Anforderung an die Darlegung von Mängeln bei einem Vertrag über die Lieferung von Software
Der BGH hat sich in einer neuen Entscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung von Mängeln bei einem Vertrag über die Lieferung und Installation von Software geäußert (Urteil vom 05.06.2014, Az.: VII ZR 276/13) und die vom Berufungsgericht gestellten hohen Anforderungen deutlich nach unten geschraubt.
Im konkreten Fall war die Anbindung eines Warenwirtschaftssystems an mehrere Onlineshops geschuldet. Nach Ansicht des BGH genügt der Kläger seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Schnittstellen zu den Online-Portalen herzustellen und, dass diese Schnittstellen nicht funktioniert haben, d.h. ein automatischer Datenaustausch nicht möglich war.
In der Entscheidung heißt es dazu:
Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = NZBau 2002, 335 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht der Sachvortrag der Klägerin. Die Klägerin hat von Beginn des Rechtsstreits an vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Schnittstellen zu den Online-Portalen herzustellen und diese Schnittstellen hätten nicht funktioniert, d.h. ein automatischer Datenaustausch habe nicht stattgefunden. Diese Probleme beruhten nicht auf eigenmächtigen Änderungen des von der Beklagten installierten Systems. Dieses sei vielmehr durchgehend nicht funktionsfähig gewesen.