Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.7.15

OLG Köln: WAZ-Gruppe darf militärische Lageberichte der Bundeswehr nicht veröffentlichen

Das OLG Köln hat der WAZ-Gruppe mit Urteil vom 12.06.2015 (Az.: 6 U 5/15) untersagt, militärische Lageberichte der Bundeswehr („Afghanistan Papiere“) im Internet zu veröffentlichen.

Konkret geht es um die Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr. Die entsprechenden Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und an andere Bundesministerien sowie nachgeordneten Dienststellen versandt. Die Berichte werden als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet.

Das Unterlassungsurteil des OLG Köln stützt sich auf urheberrechtliche Vorschriften. Das OLG hat die Lageberichte als Sprachwerke bzw. Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eingestuft, was durchaus zutreffend sein mag. Den Charakter eines amtlichen Werkes im Sinne von § 5 UrhG, das veröffentlicht werden dürfte, verneint der Senat.

Durchaus interessant sind dann die Ausführungen des OLG zu der Frage, ob aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Überwiegen der Meinungs- und Pressefreiheit in Betracht kommt, weil das Urheberrecht von der Bundesrepublik hier nur als Mittel zur Unterbindung unliebsamer Berichterstattung genutzt wird. Das OLG führt hierzu aus:

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt und ausführlich begründet, dass weder eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG vorliegt noch ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG gegeben ist, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten; neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften bedürfe es keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung habe vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen.

Auch mit ihren hiergegen gerichteten Beanstandungen dringt die Beklagte im Ergebnis nicht durch. Sie stützt sich auf die Argumente von Hoeren/Herring aus dem Aufsatz „Urheberrechtsverletzung durch WikiLeaks? Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vs. Urheberinteressen“ (MMR 2011, 143). Diese vertreten für die ähnlich gelagerte Problematik der Veröffentlichung von Botschaftsdepeschen, in denen sich – wie teilweise in den UdP – v.a. Einschätzungen über die politische Lage im jeweiligen Land, Gesprächsprotokolle, Hintergründe zu Personalentscheidungen und Ereignissen oder Psychogramme einzelner Politiker finden, die von US-Botschaften und Konsulaten an das US-Außenministerium in Washington geschickt werden, die Auffassung, dass ausnahmsweise auch im Urheberrecht die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, wenn das Urheberrecht als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Auf dieser Linie argumentiert die Beklagte auch für die ihr auf unbekanntem Wege zugespielten UdP. Sie wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass deren Veröffentlichung nach dem „klassischen“ Verständnis der Schranken der §§ 50, 51 UrhG nicht gedeckt sei, fordert jedoch eine weite Auslegung der Schrankenbestimmungen und insbesondere eine Ausweitung des § 51 UrhG im Informationsinteresse der Allgemeinheit, das im Streitfall einem nur behaupteten Geheimhaltungsinteresse und sonstigen Verwertungsinteressen der Klägerin vorgehe.

Dem folgt der Senat nicht. Auch wenn man – im Ansatz mit der Beklagten – die Pressefreiheit weit auslegt und auch ein Berufen auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt, und selbst wenn diese Grundrechte im Wege verfassungskonformer Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen in einen Ausgleich zu den Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu bringen sind, überwiegen die Grundrechte der Beklagten gegenüber denjenigen, auf die sich die Klägerin berufen kann, nicht in dem Sinne, dass auch die Veröffentlichungen der gesamten und ungekürzten UdP von dem Zweck der urheberrechtlichen Schrankenregelung des Zitatrechts gedeckt sind. Die Beklagte räumt ein, dass die Klägerin die in Rede stehenden Dokumente – in Gestalt der UdÖ – selbst größtenteils bereits für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Damit ist dem Informationsinteresse bereits in hohem Maße Rechnung getragen. Die Veröffentlichung einzelner Auszüge aus den Dokumenten – wie sie in Gestalt der UdÖ erfolgt – reicht aus, um die Sichtweise der Klägerin auf die von ihr in den Berichten behandelten Nationen und die Lage im jeweiligen Land wiederzugeben. Dem Leser der Internetseite der Beklagten werden darüber hinaus von dieser keine Informationen über die Hintergründe oder Erklärungen zu den in den UdP behandelten Themen nebst inhaltlicher Auseinandersetzung präsentiert; die Klägerin zieht daher zu Recht in Zweifel, ob die Allgemeinheit angesichts der allgemein zugänglichen UdÖ tatsächlich ein solches Interesse an der Verbreitung der vollständigen Dokumente hat. Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte den Zweck der Auseinandersetzung mit einer angeblichen Diskrepanz zwischen UdÖ und UdP auch dadurch hätte erreichen können, dass sie einzelne Abschnitte der UdP im Rahmen einer Analyse erörtert und diesen die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenübergestellt hätte – eine entsprechende Gegenüberstellung und Analyse findet sich etwa auf der Homepage „www.datenjournalist.de/was die Bundeswehr in den Berichten an die Öffentlichkeit alles weglässt“. Eine vergleichbare journalistische Bearbeitung, Analyse oder vertiefte Auseinandersetzung der Beklagten mit den Berichten erfolgt jedoch nicht. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem bereits oben zitierten Ablehnungsbescheid legitime Gründe für die Geheimhaltung bestimmter Informationen angegeben, weil die UdP militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr betreffen. Dies überzeugt ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle einer handelnden Person eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt werden. Im Übrigen muss der Klägerin wie bereits ausgeführt insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Ermessen eingeräumt werden. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es seien keine nennenswerten Vermögensinteressen der Klägerin betroffen, verkennt sie, dass dem Urheber grundsätzlich insbesondere auch die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung zusteht.

posted by Stadler at 21:28  

28.7.15

Abgeordnete erhalten auch weiterhin keinen Zugang zu den TTIP-Dokumenten

Das Verfahren in dem das transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) verhandelt wird, genügt rechtsstaatlichen Anforderungen nicht und müsste von demokratisch gewählten Parlamenten – ungeachtet seines Inhalts – allein aus diesem Grund abgelehnt werden. Das habe ich vor einigen Monaten bereits ausführlich erläutert.

Ganz offenbar bleibt es weiterhin, nachdem die Intransparenz der Verhandlungen immer wieder kritisiert worden ist, dabei, dass die Parlamente der beteiligten Staaten, keinen Einblick in die Verhandlungsunterlagen erhalten. Hierfür schieben sich aktuell die US-Botschaft in Berlin und die Bundesregierung gegenseitig die Verantwortung zu, wie die SZ berichtet. Die US-Botschaft teilte mit, sie hätte einen Leseraum in der Botschaft eingerichtet, in der die aktuellen Dokumente eingesehen werden könnten. Wer von deutscher Seite aus Zugang zu diesen Dokumenten erhält, würde das Bundeswirtschaftsministerium entscheiden und auf deren Liste stünden keine Abgeordneten. Demgegenüber teilte Staatssekretärin Brigitte Zypries mit, dass sich die Vereinbarung über die Einrichtung von Leseräumen „lediglich auf Regierungsvertreter“ bezogen habe und deshalb keine Parlamentarier auf der Liste stehen.

Es bleibt also dabei, dass noch nicht einmal die gewählten Abgeordneten rechtzeitig und im Vorfeld umfassenden Einblick in die Verhandlungsdokumente erhalten, obwohl sie am Ende einem Abkommen zustimmen sollen, das rechtsverbindlich ist und national deshalb auch wie ein Gesetz wirkt. Es handelt also um eine Art Gesetzgebungsverfahren über das der eigentliche Gesetzgeber noch nicht einmal umfassend unterrichtet wird. Was das in demokratisch-rechtsstaatlicher Hinsicht bedeutet, kann sich jeder selbt überlegen. Wenn also gelegentlich von Postdemokratie die Rede ist, dann müssen die TTIP-Verhandlungen als Paradebeispiel dafür gelten.

Die Aussage der US-Botschaft im Zusammenhang mit der Frage des Zugangs zu den TTIP-Dokumenten ist noch aus einem anderen Grund bemerkenswert. Auf den Schriftwechsel zwischen Bundestagspräsident Lammert und US-Botschafter Emerson will man nicht eingehen, denn der sei „privat“.  Allein diese Aussage ist bezeichnend. Es gibt nichts, das weniger privat ist, als ein Schriftwechsel zwischen einem Vertreter der US-Regierung und dem deutschen Parlamentspräsidenten zu einer politischen Frage. In einer Zeit, in der die Privatheit des Bürgers immer weniger gilt, bezeichnen Regierungen ihre offiziellen Gespräche plötzlich als privat. Das erinnert wahlweise an Macbeth „Fair is foul, and foul is fair“ oder an 1984 „Krieg ist Frieden, Freiheit ist Sklaverei, Unwissenheit ist Stärke“. Neusprech eben.

posted by Stadler at 09:22  

24.7.15

Amazon-Gutscheine verstoßen gegen Buchpreisbindung

In Deutschland existiert eine Preisbindung für Bücher. Wer Bücher verlegt oder importiert, ist gesetzlich verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für den Verkauf des Buches an einen Endabnehmer festzusetzen und zu veröffentlichen. Wer Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss diesen vom Verlag festgesetzten Preis dann einhalten.

Diese durchaus empfindliche Einschränkung des Wettbewerbs soll dem Schutz kleinerer Buchhandlungen und dem Schutz von kulturell hochwertigen aber u.U. umsatzschwachen Buchprodukten dienen.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden (Urteil vom 23.07.2014, Az.: I ZR 83/14), dass Gutscheinaktionen von Amazon, bei denen Kunden ohne Gegenleistung einen Wertgutschein erhalten, der auch für den Kauf von Büchern eingesetzt werden kann, gegen die Buchpreisbindung verstoßen. Denn Amazon, so das Argument des BGH, erhalte für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn dem Internetversandhändler für den Gutschein zuvor keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Gutscheinaktionen von Amazon unzulässig sind, wenn die Gutscheine auch für den Kauf von Büchern verwendet werden dürfen.

Quelle: PM des BGH

posted by Stadler at 15:33  

20.7.15

Welchen Zweck verfolgt das Prostituiertenschutzgesetz wirklich?

Zum seit langem kontrovers diskutierten Vorhaben eines sog. Prostituiertenschutzgesetzes liegt nunmehr ein vom Verein Dona Carmen veröffentlichter Arbeitsentwurf vor, der allerdings schon aus dem April stammt. Und bei manchen Gesetzen beginnt die Heuchelei bereits mit dem Namen. Das Gesetz gibt vor, die in der Prostitution Tätigen besser schützen zu wollen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken. In Wirklichkeit zielt das Gesetz allerdings darauf ab, die legale Prostitution durch strenge Melde- und Beratungspflichten zu erschweren. Sexarbeiterinnen sollen künftig vom Staat registriert und stärker kontrolliert werden.

Prostituierte müssen sich künftig persönlich bei der zuständigen Behörde anmelden. Wenn sie ihr örtliches Tätigkeitsgebiet ausweiten oder verlagern wollen, ist eine erneute Anmeldung bei der jeweils zuständigen Behörde erforderlich. Bestandteil des Anmeldeverfahrens ist auch ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Behörde zu dem auch gegen den Willen der Prostituierten eine Fachberatungsstelle beigezogen werden kann.

Die Behörde stellt dann eine Anmeldebestätigung aus, die u.a. die vollständigen Personalien enthalten muss und die Tätigkeitsorte. Die Kritiker sprechen auch vom „Hurenpass“. Die Ausstellung dieser Anmeldebescheinigung kann von der Behörde u.a. dann verweigert werden, wenn „eine Prostituierte oder ein Prostituierter nicht über die zum eigenen Schutz erforderliche Einsicht verfügt„. Die Formulierung ist ersichtlich angelehnt an die Rechtsfigur der Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen, beispielsweise in § 828 Abs. 3 BGBWann diese Einsichtsfähigkeit bei einem erwachsenen Menschen allerdings zum eigenen Schutz fehlen soll und wie die Behörde das feststellen will, bleibt unklar. 

Prostituierte müssen außerdem vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend jährlich eine gesundheitlichen Beratung bei einer Behörde wahrnehmen.

In der öffentlichen Debatte wurde das Gesetzesvorhaben vor allem damit begründet, dass man den Menschenhandel und die Zwangsprostitution effektiver bekämpfen wolle. In der Gesetzesbegründung tauchen diese Aspekte ebenfalls auf. Ob man allerdings schwere Straftaten tatsächlich besser bekämpfen kann, indem man die legale Prostitution reguliert, darf bezweifelt werden.

Das Ziel der Bundesregierung ist ganz offensichtlich jedenfalls die vollständigen Abschaffung der Anonymität im Bereich der Prostitution. Der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen (BesD) spricht von einem „Zwangsouting“.

Das Gesetz ist also ganz ersichtlich ein Prostitutionserschwerungsgesetz. Denn viele Sexworker(innen) werden den behördlichen Spießroutenlauf nicht auf sich nehmen wollen bzw. aus Angst vor Stigmatisierung vor dem Gang zur Behörde zurückschrecken. 

Und genau das dürfte auch die primäre Zielsetzung sein. Damit treibt man dann allerdings die Prostituierten (wieder) zurück in die Illegalität, was weder ihrem Schutz dienen kann, noch geeignet ist, ihre Selbstbestimmung zu fördern. Menschenhandel und Zwangsprostitution und damit Phänomene die ohnehin schwere Straftaten darstellen, werden sich kaum eindämmen lassen, indem man die legale Prostitution reglementiert.

Was wir hier sehen, ist schlicht das Wiedererstarken fragwürdiger konservativer Moralvorstellungen unter dem Deckmantel des Schutzes der Prostituierten. Eine freiheitliche Gesellschaft sollte der großen Koalition dieses Gesetzesvorhaben nicht durchgehen lassen.

Der Verein Dona Carmen, der sich nach eigener Aussage für die sozialen und politischen Rechte von Frauen einsetzt, die in der Prostitution arbeiten, spricht von einem schäbigen Gesetz. Der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen (Best) kritisiert das Gesetz ebenfalls vehement.

posted by Stadler at 21:05  

16.7.15

Google sollte die braune Karte löschen

In Blogs und sozialen Netzwirken wird aktuell auf eine „braune Karte“ auf Google Maps hingewiesen, die, wie es in der Eigenbeschreibung heißt, im Zuge der Kampagne „Kein Asylantenheim in meiner Nachbarschaft“ erstellt worden ist. Die Karte enthält die (angeblichen) Standorte von Asylbewerberwohnheimen in ganz Deutschland. Der Aufruf, diese Karte bei Google als unangemessenen Inhalt zu melden, hat bislang jedenfalls nicht gefruchtet.

Der Kollege Karsten Gulden hat sich diesbezüglich mit der Frage beschäftigt, ob die Karte gegen die Google-Richtlinien und gegen Gesetze verstößt. Gulden kommt zu der Einschätzung, dass die Karte zwar nicht rechtswidrig ist, aber auch nicht mit den Richtlinien von Google vereinbar ist.

Unabhängig von der rechtlichen Bewertung, kann der Sinn dieser Karte nur darin bestehen, gegen Asylbewerber und das Asylrecht Stimmung zu machen und dient schlimmstenfalls als Anfahrtsskizze für Anschläge.

Mein Appell an Google lautet daher: Löschen und unterbinden Sie diese Karte!

posted by Stadler at 17:50  

14.7.15

Ist der ESM in Wirklichkeit ein Perpetuum mobile?

Irgendwann im Verlauf der letzten Woche habe ich aufgehört, die Vorgänge und Abläufe im Zusammenhang mit der Griechenlandkrise nachvollziehen zu können. Der griechische Ministerpräsidnent Tsipras führt ein Referendum durch, weil er die Reformliste, die ihm von der EU vorgesetzt wurde, nicht umsetzen will. Er gewinnt die Abstimmung, die Griechen stimmen mit deutlicher Mehrheit gegen das Spardiktat von Merkel, Schäuble & Co. Der griechische Finanzminister Varoufakis tritt überraschend zurück und nur eine Woche später sagt Tsipras der EU ein Reformpaket zu, das noch über das hinausgeht, was er und die griechischen Wähler zuvor abgelehnt haben. Auch der von Varoufakis so vehement geforderte Schuldenschnitt wurde nicht gewährt. Was war der Grund für den Sinneswandel von Tsipras? Vermutlich hat das hässliche Grexit-Manöver von Wofgang Schäuble, der als erster europäischer Spitzenpolitiker aktiv ein (vorübergehendes) Ausscheiden Griechenlands aus dem Euro ins Spiel gebracht hatte, seine Wirkung nicht verfehlt. Offenbar war Tsipras am Ende der Meinung, dass er nur noch zwischen dem Grexit und dem Spardiktat der EU wählen kann.

In der deutschen Öffentlichkeit wird in diesem Zusammenhang noch nicht ausreichend erkannt, dass, insbesondere infolge des Schäuble-Vorstoßes, im Ausland wieder verstärkt das Bild des hässlichen Deutschen gezeichnet wird, der in arroganter Weise Europa dominiert und seinen Willen aufzwingt. Ein aktueller Kommentar in der NYT ist mit „The German Question Redux“ überschrieben. Der Tenor des Beitrags lautet, dass Deutschland Europa auf eine Art beherrscht, wie es noch vor 15 Jahren undenkbar gewesen wäre. Derartiges liest man aktuell sehr häufig. Der hartherzige Technokrat Wolfgang Schäuble, der in Deutschland, wenn man den Umfragen glauben darf, gerade höchstes Ansehen genießt, ist für Viele im Ausland der Inbegriff der Neuauflage des hässlichen Deutschen. Die aktuelle Bundesregierung agiert geschichtsvergessen und die Folgen dieser „alternativlosen“ Politik von Merkel und Schäuble werden wir als Gesellschaft vermutlich noch spüren, wenn beide längst nicht mehr da sind. Denn diese Politik reißt alte Gräben wieder auf, was diese Regierung entweder ignoriert oder nicht erkennt.

Als Deutscher, der dem hetzerischen Populismus der BILD noch nie etwas abgewinnen konnte und der auch der einseitigen und informationsarmen Berichterstattung anderer Leitmedien wie der Tagesschau und den Tagesthemen zur Griechenlandkrise mittlerweile eher fassungslos gegenübersteht, fühle ich mich gerade äußerst unwohl.

Ich glaube, dass die von Merkel und Schäuble bestimmte Sparpolitik der EU gegenüber Griechenland in ihrer jetzigen Form falsch ist und auch als gescheitert gelten muss. Jedenfalls dann, wenn das Ziel die Konsolidierung des griechischen Staates und die Unterstützung der Menschen in Griechenland gewesen sein sollte. Wenn das nie das Ziel war, sondern es tatsächlich immer nur um die Stabilisierung des europäischen Banken- und Finanzsystems gegangen ist, dann wird man die Politik als erfolgreich betrachten können. Es hängt also immer davon ab, welches Ziel tatsächlich verfolgt wird und verfolgt wurde. Dann stellt sich allerdings die uralte Frage: Cui Bono?

Der Ökonom Carsten Brzeski hat gestern in einem Interview mit tagesschau.de gesagt, dass auch ein großer Teil des neuen ESM-Geldes in letzter Konsequenz an die EZB und den IWF fließen wird und nicht dazu dient, beispielsweise die griechische Wirtschaft anzukurbeln. Wer das für stimmig hält, wird vermutlich auch an die Funktionsfähigkeit eines Perpetuum mobile glauben, mit dem dieses System und Prinzip offenkundige Ähnlichkeit aufweist. Die EU gibt dem griechischen Staat Geld, mit dem er dann seine Schulden bei der EZB und dem IWF zurückbezahlt. Und das, obwohl jeder weiß, dass eine (vollständige) Rückführung der griechischen Staatsschulden ein gänzlich unrealistisches Szenario darstellt. Wird hier also nur virtuelles Geld zwischen verschiedenen Institutionen hin- und hergeschoben?

Vielleicht deuten diese Mechanismen aber auch auf ein noch deutlich tiefer liegendes Problem hin. Bereits während der letzten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise konnte man sich als aufmerksamer Beobachter des Eindrucks nicht erwehren, dass zahlreiche Konstruktionen, die das Finanzsystem zusammenhalten, möglicherweise nur Scheingebilde sind. Vielleicht geht es in Wirklich auch weiterhin nur darum, den Einsturz eines Systems zu verhindern, das nicht viel mehr als ein Kartenhaus ist. Da kommt einem eine öffentliche Meinung, an deren Entstehung viele Journalisten eifrig mitwirken, gelegen, die den faulen und gierigen Griechen mit harter Hand zeigen will, wo es langgeht. Wer dieser Haltung tatsächlich anhängt, ist den Demagogen allerdings längst auf den Leim gegangen.

posted by Stadler at 10:45  

13.7.15

Anwaltsroben darf man nicht bedrucken oder besticken

Ein Anwaltskollege aus NRW hatte die Idee, seine Robe auf der Rückseite mit seinem Namen und seiner Internetadresse zu besticken. Er hat deshalb bei der Rechtsanwaltskammer Köln angefragt, ob das möglich und zulässig ist.

Die Anwaltskammer reagierte erwartungsgemäß und teilte dem Anwalt mit, dass derartige Bestickungen als unzulässige Werbung gegen § 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA verstoßen würden und bat um Mitteilung, ob der Anwalt an seiner gegenteiligen Auffassung festhalten wolle; in diesem Fall würde man über entsprechende weitere Maßnahmen, etwa einen belehrenden Hinweis, förmlich beschließen.

Nachdem die Kammer keinen verfahrensabschließenden Bescheid erlassen hat, hat der Rechtsanwalt Klage zum Anwaltsgerichtshof erhoben, mit dem Antrag, die Anwaltskammer zu verurteilen, das von ihr geführte Verfahren betreffend die Zulässigkeit der äußerlichen Bestickung der Robe abzuschließen und ihn bezüglich des Ergebnisses der Beratungen ihres Vorstands abschließend zu bescheiden. Nach Klageerhebung hat die Kammer dann doch noch den belehrenden Hinweis erteilt, dass das Tragen einer Anwaltsrobe mit dem Aufdruck nicht mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar sei und daher unterlassen werden müsse. Daraufhin hat der Anwalt seinen Klageantrag auf eine Anfechtungsklage umgestellt.

Der AGH des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Klage mit Urteil vom 29.05.2015 abgewiesen (1 AGH 16/15). Das Gericht hat dahingend argumentiert, dass die Anwaltsrobe von werbenden Zusätzen freizuhalten ist und, dass ein Aufdruck des Namens des Anwalts sowie der Internetadresse der Kanzlei ein solcher werbender Zusatz sei, der gegen § 20 Berufsordnung (BORA) verstoßen würde.

posted by Stadler at 18:24  

13.7.15

Krebsgeschwür des Weltfußballs: Katar verklagt Theo Zwanziger

Nach einem Bericht der FAZ hat der Staat Katar den früheren DFB-Präsidenten Theo Zwanziger vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung der Äußerung, Katar sei das Krebsgeschwür des Weltfußballs in Anspruch genommen.

Zwanziger, der bis vor kurzem Mitglied des Fifa-Vorstandes war, bezog sich mit seiner Kritik auf die Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit der Vergabe der Fußball-WM 2022 an Katar sowie die Menschenrechtssituation in dem arabischen Land.

Nachdem es sich erkennbar um eine wertende Meinungsäußerung handelt, ist eine solche bis zur Grenze der Schmähkritik erlaubt. Eine Schmähkritik nimmt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dann an, wenn die Diffamierung im Vordergrund steht und keine Auseinandersetzung in der Sache mehr erkennbar ist. Gemessen an diesen Kriterien, dürfte es Katar mit seiner Klage schwer haben. Denn die Korruptionsvorwürfe gegen Katar sind längst mehr als nur Gerüchte, wie die laufenden Strafverfahren in der Schweiz zeigen. Auch für Menschenrechtsverletzungen gerade im Zusammenhang mit dem Bau der Stadien gibt es hinreichend Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass eine kritische Äußerung als überspitzt oder polemisch zu bewerten ist, ändert nichts daran, dass es sich im Kern um eine Auseinandersetzung in der Sache handelt. Die Frage ist zudem, ob ein Staat sich nicht ohnehin deutlich mehr Kritik gefallen lassen muss als eine natürliche Person.

Funfact am Rande: Der Staat Katar wird laut FAZ von der Kanzlei Bub, Gauweiler und Partner vertreten.

posted by Stadler at 14:01  

9.7.15

Kann man beim Teilen und Verlinken von Videos das Urheberrecht verletzen?

Internetnutzer verweisen in sozialen Netzwerken oder in Blogs laufend auf Videos die auf Plattformen wie YouTube abgelegt sind. Im Blog oder in der Chronik von Facebook wird dann ein Vorschaubild des Videos angezeigt, das den direkten Start der Filmdatei ermöglicht, die technisch allerdings weiterhin über das Videoportal bezogen wird. Ob man mittels dieser Form des Embedded-Links – es wird häufig auch von Framing gesprochen – Urheberrechte verletzten kann, ist seit Jahren ein Streitthema, das nun zum zweiten Mal den BGH beschäftigt, nachdem zwischenzeitlich auch der EuGH zu dieser Frage Stellung genommen hatte.

Der EuGH hat grundsätzlich entschieden, dass diese Form des Verweises regelmäßig keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie darstellt. Die Ausführungen des EuGH könnten aber dahingend verstanden werden, dass dies nur dann gelten soll, wenn das Video an seiner Quelle, also beispielsweise bei YouTube, rechtmäßig eingestellt worden ist. Eine solche Betrachtung würde für Internetnutzer freilich ein Pulverfass darstellen, da niemand letztlich beurteilen kann, ob ein Video bei YouTube oder einer anderen Plattform rechtmäßig ins Netz gestellt worden. Das oftmals schnell von der Hand gehende Teilen eines Videos auf Facebook würde dann immer die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung beinhalten.

Mir erscheint die Betrachtung des EuGH auch nicht sonderlich stringent, denn die Frage, ob überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegt, kann nicht davon abhängen, ob man diese Handlung als rechtmäßig betrachtet. Die Frage der Rechtmäßigkeit ist nämlich erst eine Folgefrage der Nutzungshandlung. Liegt bereits keine Nutzungshandlung vor, stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit erst gar nicht.

Der BGH (Az.: I ZR 46/12) hat heute über diese Frage verhandelt und scheint sich nach den Prozessberichten des Kollegen Dr. Knies und der Tagesschau noch nicht ganz schlüssig zu sein. Mir erscheint hier auch eine erneute Vorlage an den EuGH nicht ausgeschlossen.

Update:
Der BGH hat heute doch noch durch Urteil in der Sache entschieden und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hält es in der Tat für entscheidend, ob das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers bei YouTube eingestellt war, wozu das OLG München jetzt Feststellungen treffen soll. Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH in der Zwischenzeit in einem anderen anhängigen Verfahren noch ergänzend zu dieser Frage äußern wird.

posted by Stadler at 16:57  

9.7.15

In München bleibt die Verteidigung in Filesharing-Verfahren schwierig

Das Amtsgericht München hat mit Pressemitteilung vom 03.07.2015 über ein Urteil vom 09.10.2014 (Az.: 142 C 3977/15) berichtet. In Fällen des Filesharings verlangt das Amtsgericht München den Anschlussinhabern weiterhin umfassende Nachforschungspflichten ab, die das Gericht, in der Pressemitteilung wie folgt beschreibt:

Die Beklagte muss weiterhin vortragen, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sie muss dafür umfangreiche Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht namentlich mitteilen.

Ob diese Anforderungen tatsächlich den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH entsprechen, darf man bezweifeln. Denn das Amtsgericht München konstruiert hier faktisch – freilich in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Landgericht – eine Beweislastumkehr und überspannt die Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast deutlich. Zumal der BGH in seiner Rechtsprechung betont, dass eine Pflicht, das Nutzungsverhalten naher Angehöriger zu überwachen, nicht besteht.

Demgegenüber hierzu führt das AG München aus

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Nachfragen des Gerichts vorgetragen, dass der Anschluss mit einem individuellen Passwort verschlüsselt sei. Die Art der Verschlüsselung sei ihr aber nicht bekannt, da dies von ihrem Ehemann gemacht worden sei. Sie hätte damals einen Tower gehabt, die drei ihr Mann und die Söhne jeweils einen Laptop. Ihr Ehemann habe mit Sicherheit nichts mit Tauschbörsen gemacht. Ob die Söhne an Tauschbörsen teilnähmen, wisse sie nicht; auf Nachfrage hätten sie es abgestritten. Zugegeben habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung keiner. In technischer Hinsicht hätten alle vier Haushaltsmitglieder Tauschbörsen-Software installieren können. Als Täter habe sie den großen Sohn in Verdacht, es könne ab er auch der Kleinere gewesen sein. Ob am Tattag alle zu Hause gewesen waren, wisse sie nicht mehr, sie gehe aber davon aus, da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe und alle am nächsten Tag in die Schule oder zur Arbeit hätten gehen müssen. Auf ihrem Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen; die Rechner von Ehemann und Kinder habe sie nicht überprüft. Die Beklagte räumte ein, dass sie es im Grunde nicht wisse, ob ihre Söhne Filme im Rechner angeschaut hätten. Ebenso wenig wisse sie, was ihr Mann im Internet macht. Auch hinsichtlich des Nutzungsverhaltens verstrickte sie sich in Widersprüche.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer vorgetragen hat. Sie sei damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend nachgekommen.

Den Vortrag den das Amstgericht München fordert, kann man als Anschlussinhaber letztlich nur dann erbringen, wenn man das Internetnutzungsverhalten seines Ehepartners und seiner Kinder überwacht. Denn das Amtsgericht München verlangt im Grunde, dass der Rechtsverletzer konkret benannt wird. Jeder andere Vortrag wird in München als nicht ausreichend angesehen.

In der Bear-Share-Entscheidung führt der BGH demgegenüber aus:

Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Gegenüber volljährigen Familienmitgliedern besteht also keine keine Pflicht zur Belehrung oder Überwachung, was, wie der BGH betont auch aus dem grundrechtlich geschützten besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen folgt. Diesen Vorgaben wird die Rechtsprechung des Amtsgerichts München nicht gerecht, denn dort postuliert man faktisch eine solche Überwachungspflicht.

posted by Stadler at 09:20  
« Vorherige SeiteNächste Seite »