Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.2.09

BGH: Änderungen und Irrtümer vorbehalten

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. hat ein Unternehmen, das Handys und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch genommen und wollte ihm die Werbeaussage: „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ verbieten, weil dies nach Ansicht der Verbraucherschützer eine Irreführung darstellt.

Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Die Hinweise bringen nach Auffassung des BGH lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder –abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“ wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 25/09

posted by Stadler at 10:10  

5.2.09

Betreiber eines Anzeigenportals muss gewerbliche Inserenten auf Impressumspflicht hinweisen

In der aktuellen Ausgabe von JurPC ist ein Urteil des OLG Frankfurt vom 23.10.2008 (Az.: 6 U 139/08) veröffentlicht, wonach den Betreiber eines Internetportals für kostenlose Kleinanzeigen eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend trifft, darauf zu achten, dass gewerbliche Inserenten ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen.

Ist diese Entscheidung tatsächlich richtig? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die zentrale Frage, ob die Informationspflichten des § 5 TMG auch für Kleinanzeigen gelten und Kleinanzeigen mihin Telemedien i.S.d. des TMG sind und die Inserenten Diensteanbieter, gar nicht gestellt. Wenn die Ansicht des OLG Frankfurt zutreffend wäre, hätte das weitreichende Folgen. Jede Google-AdWords-Werbung bräuchte dann ein Impressum, vielleicht sogar auch jedes Posting eines Gewerbetreibenden in einem beliebigen Webforum. Chiffre-Anzeigen wären im Netz auch nicht mehr möglich. Das würde aber auch bedeuten, dass für Onlinesanzeigen strengere Anforderungen gelten als für gedruckte Anzeigen.

§ 1 Abs. 1 TMG definiert die Telemedien als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. M.E. kann sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine einzelne Kleinanzeige schwerlich als Dienst begriffen werden, da ein Informations- und Kommunikationsdienst ein Mindestmaß an Eigenständigkeit und Abgeschlossenheit aufweisen muss. Das trifft auf eine einzelne Kleinanzeige aber nicht zu.

posted by Stadler at 09:58  

5.2.09

Rowohlt verklagt den Spiegel (Update)

Der Rowohlt Verlag hat Klage gegen das Nachrichtenmagazin Spiegel zum Landgericht Hamburg erhoben, weil der Spiegel eine Besprechung von Daniel Kehlmanns neuem Roman „Ruhm“ zwei Wochen vor dem Erstverkaufstag veröffentlicht hat.

Der Meldung von borsenblatt.net lässt sich leider das nicht entnehmen, was den Juristen wirklich interessiert, nämlich ob es sich um eine Unterlassungs- oder Schadensersatzklage handelt. Ich tippe ja auf Unterlassung, weil ein Schaden wohl kaum darstellbar sein dürfte.

Update (5.2.09): Wie die Süddeutsche in Ihrer heutigen Ausgabe berichtet, stützt sich Rowohlt darauf, dass der Spiegelredakteur die Sperrfristvereinbarung, die ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von EUR 250.000,- enthalten hat, zwar nicht unterschrieben, ihr aber angeblich mündlich zugestimmt hat. Das ist, zumindest was die Vertragsstrafe angeht, wegen des Schriftformerfordernisses des § 780 BGB nicht ganz unproblematisch.

posted by Stadler at 09:10  

4.2.09

Richterbund gegen Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands

Der deutsche Richterbund hat sich gegen Bestrebungen ausgesprochen, die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung am sog. „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen oder einzuschränken. Der Richterbund ist der Meinung, dass die Rechtsprechung die Fälle von Rechtsmissbrauch im Einzelfall bereits jetzt ausreichend ahnden kann.

Der fliegende Gerichtsstand ist gerade bei Internetfällen wegen der Möglichkeit des sog. Forum-Shopping ins Gerede gekommen. Häufig werden vom Kläger/Antragsteller Gerichte angerufen, deren Rechtsprechung er als für sich günstig empfindet oder die vom Sitz des Beklagten sehr weit entfernt sind.

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zu Änderungen im Recht der einstweiligen Verfügung

posted by Stadler at 22:05  

4.2.09

OLG München watscht Pro 7 ab

Unter der Überschrift „In Unterhosen vor der Kamera“ berichtet die Süddeutsche Zeitung am 04.02.2009 über eine Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht München (Az.: 18 U 4520/08).

Der Privatsender hatte eine Gerichtsvollzieherin begleitet und hierbei Menschen gegen ihren Willen gefilmt. Bürger müssen sich nicht gegen ihren Willen von sensationslüsternen Reportern heimsuchen lassen, machte der Senat in der mündlichen Verhandlung deutlich. Das Gericht forderten die Unterföhringer TVGmbH auf, ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts München I zurückzunehmen, durch das der Sender zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 5.500,- verurteilt wurde. Der uneinsichtige Fernsehsender hat seine Berufung offenbar zunächst aufrecht erhalten.

Dass Privatsender wie Pro 7 im Kampf um die Einschaltquote keine Menschenwürde mehr kennen, kann man täglich mitverfolgen. Oder um es mit Harald Schmidt zu sagen: Unterschichtenfernsehen.

posted by Stadler at 21:28  

4.2.09

Bahn mahnt Blogger ab (Update)

Meine gestrige rechtliche Einschätzung zu der Abmahnung des Bürgerrechtsportals „netzpolitik.org“ durch die Bahn war Teil einer riesigen Solidaritätswelle, die binnen Stunden durch das Netz schwappte. Der Betreiber von „netzpolitik.org“ Beckedahl sagte heute auf Twitter, er fühle sich wie wie im Epizentrum eines Tsunamis. Selten zuvor ist mir bewusst gewesen, wie mächtig die Kommunikationsstrukturen des Web 2.0 tatsächlich sind. Und auf der anderen Seite steht ein Konzern, der das noch nicht begriffen hat.

Und es gibt auch weitere Neuigkeiten zu vermelden. Dem Berliner Datenschutzbeauftragten hat die Bahn nämlich ebenfalls Geheminisverrat vorgeworfen, wie Spiegel Online berichtet. Der Datenschutzbeauftragte Dix bezeichnete die Vorwürfe der Bahn als absurd, weil das fragliche Gesprächsprotokoll bereits Grundlage einer Berichterstattung des Stern vom 21. Januar 2009 gewesen ist und das Dokument davor von dritter Seite an die Presse geleitet und damit öffentlich gemacht worden ist.

Das bestärkt mich in der Ansicht, dass der Inhalt der fraglichen Datei im Zeitpunkt der Veröffentlichung keine geheimhaltungsbedürftigen Umstände mehr enthalten hat.

Mittlerweile haben sich auch die Grünen mit Beckedahl solidarisiert und das Dokument auf ihrer eigenen Website eingestellt. Damit hat die Bahn das Gegenteil dessen erreicht was sie wollte. Die Datei ist jetzt an jeder Ecke des Netzes zu finden.

Und eine weitere juristische Einschätzung des Vorgangs gibt es von Simon Möller bei Telemedicus.

posted by Stadler at 16:49  

4.2.09

Wahlcomputer eine Gefahr für die Demokratie?

Habe gerade den Bericht des Chaos Computer Clubs (CCC) zum Einsatz von Wahlcomputern bei der Brandenburgischen Kommunalwahl 2008 überflogen. Angesichts der Manipulationsmöglichkeiten, die nicht nur der CCC sieht, kann man wirklich nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht den Einsatz von Wahlcomputern in der anstehenden Entscheidung bis auf weiteres untersagt.

posted by Stadler at 14:51  

4.2.09

BGH-Entscheidung zum Sampling „Metall auf Metall“ jetzt online

Die vieldiskutierte Entscheidung des BGH zum Sound-Sampling ist jetzt im Volltext online. Die Band Kraftwerk hatte den Produzenten Moses Pelham auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil Pelham einen Soundfetzen aus dem Stück „Metall auf Metall“ für einen Song von Sabrina Setlur gesampelt hatte.

Die amtlichen Leitsätze des BGH:
Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Ton-träger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.

BGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 112/06 – OLG Hamburg

posted by Stadler at 10:30  

4.2.09

BGH-Entscheidung zum Sampling "Metall auf Metall" jetzt online

Die vieldiskutierte Entscheidung des BGH zum Sound-Sampling ist jetzt im Volltext online. Die Band Kraftwerk hatte den Produzenten Moses Pelham auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil Pelham einen Soundfetzen aus dem Stück „Metall auf Metall“ für einen Song von Sabrina Setlur gesampelt hatte.

Die amtlichen Leitsätze des BGH:
Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Ton-träger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.

BGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 112/06 – OLG Hamburg

posted by Stadler at 10:30  

4.2.09

Sperrverfügungen gegen Provider wegen kinderpornografischer Inhalte noch im Februar?

Nach einem Bericht des Kölner Stadtanzeigers möchte Familienministerin von der Leyen noch im Februar 2009 die sieben größten Zugangsprovider zwingen, den Zugang zu ausländischen Seiten mit kinderpornografischen Inhalten zu blockieren.

Es dürfte interessant sein, wie solche Sperrungsverfügungen rechtlich ausgestaltet werden und vor allem, welche Behörde sie erlässt.

Die m.E. einzig denkbare Rechtsgrundlage ergibt sich derzeit aus § 20 ABs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der wiederum auf § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages verweist und außerdem vorsieht, dass die Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten sind.

Zuständig für solche Maßnahmen sind die Landesmedienanstalten, eine Kompetenz des Bundes für eine bundeseinheitliche Anordnung besteht derzeit nicht.

§ 59 Abs. 4 RStV sieht vor, dass sich Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 TMG (also auch Zugangsprovider) richten können, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Ob diese Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage für Sperrungsanordungen gegenüber Access-Providern darstellt, war und ist juristisch äußerst umstritten.

Von der Leyen will die Provider deswegen jetzt angeblich zunächst vertraglich verpflichten, worauf sich die Provider hoffentlich nicht einlassen werden und sodann eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung im TMG schaffen.

Was gegen Netzsperren zur Bekämpfung der Kinderpornografie spricht, hatte ich hier schon dargestellt.

posted by Stadler at 10:03  
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