Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.11.11

Darf Apple keine iPhones und iPads mehr in Deutschland verkaufen?

Das Landgericht Mannheim hat es der Apple Inc. – also der amerikanischen Muttergesellschaft von Apple – auf eine Klage von Motorola hin mit Versäumnisurteil vom 4. November 2011 (Az.: 7 O 169/11) verboten, in Deutschland mobile Gerate anzubieten und/oder zu liefern, die bestimmte, im Urteil näher beschriebene Kommunikationsverfahren nutzen. Obwohl es nicht explizit im Urteil steht, kann dies nur das iPhone und das iPad betreffen.

Auch wenn der Apple Store formal durch Apple Irland betrieben wird und die deutschen Ladengeschäfte auch nicht der amerikanischen Mutter gehören, bedeutet dies für Apple dennoch, dass jede Lieferung eines mobilen Endgeräts nach Deutschland gegen das Urteil verstößt und man auch bzgl. des Apple Stores diskutieren kann, ob die Fortsetzung des Angebots von iPhones und iPads nicht ebenfalls unzulässig ist.

Da das Urteil vom 04.11.2011 vermutlich erst in den nächsten Tagen zugestellt wird, bleibt abzuwarten, wie Apple auf die Zustellung reagieren wird.

Das Urteil erging als sog. Versäumnisurteil, weil die Anwälte von Apple nicht zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Mannheim erschienen waren. Warum Apple diese Flucht in die Sämnis angetreten hat, ist unklar. Vermutlich hat man sich aber nicht in der Lage gesehen, rechtzeitig und ausreichend auf die Klage von Motorola zu erwidern.

Apple hat nun, beginnend mit dem Zeitpunkt der Urteilszustellung, zwei Wochen Zeit, gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eínzulegen. Apple ist gleichzeitig allerdings gehalten, in der Einspruchsschrift alle Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Apple muss also eine fehlende Klageerwiderung spätestens in der Einspruchsschrift nachholen.

Sollte das Urteil des Landgerichts Mannheim rechtskräftig werden, könnte dies das komplette Aus für das iPhone und das iPad in Deutschland bedeuten.

Möglicherweise hat Apple dem Vortrag von Motorola auch juristisch nichts entgegenzusetzen und verhandelt deshalb hinter den Kulissen derzeit mit Motorola über eine wirtschaftliche Lösung des Konflikts, die dann vermutlich außerordentlich teuer werden dürfte. Man darf jedenfalls gespannt sein, wie es in diesem Rechtsstreit weitergeht.

 

posted by Stadler at 17:57  

4.11.11

Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für Ministerien

Bundesministerien können den Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht mit der Bergündung ablehnen, das Auskunftsbegehren würde die Regierungstätigkeit betreffen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 03.11.2011 (Az.: 7 C 3.11 und 7 C 4.11) klarstellte, gehören die Bundesministerien zu den auskunftspflichtigen Stellen.

Eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt, entschied das BVerwG. Das Ministerium konnte sich im konkreten Fall auch nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen.

posted by Stadler at 20:44  

4.11.11

ULD: Staatskanzlei und IHK ducken sich feige weg

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat mit Blick auf die Einbindung des Facebook-Like-Buttons und den Betrieb von Facebook-Fanseiten den Ton deutlich verschärft, nachdem offenbar die meisten Angeschriebenen der Aufforderung des ULD nicht nachgekommen sind.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Weichert wird in einer Pressemitteilung des ULD vom 04.11.2011 u.a. mit den Worten zitiert:

Staatskanzlei und IHK sollten sich nicht feige wegducken; sie sollten jetzt zumindest dem Gesprächsangebot des ULD folgen, das auf eine schnelle und hinsichtlich des Verfahrens einvernehmliche gerichtliche Klärung hinausläuft.

Das ist für eine Behörde eine durchaus interessante Wortwahl, zumal sie gegen die eigene Landesregierung gerichtet ist. Das ULD hat sich aber möglicherweise nicht nur im Ton vergriffen, sondern dürfte sich auch in rechtlicher Hinsicht auf dem Holzweg befinden.

Denn der Umstand, dass Facebook gegen Datenschutzrecht verstößt, führt nicht ohne weiteres dazu, dass inländische Webseitenbetreiber und Betreiber von Fanpages bei Facebook als verantwortliche Stelle der von Facebook durchgeführten Datenverarbeitung zu betrachten sind. Gerade an dieser juristisch entscheidenden Stelle, erscheint die Argumentation des ULD auch eher dürftig. Die Begründung des ULD läuft letztlich auf eine Art Störerhaftung im Datenschutzrecht hinaus, was als Novum zu betrachten wäre. Diesem Begründungsansatz des ULD ist der geschätzte Kollege Flemming Moos bereits überzeugend entgegengetreten. Die „gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und dem Webseitenbetrieber bzw. Fansite-Betreiber“ die das ULD zu konstruieren versucht, ist rechtlich nicht haltbar.

Die Pressemitteilung des ULD ist auch deshalb von Interesse, weil das ULD die Musterverfügung nach § 38 Abs. 5 BDSG mit Zwangsgeldandrohung sowie die Beanstandungen gegenüber der Staatskanzlei sowie gegenüber der IHK Schleswig-Holstein ins Netz gestellt hat.

Vielleicht wäre das ULD besser beraten, in Zusammenarbeit mit den anderen deutschen Datenschutzbehörden zu überlegen, wie man direkt gegen Facebook vorgeht. Denn das deutsche Datenschutzrecht gilt auch für Facebook. Das bestehende Vollzugsdefizit kann man nicht dadurch kompensieren, dass man den Sack prügelt, obwohl man den Esel meint.

posted by Stadler at 15:24  

4.11.11

Von wegen rechtsfreier Raum Internet

Der AK Vorratsdatenspeicherung weist auf die unlängst veröffentlichte ausführliche Fassung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2010 hin.

Die PKS ist ohnehin nur in sehr beschränktem Maße aussagekräftig und stellt letztlich eher ein Instrument politischer Stimmungsmache dar als einen zuverlässigen Gradmesser der Kriminalitätsentwicklung. Gerade das wird leider in der Berichterstattung so gut wie nie thematisiert.

Aber selbst für innenpolitische Stimmungsmache taugt die PKS gerade nicht wirklich, jedenfalls dann nicht, wenn es um die Schimäre vom rechtsfreien Raum Internet geht. Die Behauptung des BKA und zahlreicher Innenpolitiker, man könne schwere Straftaten im Internet mit klassischen polizeilichen Ermittlungsmethoden nicht mehr aufklären, weshalb u.a. eine Vorratsdatenspeicherung zwingend nötig sei, ist auch durch die aktuelle PKS einmal mehr falsifiziert worden. Die Aufklärungsquote beträgt bei Internetdelikten nach der PKS immer noch beachtliche 72 %, gegenüber mageren 56 % durchschnittlicher allgemeiner Aufklärungsquote. Wer da von einem rechtsfreien Raum spricht, ist ein Demagoge.

Der AK Vorrat weist zudem zu Recht darauf hin, dass laut der PKS die Fälle der Verbreitung pornographischer Schriften, zu denen nach der Statistik auch kinderpornographische Schriften zählen, deutlich rückläufig sind und zwar ganz ohne Netzsperren und Vorratsdatenspeicherung.

Die Statistik belegt einmal mehr, dass mehr als 80% der Internetstraftaten Betrugsdelikte sind. Und das wäre dann in diesem Bereich auch der Hauptanwendungsfall einer Vorratsdatenspeicherung und keineswegs die in der öffentlichen Diskussion immer wieder ins Feld geführte Schwerstkriminalität.

 

posted by Stadler at 11:30  

3.11.11

Freiwillige Selbstkontrolle der sozialen Netzwerke?

Bundesinnenminister Friedrich hat angekündigt, einen Kodex für soziale Netzwerke erarbeiten zu lassen, dem sich die Betreiber dann „freiwillig“ unterwerfen sollen.

Erstellen soll diesen Kodex ausgerechnet die FSM (Freiwilligen Selbstkontrolle der Multimediaanbieter). Da werden sich einige, die sich mit dem Thema Jugendmedienschutz befasst haben, verwundert die Augen reiben.

Das Prinzip der sog. regulierten Selbstregulierung funktioniert bereits beim Jugendmedienschutz nicht, weshalb es natürlich naheliegend ist, dass man eine der dort maßgeblichen Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle – die bislang auch keinesfalls durch Kompetenz im Datenschutz aufgefallen ist – damit betraut, einen Kodex für soziale Netze zu erarbeiten.

Dieses Projekt scheint schon auf den ersten Blick zum Scheitern verurteilt zu sein, zumindest dann, wenn der Maßstab ein funktionierendes und inhaltlich ausgewogenes System sein sollte. Aber vielleicht ist das auch gar nicht der Anspruch.

posted by Stadler at 17:53  

3.11.11

Leutheusser-Schnarrenberger will Abmahnmissbrauch bekämpfen

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung will Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger gegen den Missbrauch von Abmahnungen vorgehen.

Das Blatt zitiert die Ministerin folgendermaßen:

„Die Abmahnkosten werden niedriger, weil wir im Gebührenrecht die entscheidenden Stellschrauben ändern“

Welche Stellschrauben tatsächlich verändert werden sollen, besagt der Bericht allerdings nicht. Man darf deshalb auf die konkrete Umsetzung gespannt sein. Denn bereits an der Frage unter welchen Umständen eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich oder legitim ist, werden sich die Geister scheiden.

Der Zeitungsbericht deutet außerdem an, dass Leutheusser-Schnarrenberger den sog. fliegenden Gerichtsstand einschränken will.

Zusätzlich sollen missbräuchlich Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten. Auch diese Ankündigung wirft Fragen auf. Denn ein derartiger Anspruch wird von der Rechtsprechung ja bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung generell und bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Einzelfall bereits jetzt zugebilligt.

Für die Betroffenen wird sich vermutlich nicht viel ändern, weil sie rechtsmissbräuchliche Abmahnungen weiterhin gerichtlich feststellen lassen müssen. Denn der Abmahner wird in den seltensten Fällen außergerichtlich und freiwillig Kosten erstatten.

Auch gegen den Abmahnmissbrauch im Urheberrecht, also wohl speziell im Bereich des sog. Filesharings, will die Ministerin nach dem Bericht der SZ vorgehen.

Man darf also wirklich gespannt auf die konkreten Vorschläge zur Umsetzung dieser Ankündigungen sein.

posted by Stadler at 11:18  

2.11.11

Die Angst vor dem Volk

Die griechische Ankündigung einer Volksabstimmung über die EURO-Rettung ist bei der politischen Klasse europaweit auf Unverständnis gestoßen, teilweise war gar von einem Schock die Rede.

Wie schockierend kann es für eine Institution wie die EU und ihre Mitgliedstaaten – die sich Freiheit und Demokratie auf ihre Fahnen geschrieben haben – eigentlich sein, wenn sich das betroffene Mitgliedsland dazu entschließt, eine essentielle Frage demokratisch zu klären? Das Mutterland der Demokratie lässt seine Bürger über ihre eigene Zukunft abstimmen. Eigentlich sollte das für einen Demokraten Anlass zur Freude sein. Stattdessen wird eine demokratische Selbstverständlichkeit in einen Affront umdefiniert, der manche sogar schockiert. Und diese Haltung besagt viel über unser demokratisches Selbstverständnis.

Wir werden seit längerer Zeit nicht mehr von Demokraten, sondern von Technokraten regiert, denen nichts weniger in den Kram passt, als dass sich der Bürger einmischt und auf sein Mitspracherecht pocht.

Diese Arroganz der Macht, wie wir sie auch im Zuge der sog. Euro-Rettung täglich miterleben können, ist der Grund für die weltweite Zunahme von Bürgerprotesten. Es ist deshalb eine ausgesprochen gute Idee, das griechische Volk entscheiden zu lassen und wie Max Steinbeis so treffend titelt, auch das Ende der Alternativlosigkeit.

Was wir aktuell erleben ist keine Eurokrise, sondern zunächst einmal mehr eine Bankenkrise. Dahinter steckt allerdings eine tiefgreifende politische Krise, die die Konstruktionsdefizite der Währungsunion und das europäische Demokratiedefizit immer stärker offen legt. Ohne ein Mindestmaß an politischer Union ist eine Währungsunion vermutlich nicht machbar und zum Scheitern verurteilt. Griechenland hin oder her. Daran ändert auch der Aktionismus den Merkel und Sarkozy an den Tag legen, nichts.

Europa sollte vor allen Dingen ein Freiheits- und Demokratieprojekt sein. Dafür braucht es aber begeisterte und demokratisch gesinnte Politiker, die diese großartige Idee offensiv vertreten und den Bürger nicht als Störfaktor betrachten. Stattdessen regiert bei uns seit Jahrzehnten der Kleinmut. In den Mitgliedsstaaten schimpfen Politiker aller Parteien über die EU, während man in Brüssel weitreichende Entscheidungen demokratisch nicht (unmittelbar) legitimierten Technokraten überlässt. So kann und wird es auf Dauer nicht weitergehen.

Einige bekannte Kommentatoren wie Frank Schirrmacher oder Jakob Augstein haben zwar den richtigen Ton getroffen, aber auch in der Presse wird die griechische Linie überwiegend kritisiert. Dabei nährt sie die Hoffnung auf das Ende der Alternativlosigkeit und das Ende einer Politikergeneration deren Metier die Hinterzimmerpolitik ist; eine Politik, deren Wesensmerkmal darin besteht, an den Parlamenten und erst Recht an den Bürgern vorbei gemacht zu werden.

Die Frage, ob es gute Gründe gegen das griechische Referendum gibt, ist vernünftigerweise zu verneinen. Als Bürger und Demokrat muss man den Vorstoß des griechischen Ministerpräsidenten begrüßen.

posted by Stadler at 16:49  

2.11.11

BGH: Rein firmenmäßiger Gebrauch verletzt keine Markenrechte

Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens stellt keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar und verletzt deshalb die Rechte an einer Marke nicht. Das hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 20/10) entschieden.

Das ist im Grundsatz nicht neu, sondern entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des BGH und des EuGH. Eine Marke wird nicht für Waren oder Dienstleistungen und damit nicht markenmäßig benutzt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet worden ist.

Die Entscheidung des BGH ist aber auch deshalb von Interesse, weil der BGH ausführt, dass der notwendige richterliche Hinweis auf eine sachdienliche Antragstellung vom Gericht aktenkundig zu machen ist und wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird, protokolliert werden muss.

Unterlässt das Gericht den nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

posted by Stadler at 11:24  

1.11.11

Perlentaucher unterliegt beim OLG Frankfurt teilweise

Der Fall Perlentaucher ist unlängst vom Bundesgerichtshof an das OLG Frankfurt zurückverwiesen worden.

Das Onlinekulturmagazin Perlentaucher bietet Zusammenfassungen von Feuilletonartikeln verschiedener Zeitungen an. Solche “Abstracts” lizenziert der Perlentaucher gegen Entgelt u.a. auch an Amazon und buecher.de, soweit sie Literaturkritiken zum Gegenstand haben. Hiergegen klagten die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Süddeutsche Zeitung zunächst erfoglos.

Der BGH hatte zwar betont, dass eine Zusammenfassung eines fremden, urheberrechtlich geschützten Texts regelmäßig eine zulässige, freie Benutzung des Ausgangswerks nach § 24 UrhG darstellt, dass sich diese Betrachtung aber dann ändern kann, wenn Passagen des Werkes wörtlich übernommen werden, weil es sich dann um eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) handelt, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Die bloße Kürzung des Originaltextes bei gleichzeitiger Übernahme besonders aussagekräftiger und markanter Textpassagen betrachtet der BGH nicht als eine erhebliche eigenschöpferische Leistung.

Nachdem dies auf einige, aber nicht auf alle, der Abstracts zutrifft, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, hat das Oberlandesgericht Frankfurt der Berufung der Verlage jetzt (Urteile vom 1.11.2011, Az.: 11 U 75/06 und 11 U 76/06) teilweise stattgegeben.

posted by Stadler at 20:18  

1.11.11

Land Schleswig-Holstein zweifelt an Weicherts Rechtsauffassung

Das Land Schleswig-Holstein wird seine Facebook-Fanpage weiter betreiben und der Aufforderung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zur Abschaltung ihrer Fanseite nicht nachkommen. Die Landesregierung will zwar einen Warnhinweis anbringen, zweifelt im übrigen aber erheblich an der Rechtsauffassung des Datenschutzbeauftragten.

Diese rechtlichen Zweifel werden bislang auch von der juristischen Literatur überwiegend geteilt. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat die Rechtsansicht des ULD kritisch beleuchtet. Die rechtliche Betrachtung hat sich bisher auf den Like-Button konzentriert und den weiteren Aspekt der Fanpages eher stiefmütterlich behandelt, obwohl das Vorgehen gegen die Fanpages rechtlich noch fragwürdiger erscheint als das gegen Webseitenbetreiber, die Like-Buttons einbinden. Wenn die Ansicht des ULD zutreffend wäre, würde dies bedeuten, dass die (geschäftliche) Nutzung von Facebook und sicherlich auch von Google+ generell datenschutzwidrig wäre. Das ULD schreibt in seiner Stellungnahme:

(…) ist der Nutzer des Dienstes Facebook (auch) als Mitverantwortlicher anzusehen, soweit er z.B. personenbezogene Inhalte Dritter einstellt. Zwar sind bei Sozialen Netzwerken Ausnahmen für den Fall „ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ anerkannt. Allerdings räumt der Nutzer laut Ziffer 2 Nr. 1 der Facebook-Nutzungsbedingungen dem Betreiber Facebook weitgehende Rechte an den Inhalten ein, so dass der persönlich-familiäre Bereich verlassen wird. Somit sind auch Betreiber von Fanpages als für die damit ausgelösten Verarbeitungsprozesse als verantwortliche Stellen anzusehen.

Vor diesem Hintergrund habe ich mich beispielsweise auch gefragt, ob dann nicht auch das Facebook-Profil des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar – das sicherlich nicht rein privater Natur ist – als datenschutzwidrig bewertet werden müsste.

Wenn man wie das ULD den Betreiber einer Facebook-Fanseite als verantwortliche Stelle des von Facebook durchgeführten Trackings bewertet, dann sprengt man damit das Grundkonzept des geltenden Datenschutzrechts und begründet im Ergebnis eine Art datenschutzrechtlicher Störerhaftung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Man darf gespannt sein, wie die weiteren Schritte des ULD aussehen und ob es tatsächlich rechtsförmlich gegen die eigene Landesregierung vorgehen wird.

posted by Stadler at 12:08  
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