Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.7.15

In München bleibt die Verteidigung in Filesharing-Verfahren schwierig

Das Amtsgericht München hat mit Pressemitteilung vom 03.07.2015 über ein Urteil vom 09.10.2014 (Az.: 142 C 3977/15) berichtet. In Fällen des Filesharings verlangt das Amtsgericht München den Anschlussinhabern weiterhin umfassende Nachforschungspflichten ab, die das Gericht, in der Pressemitteilung wie folgt beschreibt:

Die Beklagte muss weiterhin vortragen, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sie muss dafür umfangreiche Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht namentlich mitteilen.

Ob diese Anforderungen tatsächlich den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH entsprechen, darf man bezweifeln. Denn das Amtsgericht München konstruiert hier faktisch – freilich in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Landgericht – eine Beweislastumkehr und überspannt die Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast deutlich. Zumal der BGH in seiner Rechtsprechung betont, dass eine Pflicht, das Nutzungsverhalten naher Angehöriger zu überwachen, nicht besteht.

Demgegenüber hierzu führt das AG München aus

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Nachfragen des Gerichts vorgetragen, dass der Anschluss mit einem individuellen Passwort verschlüsselt sei. Die Art der Verschlüsselung sei ihr aber nicht bekannt, da dies von ihrem Ehemann gemacht worden sei. Sie hätte damals einen Tower gehabt, die drei ihr Mann und die Söhne jeweils einen Laptop. Ihr Ehemann habe mit Sicherheit nichts mit Tauschbörsen gemacht. Ob die Söhne an Tauschbörsen teilnähmen, wisse sie nicht; auf Nachfrage hätten sie es abgestritten. Zugegeben habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung keiner. In technischer Hinsicht hätten alle vier Haushaltsmitglieder Tauschbörsen-Software installieren können. Als Täter habe sie den großen Sohn in Verdacht, es könne ab er auch der Kleinere gewesen sein. Ob am Tattag alle zu Hause gewesen waren, wisse sie nicht mehr, sie gehe aber davon aus, da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe und alle am nächsten Tag in die Schule oder zur Arbeit hätten gehen müssen. Auf ihrem Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen; die Rechner von Ehemann und Kinder habe sie nicht überprüft. Die Beklagte räumte ein, dass sie es im Grunde nicht wisse, ob ihre Söhne Filme im Rechner angeschaut hätten. Ebenso wenig wisse sie, was ihr Mann im Internet macht. Auch hinsichtlich des Nutzungsverhaltens verstrickte sie sich in Widersprüche.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer vorgetragen hat. Sie sei damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend nachgekommen.

Den Vortrag den das Amstgericht München fordert, kann man als Anschlussinhaber letztlich nur dann erbringen, wenn man das Internetnutzungsverhalten seines Ehepartners und seiner Kinder überwacht. Denn das Amtsgericht München verlangt im Grunde, dass der Rechtsverletzer konkret benannt wird. Jeder andere Vortrag wird in München als nicht ausreichend angesehen.

In der Bear-Share-Entscheidung führt der BGH demgegenüber aus:

Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Gegenüber volljährigen Familienmitgliedern besteht also keine keine Pflicht zur Belehrung oder Überwachung, was, wie der BGH betont auch aus dem grundrechtlich geschützten besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen folgt. Diesen Vorgaben wird die Rechtsprechung des Amtsgerichts München nicht gerecht, denn dort postuliert man faktisch eine solche Überwachungspflicht.

posted by Stadler at 09:20  

16 Comments

  1. In München gelten eben andere Gesetze. Der BGH hat in Bayern eben nichts zu melden! Logisch.

    Comment by maSu — 9.07, 2015 @ 10:01

  2. „Auch hinsichtlich des Nutzungsverhaltens verstrickte sie sich in Widersprüche.“
    Wieso „auch“? Wo sind denn da Widersprüche?

    Comment by W — 9.07, 2015 @ 12:44

  3. Die Erwartungen des Amtgerichts München mögen besonders streng sein. Dennoch sollte der schwammige Vortrag der Beklagten vor keinem Gericht Gehör verschaffen.

    Den wenigen Angaben zur Familienkonstellation entnehme ich, dass die Kinder minderjährig waren. Dann sind die Aussagen des BGH im „Morpheus“-Fall relevant: „Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. … Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht.“ und nichtsosehr die der Bear-Share-Entscheidung. Spätestens aber beim Verfassen einer Unterlassungserklärung sollte der Anschlussinhaber wissen, dass eine Wiederholung ausgeschlossen ist und das bedeutet dann schon eine gewisse Recherche.

    Aber auch, wenn die Kinder volljährig waren, gilt eigentlich das Gleiche. Alles Andere wäre unseriös. Wenn dabei eine klare Täterschaft zum Vorschein kommt, gibt es immer noch die Möglichkeit, die Aussage punktuell zu verweigern. Wie dann ein für die Beklagte entlastender Vortrag aussieht, ist ein zu vollbringendes Kunststück.

    Ein Vortrag der Ahnungslosigkeit und Desinteresse wird nicht genügen. Dazu empfehle ich den Artikel von Wolfgang Hirth in den Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins 3/08.
    http://www.richterverein.de/mhr/mhr083/m08310.htm

    Comment by Dreizack — 9.07, 2015 @ 13:03

  4. @Dreizack: Der Ehemann und vermutlich einer der beiden Söhne waren offenbar volljährig. Ansonsten hätte sich das Gericht vermutlich auch stärker mit der Morpheus-Entscheidung auseinandergesetzt.

    Wenn Sie einen schwammigen Vortrag beklagen, dann sollten Sie sich einfach mal die Frage stellen, was der durchschnittliche Anschlussinhaber in solch einer Situation realistischerweise vortragen kann. Die Anforderungen, die das AG München stellt, führen faktisch zu einer Beweislastumkehr oder wahlweise materiell-rechtlich zu einer Art Gefährdungshaftung, auch wenn man das so nicht sagt.

    Aus meiner Sicht widerspricht bereits das Postulat des BGH, wonach eine Vermutung bestehen soll, dass der Anschlussinhaber der Rechtsverletzter ist, der Lebenswirklichkeit. Das mag bei Singlehaushalten so sein, bei Mehrpersonenhaushalten ist eine solche Vermutung allerdings durch nichts zu rechtfertigen.

    Wenn wir dabei bleiben, dass die Beweislast grundsätzlich beim Rechteinhaber liegt, den Beklagten aber eine sekundäre Darlegungslast trifft, dann muss es genügen, wenn nachvollziehbare Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass neben dem Anschlussinhaber noch andere Personen als Rechtsverletzer in Betracht kommen. Insoweit halte ich es für ausreichend, wenn konkret vorgetragen wird, welche anderen Personen im Haushalt leben und, dass sie den Internetanschluss mitbenutzen. Das wird von einer ganzen Reihe von Instanzgerichten auch so entschieden. Aber halt nicht in München.

    Comment by Stadler — 9.07, 2015 @ 14:49

  5. Ehe und Familie sind laut Grundgesetz geschützt. Nicht so in Bayern. Da wird erwartet, dass jeder jeden überwacht, auch und gerade in der Familie – wobei man dabei natürlich auch Dinge mitbekommen muss, die man vielleicht lieber nicht wüsste, und die womöglich sogar geeignet sind, die Familie zu zerrütten. Was eine kranke Sichtweise.

    Comment by fr.osch — 9.07, 2015 @ 15:33

  6. Und? Wann ändert sich das in Bayern? Muss das erst einer wieder vors BGH treiben?

    Comment by Christian — 9.07, 2015 @ 16:51

  7. Da das LG München eine Revision regelmäßig nicht zulässt und auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO als nicht statthaft deklariert, wird man wohl nie erfahren wie das OLG München oder gar der BGH hier entscheiden würde. @Stadler: Hat man Ihrer Meinung überhaupt am Gerichtsstandort München überhaupt gegen WF eine Chance ?

    Comment by Aika96 — 9.07, 2015 @ 16:56

  8. Seit wann muss man eigentlich vor Gericht seine Familienmitglieder belasten? Könnte Sie nicht einfach sagen, Sie weiß wer es war und verweigert die weitere Aussage? Oder sind in Bayern neben der Beweislastumkehr auch alle anderen Gesetze ausser Kraft gesetzt?

    Comment by Oliver — 9.07, 2015 @ 23:46

  9. @Aiko96: Eine realistische Chance hat man regelmäßig dann, wenn man den konkreten Verletzter namentlich benennt. Wenn man das bereits vorgerichtlich macht, erhebt WF aber normalerweise auch keine Klage.

    Comment by Stadler — 10.07, 2015 @ 14:07

  10. Also, an Stadler, die Kriminellen sollten regelmäßig ihre Schuld auf ein minderjähriges Kind abwälzen und dieses namentlich benennen.

    Comment by Hayden — 10.07, 2015 @ 16:24

  11. Die Problemlösung scheint für Straftäter in Familien mit nicht strafmündigen Kindern wunderbar zu sein. Kinderlose sind da weniger glücklich.

    Beleidigung? War mein Achtjähriger
    Morddrohung? War meine Zwölfjährige
    Filesharing? War mein Elfjähriger
    Dauertelefonate ins Ausland? War mein Säugling, falsche Taste gedrückt, das Kleine!

    Wie war das noch mit dem Grundgesetz und der Gleichbehandlung? Ein User soll zahlen, weil er keine strafunmündigen Kinder vorweisen kann? Ein Vater lacht sich einen Ast, weil er einen Sohn im Alter von zehn Jahren hat? Geht es noch?

    Unhaltbar, wenn man den richtigen Anwalt hat, der den Richter genau das zum die Ohren schlägt.

    Comment by Anonymous — 10.07, 2015 @ 16:36

  12. Bitte Zivilrecht nicht mit Strafrecht vermischen. Das Strafrecht ist eine andere Baustelle.

    Comment by Hayden — 10.07, 2015 @ 16:50

  13. Ich finde das Thema eigentlich auch ziemlich aufgeblasen, denn wir kommen jetzt besser auf den Rechtsalltag zurück, den die Staatsanwälte bestreiten.

    Geht von einem Rechner eine Straftat aus, es wird Strafanzeige erstattet, dann wendet sich die Staatsanwaltschaft an den Provider, um die Adressdaten des Verdächtigen zu erhalten. Dieser bekommt Post und eine Vorladung der örtlichen Polizei. Nun entscheidet der Betroffene, ob ein Anwalt nötig ist oder nicht. Der Vorladung muss niemand nachkommen. Man kann sie in den Müll werfen. Die Polizei informiert darüber die Staatsanwaltschaft.

    Und genau jetzt setzt ein, was in 98% aller Fälle bei minderschweren Straftaten geschieht. Das Verfahren wird sofort eingestellt.

    So einfach ist das.

    Und über die restlichen 2% kann man sich unterhalten oder einen Anwalt bemühen, der aber nicht nötig ist, wenn man halbwegs intelligent ist.

    Comment by Hayden — 10.07, 2015 @ 16:59

  14. Weiter in der Strafrecht-Schule, während man hier über Zivilrecht diskutiert.

    Mutter und Vater sitzen in der Küche. Einer von beiden schlägt den Säugling tot. Beide bezichtigen den anderen Elternteil. Fazit? Freispruch. Die Tat konnte keinem Elternteil nachgewiesen werden.

    Jetzt zum Zivilrecht. Von einem Anschluss gehen Straftaten aus. Der Anschlussinhaber bekommt Post von einem Abmahnanwalt. Widerspruch einlegen ohne Begründung. Der Anwalt wird entweder ein Inkassounternehmen beauftragen oder das gerichtliche Mahnverfahren direkt einleiten. In beiden Fällen Widerspruch einlegen ohne Begründung. Dann kommt es zu einem Klageverfahren. Und erst dann ist es nötig, sich überhaupt Gedanken zu machen. Wer klug agiert, braucht selbst dort keinen Anwalt, sondern erinnert sich an ein gutes, deutsches Sprichwort:

    Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

    Wer so handelt, wird auch in Zukunft entspannt online gehen können.

    Comment by Hayden — 10.07, 2015 @ 17:29

  15. Das Urteil ist ja schon fast ein Jahr alt. Letzten Monat hat das AG München eine Klage von WF abgewiesen, mit der Begründung, eine Überwachungspflicht von Angehörigen bestehe nicht.

    Möglichweise hat sich der Wind also inzwischen auch in München gedreht.

    Link:
    http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de/news/Waldorf_Frommer_Sony_Music_Klage_vor_dem_AG_Muenchen_abgewiesen

    Comment by Steve — 14.07, 2015 @ 14:41

  16. ich möchte hier meinen Fall schildern – Jahr 12.2020,

    ich leben in einem 2 Familienhaus und habe wegen drohender Obdachlosigkeit 2 Freunde bei mir aufgenommen. Ich lebe mit Freundin im Erdgeschoss, die 2 Freunde und mein volljähriger Sohn im Obergeschoss. Sie haben einen eigenen Zugang.
    Ich bekam einen Mahnbescheid wegen Filesharing. Habe Einspruch eingelegt, da ich es nicht war, erklärte dass ich in einer Art WG wohne, nicht weis, wer mein Haus wann betritt (ich arbeite bis spät nachts) oder wer Besuch über Nacht bekommt. Alle beteiligen sich an den Internetkosten.
    Das Gericht wirft mir vor der Darlegungslast nicht nachgekommen zu sein obwohl ich alle Personen benannt habe die infrage kommen könnten und diese Personen natürlich alles abstreiten. ich solle das Internetverhalten beschreiben…., ich frage mich wie ich das machen soll ?, heimlich spionieren, ausfragen ?mein Anwalt lässt mich im Stich, das er nur geringes Honorar verlangen kann… auch die Richterin konnte mir auf die Frage, was ich den hätte tun können“ keine Antwort geben außer „ich bin nicht ihre Anwältin“. Ich vermute sogar, hier eine Art „Freundschaft“ zwischen Kläger und Richterin bestand.
    Ich wüsste nicht, wie ich eine Wiederholung vermeiden könnte.
    Ich hatte mir vom Münchner Amtsgericht eine faire Verhandlung gewünscht, den ich bin mir keiner Schuld bewusst. Leider lässt sich in München die Justiz instrumentalisieren, gegen die eigenen Bürger…, wie soll ich als Anschlussinhaber wissen, wer in einer WG was im Netz anstellt. Jeder hat seinen eigenen Laptop im eigenen Zimmer. Wenn ich meinen Besuch bei mir telefonieren lasse, muss ich wissen, wann er wen angerufen hat und was er gesprochen hat. Kann ja sein, daß er eine Bank erpresst…. und ich bin dann schuld.
    Ein Armutszeugnis des Amtsgerichts München !

    Comment by IMAS — 7.12, 2020 @ 21:24

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