Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.4.10

Abmahnung salvatorischer Klauseln

Daran, dass mittlerweile auch AGB-Klauseln wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, hat man sich fast schon gewöhnt. Ist ja auch deshalb ganz praktisch, weil fast jeder der online verkauft AGB im Netz hat und man in vielen AGB meistens irgendeine Klauel findet, die sich beanstanden lässt.

Aber auch Klauseln, die sich beim besten Willen nicht beanstanden lassen, werden abgemahnt. Zum Beispiel die Standardformulierung zu salvatorischen Klauseln, die sich praktisch in allen Verträgen und AGB findet:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt“.

Eine solche Abmahnung wurde mir gestern vorgelegt. Man beanstandet einen Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Das mag ja für sog. Ersetzungsklauseln vertretbar sein. Aber zu Erhaltungsklauseln gibt es fast meterweise Rechtsprechung des BGH, wonach solche Klauseln wirksam sind und regelmäßig auch § 139 BGB wirksam abbedingen können.

Klingt mir schwer nach Rechtsmissbrauch.

posted by Stadler at 19:08  

5 Comments

  1. Probieren, kann man es ja.
    Bringt ja auch Geld bei relativ geringem Aufwand.
    Und wenn der Abgemahnte dann noch die Unterlassungserklärung unterschreibt, ist die Geldquelle für die nächsten Jahre gesichert.
    Blöd nur wenn der Abgemahnte zum (richtigen) Anwalt läuft ;)

    Comment by Dongs — 8.04, 2010 @ 20:16

  2. dürfte wg. 306 (1) bgb wohl schon an einer abweichung vom gesetz fehlen.

    Comment by luDa — 8.04, 2010 @ 20:56

  3. Wenn in den AGBen Klauseln enthalten sind, die als Auffangklauseln für andere dienen (können), dann läßt sich der Angriff auf die Salvatorische Klausel zumindest auf den ersten Blick halten.

    Mit Hilfe dieser Klausel kann dem Verbraucher suggeriert werden, dass selbst bei einem Wegfall der einen Klausel die Auffangklausel bestand hat. Das Suggerierte jedoch könnte ggf. einen Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion darstellen.

    Die Abmahnung dürfte sich dann natürlich nicht nur gegen die Salvatorische Klausel, sondern auch gegen die Auffangklausel und die aufzufangende Klausel richten.

    Comment by Malte S. — 8.04, 2010 @ 22:16

  4. Das hatte ich ja geschrieben. Wenn eine Erhaltungsklausel vorhanden ist, die die Parteien verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen kann man das diskutieren. Aber nicht bei einer salvatorischen Klausel der skizzierten Art.

    Comment by admin — 9.04, 2010 @ 09:49

  5. Ich sehe es so wie luDa (#2.) Die Klausel gilt schon von Gesetzes wegen für AGB.

    Comment by fernetpunker — 9.04, 2010 @ 18:32

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