Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.9.09

Twitter ändert Nutzungsbedingungen

Lese gerade, dass Twitter seine Nutzungsbedingungen geändert hat und in der Tat, im Blog des Anbieters wird das erläutert.

Ein guter Anlass, mal einen Blick in die Terms Of Service von Twitter zu werfen. Denn ganz ehrlich, wer hat sie schon genau gelesen?

Wie nicht anders zu erwarten, handelt es sich um US-typische, aus Sicht des deutschen Rechts mitunter fragwürdige, Klauseln.

Außerdem meint man, ausschließlich die Geltung von kalifornischem Recht und als Gerichtsstand San Francisco vereinbaren zu können. Mal sehen, wann jemand Twitter in Deutschland verklagt.

Ich frage mich auch, wie man sich denn vorstellt, dass die geänderten Nutzungsbedingungen überhaupt mit den Twitter-Nutzern (wirksam) vereinbart werden. Ich habe jedenfalls von Twitter keinen Hinweis auf die neuen Nutzungsbedingungen erhalten, geschweige denn, diesen zugestimmt.

posted by Stadler at 15:40  

8.9.09

BGH zu Onlinerechnungen und zur Textform von Onlineinhalten

Mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: III ZR 299/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die formularmäßige Erklärung eines Mobilfunkanbieters, wonach der Kunde lediglich einer Online-Rechnung erhält, die er selbst im Internet-Portal des Mobilfunkanbieters abrufen muss, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt.

Die Entscheidung ist aber noch aus einem anderen Grund sehr interessant, weil sie sich mit der Frage befasst, wann bei online abrufbaren Inhalten die Voraussetzungen der Textform im Sinne von § 126b BGB erfüllt sind. Der BGH führt hierzu aus:

„Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b BGB an sich gewahrt ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am Bildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der Inhalt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer dauerhaften Verwendung konserviert werden kann (..)
Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn – wie hier – dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird, sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unternehmens Zugriff nehmen muss, die Textform des § 126b BGB erst und nur dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der entsprechenden Seite durch den Kunden kommt (Palandt/Grüneberg aaO, § 126b, Rn. 3). Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. KG NJW 2006, 3215, 3216 unter II. 2. d, bb; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 839, 840 unter II. 4. a) verhalten sich allerdings zu der Frage, ob ein Unternehmer im Rahmen von Fernabsatzverträgen seinen besonderen Informations-pflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen ist; demnach betreffen diese Entscheidungen Sachverhalte, die mit der hier vertraglich vereinbarten besonderen Form der Rechnungsübermittlung nicht vergleichbar sind.“

Der BGH legt sich nicht endgültig fest, weil die Frage nicht streiterheblich war. Dennoch ist die Tendenz erkennbar, die Ansicht des Kammergerichts und des OLG Hamburg kritisch zu betrachten. Die Auffassung des Kammergerichts und des OLG Hamburg hatte dazu geführt, dass bei eBay-Verkäufen die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert werden musste, weil die Belehrung auf einer Website nicht den Anforderungen der Textform genüge.

Mit dieser fragwürdigen Rechtsprechung, die nunmehr auch der BGH kritisch sieht, habe ich mich bereits vor einiger Zeit in einem Aufsatz für JurPC beschäftigt, auf den ich aus gegebenem Anlass hinweisen möchte.

posted by Stadler at 09:20  

28.8.09

LG Hamburg hält Google-Bedingungen teilweise für unwirksam

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.08.09 (Az.: 324 O 650/08) einige Klauseln der Bedingungen von Google für unwirksam erklärt. Dabei handelt es sich allerdings um eine alte, bis 2008 geltende Fassung. Ein interessant zu lesendes Urteil, das überwiegend Zustimmung verdient.

posted by Stadler at 21:41  

14.7.09

Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt Facebook & Co. wegen deren Nutzungsbedingungen ab

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat nach einer eigenen Pressemitteilung vom 14.07.09 gegen die sozialen Netzwerke MySpace, Facebook, Lokalisten, wer-kennt-wen.de und Xing Unterlassungsverfahren eingeleitet.

Der Verband forderte die Anbieter auf, Voreinstellungen für die Nutzung personenbezogener Daten schon bei der Registrierung nutzerfreundlich zu gestalten. Die Nutzer müssen nach Ansicht der Verbraucherschützer auch selbst darüber entscheiden können, ob ihre Daten über Suchmaschinen aufzufinden sind. Auch urheberrechtliche Klauseln wurden beanstandet, vor allem wegen den z.T. sehr umfangreichen Nutzungsrechten an Inhalten und Bildern die von den Nutzern eingestellt werden.

posted by Stadler at 12:15  

15.6.09

Keine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung durch allgemein gehaltene Klausel

Das OLG Köln (Urteil vom 29.04.2009 – 6 U 218/08) hat sich mit der Frage befasst unter welchen Voraussetzungen eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts standhält.

Zumindest eine allgemein gehalte Klausel, die die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen ermöglicht, ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beanstanden.
Quelle: justiz.nrw.de

posted by Stadler at 09:48  

19.2.09

Wem gehören die Nutzerdaten in Communities?

Nach dem Theater um die Änderung der AGB von Facebook vergleicht Spiegel Online die AGB mehrerer Social Networks miteinander. Das Fazit von SPON: So weit wie Facebook gehen die anderen nicht.

posted by Stadler at 13:36  
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