Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.7.14

Anforderung an die Darlegung von Mängeln bei einem Vertrag über die Lieferung von Software

Der BGH hat sich in einer neuen Entscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung von Mängeln bei einem Vertrag über die Lieferung und Installation von Software geäußert (Urteil vom 05.06.2014, Az.: VII ZR 276/13) und die vom Berufungsgericht gestellten hohen Anforderungen deutlich nach unten geschraubt.

Im konkreten Fall war die Anbindung eines Warenwirtschaftssystems an mehrere Onlineshops geschuldet. Nach Ansicht des BGH genügt der Kläger seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Schnittstellen zu den Online-Portalen herzustellen und, dass diese Schnittstellen nicht funktioniert haben, d.h. ein automatischer Datenaustausch nicht möglich war.

In der Entscheidung heißt es dazu:

Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = NZBau 2002, 335 m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht der Sachvortrag der Klägerin. Die Klägerin hat von Beginn des Rechtsstreits an vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Schnittstellen zu den Online-Portalen herzustellen und diese Schnittstellen hätten nicht funktioniert, d.h. ein automatischer Datenaustausch habe nicht stattgefunden. Diese Probleme beruhten nicht auf eigenmächtigen Änderungen des von der Beklagten installierten Systems. Dieses sei vielmehr durchgehend nicht funktionsfähig gewesen.

 

 

posted by Stadler at 08:35  

11.7.14

Auch der EGMR beanstandet mittlerweile das Hamburger Landrecht

Wenn es um die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht geht, ticken die Uhren in Hamburg oftmals anders als in Karlsruhe. BGH und BVerfG heben in schöner Regelmäßigkeit persönlichkeitsrechtsfreundliche – oder auch meinungsfeindliche – Urteile des OLG und des Landgerichts Hamburg auf.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rügt die Hamburger Richter jetzt und zwar in Bezug auf eine Berichterstattung der BILD über Gerhard Schröder  (Urteil vom 10.07.2014, Az.: 48311/10).

„Was verdient er wirklich beim Gas-Pipeline-Projekt?“ fragte eine Bildschlagzeile asu dem Jahr 2005. Im Artikel spekulierte die BILD dann darüber, ob Schröder sein Amt als Kanzler loswerden wollte, weil ihm Gazprom einen lukrativen Job in Aussicht gestellt hat und zitiert dazu den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden der FDP-Fraktion Carl-Ludwig Thiele.

In Hamburg hat man das als Persönlichkeitsrechtsverletzung bewertet, während die Richter in Straßburg der Ansicht sind, dass die hanseatische Rechtsprechung Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Meinungsfreiheit) verletzt.

Der EGMR betont zunächst, dass die Berichterstattung nicht das Privatleben von Ex-Kanzler Schröder betrifft, sondern seine öffentliche Rolle und die umstrittene Berufung zum Vorsitzenden eines russischen Gaskonsortiums. Ferner weist der Gerichsthof darauf hin, dass BILD die Kommentare und Mutmaßungen eines FDP-Politikers aufgegriffen und es zumindest Anhaltspunkte für dessen Mutmaßungen gegeben habe.

Der Ansicht des OLG Hamburg, der Artikel hätte ausgewogener sein müssen und auch Aspekte die zugunsten Schröders sprechen, berücksichtigen müssen, vermochte der EGMR nichts abzugewinnen. Der Gerichtshof betont insoweit ausdrücklich, dass ein hochrangiger (Ex-)Politiker deutlich mehr an Kritik ertragen muss, als eine Privatperson. In der Pressemitteilung des EGMR heißt es wörtlich:

The former Chancellor, having held one of the highest political offices in the Federal Republic of Germany, had a duty to show a much greater degree of tolerance than a private citizen.

Der Gerichtshof betont außerdem, und dies ist für die politische Berichterstattung von zentraler Bedeutung, dass die Medien nicht die Pflicht haben, jede Einzelaussage eines Politikers über einen anderen Politiker zu verifizieren, bevor man die Aussage in der Berichterstattung wiedergibt. Das ist eine gute Nachricht für die politische Berichterstattung.

 

posted by Stadler at 15:17  

11.7.14

Wann ist eine Äußerung herabwürdigend?

Der Bundesgerichtshof hat zum wiederholten Male entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung die Äußerung stets in dem Zusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist. Eine Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Urteil vom 27.05.2014, Az.: VI ZR 153/13).

Das gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn die Äußerung isoliert betrachtet zwar unrichtig ist oder als unrichtig erscheinen kann, es im Gesamtkontext aber gar nicht vordergründig um die angegriffene Äußerung geht. Wenn die beanstandete Äußerung im Gesamtzusammenhang eines Presseartikels völlig in den Hintergrund tritt und Gegenstand des Artikels eigentlich ein ganz anderer Vorwurf ist, kann ein herabwürdigender Aussagegehalt nicht angenommen werden.

Im Urteil heißt es hierzu:

Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 21 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – XII ZB 176/12, NJW 2014, 61 Rn. 28). Ob eine Äußerung eine solche Eignung besitzt, hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der mithin notwendigen Sinndeutung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 12; vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 11; vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04, VersR 2006, 382 Rn. 14; jeweils mwN), ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 11; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 20; vom 28. Juni 1994 – VI ZR 252/93, VersR 1994, 1120, 1121; BVerfG, NJW 2013, 217 Rn. 20 jeweils mwN).
bb) Danach ist die angegriffene Berichterstattung nicht geeignet, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Zwar mag es zutreffen, dass der von der Klägerin beanstandete Satz isoliert betrachtet den Eindruck vermittelt, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie die Veröffentlichung eines von ihr ursprünglich für gut befundenen Beitrags plötzlich aus nicht weiter nachvollziehbaren Motiven verhindert habe, was auf die – gerade in der beruflichen Position der Klägerin – negativen Charaktereigenschaften der Unzuverlässigkeit und der Wankelmütigkeit hindeuten könnte. Im Gesamtzusammenhang des Artikels tritt dieser Aussagegehalt aber völlig in den Hintergrund. Aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsempfängers (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6 mwN) ist Gegenstand des Artikels die – zunächst neutrale – Darstellung eines Streits über die Autorisierung des von der Klägerin gegebenen Interviews. Hierzu werden dem Leser die unterschiedlichen Positionen der Klägerin einerseits und der Autoren des Buches „Die vierte Gewalt“ andererseits mitgeteilt. Daran anknüpfend wird darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin mit ihrem Verhalten in Widerspruch zu einer von „ihrer“ Zeitung betriebenen „Kampagne gegen den Autorisierungswahn bei Presseinterviews“ setzt. Hierin liegt der eigentliche im Artikel gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf. Er knüpft alleine daran an, dass die Klägerin durch die Verweigerung der Autorisierung eines von ihr gegebenen Interviews dessen Veröffentlichung verhindert hat, sie sich also, wenn es um sie persönlich geht, in einer Weise verhält, die gerade von „ihrer“ Zeitung im Rahmen einer „Kampagne“ kritisiert wurde. Dieser Vorwurf ist aber völlig unabhängig von der Frage, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie einerseits die Autorisierung verweigert und andererseits die Transkription gelobt hat.

posted by Stadler at 12:59  

10.7.14

KJM wirft netzpolitik.org vor, Kinderpornographie zugänglich zu machen

Netzpolitik.org, das bekannteste deutschsprachige Blog für netzpolitische Themen, hatte vorgestern darüber berichtet, dass die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführte Liste indizierter Websites im Netz geleakt wurde. Netzpolitik.org hat auf diese Veröffentlichung verlinkt. Dort waren die indizierten URLs aufgelistet, allerdings ohne Verlinkung.

Den Link auf diesen BPjM-Leak hat netzpolitik.org zwischenzeitlich entfernt, nachdem das Blog einen Anruf der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erhalten hat, in dem der Vorwurf erhoben wurde, das Blog würde Kinderpornographie zugänglich machen. Eine durchaus interessante juristische These der KJM.

In der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur wird zwar überwiegend angenommen, dass mittels eines Hyperlinks ein Zugänglichmachen nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verbreitung kinderpornographischer Schriften) oder auch nach § 130 Abs. 2 Nr. 1b) StGB (Volksverhetzung) möglich ist.

Der konkrete Fall liegt allerdings anders, eine (direkte) Verlinkung ist nicht gegeben. Netzpolitik.org hat keine Links auf indizierte Websites gesetzt, sondern lediglich auf eine andere Seite verlinkt, auf der die Liste mit indizierten Websites veröffentlicht worden war. Aber auch auf dieser Seite sind  keine Links vorhanden, sondern nur eine Auflistung der URLs in Textform. Die Frage ist also, ob der bloße Hinweis auf eine im Netz befindliche Veröffentlichung einer Liste in reiner Texform bereits strafrechtlich relevant sein kann. Insoweit ist außerdem besonders zu berücksichtigen, dass der Hinweis im Rahmen der Berichterstattung erfolgte, weshalb zusätzlich eine Würdigung im Lichte von Art. 5 GG geboten ist.  Ein solches Verhalten kann deshalb auch bei großzügiger Auslegung nicht mehr als öffentliche Zugänglichmachung von strafbaren Inhalten angesehen werden.

Die Liste mit indizierten Telemedien wird, anders als bei Trägermedien, nach § 24 JSchG nicht im Bundeanzeiger veröffentlicht, weil man Chilling Effects verhindern möchte. Nach § 24 Abs. 5 JSchG kann diese Liste aber anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitgeteilt werden, soweit ausländische Telemedien betroffen sind. Die Mitteilung darf nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwendet werden. Nach Informationen von netzpolitik.org sollen sich außerdem auch 37 De-Domains auf der Liste befinden, die nach dem Gesetzeswortlaut noch nicht einmal an Anbieter von Filterprogrammen weitergegeben werden dürften.

Die Bundesprüfstelle und/oder die Einrichtungen der Selbstkontrolle geben diese Liste aber – entgegen der gesetzlichen Regelung – auch an Suchmaschinen und Hersteller von Routern weiter, wie Heise berichtet. Suchmaschinen und Routerhersteller sind allerdings keine Anbieter nutzerautonomer Filterprogramme, so dass eine Weitergabe der Listen insoweit nicht vom Gesetz gedeckt ist. Erst die rechtswidrige Weitergabe der Liste an Routerhersteller wie AVM hat den Hack, der nunmehr zur Veröffentlichung der Liste geführt hat, überhaupt erst ermöglicht. Dieses pikante Detail sollte nicht unerwähnt bleiben.

Dass sich auf der Liste tatsächlich noch erreichbare kinderpornographische Angebote befinden sollen, überrascht außerdem. Denn im Regelfall funktioniert die Löschung bekannter kinderpornographischer Internetangebote innerhalb kürzester Zeit.

posted by Stadler at 11:13  

9.7.14

RTL hat mit einer Folge der „Super Nanny“ gegen die Menschenwürde von Kindern verstoßen

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 08.07.2014 (Az.: 7 A 4679/12) eine Klage des Fernsehsenders RTL gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) abgewiesen. Die NLM hatte eine Folge der Fernsehreihe „Die Super Nanny“ beanstandet, weil in der Sendung gegen die Menschenwürde der in der Folge dargestellten Kinder verstoßen worden ist, insbesondere gegen die Rechte eines Vierjährigen. In der Pressemitteilung des VG Hannover heißt es hierzu:

Entgegen der vorausgegangenen Prüfentscheidung der FSF verstößt die Ausstrahlung der beanstandeten Sendefolge der Reihe „Die Super Nanny“ nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover auch tatsächlich gegen die Menschenwürde der in der Sendung gezeigten Kinder, insbesondere des im Zeitpunkt der Ausstrahlung 4jährigen Sohnes. Deshalb ist in dem streitbefangenen Bescheid von der NLM zu Recht ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV festgestellt worden.

In der Fernsehsendung wird ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben, in dem die erziehungsberechtigte Mutter gegen das einfachgesetzlich von § 1631 Abs. 2 BGB garantierte Recht ihrer Kinder auf gewaltfreie Erziehung sowie das Verbot körperlicher Bestrafungen, seelischer Verletzungen und anderer entwürdigender Maßnahmen verstößt. Es werden neben zahlreichen Beschimpfungen und Bedrohungen der Mutter gegen ihre schutzbefohlenen Kinder insgesamt 10 Gewalthandlungen gezeigt, die teilweise bis zu 3mal wiederholt werden (= 4mal dargestellt) und auch in einem sogenannten „Teaser“ als für die Sendung werbendem Vorspann in schneller Schnittfolge eingebunden sind. Insgesamt sind in unterschiedlicher Schnittfolge 22 Gewalthandlungen der – nach dem Inhalt der Sendung – therapiebedürftigen Mutter zu sehen. 14 dieser Gewaltszenen richten sich gegen den damals 4jährigen Sohn, der in insgesamt 9 Szenen weint bzw. sich über Schläge beklagt. Die ebenfalls geschlagene 3jährige Tochter weint in 3 Szenen. Auch der u.a. geschlagene 7jährige Sohn beklagt sich im Gespräch mit Frau Saalfrank über fortgesetzte Schläge.

In dem streitbefangenen Bescheid der NLM wurde ein Verstoß gegen die Menschenwürde der gezeigten Kinder u.a. aufgrund der Vielzahl der dargestellten Gewalt- und Leidensbilder sowie der mehrfachen Wiederholung dieser Szenen und deren Verwendung in dem sogenannten „Teaser“ festgestellt. Das Verwaltungsgericht beanstandet diese Wertung nicht.

Nach Auffassung der Kammer verbietet die Menschenwürde der beteiligten Kinder vielmehr das wiederholte Darstellen einzelner an ihnen begangener Gewalthandlungen und insbesondere die Zusammenstellung einzelner dieser Handlungen in einen „Teaser“, um Zuschauer anzulocken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Sendung folgt zudem, dass 9 Gewalthandlungen der Mutter von dem Aufnahmeleiter hingenommen wurden und erst eine in Gegenwart von Frau Saalfrank von der Mutter begangene 10. Gewalthandlung zu einem Einschreiten geführt hatte. Die Präsenz des Aufnahmeteams bei 9 Gewalthandlungen ohne Einschreiten muss nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den Kindern als ein „Ausgeliefertsein“ nicht nur gegenüber der therapiebedürftigen Mutter, sondern auch gegenüber dem Aufnahmeteam vorgekommen sein. Deshalb erkennt auch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Menschenwürde der Kinder, der nicht durch das erkennbare erziehungspädagogische Ziel der Sendung, die Situation der Familie positiv zu verändern, gerechtfertigt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

posted by Stadler at 08:58  

7.7.14

Die Reaktion der Bundesregierung: Noch mehr Überwachung

Die aktuelle Diskussion um den (angeblichen) Doppelagenten beim BND, der im Auftrag von US-Diensten den NSA-Untersuchungsausschuss ausspioniert haben soll, kommt sowohl dem BND als auch dem Innenminister wie gerufen.

Denn die Reaktion der Bundesregierung besteht keineswegs darin, das bundesdeutsche Geheimdienstsystem zu hinterfragen oder zumindest besser zu durchleuchten. Vielmehr kündigt man eine Gegenspionage an, weil die USA – was die Bundesregierung ohnehin seit Jahrzehnten weiß – deutsche Politiker überwacht und ausspioniert.

Für diese Gegenspionage braucht man natürlich zuerst eine bessere sachliche und personelle Ausstattung. Der BND soll aufgebläht werden, weil jetzt auch noch die USA ausspioniert werden müssen. Die Bundesregierung will also auf die Aktivitäten von NSA, CIA und Co. mit noch mehr Überwachung reagieren. Klingt wie ein Coup aus der PR-Abteilung des BND und genau das ist es vermutlich auch. Zumal der Fall bestens geeignet ist, von den offensichtlich rechtswidrigen Aktivitäten des BND abzulenken, indem man sich auf den einen bösen Doppelagenten fokussiert.

Was wir stattdessen bräuchten, ist eine gesamtgesellschaftliche Diskussion über den Nutzen und die Gefahren die von Geheimdiensten ausgehen, sowie darüber ob und in welchem Umfang sich demokratische Gesellschaften überhaupt Geheimdienste leisten können und sollten.

Aus aktuellem Anlass daher nochmal der Hinweis auf zwei meiner Texte zum Thema:

Geheimdienste gefährden unsere Demokratie

Geheimdienste und Bürgerrechte

 

posted by Stadler at 10:43  

3.7.14

Keine gesonderte Vergütung für Verwendung von Fotos in der in der E-Paper-Ausgabe einer Zeitung

Ein Fotograf hatte einer Zeitung Nutzungsrechte für von ihm stammende Fotos nur für die Print-Ausgabe eingeräumt. Die Bilder waren dann allerdings zusätzlich in der E-Paper-Fassung der Zeitung erschienen. Hierfür hatte der Journalist Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Das OLG Zweibrücken hat seine Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt wurden, weil die Verwendung der Fotos auch in der „E-Paper“-Ausgabe im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Lichtbilder an die Beklagte im Zeitungswesen branchenüblich gewesen sei (Urteil vom 03.04.2014, Az.: 4 U 208/12).

Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Fotograf die Nutzung seiner Bilder auch in der E-Paper-Version gekannt und ihr nie widersprochen hatte. Dieser Umstand hat die Entscheidung sicherlich zusätzlich beeinflusst.

posted by Stadler at 10:39  

3.7.14

NSA spioniert deutsche Betreiber von TOR-Servern aus

Die NSA interessiert sich offenbar für die Betreiber von TOR-Servern. Das berichtet heute das ARD Magazin Panorama, dem man Quellcode zugespielt hat, aus dem sich eine gezielte Überwachung des TOR-Servers des Erlangers Sebastian Hahn ergibt.

Zielrichtung dieser Überwachungaktivitäten ist es, die anonymen Nutzer des TOR-Netzwerkes zu identifizieren.Es dürfte sich hierbei kaum um einen Einzelfall handeln. Vielmehr muss angenommen werden, dass sich die NSA generell für TOR-Nutzer interessiert.

Panorama hat mich zu den rechtlichen Konsequenzen einer solchen Überwachungstätigkeit der NSA befragt, die sich gezielt gegen einen deutschen Staatsbürger und seinen in Deutschland gehosteten TOR-Server richten. Die Sendung wird heute Abend um 21:45 (ARD) ausgestrahlt.

posted by Stadler at 09:05  

1.7.14

EGMR zur Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Informationen aus einem Gerichtsverfahren

Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann die strafrechtliche Verurteilung eines Journalisten wegen der Veröffentlichung vertraulicher Informationen aus einem Gerichtsverfahren gegen Art. 10 MRK verstoßen (Urteil vom 01.07.2014, Az.: 56925/08).

In der Schweiz ist die Veröffentlichung von Informationen aus „Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind“ strafbar. Ein Journalist hatte über ein laufendes Strafverfahren berichtet, hierbei wurden u.a. auch Fotos und Briefe des Angeklagten an den Untersuchungsrichter veröffentlicht. Hierfür wurde der Journalist zunächst zu einer bedingten Freiheistsstrafe von einem Monat und dann zu einer Geldstrafe von 4000 Schweizer Franken veurteilt.

In dieser Verurteilung sah der EGMR eine Verletzung von Art. 10 MRK. Der EGMR betont zunächst das Interesse der Öffentlichkeit über Strafverfahren unterrichtet zu werden. Außerdem weist der EGMR darauf hin, dass Art. 10 MRK gerade auch die Form bzw. Art und Weise der Berichterstattung/Äußerung schützt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht Aufgabe der Gerichte die Vorstellungen des Journalisten darüber, welche Berichterstattungstechniken angewandt werden, durch ihre eigenen zu ersetzen.

Das strafrechtliche Veröffentlichungsverbot sei zwar grundsätzlich legitim, stehe andererseits aber einer Abwägung mit Art 10 EMRK nicht im Wege. Die Schweizer Regierung konnte nach Ansicht des EGMR außerdem nicht darlegen, dass die Veröffentlichung einen negativen Einfluss auf die Unschuldsvermutung oder das Urteil haben konnte. Der Persönlichkeitsschutz des Angeklagten, auf den sich die Schweiz im Verfahren ebenfalls berufen hatte, sei Sache des Angeklagten selbst, wie der Gerichtshof betont. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass die Strafhöhe grundsätzlich geeignet ist, die Presse abzuschrecken und sie davon abhalten könnte, ihre Rolle als „Public Watchdog“ zu erfüllen.

Die Entscheidung kann sicherlich nicht schematisch auf andere Fälle übertragen werden, zeigt aber sehr deutlich, dass bei (strafrechtlichen) Veröffentlichungsverboten immer auch eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit geboten ist.

Das Urteil wird wie immer ausführlich und kompetent analysiert von Hans Peter Lehofer.

posted by Stadler at 17:52  

1.7.14

Kein Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber bzgl. der Daten eines Nutzers

Der BGH hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals nicht verpflichtet ist, über die Anmeldedaten eines Nutzers, der eine negative Bewertung zu einem Arzt abgegeben hat, Auskunft zu erteilen (Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13).

Die Begründung des BGH ist datenschutzrechtlicher Natur und wird in der Pressemitteilung folgendermaßen zusammengefasst:

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede stand – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Zur abweichenden Rechtslage in Österreich siehe meinen Beitrag vom 13.03.2014.

posted by Stadler at 10:31  
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