Google Analytics datenschutzrechtlich unzulässig?
Wie Heise berichtet, hält der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar Webtracking allgemein und speziell das gängige Statistiktool “Google Analytics” datenschutzrechtlich für unzulässig, was zur Folge hätte, dass dieses und andere Tools die ähnlich arbeiten von deutschen Seitenbetreibern nicht verwendet werden dürften. Diese Ansicht ist nicht gänzlich neu und auch in der juristischen Literatur bereits vertreten worden (vgl. z.B. Ott, K&R, 2009, 308). Diese Rechtsauffassung fußt freilich u.a. auf der umstrittenen Annahme, IP-Adressen seien personenbezogene Daten.
Die Frage ist aber ohnehin, ob dem Webtracking in Europa nicht durch eine neue EU-Richtlinie generell der Gar ausgemacht wird.
Die Aussagen von Schaar zeigen jedenfalls deutlich, wie weit die Auslegung des Datenschutzrechts und die tatsächliche Praxis im Internet auseinanderklaffen. Dass das Webtracking trotz des europäischen Datenschutzrechts nicht verschwinden wird, dürfte keine gewagte Prognose sein. Das Datenschutzrecht leidet unter einem beträchtlichen und zunehmenden Vollzugsdefizit, das gerade bei Fragen wie Webtracking oder Cookies durch ein Akzeptanzproblem verstärkt wird.

