Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.9.15

Will die EU-Kommission die Haftung von Portalbetreibern und Intermediären verschärfen?

Die Kommission wird eine öffentliche Konsultation zur Frage der Regulierung von Internetplattformen durchführen, wobei die Möglichkeit der Bekämpfung rechtswidriger Inhalte eine zentrale Rolle spielen soll. Der Fragenkatalog der Kommission ist vor einigen Tagen als Leak im Netz aufgetaucht. Speziell die Fragen 23 – 33 deuten darauf hin, dass die Kommission über eine Veränderung und auch Verschärfung des Haftungsregimes aus der E-Commerce-Richtlinie nachdenkt, was sicherlich auch damit zusammenhängt, dass sich neuartige Dienste etabliert haben, die man 2001 überhaupt nicht auf dem Schirm hatte und andererseits zentrale Aspekte wie Suchmaschinen und Hyperlinks schon damals (bewusst) ungeregelt geblieben sind.

Man kann natürlich beispielsweise die Frage stellen, ob ein klassischer Hoster einerseits und Videoplattformen oder soziale Netzwerke andererseits, tatsächlich dieselben Haftungsprivilegien genießen sollten oder ob es hier sinnvoll und notwendig ist, stärker als bislang zu differenzieren.

posted by Stadler at 10:42  

21.9.15

BGH zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für Nutzerbewertungen

Ein Hotelier hat den Betreiber eines Hotelbewerungsportals wegen einer negativen Hotelbewertung eines Nutzers auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Hotelbetreiber verlangte die Unterlassung konkreter Tatsachenbehauptungen wie die Matratze bestehe nur aus ca. 4 cm Schaumstoff, die Zimmer beziehungsweise Betten seien mit Bettwanzen befallen gewesen und das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt gewesen, da bei Beschädigung 50 € gezahlt werden müssten.  Auf die Abmahnung des Hoteliers hin, hatte der Portalbetreiber die Negativbewertung vom Netz genommen, allerdings keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klage des Hoteliers auf Unterlassung wurde abgewiesen, der BGH hat die Klageabweisung nunmehr in der Revisionsinstanz bestätigt (Urteil vom 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13).

Der BGH geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht und prüft die Frage der Unterlassung auf Grundlage des UWG. Hierbei geht der BGH davon aus, dass keine Behauptung nach § 4 Nr. 8 UWG vorliegt, weil sich der Betreiber des Hotelbewerungsportals die Aussagen des Nutzers nicht zu eigen macht. Auch liegt nach Ansicht des BGH kein Verbreiten im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG vor. Hierbei geht der BGH davon aus, dass Tatsachenbehauptungen mithin erst dann im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG über ein Internetportal verbreitet werden, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat. Hierzu führt der BGH folgendes aus:

Im Falle der Weitergabe von Tatsachenbehauptungen über ein Bewertungsportal im Internet muss der weite Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden. Der Betreiber eines Internet-Bewertungsportals könnte einer Verbreitungshaftung ansonsten nur durch eine umfassende inhaltliche Überprüfung der von Nutzern in das Portal eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung entgehen. Der Annahme einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten fremden Daten steht jedoch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. (…)

Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands des § 4 Nr. 8 UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals nur angenommen werden kann, wenn spezifische Überwachungspflichten verletzt werden.

Bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe hat die Beklagte die beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG verbreitet.

Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die von ihr gespeicherten Daten sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern vielmehr fremde Informationen im Sinne des § 10 Satz 1 TMG (s.o. Rn. 23).

Die im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG einschränkende Auslegung des § 4 Nr. 8 UWG kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals allerdings nur in Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 C236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 114, 120 Google und Google France; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. L’Oréal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Haftung nach § 4 Nr. 8 UWG gerechtfertigt sein (vgl. zu § 7 Abs. 2 TMG BGHZ 191, 19 Rn. 23 Stiftparfüm).

Die Beklagte hat keine aktive Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen auf ihrem Portal eingenommen. Dass die Beklagte zur Förderung bestimmter Hotelbetriebe selbst eine Auswahl der veröffentlichten Bewertungen vorgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Die statistische Auswertung von Bewertungen sowie der Einsatz eines Wortfilters zum Auffinden von rechtsverletzenden Inhalten und die nach Ansprechen des Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge durch Mitarbeiter der Beklagten begründet ebenfalls keine aktive Rolle der Beklagten, weil eine über die Aussonderung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßender Beiträge hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9, § 8 Rn. 2.28; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 135a). Durch die bei Ansprechen des automatischen Wortfilters von der Beklagten vorgenommene manuelle Durchsicht von Äußerungen der Nutzer verlässt die Beklagte ihre neutrale Position nicht, weil sie hierdurch keine Kenntnis von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt.

Die Beklagte geht wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat als Diensteanbieter einer mit der Rechtsordnung grundsätzlich in Einklang stehenden Geschäftstätigkeit nach. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schafft, wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich unter einem Pseudonym wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Zu Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände der Beklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 39 Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 28 – Alone in the Dark). Das Interesse der Klägerin am Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könnte nur durch eine vollständige inhaltliche Kontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten gewahrt werden, die der Beklagten unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber einer Internethandels- oder Bewertungsplattform auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot oder die konkrete Bewertung unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derar-tigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 Stiftparfüm).

Tatsachenbehauptungen werden mithin erst im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat. Weil die Beklagte die beanstandete Bewertung, von deren Rechtswidrigkeit sie zuvor keine Kenntnis hatte, nach Eingang der Abmahnung endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 UWG nicht vor.

posted by Stadler at 15:04  

21.9.15

Was taugt Blendle?

Blendle, eine Art Onlinekiosk für digitale journalistische Inhalte ist seit einer Woche offiziell auch in Deutschland am Start, nachdem das Projekt in den Niederlanden bereits sehr erfolgreich läuft.

Ich habe am Samstag auf der DJV-Fachtagung „Besser Online“ einen Vortrag von Blendle-Gründer Marten Blankesteijn darüber gehört, was Blendle ist und wie es funktioniert und mich dann entschlossen, den Dienst einfach mal zu testen.

Blendle bietet die Möglichkeit, einzelne Artikel beispielsweise aus dem SPIEGEL, der ZEIT oder der SZ online zu lesen, ohne gleich die komplette Zeitung/Zeitschrift kaufen zu müssen. Blendle bietet als Testanreiz ein Startguthaben von 2,50 EUR an. Sein Guthaben kann man dann immer wieder per Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung aufladen. Beim erstmaligen Aufladen spendiert Blende nochmals EUR 2,50 an zusätzlichem Guthaben.

Man kann außerdem online in den einzelnen Zeitungen und Zeitschriften blättern und sich beispielsweise neue Artikel nach Themengebieten wie Politik, Kultur, Sport, Medien u.a. anzeigen lassen.

Die Preisgestaltung wird nach der Aussage von Blankesteijn von den Verlagen vorgegeben und variiert deutlich. Während SZ und SPIEGEL mit stolzen 79 bzw. 75 Cent pro Artikel hinlangen – die Titelstory des SPIEGEL kostet gar 1,99 (!) – zahlt man für Artikel der FAZ – soweit für mich ersichtlich – im Normfall 45 Cent und für Texte aus anderen durchaus renommierten Blättern wie WELT oder Tagesspiegel häufig nur 25 Cent. Gleichzeitig gibt es aber auch die Möglichkeit, die Gesamtausgabe zu erwerben. Die Gesamtausgabe der heutigen SZ kostet beispielsweise 1,99 EUR, die der FAZ 1,71 EUR. Wenn man zuerst einen einzelnen Artikel kauft und anschließend noch die Gesamtausgabe, wird der Preis des einzelnen Artikels abgezogen. Einmal gelesene Artikel bleiben unter „Mein Archiv“ weiterhin aufrufbar und können beliebig oft geöffnet werden.

Das Angebot von Blendle ist bereits beim Start recht beeindruckend. Mit SZ, FAZ, SPIEGEL, ZEIT, Stern, Focus, Welt, BamS, Wirtschaftswoche und Handelsblatt sind viele Flaggschiffe bereits dabei. Hinzu kommen einige regionale Tageszeitungen sowie Boulevard- und Special-Interest-Titel wie Kicker, Gala, 11Freunde, SportBild, Chip, Brigitte, Journalist, Cicero und Neon. Angekündigt sind u.a. Münchener Merkur, NZZ, Freitag, Wired, AutoMotorSport, Audio, Connect, GQ und RunnersWorld. Internationale Titel sind bislang noch eher schwach vertreten, aber zumindest hat man die Washington Post und das Wall Street Journal im Programm, die New York Times ist angekündigt.

Eine große Schwachstelle stellt aus meiner Sicht aber die App dar, die ich mir für iOS angeschaut habe und die leider nicht annähernd die Usability der Website erreicht.

Auch wenn einzelne Verlage wie SPIEGEL oder Süddeutsche sicherlich noch darüber nachdenken sollten, ob ihre Artikelpreise nicht deutlich zu hoch sind, ist das Angebot von Blendle insgesamt interessant und zukunftsweisend. Zumal die aktuellen Gesamtausgaben immer zum Normalpreis verfügbar sind, so dass es sich durchaus anbietet, diese bei Blendle zu kaufen.

posted by Stadler at 12:31  

18.9.15

Bewegung beim Urhebervertragsrecht?

Vor drei Jahren habe ich einem Blogbeitrag gefordert, wieder verstärkt über das Urhebervertragsrecht zu reden, denn die rechtliche Stellung der tatsächlichen Urheber ist häufig sehr schwach, was nicht zuletzt an der übermächtigen Position von Verlagen liegt.

Das Bundesjustizministerium hat nunmehr einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung“ angekündigt. Der Entwurf liegt mir noch nicht vor, es existiert aber ein „Waschzettel“ der einige Eckpunkte der geplanten Regelung ankündigt. Es heißt dort u.a.:

Ziel dieses Vorhabens ist es, den bestehenden gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung auch tatsächlich besser durchzusetzen. Dabei sollen insbesondere „Total Buy-outs“ zurückgedrängt und durch die Einführung eines Verbandsklagerechts das „Blacklisting“ bekämpft werden.

Es soll u.a. eine Verbandsklagebefugnis geschaffen werden, die es ermöglicht, gegen Verlage vorzugehen, die sich nicht an Gemeinsame Vergütungsregeln und Tarifverträge halten.

Der Urheber soll ein Nutzungsrecht, das er einem Verwerter eingeräumt hat, nach fünf Jahren zurückrufen können, wenn er ein anderes Angebot eines neuen Verwerters erhält. Der bisherige Vertragspartner kann die Verwertung aber zu den Bedingungen des Konkurrenzangebots fortsetzen (ähnlich einem Vorkaufsrecht). Ob dieses Konzept tatsächlich praxistauglich ist, darf man bezweifeln. Denn es setzt voraus, dass der urheber ein anderes (besseres) Angebot eines anderen Verlags erhält, der sich dann auch auf das Risiko einlassen muss, leer auszugehen, weil der bisherige Verleger den Vertrag zu den geänderten Konditionen fortsetzen kann.

Es soll zudem der Grundsatz der angemessenen Beteiligung der Urheber und ausübenden Künstler an jeder Verwertung betont werden, mit der Folge, dass mehrfache Nutzungen z. B. von einem Presseartikel in mehreren Onlinemedien in der Regel auch mehrfach zu vergüten sind. Auch hier darf man auf die konkrete Ausgestaltung gespannt sein.

Geplant ist außerdem die gesetzliche Normierung eines Anspruchs des Urhebers auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Verwerter, der auch dann gelten soll, wenn der Urheber nicht nach verkauftem Werkstück, sondern pauschal vergütet wird.

Nach dem was bislang durchgesickert ist, sieht es nicht nach dem großen Wurf aus, sondern eher nach Regelungen, die sich zwischen Stückwerk und Kosmetik bewegen.

Update vom 21.09.2015:
Es gibt mittlerweile auch einen Leak des Referentenentwurfs im Netz

posted by Stadler at 10:31  

13.9.15

Muss Facebook stärker gegen rassistische Postings vorgehen?

Bundesjustizminister Heiko Maas fordert von Facebook ein stärkeres Vorgehen gegen rassistische Äußerungen. Konkret verlangt Maas, dass Facebook ein Team mit deutschsprachigen Mitarbeitern einstellt, das gezielt gegen Hass-Botschaften vorgeht, die über das soziale Netzwerk verbreitet werden und Ausländer und Flüchtlinge betreffen. Das hat erwartungsgemäß zu kontroversen Diskussionen geführt, im Heise-Newsticker war sogar davon die Rede, Maas würde ein deutschsprachiges Zensurteam von Facebook fordern.

Im Zusammenhang mit amerikanischen Anbietern wie Facebook oder Google wird immer wieder die Frage gestellt, weshalb sie sich überhaupt an deutschen Gesetzen orientieren sollten. Diese Frage ist sowohl in der deutschen wie auch der europäischen Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für die Anwendung von nationalem Recht ist ein hinreichender Inlandsbezug. Wenn also beispielsweise auf Facebook Deutsche, in deutscher Sprache, über ein aktuelles inländisches Thema wie den Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland diskutieren, dann ist der Bewertungsmaßstab der Äußerungen der Nutzer das deutsche Recht.

Sobald Facebook Kenntnis von Äußerungen erhält, die Strafgesetze verletzen, also insbesondere eine Volksverhetzung oder Beleidigung darstellen, ist Facebook zur Löschung verpflichtet. Gleiches gilt auch für ehr-, persönlichkeits- und datenschutzrechtsverletzende Postings.

Nun ist allerdings nicht alles, was man als rassistisch oder hetzerisch betrachten kann, ohne weiteres strafbar. Die Hürden für eine Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB sind vielmehr eher hoch, so dass sie nur in wenigen Fällen überschritten sein werden.

Ein Blick in die Geimschaftsstandards von Facebook macht allerdings deutlich, dass Facebook nach seinen selbstaufgestellten Regeln, die die Nutzer bei der Anmeldung akzeptieren, Hassbotschaften ganz allgemein verbietet. Wer eine Person, wegen ihrer Rasse, ethnischen Zugehörigkeit, wegen ihrer sexuellen Orientierung oder des Geschlechts direkt angreift oder Hass gegen eine solche Personengruppe schürt, wird nach diesen Regeln bei Facebook gelöscht. Die Schwelle der Community-Standards von Facebook ist also deutlich niedriger als die des § 130 StGB bei der Volksverhetzung.

An dieser Stelle muss sich Facebook in der Tat fragen lassen, warum es sich nicht einmal an seine eigenen, selbstgesetzten Regeln hält. Gemessen an den eigenen Standards hätte Facebook in letzter Zeit deutlich mehr löschen müssen. Meine Erfahrung als Anwalt ist die, dass Facebook auch bei klar rechtswidrigen Äußerungen häufig nicht reagiert, während beispielsweise nackte Brüste oder auch (behauptete) Urheber- oder Markenrechtsverletzungen oftmals sehr schnell gelöscht werden.

Den Vorschlag von Heiko Maas, dass Facebook ein deutschsprachiges Team zusammenstellen soll, das rechtswidrige Äußerungen von Nutzern überprüft, kann man meines Erachtens nicht ernsthaft kritisieren. Facebook hat als Betreiber eines sozialen Netzwerks die Vorgaben des Strafrechts und zum Schutz der persönlichen Ehre zu beachten und es darf politisch auch angehalten werden, seine eigenen Standards zu befolgen.

Man muss andererseits natürlich berücksichtigen, dass das übereifrige Löschen von Postings die aus dem rechten Spektrum kommen, auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer beeinträchtigen kann. Unserem Grundgesetz liegt das Konzept einer streitbaren Demokratie zugrunde und auch Rechtsradikale, Rassisten und Nazis können sich deshalb in ihrem Sinne an der öffentlichen Debatte beteiligen, solange sie keine Straftatbestände erfüllen oder die persönliche Ehre eines Anderen verletzen. Die Löschung von Postings erfordert daher immer eine sorgfältige Abwägung. Dass diese Abwägung zumindest in einem ersten Schritt auf Unternehmen wie Facebook abgewälzt wird, mag man bedauern oder für bedenklich halten, liegt aber in der Natur der Sache. Wer, wenn nicht Facebook selbst, sollte die Durchsetzung von Regeln auf Facebook denn gewährleisten? Die Entscheidungen von Facebook bestimmte Inhalte zu löschen oder nicht zu löschen, unterliegen außerdem der gerichtlichen Kontrolle. Facebook wird derzeit von Deutschland aus nur selten verklagt, weil es vielen Betroffenen zu mühsam oder riskant erscheint, sich mit Facebook auseinanderzusetzen. Wenn sich das ändert, wird Facebook in Zukunft vielleicht auch sorgfältiger prüfen, welche Äußerungen zu beanstanden sind und welche nicht.

Update:
Mein heutiges Interview mit der Radiowelt auf Bayern2 zum Thema kann man hier nachhören.

posted by Stadler at 21:05  

10.9.15

Regelungen zur Terrorbekämpfung sollen erneut verlängert werden

Die gesetzlichen Regelungen zur Terrorbekämpfung, die infolge von 9/11 eingeführt wurden, sollen um weitere fünf Jahre verlängert werden, bis 2021. Dies sieht ein „Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen“ der Bundesregierung vor. Zentraler Bestandteil des zugrundeliegenden Gesetzespakets ist das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das insbesondere den Geheimdiensten erweiterte Überwachungsbefugnisse verliehen hat.

Die neuerliche Verlängerung zeigt einmal mehr, dass grundrechtseinschränkende Gesetze, selbst wenn sie befristet eingeführt wurden und wie hier (angeblich) evaluiert werden, in keinem Fall zurückgenommen werden.

Wie die Evaluierung der Anti-Terrorgesetze funktioniert, habe ich vor vier Jahren, anlässlich der letzten Verlängerung, in einem Blogbeitrag erläutert. Von einer ergebnisoffenen und sachlich fundierten Evaluierung kann in diesem Fall überhaupt keine Rede sein. Die angeblich wissenschaftliche Evaluierung, deren Ergebnis politisch vorgegeben ist, darf man getrost als bloße Augenwischerei betrachten.

posted by Stadler at 21:52  

6.9.15

Kaltland adé?

Bis vor wenigen Tagen konnte man in sozialen Netzwerken häufig den Hashtag #Kaltland lesen, wenn es um den Umgang der deutschen Politik und Gesellschaft mit der Flüchtlingsthematik ging. Es hatte den Anschein, als würde sich die Geschichte von Anfang der 90er Jahre wiederholen, als die Rechten mit Stammtischparolen sowohl in der Politik als auch in der Bevölkerung die Meinungshoheit übernahmen. Es folgten pogromartige Anschläge auf Asylbewerberwohnheime. Anschließend schränkte eine breite politische Mehrheit das Grundrecht auf Asyl erheblich ein. Nicht wenige befürchteten, dass sich diese Entwicklung in ähnlicher Form wiederholen würde. Obwohl die Rechten in den letzten Monaten immer lauter und aggressiver wurden, war andererseits erkennbar, dass in weiten Teilen der Bevölkerung, anders als vor gut 20 Jahren, nunmehr ein größeres Verständnis für Flüchtlinge vorhanden ist.

Auch wenn die Haltung und Forderung, die Flüchtlinge willkommen zu heißen, schon länger artikuliert wird, hätte die Entwicklung der vergangenen Woche wohl niemand vorhergesagt. Eine Zivilgesellschaft, die Flüchtlinge an großen deutschen Bahnhöfen aktiv willkommen heißt, verschafft sich Gehör und verblüfft Politik und Medien. Dies geschieht nicht durch lautes Geschrei und Aggression wie bei den Rechten, sondern durch tatsächliches Handeln. Solidarität und Hilfsbereitschaft setzen sich gegenüber Hetze und Ablehnung durch. Dies nährt die Hoffnung, dass die Meinungsführerschaft diesmal bei der Zivilgesellschaft liegt, die der Politik zeigt, wie Solidarität und Mitgefühl gelebt wird. Vielleicht ist es also doch wärmer in diesem Land als wir gedacht haben. Die bewegenden Szenen insbesondere vom Münchener Hauptbahnhof stimmen mich hoffnungsfroh.

Wie die Entwicklung europaweit aussieht, bleibt abzuwarten. Vielleicht bricht sich auch in denjenigen Staaten die Solidarität Bahn, die bislang noch wesentlich weniger Flüchtlinge aufgenommen haben als Deutschland. Die Zukunft Europas und der EU wird sich jedenfalls auch an der Frage der Menschenrechte und der Menschlichkeit entscheiden.

Die großartige Carolin Emcke schreibt in der SZ, dass die Flüchtlinge den Mut des Aufbruchs mitbringen und den Glauben an ein gerechtes, freies Europa, das selbst erst wieder lernen muss, wie und wer es sein kann. Ich hoffe, dieser Lernprozess wird jetzt in ganz Europa einsetzen und fortschreiten und das Zeitalter eines neuen Aufbruchs einläuten.

posted by Stadler at 22:15  

4.9.15

Internetprovider können nicht zur aktiven Überwachung und Filterung auf Basis der StPO verpflichtet werden

Der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof hatte auf Antrag des Generalbundesanwalts einen Internetserviceprovider verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitzuteilen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufrufen. Dazu soll der Provider in einem ersten Schritt diejenigen Anfragen an die von ihm betriebenen DNS-Server, die sich auf die Hauptseite beziehen, auf einen speziell eingerichteten Proxy-Server umleiten; in einem zweiten Schritt sollte der Provider die umgeleiteten Daten auf die weiteren Merkmale – Sub-URL sowie Browserversion – untersuchen. Hinsichtlich der auf diese Weise erlangten IP-Adressen der Anfragenden hat der Generalbundesanwalt gemäß § 100j Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG angeordnet, dass der Provider schriftlich Auskunft über die jeweils vorhandenen Bestandsdaten zu erteilen hat.

Den zugrundeliegenden Beschluss des Ermittlungsrichters hat der BGH nunmehr mit Beschluss vom 20.08.2015 (Az.: StB 7/15) aufgehoben.

Die dem Provider aufgegebene Filterung nach den Merkmalen „Browserversion“ und „Sub-URL“ stellt nach Ansicht des BGH eine Maßnahme der Überwachung dar, die als solche allein den Ermittlungsbehörden obliegt.

In dem Beschluss des BGH heißt es hierzu:

Die Ermöglichung der Maßnahme ist indes von deren Durchführung zu trennen. Die durch § 100a Abs. 1 StPO gestattete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, mithin die Kenntnisnahme vom Inhalt der Mitteilungen, obliegt allein den Ermittlungsbehörden (vgl. KK-Bruns, StPO, 7. Aufl., § 100b Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 100b Rn. 8). Diese Aufgabenverteilung ist absolut. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts steht das für Mitarbeiter von Telekommunikationsdienstleistern bestehende Verbot, Gespräche mitzuhören, auch bei nicht standardisierten Maßnahmen nicht in Relation zu dem unabhängig davon geltenden Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis des einzelnen Nutzers.

§ 88 Abs. 3 Satz 1 TKG untersagt den Dienstanbietern, sich über das für die geschäftsmäßige Erbringung erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Dieses Verbot bleibt durch § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO unberührt. Hierdurch wird den Anbietern lediglich aufgegeben, den Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf die Kommunikation zu gewähren (vgl. Eckhardt in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 88 Rn. 35).

Dabei ist der Zugang gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TKÜV derart einzuräumen, dass der Verpflichtete (hier: die Beschwerdeführerin) der berechtigten Stelle (hier: den Ermittlungsbehörden) am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen hat, die über seine Telekommunikationsanlage unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt wird. Aus dem Umstand, dass die TKÜV keine detaillierte Regelung über die Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme enthält, folgt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht, dass auch deren generelle Regelungen keine Geltung beanspruchen könnten. Diese bleiben über den Verweis in § 100b Abs. 3 Satz 2 StPO weiterhin anwendbar, da sie unabhängig vom Einzelfall Vorgaben zur Abwicklung machen (vgl. auch § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) TKG).

Der Telekommunikationsdienstleister hat mithin die Kopie für die Ermittlungsbehörden auf der Ebene seiner geschäftsmäßigen Aufgabenerfüllung zu erstellen. Diese liegt beim Aufruf einer Internetseite durch einen Nutzer im Verbindungsaufbau zwischen dessen (dynamischer) IP-Adresse zu der im Ausland belegenen Internetseite, wobei in Deutschland (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 TKÜV) durch den DNS-Server der Beschwerdeführerin allein die Übersetzung des Seitennamens in eine (statische) IP-Adresse vorgenommen wird, um die Weiterleitung zu ermöglichen. Da die Übersetzung schon allein anhand des Namens der Hauptseite möglich ist, kommt es – was auch der Generalbundesanwalt nicht in Abrede stellt – für die Aufgabenerledigung durch die Beschwerdeführerin auf die letztlich vom Nutzer angesteuerte Sub-URL ebenso wenig an wie auf die von diesem genutzte Browserversion.

Bereits daraus folgt, dass die auf diese Kriterien abstellende weitere Filterung den Ermittlungsbehörden obliegt, letztlich unabhängig davon, ob es sich dabei um „starke“ oder „schwache“ Inhaltsdaten oder lediglich nähere Umstände der Kommunikation handelt. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass es für die Schwere eines Grundrechtseingriffs keinen Unterschied macht, ob dieser durch die Ermittlungsbehörden selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wird.

Der BGH hat also gar nicht darüber entschieden, ob die Maßnahme als solche rechtmäßig ist oder wäre, sondern nur festgestellt, dass die Verpflichtung des Providers zur aktiven Überwachung eines Nutzers rechtswidrig ist. Der Provider kann nur dazu verpflichtet werden, den Ermittlungsbehörden eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt wird. Das muss aus Sicht des überwachten Nutzers kein Vorteil sein, denn auf diese Art und Weise erhält die Staatsanwaltschaft wesentlich mehr Daten als im Falle einer vorherigen Filterung durch den Provider.

posted by Stadler at 09:16  

3.9.15

Private Nutzung des Mobiltelefons in der Verhandlung begründet Besorgnis der Befangenheit

Der BGH hat entschieden, dass die private Nutzung des Mobiltelefons während der Hauptverhandlung die Besorgnis begründet, der betreffende Richter sei befangen. (Urteil vom 17.06.2015, Az.: 2 StR 228/14).

In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:

Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gab die private Nutzung des Mobiltelefons durch die beisitzende Richterin während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, die Richterin habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallender (vgl. § 261 StPO) Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt.

Angesichts der Tatsache, dass es die beisitzende Richterin wegen der erwarteten Überschreitung der Sitzungszeit mit vorgefertigter SMS offensichtlich von vornherein darauf angelegt hat, aktiv in der Hauptverhandlung in privaten Angelegenheiten nach außen zu kommunizieren, kommt es entgegen der Auffassung im ablehnenden Beschluss des Landgerichts auch nicht darauf an, ob deswegen die Aufmerksamkeit der Richterin erheblich reduziert gewesen sei. Denn die beisitzende Richterin hat sich während der Zeugenvernehmung durch eine mit der Sache nicht im Zusammenhang stehende private Tätigkeit nicht nur gezielt abgelenkt und dadurch ihre Fähigkeit beeinträchtigt, der Verhandlung in allen wesentlichen Teilen zuverlässig in sich aufzunehmen und zu würdigen; sie hat damit auch zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, in laufender Hauptverhandlung Telekommunikation im privaten Bereich zu betreiben und dieses über die ihr obliegenden dienstlichen Pflichten zu stellen.

posted by Stadler at 12:06  

3.9.15

LG Saarbrücken untersagt identifizierende Berichterstattung von bild.de

Das Landgericht Saarbrücken hat dem Onlineportal der BILD die identifizierende Berichterstattung mittels Fotos über den Unfall eines 16-jährigen Mädchens untersagt und dem Portal zugleich verboten, in der Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, das Mädchen habe bei dem Unfall unter Drogen gestanden (Urteil vom 16.07.2015, Az.: 4 O 152/15).

Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, verstößt gegen § 22 KUG, sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Das LG Saarbrücken stellt zunächst klar, dass eine Verpixelung des Gesichts nicht ausreichend ist, wenn andere Merkmale (Frisur, typische Körperhaltung oder ein beigefügter Text) auf eine bestimmte Person hindeuten. Das Gericht ist zudem davon ausgegangen, dass die von bild.de veröffentlichten Fotos nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und insoweit auch kein Veröffentlichungsprivileg nach § 23 KUG besteht. Beim Unfall eines Teenagers, setzt sich, so das Landgericht, der Schutz des Privatlebens gegenüber dem Sensationsinteresse der Allgemeinheit durch.

Was die Äußerung von bild.de angeht, das Mädchen hätte möglicherweise unter Drogeneinfluss gestanden, geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, deren Wahrheitsgehalt ungewiss sei, weshalb bild.de jedenfalls bei ehrenrührigen Tatsachen den Warheitsnachweis zu führen habe. Man könnte hier m.E. sogar weitergehend die Frage stellen, ob selbst für den Fall, dass ein Drogeneinfluss gegeben gewesen wäre, was offenbar nicht der Fall war, hierüber bei jemandem, der ersichtlich keine Person des öffentlichen Lebens darstellt, berichtet werden darf. Denn es handelt sich um einen Umstand aus der Privatssphäre, der gerade bei einer Minderjährigen in erheblichem Maße Einfluss auf das weitere (berufliche) Fortkommen haben kann. Dies deutet das Gericht nur an, lässt es aber letztlich offen.

Ein gutes und richtiges Urteil gegen die verantwortungslose Sensationsberichterstattung von Bild & Co.

(via Rechtsanwältin Berger)

posted by Stadler at 11:48  
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