingeräumt werden.

Der BGH hat die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten als solche nicht beanstandet, aber die damit verbundene Vergütungsregelung als intransparent erachtet, weil nach den Honorarregelungen des Springer-Verlages völlig unklar sei, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht.

Der Bundesgerichtshof  betont allerdings, dass damit keinesfalls eine undifferenzierte Vergütungsregeln rechtlich unbedenklich sei, durch die mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten werden. Denn eine solche pauschale Vergütung wird sich häufig – so der BGH – nicht als angemessen erweisen und daher zu einer nachträglichen Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen müssen.

Quelle: PM des BGH vom 31.05.2012

posted by Stadler at 17:08  

30.5.12

BGH zur Haftung bei der Einbindung von RSS-Feeds

Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2012 (Az.: VI ZR 144/11), das heute im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

Der BGH nimmt in seinem Urteil zunächt zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen man sich online fremde Inhalte zu eigen macht und erläutert, dass jemand, der Nachrichten aus fremden Blogs und Websites einbindet, sich diese Nachrichten grundsätzlich nicht zu eigen macht, wenn keine redaktionelle Kontrolle stattfindet und erkennbar bleibt, dass es sich um Fremdinhalte handelt. Hierzu führt der Senat aus:

Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; WM 2009, 1706, 1709; Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN). Im Streitfall liegt es vergleichbar.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts wird im Streitfall eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt; vielmehr ist der beanstandete Feed automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin ungeprüft übernommen worden.
Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite – hier: „Bild.de“ – befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht – hier: der Streithelferin – handelt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des Informationsportals eine inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Nachrichten Dritter übernehmen wollte, finden sich nicht. Die Internetseite der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen als Informationsportal ausgestaltet, welches keine eigenen Inhalte enthielt, sondern mit Hilfe sogenannter RSS-Feeds Schlagzeilen aus Medien und Blogs wiedergab und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsartikel bereit hielt. In dem Impressum wies die Beklagte insofern unter anderem darauf hin, dass „alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, … weiterverbreitet werden“.
Unter diesen Umständen reicht entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die RSS-Feeds bezog, vorausgewählt hatte, nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des „Zu-Eigen-Machens“ zu begründen.

Anschließend verneint der BGH eine Störerhaftung in Form der sog. Verbreiterhaftung. Hierzu wird im Urteil folgendes ausgeführt:

Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 13 mwN; BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, aaO Rn. 22 und vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 – Domainverpächter, jeweils mwN).

Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, aaO Rn. 24 – Hostprovider und vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, aaO Rn. 27 – Domainverpächter).

Wichtig erscheint mir auch noch folgende Urteilspassage:

Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mandantin durch die Streithelferin hingewiesen worden ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt.

Wer also als sog. mittelbarer Störer einen bestimmten fremden Inhalt entfernt, nachdem er von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist, hat damit die ihn treffende Verpflichtung erfüllt. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall gegen ihn dann nicht mehr.

posted by Stadler at 11:22  

8.5.12

BGH hebt erneut meinungsfeindliches Hamburger Urteil auf

Dass äußerungsrechtliche Urteile des Landgerichts Hamburg und des OLG Hamburg vom BGH oder vom BVerfG aufgehoben werden, weil die Hamburger Gerichte bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht falsch gewichten, hat mittlerweile fast eine gewisse Tradition.

Auch in einem weiteren Verfahren, in dem es um die Namensnennung der wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilten Brüder ging, hat der BGH eine Berichterstattung unter Namensnennung erneut für zulässig erachtet (Urteil vom 8. Mai 2012, Az.: VI ZR 217/08).

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich dem EuGH vorgelegt, weil noch die Frage zu klären war, ob ein in Österreich ansässiger Medienunternehmer wegen seiner Website auch vor den deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, was der BGH im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 25.11.2011 nunmehr bejaht hat, „da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet“.

In der Sache hat das dem Klägern aber nicht geholfen, denn der BGH hat eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verneint.

posted by Stadler at 17:37  

3.5.12

GEMA-Vergütung für Freiluftveranstaltungen

Der BGH hat mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az.: I ZR 175/10) eine Verurteilung einer Tochtergesellschaft der Stadt Bochum zur Zahlung einer angemessenen Vergütung (ca. 38.500 EUR) an die GEMA für die Veranstaltung des Bochumer Weihnachtsmarkts bestätigt.

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass die GEMA seit Jahrzehnten keine Tarife für Freiluftveranstaltungen aufgestellt hat, obwohl sie nach § 13 WahrnG (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) dazu verpflichtet ist, weshalb sie aufgrund dieses Versämnisses gar keine Vergütung fordern könne. Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt, u.a. mit der Begründung, dass aus § 13 kein Anspruch gegen die GEMA auf Aufstellung von Tarifen folgen würde. Der BGH hat einen Schadensersatzanspruch angenommen, der auch der Höhe nach berechnet werden könne. Enthält das Tarifwerk der Verwertungsgesellschaft keinen unmittelbar passenden Tarif, so der BGH, ist grundsätzlich von dem Tarif auszugehen, der nach seinen Merkmalen der im Einzelfall vorliegenden Art und Weise sowie dem Umfang der Nutzung möglichst nahe kommt.

Welche Pflichten den Veranstalter treffen, wenn urheberrechtlich geschützte Werke wiedergegeben werden und was die sog. GEMA-Vermutung besagt, habe ich in einem älteren Blogbeitrag erläutert.

 

posted by Stadler at 18:15  

27.4.12

Keine Irreführung durch zutreffende Überschrift über der Widerrufsbelehrung

Manchmal ist man schon erstaunt darüber, über welche Fragen der BGH entscheiden muss. Es ist jedenfalls mutig, aus dem Umstand, dass jemand für eine sachlich korrekte Widerrufsbelehrung  die Überschrift „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ wählt, einen Wettbewerbsverstoß ableiten zu wollen.

Der BGH ist dieser Ansicht nicht gefolgt (Urteil vom 9.11.2011, Az.: I ZR 123/10) und stellt klar, dass eine Widerrufsbelehrung nicht dadurch unklar und unverständlich wird, dass außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen wird.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

posted by Stadler at 16:58  
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