Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.4.11

Abmahnkanzlei verlangt Unterlassung des Uploads von Debian 5

Update: Die Abmahnung scheint tatsächlich eine Fälschung zu sein, wie die Abgemahnte selbst berichtet.

Meine ursprünglicher Beitrag, der sich als sachlich unzutreffend herausgestellt hat lautete:

Die für die massenhafte Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen bekannte Anwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller mahnt offenbar im Auftrag eines holländischen Unternehmens das öffentliche Zugänglichmachen der Linux-Distribution Debian5 über P2P-Netzwerke ab. Eine hiervon betroffene Nutzerin zitiert das Schreiben der Rechtsanwälte dahingehend, dass deren Auftraggeberin Media Art Holland die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software Debian5 habe.

Nachdem es sich bei Debian Linux bekanntlich um Open Source Software handelt und im konkreten Fall noch dazu eine vom Debian-Server stammende Distribution verwendet worden ist, ist die Behauptung, die holländische Firma Media Art würde über Nutzungs- und Verwertungsrechte an Debian5 verfügen – sog. Verwertungsrechte stehen allein dem Urheber zu – mit Sicherheit falsch.

Sollte die Abmahnung nicht gefälscht sein, wie z.B. der Kollege Ferner vermutet, dann liegt ein Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung vor.

posted by Stadler at 12:34  

20.4.11

Bei Waldorf Frommer geht es mittlerweile sehr fix

In Sachen Filesharing-Abmahnungen drücken manche Abmahnkanzleien und Gerichte mittlerweile gehörig auf die Tube.

Habe gerade einen Fall bearbeitet, bei dem der Rechtsverstoß am 03.04.20011 stattgefunden haben soll. Bereits am 04.04.2011 (!) hat das Landgericht München I den Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG erlassen, die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer datiert auf den 13.04.2011.

Speziell die Kanzlei Waldorf hat in letzter Zeit scheinbar kräftig Personal eingestellt und man munkelt, dass das auch dem Zweck dient, verstärkt Prozesse zu führen.

posted by Stadler at 18:48  

15.4.11

STFU

In den letzten Tagen wurde die Abmahnung eines Webshops wegen des Vertriebs von T-Shirts mit der Aufschrift „STFU“ wegen Verletzung der deutschen Wort-/Bildmarke „STFU“, die u.a. für Bekleidungsstücke Schutz genießt, heftig diskutiert. Der Abgemahnte hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sammelt jetzt aber für ein Löschungsverfahren.

Leider wird hier, auch von SPON, schon im Ausgangspunkt die falsche Frage gestellt. Die entscheidende Frage ist nämlich nicht, ob man sich STFU als Marke schützen lassen kann – ja man kann, jedenfalls für Bekleidung – sondern ob ein entsprechender T-Shirt-Aufdruck tatsächliche die Rechte des Markeninhabers verletzt. Vergleichbare T-Shirt-Fälle hat der BGH für die Aufdrucke CCCP und DDR – beides ebenfalls für Textilien als Marke eingetragen – entschieden und eine Markenrechtsverletzung verneint, denn der T-Shirt-Aufdruck stellt laut BGH keinen Herkunftshinweis auf den Inhaber der Marke dar. Das hätte hier vermutlich auch funktioniert, wenn man dem Gericht erläutert und belegt, dass es sich bei STFU um eine nicht ganz ungewöhnliche Abkürzung für „Shut The Fuck Up“ handelt.

Das abgemahnte Unternehmen „GetDigital“ hat also den falschen Weg gewählt. Man hätte keine Unterlassungserklärung abgegeben dürfen, sondern sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen müssen. Ein Antrag auf Markenlöschung dürfte demgegenüber wenig Aussicht auf Erfolg haben. Das Geld für eine Spende zur Unterstützung des Löschungsverfahrens kann man sich also sparen.

Eine zutreffende rechtliche Analyse bietet der Kollege Lampmann.

posted by Stadler at 22:59  

1.4.11

Zuverlässigkeit der Ermittlung von Anschlussinhabern über die IP-Adresse

In der aktuellen Ausgabe der juristischen Fachzeitschrift Computer & Recht (CR 2011, 203) ist ein Aufsatz des Informatikers und öffentlich bestellten und vereidigten IT-Sachverständigen Holger Morgenstern mit dem Titel „Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware“ erschienen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie zuverlässig sog. Anti-Piracy-Software arbeitet bzw. welche technischen Anforderungen an solche Programme zu stellen sind, damit von einem „gerichtsfesten“ digitalen Nachweis gesprochen werden kann.

Der Autor erläutert zunächst allgemein, dass bei elektronischen Beweisen der sog. S-A-P Prozess (Sicherung, Analyse, Präsentation) zu beachten ist. Wichtig sei es insoweit vor allem, die Originaldaten möglichst vollständig und ohne jede Veränderung in einer forensischen Kopie zu speichern und damit jederzeit überprüfbar zu halten. Morgenstern ist der Ansicht, dass die (ihm) bisher bekannt gewordenen Gutachten zur Zuverlässigkeit entsprechender Programme diesen Anforderungen nicht genügen.

Schließlich setzt sich Morgenstern auch mit der sog. Hash-Wert-Methode kritisch auseinander und vertritt insoweit die Auffassung, dass ohne einen kompletten Download der betreffenden Datei nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob die mutmaßliche Datei tatsächlich dem Original entspricht. Der Autor verweist hierzu u.a. darauf, dass auch für aktuelle, verbesserte Hash-Wert-Verfahren zahlreiche praktisch relevante Kollisionen dokumentiert seien.

Der lesenswerte Aufsatz wird nunmehr sicherlich Eingang in anwaltliche Schriftsätze finden und künftig häufig zitiert werden.

Vor dem Hintergrund, dass das OLG Köln unlängst die Ansicht vertreten hat, der als Anschlussinhaber Ermittelte habe die Möglichkeit, die Korrektheit der Ermittlung mit Nichtwissen zu bestreiten, gewinnt der Aufsatz zusätzliche Bedeutung. Die Konsequenz wäre nämlich die, dass der Rechteinhaber die Zuverlässigkeit der von ihm eingesetzten Anti-Piracy-Software konkret darlegen und unter Beweis stellen muss und zwar anhand der Kriterien, die Holger Morgenstein in seinem Aufsatz skizziert. Die meisten Programme die derzeit in der Praxis im Einsatz sind, dürften diesen Anforderungen nicht genügen.

Die Zuverlässigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers sowie die Problematik der Abwehr unberechtigter Abmahnungen habe ich hier schon mehrfach thematisiert. Die meisten Gerichte unterstellen die Zuverlässigkeit der Ermittlung mehr oder minder unkritisch, weshalb es für Betroffene derzeit (noch) kaum möglich ist, sich gegen eine schon aus technischen Gründen unberechtigte Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen. Gerichtliche Sachverständigengutachten zu dieser Frage sind mir bislang nicht bekannt, was nicht zuletzt daran liegt, dass die enormen Kosten eines solchen Gutachtens regelmäßig in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit stehen.

posted by Stadler at 13:47  

30.3.11

Filesharing: OLG Köln lässt aufhorchen

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln lässt mit einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 24.03.2011, Az.: 6 W 42/11) aufhorchen, auch wenn es zunächst nur um die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe geht.

In der Sache ist die Beklagte als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerspiels über ein P2P-Netzwerk auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen worden. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, sie selbst habe das Filesharing nicht betrieben und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann hätte den Anschluss ebenfalls genutzt. Sie gibt außerdem an, sie habe die Frage der Rechtsverletzung mit ihrem Mann vor seinem Tod nicht mehr besprechen können.

Das OLG Köln führt nunmehr – im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Köln – aus, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten Aussicht auf Erfolg hat und Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Begründung des Oberlandesgerichts ist aus mehreren Gründen bemerkenswert.

Das Gericht nimmt zunächst an, dass die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer sei, bereits dann als widerlegt anzusehen ist, wenn dargelegt werden kann, dass auch der Ehemann den Internetanschluss nutzt, weil es damit ernsthaft möglich erscheint, dass der Ehemann die Rechtsverletzung begangen hat. Damit scheidet eine Haftung als Täter aus.

Außerdem führt das OLG Köln aus, dass der als Störer in Anspruch genommene erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten kann, dass seine Ermittlung als Anschlussinhaber über die Zuordnung einer IP-Adresse korrekt war. Insoweit scheint der Senat dazu zu tendieren, dass der Rechteinhaber die Richtigkeit seiner Ermittlung grundsätzlich unter Beweis stellen muss und insoweit auch den Feststellungen im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG keine indizielle Wirkung zukommt.

Der Senat bezeifelt schließlich, ob eine Störerhaftung überhaupt in Betracht kommt, weil bisher ungeklärt sei, ob auch Ehegatten verpflichtet werden können, ihr Internetnutzungsverhalten gegenseitig zu kontrollieren.

Schließlich weist das OLG auch darauf hin, dass nach wie vor ungeklärt sei, ob der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten in solchen Fällen nach § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,- gedeckelt sei.

Es handelt sich, wie gesagt, nicht um eine abschließende Sachentscheidung. Das Gericht hatte zunächst nur die Frage zu klären, ob für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Das hat das OLG bejaht.

Das eigentliche Klageverfahren wird nunmehr bei der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln fortgesetzt. Insoweit ist äußerst spannend, inwieweit das Landgericht wegen des Beschlusses des OLG seine bisherige Rechtsprechung ändern wird. Gegebenfalls wird das Oberlandesgericht im Wege der Berufung in diesem Verfahren auch noch zur Sache entscheiden müssen.

Ob sich hiermit eine Wende in der Rechtsprechung anbahnt, bleibt abzuwarten. Dass die Annahme einer Mithaftung des Anschlussinhabers für das Nutzungsverhalten von Ehegatten und Familienangehörigen bereits nach der Störerdogmatik des BGH als zweifelhaft zu betrachten ist, habe ich schon mehrfach dargelegt. Viele Gerichte haben das bislang allerdings anders gesehen.

Aber bereits die Prämisse des BGH, es würde eine Vermutung dahingehend bestehen, dass der Anschlussinhaber auch Rechtsverletzer sei, begegnet aus tatsächlichen Gründen durchgreifenden Bedenken. In einem deutschen Haushalt leben statistisch gesehen 2,04 Personen. Das bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit mit einer Abmahnung eines privaten Anschlussinhabers auch den tatsächlichen Rechtsverletzer in Anspruch zu nehmen, weniger als 50 % beträgt. Nimmt man die geschäftlich genutzten Internetanschlüsse hinzu, ergibt sich eine noch niedrigere Quote, da dort im Durchschnitt mehrere berechtigte Nutzer auf das Internet zugreifen.

Damit stellt sich letztlich auch die verfassungsrechtlich nicht ganz uninteressante Frage, ob es zum Schutz eines Rechteinhabers gerechtfertigt ist, Personen als Störer in Anspruch zu nehmen, von denen in statistischer Hinsicht bereits feststeht, dass sie in mindestens jedem zweiten Fall nicht Rechtsverletzer sind. Damit wird nämlich ebenfalls in erheblichem Umfang in fremde Rechtsposition eingegriffen. Der Schutz der Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geht letztlich so weit, dass es die Gerichte billigend in Kauf nehmen, in großem Umfang Nichtverletzer in Anspruch zu nehmen, womit wiederum in deren geschützte Rechtspositionen eingegriffen wird.  Ob dieses Endergebnis aber tatsächlich von unserer Rechtsordnung gebilligt wird, muss zur Diskussion gestellt werden. Die Gerichte werden sich stärker mit der Tragweite ihrer Entscheidungen in solchen Fällen befassen müssen.

posted by Stadler at 13:20  

24.3.11

Unschlüssige Filesharing-Abmahnung

In einer aktuellen Filesharing-Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft für den Rechteinhaber Track By Track Records UG beruft man sich auf einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 30.12.2010, während gleichzeitig auf eine Auskunft des Providers 1&1 Internet AG verwiesen wird.

Nun hat aber 1&1 seinen Sitz nicht im Bezirk des Landgerichts Köln. Nachdem wegen § 101 Abs. 9 S. 2 UrhG allerdings eine ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Landgerichts gegeben ist, in dessen Bezirk der Auskunftspflichtige sitzt, stimmt in diesem Fall augenscheinlich etwas nicht.Vielleicht ist diese Ungereimtheit ja anderen Kollegen ebenfalls aufgefallen, die auch schon etwas herausgefunden haben?

posted by Stadler at 13:05  

14.3.11

Warum das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnungen rechtlich zweifelhaft ist

Die Kanzlei Urmann & Collegen (U + C) – die zu den Protagonisten der Abmahnszene gehört – veranschaulicht mit  aktuellen Zahlungsaufforderungen, die sie gerade im Auftrag verschiedener Rechteinhaber verschickt, warum das System der Filesharing-Abmahnungen rechtlich problematisch ist.

Die Kanzlei U+C bietet den Abgemahnten namens ihres Auftraggebers zunächst an, die Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten durch Zahlung eines Pauschalbetrags (z.B. EUR 650,-) abzugelten. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung dieser Kosten, dann machen die Rechtsanwälte  in einem Folgeschreiben Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend und zwar aus einem Streitwert von EUR 25.000,-. Das ist für das öffentliche Zugänglichmachen eines einzigen Pornofilms, dessen originellen Titel zu nennen, ich mir erspare, ohnehin eine ambitionierter Ansatz. Daneben werden ein pauschalierter Schadensersatz und sonstige Ermittlungskosten (ebenfalls pauschal) gefordert.

Insoweit ist die Frage, ob hier wirklich die Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangt wird. Der BGH hat erst unlängst wieder entschieden, dass ein solcher Erstattungsanspruch nämlich grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten auch verpflichtet ist. Das würde im konkreten Fall bedeuten, dass der Rechteinhaber und die Kanzlei U+C vereinbart haben, dass im Innenverhältnis stets Anwaltskosten nach dem RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 25.000,- geschuldet sind, also in jedem Einzelfall EUR 911,80 (netto). Wenn dem tatsächlich so wäre, stellt sich allerdings die Frage, weshalb man zunächst eine pauschale Abgeltung in Höhe von EUR 650,- anbieten kann. Denn in diesem Fall müsste der im Verhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung von EUR 911,80 verpflichtete Rechteinhaber EUR 261,80 draufzahlen.

Leider haben die meisten Gerichte immer noch nicht nachvollzogen, dass das Prinzip der Filesharing-Abmahnungen auf einem Konzept fußt, das mit anwaltlichem Berufs- und Gebührenrecht nicht vereinbar ist. Im Zuge dieser verfehlten Rechtsprechung konnte sich deshalb eine wahre Abmahnindustrie entwickeln.

In den Fällen, in denen die Abmahnung Pornofilme zum Gegenstand hat und ein Anti-Piracy-Unternehmen wie DigiProtect abmahnt, ergibt sich noch ein weiteres Problem. Denn für pornografische Inhalte gibt es schon aus Gründen des Jugendschutzes in Torrent-Netzwerken keine legale Möglichkeit einer Nutzung. Es ist deshalb fraglich, ob insoweit überhaupt ein Bereithaltungs- oder Abrufübertragungsrecht im Sinne von § 19a UrhG für P2P-Netze eingeräumt werden kann.

posted by Stadler at 16:24  

1.2.11

Abmahnanwalt Peter Nümann unterliegt dem Heise-Verlag

Massenabmahner reagieren oft allergisch auf kritische Berichterstattung. Das trifft nicht nur auf den Kollegen Dr. Kornmeier zu, sondern auch auf Rechtsanwalt Peter Nümann von der Kanzlei Nümann & Lang. Der auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Anwalt störte sich an dem Beitrag der c’t „Die Abmahnindustrie“ und verklagte den Heise-Verlag und den Journalisten. Der Karlsruher Anwalt hatte einen Kollegen aus Frankfurt beauftragt, um den in Hannover ansässigen Verlag vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, mit einer Klage, die man an den meisten deutschen Gerichten erst gar nicht zu erheben hätte brauchen.

Anders in Köln, denn das dortige Landgericht verurteilte den Verlag und den Journalisten mit Urteil vom 21.07.2010 (Az.: 28 O 146/10) tatsächlich zur Unterlassung von Äußerungen, die sich in dem Artikel unter der Zwischenüberschrift „Gebührenfalle“ – und dort am Ende – wieder finden . Dass sich diese Ausführungen nicht auf die Person von Peter Nümann bezogen haben, störte das Landgericht nicht, wohl aber das Oberlandesgericht Köln, das die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 15 U 130/10) aufgehoben und die Klage des Abmahnanwalts abgewiesen hat. Darüber ,ob die Darstellung im Artikel selbst dann zulässig gewesen wäre, wenn sie sich auf die Person des klagenden Nümann bezogen hätte, musste das OLG Köln (leider) nicht mehr entscheiden.

posted by Stadler at 18:24  

14.1.11

Filesharing-Abmahnstatistik 2010

Der Verein gegen den Abmahnwahn hat eine Jahresstatistik 2010 zu Filesharing-Abmahnungen veröffentlicht. Wie zuverlässig diese Daten sind, lässt sich schwer beurteilen, zumal nicht konkret erläutert wird, wie die Daten ermittelt worden sind. Diese Information wäre in jedem Fall von Interesse.

Die Statistik geht von ca. 575.000 Abmahnungen im Bereich des Filesharing aus, wobei unter den Abmahnkanzleien Waldorf & Frommer als deutlicher Spitzenreiter ausgewiesen worden ist. Das dürfte zumindest in der Tendenz stimmen, wobei allein die Anzahl der Auskunftsverfahren beim Landgericht Köln auf eine eher noch höhere Zahl an Abmahnungen hindeutet.

Update:
Unzutreffend sind aber in der Statistik offenbar die Angaben zur Anzahl gerichtlicher Verfahren – die durch eine Umfrage bei Anwälten ermittelt wurden – wie ein Blick auf die Website der Abmahnkanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller zeigt. Denn dort finden sich für das Jahr 2010 deutlich mehr Urteile und gerichtliche Vergleiche als die 18 Verfahren, die in der Jahresstatistik für diese Kanzlei angegeben wurden. Die Anwaltskanzlei Negele gehört nach meiner Einschätzung im Bereich des Filesharings allerdings auch zu den prozessfreudigsten Kanzleien, die ihre Klagen bevorzugt beim Amtsgericht München einreicht.

posted by Stadler at 17:05  

3.1.11

Nichts reimt sich auf Uschi

Der bekannte und eher humorfreie Comedian Mario Barth ist unlängst mit zweifelhaften wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgefallen, wie der Kollege Breuer in seinem Blog berichtet.

Mario Barth reklamiert für die Aufschrift „Nichts reimt sich auf Uschi“ auf T-Shirts eine wettbewerbliche Eigenart zu seinen Gunsten und hat gleich auch noch eine entsprechende Marke angemeldet, die aber noch nicht eingetragen ist.

Ich hatte irgendwie in Erinnerung, dass dieser wahnsinnig geistreiche Spruch einer Liedzeile eines gleichermaßen talentfreien Ballermann-Barden entstammt, aber der Kollege Breuer hat recherchiert, dass der Unfug schon fast zwanzig Jahre alt ist.

Barth druckt also einen zwanzig Jahre alten Spruch auf ein T-Shirt, rührt ein bisschen die Werbetrommel und möchte dann anderen verbieten, denselben Unfug ebenfalls auf Textilien zu drucken. Geht das?

Nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG besteht ein sog. Nachahmungsschutz, wenn ein Leistungsergebnis – also das T-Shirt mit Aufdruck – sog. wettbewerbliche Eigenart aufweist und zusätzlich besondere Umstände vorliegen, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen.

Da Mario Barth selbst bereits Nachahmer ist, dürfte schon die Annahme, der Verkehr könnte glauben, dass der Spruch von ihm stammt (betriebliche Herkunft), zweifelhaft sein. Der BGH hat in anderem Zusammenhang auch entschieden, dass ein Nachahmungsschutz für eine Kennzeichnung dann ausscheidet, wenn eine bereits gängige Bezeichnung lediglich aufgegriffen wird, weil es in diesen Fällen bereits an einem Ergebnis einer (eigenen) Leistung fehlt.

Und mit diesem Manko scheint mir Mario Barth, allerdings nicht nur in der konkreten Fallgestaltung, zu kämpfen zu haben.

posted by Stadler at 14:14  
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