Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.7.14

Wann ist eine Äußerung herabwürdigend?

Der Bundesgerichtshof hat zum wiederholten Male entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung die Äußerung stets in dem Zusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist. Eine Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Urteil vom 27.05.2014, Az.: VI ZR 153/13).

Das gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn die Äußerung isoliert betrachtet zwar unrichtig ist oder als unrichtig erscheinen kann, es im Gesamtkontext aber gar nicht vordergründig um die angegriffene Äußerung geht. Wenn die beanstandete Äußerung im Gesamtzusammenhang eines Presseartikels völlig in den Hintergrund tritt und Gegenstand des Artikels eigentlich ein ganz anderer Vorwurf ist, kann ein herabwürdigender Aussagegehalt nicht angenommen werden.

Im Urteil heißt es hierzu:

Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 21 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – XII ZB 176/12, NJW 2014, 61 Rn. 28). Ob eine Äußerung eine solche Eignung besitzt, hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der mithin notwendigen Sinndeutung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 12; vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 11; vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04, VersR 2006, 382 Rn. 14; jeweils mwN), ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 11; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 20; vom 28. Juni 1994 – VI ZR 252/93, VersR 1994, 1120, 1121; BVerfG, NJW 2013, 217 Rn. 20 jeweils mwN).
bb) Danach ist die angegriffene Berichterstattung nicht geeignet, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Zwar mag es zutreffen, dass der von der Klägerin beanstandete Satz isoliert betrachtet den Eindruck vermittelt, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie die Veröffentlichung eines von ihr ursprünglich für gut befundenen Beitrags plötzlich aus nicht weiter nachvollziehbaren Motiven verhindert habe, was auf die – gerade in der beruflichen Position der Klägerin – negativen Charaktereigenschaften der Unzuverlässigkeit und der Wankelmütigkeit hindeuten könnte. Im Gesamtzusammenhang des Artikels tritt dieser Aussagegehalt aber völlig in den Hintergrund. Aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsempfängers (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6 mwN) ist Gegenstand des Artikels die – zunächst neutrale – Darstellung eines Streits über die Autorisierung des von der Klägerin gegebenen Interviews. Hierzu werden dem Leser die unterschiedlichen Positionen der Klägerin einerseits und der Autoren des Buches „Die vierte Gewalt“ andererseits mitgeteilt. Daran anknüpfend wird darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin mit ihrem Verhalten in Widerspruch zu einer von „ihrer“ Zeitung betriebenen „Kampagne gegen den Autorisierungswahn bei Presseinterviews“ setzt. Hierin liegt der eigentliche im Artikel gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf. Er knüpft alleine daran an, dass die Klägerin durch die Verweigerung der Autorisierung eines von ihr gegebenen Interviews dessen Veröffentlichung verhindert hat, sie sich also, wenn es um sie persönlich geht, in einer Weise verhält, die gerade von „ihrer“ Zeitung im Rahmen einer „Kampagne“ kritisiert wurde. Dieser Vorwurf ist aber völlig unabhängig von der Frage, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie einerseits die Autorisierung verweigert und andererseits die Transkription gelobt hat.

posted by Stadler at 12:59  

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