Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.11.09

Google Analytics datenschutzrechtlich unzulässig?

Wie Heise berichtet, hält der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar Webtracking allgemein und speziell das gängige Statistiktool „Google Analytics“ datenschutzrechtlich für unzulässig, was zur Folge hätte, dass dieses und andere Tools die ähnlich arbeiten von deutschen Seitenbetreibern nicht verwendet werden dürften. Diese Ansicht ist nicht gänzlich neu und auch in der juristischen Literatur bereits vertreten worden (vgl. z.B. Ott, K&R, 2009, 308). Diese Rechtsauffassung fußt freilich u.a. auf der umstrittenen Annahme, IP-Adressen seien personenbezogene Daten.

Die Frage ist aber ohnehin, ob dem Webtracking in Europa nicht durch eine neue EU-Richtlinie generell der Gar ausgemacht wird.

Die Aussagen von Schaar zeigen jedenfalls deutlich, wie weit die Auslegung des Datenschutzrechts und die tatsächliche Praxis im Internet auseinanderklaffen. Dass das Webtracking trotz des europäischen Datenschutzrechts nicht verschwinden wird, dürfte keine gewagte Prognose sein. Das Datenschutzrecht leidet unter einem beträchtlichen und zunehmenden Vollzugsdefizit, das gerade bei Fragen wie Webtracking oder Cookies durch ein Akzeptanzproblem verstärkt wird.

posted by Stadler at 12:40  

20.11.09

EuG: Kein Markenschutz für „Cannabis“

Das Gericht erster Instanz – und nicht wie von mir zunächst behauptet, der EuGH – hält das Zeichen „Cannabis“ für Getränke und Lebensmittel für beschreibend und hat deshalb die Eintragung einer entsprechenden Marke u.a. für die Waren Biere, Weine, Spirituosen, Liköre und Sekt abgelehnt.

Das EuG führt aus:

„Aus alledem folgt, dass sich das Zeichen CANNABIS auf die aus den Medien allgemein bekannte Hanfpflanze bezieht, die bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel und Getränke verwendet wird. Der Durchschnittsverbraucher wird daher sofort und ohne weiteres Nachdenken einen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen und den Merkmalen der Produkte herstellen, für die die Marke eingetragen wurde. Dadurch wird dieses Zeichen zu einem beschreibenden Zeichen.“

Diese Einschätzung des EuG zur Verbrauchererwartung halte ich für fragwürdig. Der Verkehr mag zwar den Begriff Cannabis mit der Hanfpflanze assoziieren, allerdings primär in Richtung eines Betäubungsmittels. Ob er daneben auch annimmt, dass es sich um einen gebräuchlichen Inhaltsstoff bei der Herstellung von Lebensmitteln und Getränken handelt, dürfte demgegenüber eher fraglich sein.

Urteil des Gericht erster Instanz vom 19. November 2009 (Az.: T‑234/06)

posted by Stadler at 11:13  

20.11.09

EuG: Kein Markenschutz für "Cannabis"

Das Gericht erster Instanz – und nicht wie von mir zunächst behauptet, der EuGH – hält das Zeichen „Cannabis“ für Getränke und Lebensmittel für beschreibend und hat deshalb die Eintragung einer entsprechenden Marke u.a. für die Waren Biere, Weine, Spirituosen, Liköre und Sekt abgelehnt.

Das EuG führt aus:

„Aus alledem folgt, dass sich das Zeichen CANNABIS auf die aus den Medien allgemein bekannte Hanfpflanze bezieht, die bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel und Getränke verwendet wird. Der Durchschnittsverbraucher wird daher sofort und ohne weiteres Nachdenken einen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen und den Merkmalen der Produkte herstellen, für die die Marke eingetragen wurde. Dadurch wird dieses Zeichen zu einem beschreibenden Zeichen.“

Diese Einschätzung des EuG zur Verbrauchererwartung halte ich für fragwürdig. Der Verkehr mag zwar den Begriff Cannabis mit der Hanfpflanze assoziieren, allerdings primär in Richtung eines Betäubungsmittels. Ob er daneben auch annimmt, dass es sich um einen gebräuchlichen Inhaltsstoff bei der Herstellung von Lebensmitteln und Getränken handelt, dürfte demgegenüber eher fraglich sein.

Urteil des Gericht erster Instanz vom 19. November 2009 (Az.: T‑234/06)

posted by Stadler at 11:13  

19.11.09

Filesharing-Abmahner im Zwielicht: DigiProtect und Kornmeier

Dass sich die Abmahnung im Bereich des Filesharing mittlerweile tatsächlich zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt hat, wird zunehmend deutlicher.

Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH hat heute mit einer Pressemitteilung darauf reagiert, dass seit einigen Tagen ein Schreiben von Rechtsanwalt Udo Kornmeier im Netz kursiert, das belegt, dass DigiProtect keine Anwaltsgebühren an die Kanzlei bezahlt, von den Kosten der Rechtsverfolgung freigestellt wird und die Kanzlei Kornmeier dafür einen prozentualen Anteil der erzielten Einnahmen erhält. In dieser Pressemitteilung bestreitet DigiProtect die Echtheit des Faxes von Rechtsanwalt Kornmeier erst gar nicht („ein […] Fax […], das dem Anschein nach von der von uns mandatierten Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner stammt„). Auch inhaltlich wird nicht in Abrede gestellt, dass das Geschäftsmodell so ausgestaltet ist, wie Kornmeier es in seinem Fax skizziert. Man verteidigt sich stattdessen mit Allgemeinplätzen.

Meine rechtlichen Schlussfolgerungen – und auch die anderer Kollegen – werden durch die Ausführungen von DigiProtect jedenfalls nicht entkräftet.

Die Kanzlei Kornmeier macht unterdessen noch mit Schreiben vom 18.11.2009 – das mir vorliegt – Anwaltskosten nach dem RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- geltend. Die Rechtsanwälte werden sich jetzt mit den neuen Argumenten auseinandersetzen müssen, dass ihr Abmahnungen bereits deshalb rechtsmissbräuchlich sind, weil sie den Auftraggeber (DigiProtect) von jeglichem Kostenrisiko freistellen und zudem vom Verletzer die Erstattung von Aufwendungen (Anwaltskosten) verlangen, die dem Auftraggeber gar nicht entstanden sind.

posted by Stadler at 16:10  

19.11.09

Postbank antwortet auf mein Auskunftsverlangen nicht

Vor einigen Wochen habe ich den Datenskandal bei der Postbank zum Anlass genommen, die Postbank als Kunde anzuschreiben und um Auskunft zu bitten, inwieweit meine personenbezogene Daten an Handelsvertreter oder sonstige Dritte weitergegeben worden sind. Weder die Postbank noch ihr betrieblicher Datenschutzbeauftragter, den ich gesondert angeschrieben hatte, haben hierauf geantwortet.

Aus diesem Grund habe ich bei der Postbank jetzt schriftlich nachgehakt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit obigem Schreiben haben ich Sie als Kunde der Postbank um Auskunft nach § 34 BDSG darüber ersucht, welche Daten zu meiner Person von Ihnen an freie Handelsvertreter oder andere Dritte weitergegeben worden sind. Dieses Schreiben haben Sie leider nicht beantwortet, die gesetzte Frist zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht haben Sie verstreichen lassen. Auch eine E-Mail an Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten blieb unbeantwortet.

Dies zeigt mir, dass Sie den Schutz der Daten Ihrer Kunden nicht ernst nehmen und ihr innerbetriebliches Datenschutzkonzept weder funktioniert noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Ich fordere Sie nochmals und letztmals außergerichtlich auf, die in meinem Schreiben vom 27.10.09 näher erläuterte Auskunft bis spätestens zum 01.12.2009 zu erteilen. Nach Ablauf dieser Frist haben Sie damit zu rechnen, dass ich meinen gesetzlichen Auskunftsanspruch gerichtlich geltend machen werde.

Ihren Datenschutzbeauftragten werde ich ebenfalls erneut informieren, sowie über mein Blog auch die Öffentlichkeit.

Es erscheint mir unerträglich, dass Sie zunächst in großem Stil rechtswidrig Kundendaten weitergeben und anschließend berechtigte Auskunftsverlangen einfach ignorieren.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Stadler

posted by Stadler at 12:35  

19.11.09

Big Herrmann Is Watching You

Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann konnte sich bisher nicht entscheidend in Szene setzten. Um das für einen Innenminister tödliche Softi-Image abzulegen, kommt er jetzt mit einem populistischen Vorstoß, der ihm etwas öffentliche Aufmerksam sichert. Herrmann fordert eine flächendeckende Videoüberwachung von Bahnhöfen. Und er begründet dies mit der Behauptung: „Dabei sei diese ein hervorragendes Mittel, um potenzielle Straftäter abzuschrecken und Menschen auf leeren Bahnsteigen ein gewisses Sicherheitsgefühl zu geben„. Wirklich? In England hat man das längst und nicht nur in Bahnhöfen (CCTV). Ein Rückgang der Kriminalität ist freilich dort nicht wirklich messbar, auch wenn es zweifellos Leute gibt, die sich sicherer fühlen.

Nur was hilft mir eine Videokamera, wenn ich an einem S-Bahnhof zusammengeschlagen werde? Die Täter der verschiedenen Gewalttaten an Münchener S- und U-Bahnhaltestellen sind auch so gefasst worden. Die Tat als solche kann die Videoüberwachung nicht verhindern. Und die Behauptung von der abschreckenden Wirkung der Kameras ist ein kriminologisches Märchen.

Was bleibt, ist eine stärkere Überwachung des Bürgers, während Politiker wie Herrmann den Nachweis des Nutzens weiterhin schuldig bleiben.

posted by Stadler at 08:00  

18.11.09

DENIC und die Domain de.de

Vor einigen Wochen habe ich darüber berichtet, dass sich DENIC selbst als Inhaber der Domain „de.de“ registriert hat und zwar kurz bevor die eigentliche Registrierung für die neuen Domains begonnen hatte.

Obwohl sich DENIC satzungsgemäß nicht am Domainhandel beteiligen darf und dies auch nicht mit ihrer Rolle als Registrierungsstelle vereinbar wäre, hat die Domain „de.de“ jetzt den Inhaber gewechselt. Eingetragen ist nun die österreichische Space Monkey GmbH und deren Admin-C ist ein alter Bekannter, nämlich Rechtsanwalt Bernhard Syndikus, der frühere Partner des Freiherrn von Gravenreuth. Über die Hintergründe darf spekuliert werden, zumal man nicht vergessen sollte, dass DENIC eine marktbeherrschende Stellung inne hat.

posted by Stadler at 21:10  

18.11.09

Der Faktenmann unterliegt beim BGH

Der Chefredakteur des Focus Helmut Markwort(„Fakten, Fakten, Fakten“) wollte einer Zeitung verbieten lassen, ein Interview mit Roger Willemsen abzudrucken. Willemsen hatte in dem Interview u.a. geäußert: „Heute wird offen gelogen“ und im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift Focus erklärt: „Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen.“

Und wenn man fragwürdige und meinungsfeindliche Ansprüche durchsetzen will, dann geht man natürlich bevorzugt zum Landgericht Hamburg, das Markwort auch prompt Recht gab, was das OLG Hamburg anschließend noch bestätigte.

Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 17. November 2009 (Az.: VI ZR 226/08) aufgehoben und die Klage von Markwort abgewiesen. Einmal mehr musste den hanseatischen Gerichten die Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit vor Augen geführt werden.

posted by Stadler at 16:51  

18.11.09

BVerfG: § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz, aber dennoch verfassungskonform

Gestern wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht veröffentlicht, über die in nächster Zeit noch viel geschrieben werden wird und über die möglicherweise noch Generationen von Juristen diskutieren werden. Der Beschluss vom 4. November 2009 (Az.: 1 BvR 2150/08) enthält meines Erachtens eine bedenkliche Ausweitung der Schranken der Meinungsfreiheit.

Die Leitsätze lauten:

1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Für mich war zunächst überraschend, dass das Gericht auch noch über Verfassungsbeschwerden Verstorbener entscheidet. Denn Beschwerdeführer war der im Oktober verstorbene Neonazi-Anwalt und stellvertretende NPD-Vorsitzende Jürgen Rieger. Selbstverständlich ist dies keinesfalls, denn das Gesetz regelt diese Frage nicht.

Sachlich hat das Gericht in bemerkenswerter Weise ausgeführt, dass § 130 Abs. 4 StGB, der es unter Strafe stellt, wenn die nationalsozialistische Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird, kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 darstellt und auch keine Bestimmung zum Ehrschutz, sondern vielmehr insoweit Sonderrecht bildet.

Damit hätte nach herkömmlicher Verfassungsdogmatik festgestanden, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Aber, man höre und staune, der Senat führt weiter aus, dass § 130 Abs. 4 StGB auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist. Das Gericht schafft damit eine Ausnahme – die das Grundgesetz nicht im Ansatz vorsieht – für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zielen. Solche Gesetze und das ist die Krux der Entscheidung, müssen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 GG nicht beachten.

Das Gericht betreibt damit eine bedenkliche Verfassungsfortbildung, der es an einer nachvollziehbaren dogmatischen Grundlage fehlt und die letztlich nur Ausdruck einer gesellschaftspolitischen Wertung der Verfassungsrichter ist. Auch wenn das Gericht die Singularität des Nationalsozialismus deutlich hervorhebt, wird man befürchten müssen, dass es früher oder später Bestrebungen geben wird, die Meinungsfreiheit in Anlehnung an diese Entscheidung über die Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG hinaus weiter einzuschränken. Es steht dem Gericht m.E. schlicht nicht zu, die Grundrechtschranken des Art. 5 Abs. 2 GG derart zu erweitern. Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht damit nicht die Büchse der Pandora geöffnet hat.

posted by Stadler at 08:00  

17.11.09

Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect und Kornmeier – eine juristische Analyse

Was viele schon immer vermutet haben, wird langsam zur Gewissheit. Unter dem Deckmantel der (legitimen) Verfolgung urheberrechtlicher Interessen etabliert sich ein neuer Wirtschaftszweig, der die urheberrechtliche Abmahnung zu einem lukrativen Geschäftsmodell umgestaltet hat. Und hierbei wird offenbar gegen geltendes Recht verstoßen.

Wikileaks hat vor einigen Tagen ein sehr brisantes Telefax des deutschen Rechtsanwalts Udo Kornmeier vom 19.03.2008 an einen britischen Kollegen der Kanzlei Davenport Lyons veröffentlicht, das dem News-Portal Gulli zugespielt worden war. Kormmeier ist im Bereich der Filesharing-Abmahnungen einer der bekannten Player in Deutschland. Er vertritt u.a. die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH, die wiederum mit Rechteinhabern Vereinbarungen abschließt, die DigiProtect zur Rechtswahrnehmung berechtigt, insbesondere dazu, Rechtsverletzungen in P2P-Netzwerken zu verfolgen.

Rechtsanwalt Kornmeier erläutert seinem Kollegen aus London in diesem Telefax die finanzielle Seite der Vereinbarung mit DigiProtect. Interessant hieran ist zunächst die Aussage Kornmeiers, dass die britische Kanzlei Davenport Lyons als in England beauftragte Kanzlei 37,5 % der im Rahmen der Rechtsverfolgung erzielten Einnahmen erhält. Außerdem weist Kornmeier darauf hin, dass dem ursprünglichen Rechteinhaber keinerlei Kosten entstehen und es für DigiProtect deshalb nicht möglich ist, Zahlungen zu garantieren. Das ganze Projekt sei, so Kornmeier, aus der Sicht von DigiProtect eine Art „Joint Venture“ aus dem die Anwaltskanzlei 37,5 % der Einnahmen erhält, wobei darin aber die Kosten/Gebühren für die Rechtsverfolgung enthalten sind, mithin also explizit auch die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Kornmeier stellt in seinem Faxschreiben klar, dass dies in Deutschland so gehandhabt wird.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Kanzlei Kornmeier der Fa. Digiprotect keine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet, sondern vielmehr ein reines Erfolgshonorar vereinbart worden ist.

Einer solchen Vereinbarung sind nach deutschem Recht allerdings sehr enge Grenzen gesetzt. § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes besagt, dass ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Vereinbarung für den Einzelfall, weil vorliegend Rahmenverträge geschlossen werden, die die Verfolgung einer (unbestimmten) Vielzahl von Einzelfällen abdeckt. Außerdem wäre schwerlich zu begründen, dass ein Unternehmen wie DigiProtect aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten die Rechtsverfolgung nicht stemmen könnte.

Wesentlich interessanter ist allerdings die Frage, wie sich dies für den Abgemahnten auswirkt. Die Kanzlei Kornmeier verlangt in ihren Abmahnungen zunächst meistens einen Pauschalbetrag (450 EUR) zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen und Anwaltskosten. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung dieser Kosten, dann macht die Kanzlei Kornmeier in einem Folgeschreiben – ein derartiges Schreiben liegt mir ganz aktuell mit Datum vom 03.11.09 vor – ganz ausdrücklich Anwaltskosten nach dem RVG geltend. Die Kanzlei Kornmeier beruft sich dabei ausdrücklich darauf, dass die ihrer Mandantschaft (DigiProtect) nach dem RVG entstandenen Anwaltskosten, zu tragen sind.

Hierzu muss man zunächst feststellen, dass der DigiProtect keine Anwaltskosten nach dem RVG entstanden sind, weil zwischen ihr und der Kanzlei ja gerade eine abweichende Erfolgshonorarvereinbarung besteht. Nach dem Gesetz (§ 683 BGB) kann bei der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag, auf die sich der Erstattungsanspruch stützt, aber nur der Ersatz von Aufwendungen verlangt werden. Und Aufwendungen müssen nach der Rechtsprechung des BGH nachweisbar entstanden sein.

Da der DigiProtect aber keine Aufwendungen entstanden sind – sie schuldet der Kanzlei Kornmeier vereinbarungsgemäß keine Anwaltskosten – kann sie vom Verletzer auch keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen.

Man muss sogar noch einen Schritt weiter gehen. Die Kanzlei Kornmeier fordert Anwaltskosten, von denen sie weiß, dass sie nicht entstanden sind. Dieses Verhalten wird man zivilrechtlich als unerlaubte Handlung qualifizieren können und strafrechtlich als (versuchten) Betrug.

Abschließend noch ein Schwenk vom Konkreten zum Allgemeinen. Derartige „Geschäftsmodelle“ wie sie von Digiprotect und der Kanzlei Kornmeier praktiziert werden, sind nur deshalb möglich, weil der Gesetzgeber durch eine Neuregelung des Urheberrechts einen fragwürdigen Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 9, Abs. 2 UrhG) geschaffen hat, dem einige Gerichte, insbesondere das Landgericht Köln, im Wege automatisierter Massenverfahren nachkommen.

Das Update vom 19.11.09

posted by Stadler at 13:08  
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