In den letzten Tagen hat die Schließung des „Nürburgring-Fanforums“ für Diskussionsstoff gesorgt. Gegen den Betreiber des Forums liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az.: 28 O 72/11) vor, die von der Mediinvest GmbH beantragt wurde. Mediinvest ist wiederum an der „Nürburgring Automotive GmbH“ (NAG) beteiligt, die den Nürburgring betreibt.
Der Betreiber des Fan-Forums hat daraufhin sein komplettes Forum vom Netz genommen, weil er der Meinung ist, die Befolgung des gerichtlichen Verbots nur so sicherstellen zu können. Die Befürchtung des Forenbetreibers ist durchaus nachvollziehbar.
Hintergrund war offenbar der, dass in einem Forumsbeitrag, der von einem Nutzer stammte, ein kritischer Zeitungsartikel über ein Bauprojekt am Nürburgring wörtlich wiedergegeben war. Dieser Zeitungsartikel ist bereits zuvor untersagt worden.
Der Forumsbetreiber hat auf die Abmahnung der Mediinvest zwar den beanstandeten Nutzerbeitrag vom Netz genommen, sich aber geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit dem durchaus beachtlichen Argument, er könne als Forumsbetreiber nicht sicherstellen, dass ein anderer Nutzer dieselben Aussagen nicht erneut in das Forum postet.
Der Fall wirft die Frage des Umfangs der Haftung eines Forumsbetreibers auf. Es darf mittlerweile als anerkannt gelten, dass ein Betreiber eines Meinungsforums erst ab dem Zeitpunkt haftet, ab dem er positive Kenntnis von einem unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß hat. In diesem Fall bleibt aber die Frage bestehen, ob ihn dann tatsächlich eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungsverpflichtung trifft oder nur ein Beseitigungsanspruch besteht.
In der juristischen Literatur (Volkmann, Der Störer im Internet, § 11 IV 4; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 69b ff.) wird vertreten, dass die allgemeine Verpflichtung zur Unterlassung einem Host-Provider oder einem Forumsbetreiber prinzipiell unzumutbar ist, weil diese Anbieter der Unterlassungsverpflichtung nicht nachkommen können bzw. allenfalls dann, wenn sie lückenlos eine manuelle Prüfung aller (fremden) Einzelinhalte vornehmen. Dass eine solche manuelle Prüfung aber nicht zumutbar ist, hat der BGH kürzlich zugunsten von eBay entschieden.
Hieraus folgt, dass die Unterlassungspflicht von Forenbetreibern regelmäßig darauf beschränkt sein muss, die Fortsetzung des konkreten Verstoßes zu unterbinden und dies im Urteil auch entsprechend einschränkend auszusprechen ist. Die Unterlassungspflicht ist damit auf die Beseitigung der konkreten Störung beschränkt, ggf. verbunden mit der weiteren Verpflichtung, denselben Verstoß desselben Nutzers/Kunden im Wiederholungsfalle erneut zu unterbinden.
Diese Ansicht steht in Einklang mit dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 TMG. Nach dieser Vorschrift bleibt nur die Pflicht zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung unberührt. Weitergehende Unterlassungsansprüche stehen unter der Einschränkung des § 7 Abs. 2 S. 1 TMG, wonach die Auferlegung solcher Pflichten nicht dazu führen darf, dass der Anbieter gezwungen wird, ganz allgemein Informationen bzw. Handlungen seiner Nutzer/Kunden zu überwachen. Forumsbetreiber sind deshalb nach richtiger Ansicht nicht allgemein zur Unterlassung zu verpflichten, sondern regelmäßig nur zur Entfernung von konkreten Inhalten. Diese Konsequenz ziehen die meisten Gerichte bislang aber leider nicht, wie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln belegt.