Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.9.15

Der nicht beantragte Mahnbescheid

Kürzlich habe ich für einen Mandanten den Erlass eines Mahnbescheids beim in Bayern zuständigen Amtsgericht Coburg beantragt und zwar, wie immer, elektronisch mittels EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Die dem EGVP zugrundeliegende Technologie soll, wie man hört, auch für den künftigen elektronischen Rechtsverkehr genutzt werden.

Das Amtsgericht Coburg hat daraufhin zwei identische Mahnbescheide erlassen und auch an den Antragsgegner zugestellt. Nach Überprüfung unseres internen Systems haben wir festgestellt, dass der Mahnbescheidsantrag bei uns in der Kanzlei nur einmal signiert und verschickt wurde. Aus irgendwelchen Gründen ist er aber in Coburg doppelt angekommen bzw. so behandelt worden, als würde es sich um zwei Anträge handeln.

Ich habe jetzt das AG Coburg aufgefordert, den zweiten Antrag und Mahnbescheid als gegenstandslos zu behandeln und dies auch dem Antragsgegner entsprechend mitzuteilen, denn schließlich haben wir nur einen Antrag gestellt, was bedeutet, dass dem zweiten Mahnbescheid kein Antrag zugrunde lag. Wir sind schon gespannt, wie das Mahngericht die Sache behandeln wird. Es bleibt zu hoffen, dass derartige Probleme im elektronischen Rechtsverkehr nicht häufiger auftreten werden.

posted by Stadler at 11:14  

30.8.15

Sachsen rechtsstaatsfrei?

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat am 27.08.2015 mittels einer sog. Allgemeinverfügung alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel im gesamten Stadtgebiet von Heidenau untersagt und zwar für den Zeitraum von 28.08.2015, 14:00 Uhr bis zum 31.08.2015, 06:00 Uhr. Das Versammlungsverbot wurde mit dem Vorliegen eines polizeilichen Notstands begründet. 

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat diesen Verwaltungsakt im Eilverfahren weitgehend nicht beanstandet, allerdings eine einzelne Versammlung zugelassen.

Erst das Bundesverfassungsgericht hat diesem Spuk gestern ein Ende gesetzt und die Allgemeinverfügung des Landratsamts vollständig außer Kraft gesetzt (Beschluss vom 29. August 2015 – 1 BvQ 32/15). Interessanterweise informiert das Landratsamt auf seiner Website zwar über sein Versammlungsverbot und die Entscheidung des OVG Bautzen, nicht aber über den Beschluss des BVerfG. Die tragenden Erwägungen der Verfassungsrichter sollten sich die Verantwortlichen des Landratsamts Pirna und die Richter des OVG Bautzen hinter die Ohren schreiben:

Vorliegend wöge das Verbot von Versammlungen im gesamten Gebiet der Stadt Heidenau für das anstehende Wochenende schwer. Aufgrund der Geschehnisse der jüngeren Zeit und der aktuellen Medienberichterstattung kommt der Stadt Heidenau für das derzeit politisch intensiv diskutierte Thema des Umgangs mit Flüchtlingen in Deutschland und Europa besondere Bedeutung zu. Das für viele Bürgerinnen und Bürger von Erwerbstätigkeit freie Wochenende ist oftmals die einzige Möglichkeit, sich am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung durch ein „Sich-Versammeln“ zu beteiligen und im Wortsinne „Stellung zu beziehen. Insoweit gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll und ob man an dieser teilzunehmen gedenkt.

Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen im Fall einer nach späterer Erkenntnis zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich. Hinsichtlich der staatlich zu gewährleistenden Ausübung der Versammlungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht einen polizeilichen Notstand nicht feststellen können. Gleiches gilt für das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Veranstaltung des gestrigen Tages unter dem Motto „Dresden Nazifrei“. Dafür, dass auch unter Berücksichtigung von polizeilicher Unterstützung durch die anderen Länder und den Bund, deren Bereitstellung soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt wird, jede Durchführung von Versammlungen in Heidenau für das ganz Wochenende zu einem nicht beherrschbaren Notstand führt, ist auch sonst substantiiert nichts erkennbar.

Versammlungsverbote sind in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ein Fremdkörper. Solange halbwegs funktionsfähige Polizei- und Sicherheitsbehörden existieren, wird ein sog. polizeilicher Notstand kaum jemals begründbar sein, erst recht nicht, wenn es um ein mehrtägiges Versammlungsverbot geht. Schließlich finden in Sachsen und bundesweit an jedem Wochenende hunderte von Veranstaltungen statt, bei denen die Polizei präsent ist, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die Entscheidung des OVG Bautzen hat den Verwaltungsakt des Landratsamts schließlich ins Absurde hinein gesteigert, indem es eine einzelne Versammlung zuließ, das Verbot ansonsten aber nicht beanstandet hat. In Heidenau herrscht also offenbar lediglich ein partieller polizeilicher Notstand, der nach dem Gutdünken von Landratsämtern definiert wird.

Das offensichtlich rechtswidrige Versammlungsverbot und seine Billigung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint bezeichnend für den Zustand von Verwaltung und Justiz in Sachsen. Die Leichtigkeit, mit der hier ein Grundrecht, das für das Funktionieren einer streitbaren, wehrhaften Demokratie essentiell ist, beiseite geschoben wird, offenbart ein erschreckendes rechtsstaatliches Defizit. Versammlungsverbote sind grundsätzlich Instrumente autoritärer Staaten. Unsere Verfassung hat sich aus gutem Grund dafür entschieden, der Meinungs- und Versammlungsfreiheit einen überragend hohen Stellenwert einzuräumen, weil die Väter des Grundgesetzes wussten, dass diese Grundrechte sine qua non für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung sind. Das ist auch eine Lehre aus der Weimarer Zeit, in der die Verfassung immer wieder, gestützt auf angebliche Notstandssituationen, (teilweise) außer Kraft gesetzt worden ist.

In Sachsen herrscht kein polizeilicher Notstand, es herrscht ein Verfassungsnotstand, wenn Verwaltungsbehörden und Gerichte dem Grundgesetz die Gefolgschaft verweigern.

Es ist deshalb sicher auch kein Zufall, dass der Nährboden für rechtsradikale und rechtsterroristische Umtriebe in Sachsen besonders groß ist.

posted by Stadler at 20:55  

25.8.15

Blogger für Flüchtlinge unterstützen

Blogger Paul Huizing hat vor wenigen Tagen zusammen mit Nico Lumma, Stevan Paul und Karla Paul die Initiative #BloggerfuerFluechtlinge ins Leben gerufen.

Es geht darum, einerseits eine Spendenaktion für Flüchtlinge zu unterstützen und andererseits Stellung zu beziehen, weil Nazis, die sich selbst gerne als besorgte Bürger darstellen, in diesem Land wieder Jagd auf Flüchtlinge machen und Menschen nach dem Leben trachten, die aus purer Verzweiflung vor Krieg, Diskriminierung und wirtschaftlicher Not aus ihrer Heimat geflohen sind.

Wir erleben gerade auch wieder, ähnlich wie vor mehr als 20 Jahren, dass die öffentliche Hetze gegen Flüchtlinge und Asylbewerber angeheizt wird, nicht zuletzt durch verantwortungslose Politiker. In dieser Situation ist es notwendig, dass gerade auch Blogger, die sonst über ganz andere Themen schreiben, Stellung beziehen. Es ist Zeit für mehr Solidarität und für weniger Hetze. Deswegen unterstützte ich die Aktion von Paul, Nico, Karla und Stevan. Spread The Word.

posted by Stadler at 11:45  

18.8.15

Das OLG Hamburg und das Recht auf Vergessenwerden

Das OLG Hamburg geht in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 07.07.2015, 7 U 29/12) davon aus, dass ältere, ursprünglich rechtmäßig in das Internet eingestellte Beiträge in einem Internetarchiv einer Tageszeitung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen verstoßen können, wenn ein zunächst bestehendes, allgemeines öffentliches Interesse an den berichteten Vorgängen durch Zeitablauf erloschen ist.

Dem Betroffenen steht dann gegen den Betreiber des Internetarchivs ein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden.

Der Betroffene kann also nicht die Löschung des Beitrags verlangen, sondern nur, dass der Archivbetreiber dafür sorgt, dass die betreffenden Beiträge nicht mehr von Suchmaschinen indiziert werden. Damit knüpft das OLG Hamburg ersichtlich an die Google-Entscheidung des EuGH an und bejaht damit eine Varainte des vieldiskutierten Recht auf Vergessen(werden).

Die maßgebliche Passage aus den Entscheidungsgründen hierzu lautet wie folgt:

Denn wenn – wenn auch auf datenschutzrechtlicher Basis – schon der Betreiber einer Suchmaschine dazu angehalten werden kann, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Personen zu unterbinden (EuGH, Urt. v. 13. 5. 2014, GRUR 2014, S. 895 ff.), dann kann es erst recht auch dem Urheber des betreffenden Beitrages – mag er auch das Presseprivileg für sich in Anspruch nehmen können – angesonnen werden, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass dieser Beitrag zu einer stetig fließenden Quelle von Beeinträchtigungen persönlichkeitsrechtlicher Belange des Betroffenen wird. Dass die Begründung eines Zustandes nicht rechtswidrig gewesen ist, steht seiner Beurteilung als Störung bei seiner Fortdauer nach den allgemeinen Grundsätzen nicht entgegen (s. z.B. BGH, Urt. v. 18. 11. 2014, Az. VI ZR 76/14; std. Rspr seit BGH, Urt. v. 12. 1. 1960, GRUR 1960, S. 500 ff., 502 ff.). Ein Verschulden des Störers setzt der Beseitigungsanspruch nicht voraus.

Für das Entstehen der Verantwortlichkeit des Betreibers des Internetforums für derartige Beiträge gelten nach Ansicht des OLG Hamburg die für die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze. Das bedeutet, dass der Betreiber erst dann verpflichtet ist zu handeln und Vorkehrungen für die Nichtindexierung durch Google & Co. zu treffen, wenn er vom Betroffenen auf den Verstoß qualifiziert hingewiesen worden ist.

Diese Auffassung erscheint mir wenig konsequent, denn der Grund für eine Privilegierung von Forenbetreibern besteht ja grundsätzlich darin, dass sie für die Inhalte, die Dritte bei Ihnen eingestellt haben, nicht wie für eigene Inhalte, sondern nur abgeschwächt haften sollen. Nachdem es sich vorliegend aber um eigene Inhalte der Tageszeitung handelt, die das Archiv betreibt, erscheint diese Argumentation nicht stimmig.

Fraglich ist außerdem, ob man tatsächlich den Betreiber eines Archivs dazu verpflichten kann, bestimmte Inhalte nicht mehr für Suchmaschinen auffindbar zu machen. Der Erst-Recht-Schluss des OLG von Google auf den Archivbetreiber erscheint mir nicht zwingend. Unabhängig davon, lässt sich natürlich die Frage diskutieren, ob der hier streitige Inhalt nicht doch an seiner Quelle rechtmäßig bleibt und erst durch die Breitenwirkung einer Suchmaschine wie Google im Lichte der EuGH-Rechtsprechung rechtswidrig wird. Wenn dem so ist, dann wird dem Archivbetreiber nämlich aufgegeben, Vorsorge dafür zu treffen, dass ein Rechtsverstoß unterbunden wird, der nicht von ihm, sondern erst von Google bewirkt wird.

Das OLG hat die Revision zugelassen, weshalb sich wohl der BGH mit der Frage beschäftigen wird.

posted by Stadler at 17:28  

12.8.15

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Bloggers

Gegen einen Blogger liefen verschiedene strafrechtliche Ermittlungsverfahren, u.a. wegen beleidigenden Äußerungen in seinen Blogs sowie wegen Veröffentlichung von Auszügen aus Ermittlungsakten.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume des Bloggers an. Ihm wird vorgeworfen, auf den von ihm betriebenen Blogs wesentliche Auszüge aus den Ermittlungsakten der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren veröffentlicht zu haben, deren Inhalte noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden, und sich dadurch gemäß § 353d Nr. 3 StGB strafbar gemacht zu haben.

Gegen die Entscheidung legt der Blogger Beschwerde ein und trägt vor, er habe lediglich kleine Ausschnitte aus der Ermittlungsakte veröffentlicht, was keine Straftat, sondern die Ausübung seiner durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit sei. Dass der Beschluss sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletze, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere aus den Entscheidungen Pinto Coelho v. Portugal, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 28439/08; Affaire Ressiot et autres c. France, Urteil vom 28. Juni 2012, Nr. 15054/07 und 15066/07 sowie Affaire Martin et autres c. France, Urteil vom 12. April 2012, Nr. 30002/08.

Das Landgericht Amberg hat die Beschwerde des Bloggers zurückgewiesen, ohne sich überhaupt mit seinen Ausführungen zu Art. 5 GG und Art. 10 EMRK auseinanderzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts auf die Verfassungsbeschwerde des Bloggers hin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 30.06.2015, Az.: 2 BvR 433/15).

Zur Begründung führt das BVerfG aus:

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 17. Dezember 2014 richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <145 f.>).

b) Das Landgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere mit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Art. 10 EMRK nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl dies im Vorbringen des Beschwerdeführers zentral war und auch materiell eine Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK nahe lag. Es ist daher – ohne dass daraus folgt, dass das Landgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen – in der Sache von einer Nichtberücksichtigung des Vorbringens durch das Landgericht auszugehen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht im Grundsatz davon aus, dass strafrechtliche Veröffentlichungsverbote nicht per se gegen Art. 10 EMRK verstoßen, dass aber im Einzelfall regelmäßig eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit geboten ist. Eine neuere Entscheidung des EGMR zu dieser Frage habe ich hier im Blog besprochen.

posted by Stadler at 15:31  

5.8.15

Range ist nicht genug

Die Abberufung von Generalbundesanwalt Harald Range durch Bundesjustizminister Heiko Maas war juristisch und politisch korrekt. Der Generalbundesanwalt unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Justizministers. Er ist ein weisungsgebundener Beamter und kein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Das mag man rechtspolitisch für falsch halten, es entspricht aber der geltenden Rechtslage. Auch drüben im Verfassungsblog vertritt Maximilian Steinbeis die Ansicht, Maas hätte eher zu wenig als zu viel eingegriffen.

Vor diesem Hintergrund kann (und muss) der Justizminister eingreifen, wenn er Maßnahmen des Generalbundesanwalts für rechtswidrig hält. Auch wenn es möglicherweise ein oder sogar zwei Rechtsgutachten, deren Verfasser, Inhalt und Qualität niemand kennt, gibt, die netzpolitik.org vorwerfen, Staatsgeheminisse preisgegeben zu haben, muss man diese Rechtsansicht meines Erachtens als abwegig betrachten. Eine Einschätzung, die Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht, im Ergebnis teilt.

Range sollte aber kein Bauernopfer bleiben und wir sollten auch nicht über die Rolle von Heiko Maas diskutieren, sondern unseren Blick vielmehr wieder auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und seinen Präsidenten Hans-Georg Maaßen richten. Denn Hintergrund der ganzen Affäre um netzpolitik.org ist die Frage, was beim Verfassungsschutz eigentlich vorgeht, wie diese Behörde arbeitet, welche Ziele sie verfolgt und welche Haltungen bei ihren leitenden Funktionsträgern vorherrschen. Denn netzpolitik.org hatte darüber berichtet, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Internetüberwachung ausweiten will, wofür eine neue Referatsgruppe in der Behörde geschaffen wird, wobei für die „Massendatenauswertung von Internetinhalten“ bereits 2013 im Haushalt des Amtes ein Budget von 2,75 Millionen EUR vorgesehen war. Die beiden Berichte von netzpolitk.org die man hier und hier findet, haben letztlich wenig Beachtung gefunden und sind in der Fülle der Geheimdienstenthüllungen untergegangen.

Wenn man sich einige der öffentlich bekannten Äußerungen von Verfassungsschutzpräsident Maaßen ansieht, muss einem als freiheitsliebender und verfassungstreuer Bürger angst und bange werden. Richard Gutjahr hat in einem Beitrag aus dem letzten Jahr einige Aussagen Maaßens dokumentiert, die ich hier nochmals zitieren möchte:

Was wir brauchen, sind Daten. (…)

Es kann durchaus sein, dass die Politik sagt, uns ist es wichtig, dass die Menschen unbeobachtet, unkontrolliert auf der Straße herumspazieren können, dieses Risiko gehen wir ein. Dann ist das halt so.

Maaßen offenbart mit solchen Aussagen eine verfassungsferne Haltung, die der orwellschen Idee von der Gedankenpolizei deutlich näher steht als der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die Maaßen schützen soll. An dieser Stelle muss man gerade der Bundesregierung die Frage stellen, wie ein Mann mit einer solchen Haltung und Gesinnung Verfassungsschutzpräsident werden kann. Wer nicht verstanden hat, dass das Kern- und Herzstück unseres Grundgesetzes die Grundrechte sind, hat auf einer solchen Position nichts verloren. Wenn man unterstellt, dass auch hier, wie so häufig, der Fisch vom Kopf weg stinkt, verheißt die Haltung Maaßens nichts Gutes für die Gesamtverfassung einer Behörde, deren Aufgabe es eigentlich ist, sich schützend vor unsere Grundrechte zu stellen.

posted by Stadler at 10:02  

31.7.15

Referentenentwurf zum Prostituiertenschutzgesetz liegt vor

Vor kurzem habe ich kritisch zu dem geplanten Prostituiertenschutzgesetz gebloggt. Das Familienministerium hat den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (Stand: 29.07.2015) jetzt an die Verbände versandt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.09.2015 gegeben, verbunden mit dem Hinweis, dass der Entwurf innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt sei.

Referentenentwurf Prostituiertenschutzgesetz_29.07.2015

posted by Stadler at 17:26  

31.7.15

Ist das Landesverrat?

Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen die beiden Bloggern Markus Beckedahl und Andre Meister von netzpolitik.org wegen Landesverrat (§ 94 StGB) und zwar wegen dieser beiden Artikel:

Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“

Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung

Der Straftatbestand des § 94 StGB hat folgenden Wortlaut:

Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Es handelt sich hierbei wohlgemerkt um einen Verbrechenstatbestand der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.

Es muss also zunächst ein Staatsgeheimnis vorliegen, das veröffentlicht wurde, um die Bundesrepublik zu benachteiligen, wodurch (konkret) ein schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik herbeigeführt worden sein muss.

Man muss an dieser Stelle die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die davon ausgeht, dass die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten ist als ein gemeiner Landesverrat durch Agenten oder Spione, erst gar nicht bemühen, um zu erkennen, dass weder der Tatbestand des § 94 StGB noch der von §§ 95 oder 97 StGB erfüllt ist.

Es liegt bereits erkennbar kein Staatsgeheimnis vor.

Geheimnisse aus dem nachrichtendienstlichen Bereich sind nur dann Staatsgeheimnisse im Sinne von § 93 StGB, wenn ihr Verrat zugleich Auswirkungen auf die äußere Sicherheit hätte und der drohende Nachteil zudem schwer wäre, was nur dann der Fall ist, wenn er für die gesamte äußere Machtposition der Bundesrepublik deutlich ins Gewicht fällt (Fischer, Strafgesetzbuch, § 93, Rn. 7 f.). Der Nachteil von dem das Gesetz spricht, muss gerade dadurch drohen, dass eine Macht, die das Geheimnis bisher nicht kannte, es selbst nützt oder auswertet. Die Gefährdung der äußeren Sicherheit besteht in einer Verschiebung der allgemeinen Machtpositionen, welche die Bundesrepublik gegen Angriffe anfälliger macht (Fischer, Strafgesetzbuch, § 93, Rn. 7).

Wenn man die „Geheimnisse“ die netzpolitik.org öffentlich gemacht hat, an diesen Vorgaben misst, reibt man sich verwundert die Augen. Markus Beckedahl und Andre Meister sollen die internationale Machtposition der Bundesrepublik dauerhaft verschoben haben, indem sie darüber berichtet haben, dass das BfV eine neue Abteilung für Internetüberwachung geschaffen hat und u.a. daran arbeitet, Internetinhalte massenhaft zu erfassen und auszuwerten, eine Information, die im Amt selbst übrigens nur mit der geringsten Geheimhaltungsstufe klassifiziert worden ist.

Darüber hinaus müssten Meister und Beckedahl die Absicht verfolgt haben, die Bundesrepublik zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen. Wenn das hier der Fall sein sollte, müsste man konsequenterweise jedweder Berichterstattung über (fragwürdige) Überwachungspläne von Geheimdiensten eine derartige Absicht unterstellen. Die Berichterstattung zum Zwecke der Information und Aufklärung der Bevölkerung wie netzpolitik.org sie betreibt, schadet der Bundesrepublik nicht, sondern nützt ihr.

Hinzu kommt kommt jetzt noch die vom BVerfG betonte Privilegierung der Berichterstattung, denn schließlich berichtet netzpolitik.org über das Vorhaben der Internetüberwachung durch das BfV und einer massenhaften Auswertung von Daten, bei der sich auch die Frage der Rechtmäßigkeit stellt.

Man kann also auch ohne Einholung eines Gutachtens relativ schnell erkennen, dass der Straftatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. Wenn es nach juristischen Maßstäben allerdings erkennbar an einem Tatverdacht fehlt, können diese Ermittlungen nur politisch motiviert sein.

Aufgrund der unglaublichen Solidarisierungswelle der letzten 24 Stunden rudert Generalbundesanwalt Range bereits leicht zurück und hat mitgeteilt, dass er bis zum Eingang des Gutachtens zur Frage eines Staatsgeheimnisses mit den Ermittlungen innehalten möchte.

Die Einschätzung, dass Range in jedem Fall anklagen wird, teile ich übrigens nicht. Range wird nach dem Vorliegen des Gutachtens, das ergeben wird, dass kein Staatsgeheimnis vorliegt – was von vornherein klar war – eine ausreichende Begründung dafür vorliegen haben, das Ermittlungsverfahren einzustellen bzw. einstellen zu müssen.

Denn der Verfahrenszweck dürfte von Anfang an primär die Einschüchterung von Bloggern, Journalisten und potentiellen Whistleblowern gewesen sein. Ob der Generalbundesanwalt diesen Zweck angesichts der breiten Empörung und der Solidarisierungswelle erreicht hat, darf man bezweifeln. Das Vorgehen von Range, der offenbar nicht nach dem Legalitäts- sondern nach dem Opportunitätsprinzip ermittelt, beschädigt das Amt des Generalbundesanwalts jedenfalls schwer.

posted by Stadler at 15:22  

30.7.15

Amerikanische Verhältnisse: Generalbundesanwalt ermittelt gegen Blogger

Der Generalbundesanwalt hat bei der Verfolgung von Straftaten im Umfeld der NSA-/BND-Affäre bisher eine klägliche Figur abgegeben. Von vielen wird dies auch darauf zurückgeführt, dass der Generalbundesanwalt nicht unabhängig ist, während ein Interesse der Bundesregierung besteht, dass möglichst keine Ermittlungsergebnisse geliefert werden. Strafverfahren gegen Mitarbeiter und Verantwortliche amerikanischer Dienste oder gar amerikanische Politiker, kämen in Washington nicht gut an. Strafverfahren gegen Verantwortliche von BND oder Verfassungsschutz möchte die Bundesregierung ebenfalls tunlichst vermeiden, denn sie würden die Frage aufwerfen, in welchem Umfang die Regierung Merkel rechtswidrige Aktivitäten deutscher Dienste gedeckt oder gar angeordnet hat.

Dass der Generalbundesanwalt auf Antrag des Verfassungsschutzpräsidenten jetzt nicht nur gegen Whistleblower, sondern sogar gegen die verantwortlichen Blogger von netzpolitik.org wegen des Verdachts des Landesverrats ermittelt, toppt die amerikanischen Verhältnisse noch.

Während man die Angehörigen der Dienste, die das Recht brechen, unbehelligt lässt, werden Journalisten und Blogger ins Visier genommen.

Anlass der Ermittlungen ist offenbar der Bericht „Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an Massendatenauswertung von Internetinhalten.“ Im Zuge dieses Berichts hatte netzpolitik.org einen Teil des als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Haushaltsplans des Verfassungsschutzes veröffentlicht, um darzustellen, in welchem Umfang Mittel für die Internetüberwachung bereitgestellt werden.

posted by Stadler at 16:07  

29.7.15

Erneut Streit um Klarnamenpflicht bei Facebook

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hat Facebook (Irland) aufgegeben, auf eine Klarnamenpflicht zu verzichten und den (deutschen) Nutzern entsprechend der Vorgabe des § 13 Abs. 6 TMG eine Nutzung des sozialen Netzes auch unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Das berichten u.a. der NDR und SPON.

Mit einem ähnlichen Vorstoß war das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein vor gut zwei Jahren beim OVG Schleswig gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht hatte damals die Auffassung vertreten, dass Facebook nicht an deutsches sondern an irisches Datenschutzrecht gebunden sei. Diese Rechtsauffassung ist allerdings durch das Google-Urteil des EuGH ins Wanken geraten. Der EuGH hatte eine Anwendung von nationalem (spanischen) Datenschutzrecht auf Google Spain bejaht. Auch wenn die Sachverhalte nicht unmittelbar vergleichbar sind, spricht die Entscheidung dafür, auch Facebook dem deutschen Datenschutzrecht zu unterstellen. Ich habe seit jeher – allerdings mit anderer Begründung – die Auffassung vertreten, dass Facebook an deutsches Datenschutzrecht gebunden ist.

In einem aktuellen Beitrag für CR-Online vertritt Rechtsanwalt Niko Härting die Ansicht, die Vorschrift des § 13 Abs. 6 TMG sei europarechtswidrig. Hierzu kann man natürlich in formeller Hinsicht sagen, dass deutsche Behörden und Gerichte zunächst auch eurparechtswidrige Vorschriften anzuwenden haben. Gerichte können dann an den EuGH vorlegen, um diese Frage verbindlich klären zu lassen.

Aber ist der Einwand von Härting in materielle Hinsicht stichhaltig? Härting begründet seine Ansicht damit, dass Art. 7 der Datenschutzrichtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH abschließend regeln würde, unter welchen Bedingungen eine Datenverarbeitung zulässig ist und es dem nationalen Gesetzgeber verboten sei, darüber hinausgehende Bedingungen aufzustellen. Aber enthält § 13 Abs. 6 TMG tatsächlich eine zusätzliche Bedingung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung? Der EuGH hat entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 95/46 eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 24. 11. 2011 – C-468/10). Hieraus folgert der EuGH, dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten einführen dürfen, noch zusätzliche Bedingungen stellen können, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden.

Wenn man § 13 Abs. 6 TMG an dieser Vorgabe misst, wird man allerdings Schwierigkeiten haben zu begründen, an welchem der sechs in Art. 7 der Datenschutzrichtlinie aufgestellten Grundsätze die Vorschrift konkret rütteln sollte.

Nachdem die datenschutzrechtliche Diskussion sowohl in Deutschland als auch auf Ebene der EU fast immer von einem gewissen Tunnelblick geprägt wird, ist es hilfreich, gelegentlich auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund des Datenschutzes zurückzugreifen, speziell wenn man eine Vorschrift wie § 13 Abs. 6 TMG betrachtet. Der Sinn und Zweck der Vorschrift ist nämlich die Datenvermeidung und die Verhinderung der Entstehung personenbezogener Daten, die öffentlich verfügbar sind. In verfassungsrechtlicher Hinsicht erscheint es wichtig zu erkennen, dass die Vorschrift gerade ein Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist, die zudem für den Nutzer ein Mittel zum Selbstdatenschutz darstellt (Spindler/Nink, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 13 TMG, Rn. 10 TMG). Die Grundrechtecharta der EU normiert in Art. 8 ein Recht auf Datenschutz und in Art. 7 ein Recht auf Achtung des Privatlebens. § 13 Abs. 6 TMG ist letztlich also nichts anderes als eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Rechts auf Datenschutz bzw. auf informationelle Selbstbestimmung.

Es stellt sich letztlich also eher die Frage, ob der (europäische) Gesetzgeber vor diesem Hintergrund nicht gehalten bzw. verpflichtet ist, beispielsweise für soziale Netzwerke, die Möglichkeit einer anonymen oder pseudonymen Nutzung zu gewährleisten. Dass die bisherigen Vorschläge einer Datenschutzgrundverordnung dies nicht vorsehen, besagt nichts darüber ob nicht doch eine entsprechende Notwendigkeit besteht.

posted by Stadler at 10:00  
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