Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.2.11

BGH: Sperrung des Mobilfunkanschlusses erst bei Zahlungsverzug mit 75 EUR

Der BGH hat heute über die Zulässigkeit verschiedener Klauseln in AGB von Mobilfunkanbietern entschieden (Urteil vom 17. Februar 2011III ZR 35/10).

Beanstandet hat der BGH hierbei die Regelung, dass der Zugang bereits dann gesperrt werden kann, wenn ein Zahlungsverzug des Kunden mit einem Betrag von EUR 15,50 besteht. Der BGH hat die gesetzgeberische Wertung aus § 45k TKG auf den Mobilfunkbereich übertragen und hält eine Anschlusssperre erst ab einem Entgeltrückstand von EUR 75,- für möglich.

posted by Stadler at 20:39  

8.11.10

OLG Wien bestätigt Schadensersatzpflicht von eBay

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 27.09.2010 (Az.: 1  R 182/10g) die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts St. Pölten zurückgewiesen, durch das eBay zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als EUR 16.000,- verurteilt worden war.

Der klagende eBay-Nutzer ist Opfer eines betrügerischen deutschen Power-Sellers geworden, an den er den Kaufpreis im Wege der Vorkasse bezahlt hatte, ohne, dass die Kaufsache geliefert worden war. eBay war zuvor von dritter Seite mehrfach auf Unregelmäßigkeiten bei dem Powerseller hingewiesen worden, insbesondere auf massive Verstöße gegen die AGB von eBay. Diese Warnungen hatte eBay nach den gerichtlichen Feststellungen ignoriert und nichts unternommen, um die Käufer zu schützen.

Das OLG weist in seiner Entscheidungsbegründung u.a. darauf hin, dass der von eBay verliehene Platin-Seller-Status auf eine besondere Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers hindeute. Ein unbefangener Kunde, so das OLG Wien, darf aufgrund der von eBay selbst aufgestellten Regeln davon ausgehen, dass ein mit einem Powerseller abgeschlossenes Geschäft in der Regel ein geringeres Risiko beinhaltet, als Geschäfte mit sonstigen Verkäufern. Das wiederum begründet nach Ansicht des OLG Wien erhöhte Sorgfaltspflichten von eBay. Wenn eBay konkrete und nachprüfbare Informationen über Verstöße gegen seine eigenen Regeln vorliegen,  so muss es, nach Meinung des Gerichts, zum Schutz anderer Kunden handeln und eine Überprüfung durchführen.

(via Falle-Internet)

posted by Stadler at 13:50  

13.10.10

OLG Koblenz: AGB von 1&1 in Teilen unzulässig

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 30.09.2010, Az.: 2 U 1388/09) sind einige der Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hostingproviders 1&1 unzulässig.

Betroffen sind u.a. die Vertragsanpassungsklausel, eine Klausel wonach die AGB auch für künfige Vertragsverhältnisse gelten sollen, eine Kostenübernahmereglung bei Rücklastschriften, eine (asymetrische) Kündigungsklausel, eine Höherstufung in einen anderen Tarif bei einmaliger Trafficüberschreitung sowie die Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bei Zahlungsverzug von nur 20 Tagen.

(via Beck-Blog)

posted by Stadler at 21:19  

7.7.10

Datenschutz: Bußgeldverfahren gegen Facebook

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat ein förmliches Bußgeldverfahren gegen Facebook eingeleitet.

Beanstandet wird die Praxis von Facebook die E-Mail- und Handy-Adressbücher seiner Nutzer auszuwerten und sich dadurch auch Daten von Nichtmitgliedern zu verschaffen, diese zu speichern und kommerziell zu nutzen.

Auf ein anderes Bonmot aus den Facebook-AGB weist Telemedicus heute hin:

„Du verstehst, dass wir bezahlte Dienstleistungen und Kommunikationen möglicherweise nicht immer als solche identifizieren.“

Eigentlich wäre es gerade auch die Aufgabe von Verbraucherschutzverbänden gegen derartige Klauseln vorzugehen.

posted by Stadler at 15:01  

27.4.10

Kann Facebook seine Nutzungsbedingungen einfach ändern?

Facebook hat in letzter Zeit seine Nutzungsbedingungen einseitig geändert, ohne die Zustimmung der Nutzer einzuholen. Aber geht das tatsächlich so einfach, oder hätte Facebook vielmehr jeden einzelnen Nutzer fragen müssen? Zuletzt hatte Facebook eine Nutzerabstimmung durchgeführt, um der Kritik entgegenzutreten.

Die Nutzungsbedingungen von Facebook stellen nach deutschem Recht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Nach der Rechtsprechung sind Klauseln, die AGB ändern, bei sog. Dauerschuldverhältnissen in gewissem Umfang zulässig.  Die Änderung ist aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur dann zulässig, wenn eine nachträgliche Äqivalenzstörung (Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung) vorliegt oder eine Anpassung an eine geänderte Rechtslage vorzunehmen ist. In jedem Fall muss ein gewichtiger sachlicher Grund vorliegen.  Aber auch dann müssen die Änderungsklauseln transparent gefasst sein. Das bedeutet, dass die Regelung so klar und verständlich formuliert sein muss, dass der Nutzer erkennen kann, unter welchen Umständen eine solche Änderung erfolgt.

Wenn man sich jetzt die Nutzungsbedingungen von Facebook ansieht, dann heißt es in Ziff. 13 dazu lapidar:

Wir können diese Erklärung ändern und werden dich über die Facebook Site Governance-Seite darüber informieren und dir eine Möglichkeit zur Reaktion auf die entsprechende(n) Änderung(en) geben.

Diese Klausel lässt jegliche Transparenz vermissen und erläutert noch nicht einmal ansatzweise, unter welchen Umständen und nach welchen Kriterien eine Änderung der Nutzungsbedingungen in Betracht kommt.

Die Klausel verstößt damit gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und ist unwirksam. Das bedeutet dann allerdings auch, dass eine einseitige Änderung der Nutzungsbedingungen durch Facebook den deutschen Nutzern gegenüber auf Basis dieser Klausel nicht möglich ist.

Das dürfte Facebook freilich wenig kümmern, solange man rein faktisch nach den neuen, selbst gesetzten Bedingungen agieren kann.

Es ist mehr als erstaunlich, dass sich dieDatenschützer derzeit primär über Google aufregen und dabei Vorgänge beanstanden, die noch nicht einmal eindeutig rechtswidrig sind, während der wesentlich bedenklichere Akteur Facebook kaum behelligt wird.

Es stellt sich auch die Frage, weshalb Verbraucherschutzverbände und Datenschutzbehörden nicht gegen die in mehreren Punkten rechtswidrigen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Facebook vorgehen.

posted by Stadler at 08:00  

20.4.10

Kurioser Abmahnfall

Vor zwei Wochen habe ich über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung berichtet, mit der eine nach der Rechtsprechung des BGH zulässige AGB-Klausel (salvatorische Klausel) beanstandet worden ist.

Ich habe die Abmahnung für meine Mandantin zurückgewiesen und aufgefordert, rechtsverbindlich zu erklären, dass die Unterlassungsaufforderung nicht aufrecht erhalten bleibt.

Und was kommt? Genau, die Erklärung der gegnerischen Anwälte, dass die Unterlassungsaufforderung nicht aufrecht erhalten wird. Natürlich verbunden mit dem Hinweis, dass man meine Kosten nicht erstatten will.

posted by Stadler at 14:55  

8.4.10

Abmahnung salvatorischer Klauseln

Daran, dass mittlerweile auch AGB-Klauseln wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, hat man sich fast schon gewöhnt. Ist ja auch deshalb ganz praktisch, weil fast jeder der online verkauft AGB im Netz hat und man in vielen AGB meistens irgendeine Klauel findet, die sich beanstanden lässt.

Aber auch Klauseln, die sich beim besten Willen nicht beanstanden lassen, werden abgemahnt. Zum Beispiel die Standardformulierung zu salvatorischen Klauseln, die sich praktisch in allen Verträgen und AGB findet:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt“.

Eine solche Abmahnung wurde mir gestern vorgelegt. Man beanstandet einen Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Das mag ja für sog. Ersetzungsklauseln vertretbar sein. Aber zu Erhaltungsklauseln gibt es fast meterweise Rechtsprechung des BGH, wonach solche Klauseln wirksam sind und regelmäßig auch § 139 BGB wirksam abbedingen können.

Klingt mir schwer nach Rechtsmissbrauch.

posted by Stadler at 19:08  

7.4.10

BGH zur Rechtsnatur von Internet-Verträgen

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 04.03.2010, Az.: III ZR 79/09) hat sich der BGH mit der Rechtsnatur verschiedenster Internet-Verträge auseinandergesetzt und außerdem zu einer in AGB vereinbarten Vorleistungspflicht des Kunden Stellung genommen.

Der BGH befasst sich u.a. mit der Rechtsnatur von Access- und Host-Providerverträgen, sowie mit ASP-  und  Webdesignverträgen.

Die wichtigsten Passagen des Urteils sind nachfolgend dargestellt:

Bei dem „Access-Provider-Vertrag“ geht es um die Pflicht des Anbieters, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei schuldet der Provider – nur – die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet, so dass dieser Vertrag im Allgemeinen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB anzusehen ist.

Gegenstand des „Application-Service-Providing (ASP)“-Vertrags ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze. Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden ist

Beim „Web-Hosting“-Vertrag (bzw. „Website-Hosting“-Vertrag) stellt der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen Speicherplatz (durch eine eigene Website) zu nutzen und zu verwalten. Dieser Vertrag weist dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf (…) Findet der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen.

Im „Webdesign-Vertrag“ verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte – ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software (…) –  regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen sein.

Beschränkt sich die Leistungspflicht des Anbieters auf die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain, so stellt sich der Vertrag in der Regel als ein Werkvertrag dar, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff BGB) zum Gegenstand hat.

Verträge über die „Wartung“ oder „Pflege“ von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist.

Nach dem vereinbarten Zweck des „Internet-System-Vertrags“, wie er in der „Leistungsbeschreibung“ in der Anlage zum Vertrag sowie in dem daran anknüpfenden Willen der Vertragsparteien, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, hat die Klägerin auf ihren eigenen Servern für den Kunden unter der von ihm gewünschten Domain eine Website (Homepage; Internetpräsentation) einzurichten, diese Website für den vereinbarten Zeitraum zu unterhalten und sie über das Internet Dritten zugänglich zu machen. Auf diesen Leistungszweck beziehen sich sämtliche der in der „Leistungsbeschreibung“ aufgeführten einzelnen Leistungspflichten, nämlich die Recherche und Registrierung einer (den Kundenwünschen entsprechenden) Internet-Domain („Domainservice“), die Zusammenstellung der Webdokumentation – Bild- und Textmaterial – durch einen Webdesigner („Vor-Ort-Beratung“), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das „Hosting“ der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die (diesbezügliche) weitere Beratung und Betreuung des Kunden über eine Hotline der Klägerin. Gegenstand des „Internet-System-Vertrags“ ist demnach die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für ihren Kunden erstellten und betreuten Website (Homepage) im Internet und somit nicht das schlichte Tätigwerden der Klägerin als solches, sondern die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin. Die „Abrufbarkeit“ der Website ist in diesem Zusammenhang nicht als eine Garantie für den jederzeitigen Zugriff über das Internet – die der Webhostbetreiber wegen der technischen Gestaltung des Internet nicht übernehmen kann – zu verstehen, sondern dahin, dass die Website so bereitzustellen ist, dass sie für Internetnutzer abgerufen werden kann, wenn das Internet im üblichen Rahmen den Zugriff ermöglicht (…). Dementsprechend ist dieser Vertrag – anders als der lediglich auf die Verschaffung des Zugangs zum Internet angelegte „Access-Provider-Vertrag“ – nicht als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, sondern als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB einzuordnen.

Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in aller Regel den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und ganz überwiegenden Teil der von ihr geschuldeten Leistung am Beginn der Vertragslaufzeit erbringt und demgegenüber auf die noch verbleibenden, in der nachfolgenden Vertragslaufzeit anstehenden Leistungen kein größerer Aufwand entfällt, ist es nicht unangemessen, wenn der Kunde (etwa) ein Drittel der von ihm zu zahlenden Gesamtvergütung (Werklohn) im Voraus zu entrichten hat. (…) Hinzu tritt, dass die Vorauszahlung etwa eines Drittels der vereinbarten Gesamtvergütung die Druckmittel des Kunden für die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung (ohne Erfordernis einer Prozessführung) nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang beeinträchtigt. Leistet die Klägerin im ersten Vertragsjahr nicht oder nicht wie vereinbart, so kann der Kunde die für die beiden Folgejahre geschuldeten Entgeltbeträge zurückbehalten und Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen und den (Werk-)Vertrag gegebenenfalls auch kündigen.

posted by Stadler at 09:43  

22.1.10

BGH: Unzulässige Fernabsatzklauseln eines eBay-Händlers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.12.2009 (Az.: VIII ZR 219/08), das jetzt im Volltext vorliegt, zwei Klauseln eines eBay-Händlers im Zusammenhang mit der Warenrückgabe nach Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beanstandet. Der BGH hat folgende amtliche Leitsätze formuliert:

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay zu schließenden Kaufverträgen verwendet werden, hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.

b) Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich keine Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.

c) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:
[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.

posted by Stadler at 17:52  

9.11.09

Kein Werkvertragsrecht mehr bei IT-Verträgen?

Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2009 (Az.: VII ZR 151/08) entschieden, dass Kaufrecht auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden ist. Danach sind Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen.

Auch wenn diese Entscheidung nicht explizit IT-Verträge, wie umfangreiche Projekte zur Softwareerstellung, betrifft, dürfte diese Rechtsprechung auch für derartige Verträge relevant sein. Bislang sind Softwareerstellungsverträge – auch nach der Schuldrechtsreform – zumeist nach Werkvertragsrecht beurteilt worden. Die Verträge sind demzufolge regelmäßig auch werkvertraglich ausgestaltet gewesen und haben insbesondere Regelungen zur Abnahme enthalten.

Zu einer Einstufung von Softwareerstellungsprojekten als Werkverträge wird man nur noch dann kommen, wenn man hierin keine Verträge sieht, die auf die Herstellung beweglicher Sachen gerichtet sind oder wenn man den Schwerpunkt des Vertrags in einer Art Planungsleistung sieht. Letzteres kommt aber gerade bei komplexen Projekten durchaus in Betracht und der BGH lässt dieses Schlupfloch auch explizit offen. Entgegen ersten anderen Stimmen bin ich deshalb nicht der Meinung, dass durch diese Entscheidungen Softwareerstellungsverträge stets und per se dem Kaufvertragsrecht zu unterwerfen sind.

posted by Stadler at 08:00  
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