Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.8.14

Umstrittenes Pixelio-Urteil des LG Köln hat keinen Bestand

Vor einigen Monaten hatte ich über ein Urteil des Landgerichts Köln berichtet, das im Netz für erhebliche Aufregung gesorgt hat. Das Gericht hatte der Unterlassungsklage eines Fotografen, der seine Fotos zuvor selbst auf der Plattform Pixelio zur kostenlosen Nutzung eingestellt hatte, wegen Urheberrechtsverletzung stattgegeben.

Dieser Wertung wollte sich das OLG Köln allerdings nicht anschließen, wie der Kollege Plutte in seinem Blog mitteilt. Der Fotograf hat deshalb vor dem OLG seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit hinfällig, der Fotograf muss die Verfahrenskosten aus beiden Instanzen tragen. Der Senat war anders als das Landgericht offenbar der Ansicht, dass es sowohl an der notwendigen Eilbedürftigkeit als auch an einem Unterlassungsanspruch des Klägers gefehlt hat.

posted by Stadler at 12:28  

13.8.14

Presserecht à la Rechtsanwalt Schertz

Der Kollege Prof. Dr. Schertz gibt ein presserechtliches Informationsschreiben zu seiner Mandantin Bettina Wulff heraus, das er selbst im Internet veröffentlicht, in dem er aber die angesprochenen Journlisten gleichzeitig darauf hinweist, dass dieses Schreiben ausschließlich der presserechtlichen Interessenvertretung dient und nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist. Das kann man sich nicht ausdenken.

Ich hoffe, der geschätzte Kollege bewertet meine Verlinkung auf seine Onlineveröffentlichung jetzt bloß nicht als unzulässige Veröffentlichung.  Aber ich bin ja schließlich kein Journalist. ;-)

posted by Stadler at 16:25  

12.8.14

Eine Replik auf den Beitrag „Die 5 Irrtümer zum Recht auf Vergessenwerden“ bei netzpolitik.org

Gastbeitrag von Rigo Wenning (Legal Counsel, W3C)

Auch Irrtümer können irrtümlich also solche bezeichnet werden

KirstenF reicht es. Sie findet die Berichterstattung der Medien zum Google-Urteil des EuGH mehr als kurios. Für alle, denen die Entscheidung (C-131/12) noch kein Begriff war, sei hier auf die Sammlung der bisherigen Beiträge verwiesen werden, aber auch auf die Meinung des Blogherren und meinen eigenen Beitrag.

Nun mögen wir alle KirstenF, weil sie als Direktor von EDRi in Brüssel für unser aller Freiheit kämpft. Und natürlich ist der Datenschutz in Europa ein Menschenrecht, das es zu verteidigen gilt. Und es ist klar, dass gerade Europa berufen ist, uns vor der Arroganz multinationaler Unternehmen zu schützen. Doch Thomas und ich hatten uns in Twitter zu weit aus dem Fenster gelehnt und ihren Beitrag kritisiert. Das ließ sich nicht mittels 140 Zeichen auflösen und wir bekamen mehrere Aufforderungen, unsere Kritik doch besser zu substanziieren. Das versuche ich jetzt, weil Thomas gerade keine Zeit hat.

Vorab: Löschen und Entfernen

Der ganze Blog-Eintrag bei Netzpolitik basiert zunächst auf der Unterscheidung zwischen Löschen und Links entfernen. Der EuGH hätte doch gar nicht gesagt, Google müsse den Link löschen, sondern nur entfernen. Bei einer so feinen Unterscheidung verläßt mich mein Sprachgefühl und ich schaue in den Duden. Dort werden dem Verb löschen die Funktion Brandbekämpfung und die Funktion beseitigen/tilgen zugesprochen. Nun schauen wir auf entfernen im Duden und es gibt die Bedeutung weggehen/verschwinden und beseitigen/dafür sorgen, dass etwas nicht mehr da ist. Da in beiden Wörtern die Funktion beseitigen vom Duden angeführt wird, könnte man durchaus vertreten, dass löschen und entfernen synonym gebraucht werden können.

1. Die Seiten bleiben online

Aber Kirsten will uns etwas anderes sagen. Nur weil etwas nicht mehr im Google ist, ist es doch nicht nicht mehr da. Der EuGH hatte ja entschieden, dass die Suchmaschine eine eigene Verletzung des Schutzgutes Privatsphäre bewirkt. Die Seite hatte ja ein aus der Versteigerungsanordnung abgeleitetes Recht auf Veröffentlichung, das der EuGH gar nicht überprüfen konnte, weil es nicht Teil der Vorlage war. Insofern ist Kirsten hier nicht ganz sauber, wenn sie sagt, die Seite bleibe doch online. Sie ist online, weil die AEPD bei ihrer Aktion nur Google im Auge hatte und eine echte Lösung weder angestrebt noch gewollt war.

Mit Kirsten finde ich kurios, wie die Berichterstattung unkritisch den Lautsprechern aus dem Google-Eco-System folgt. Aber der Lärm war absehbar. Jimmy Wales halte ich allerdings eher für unverdächtig. Dennoch erhebt sie im Punkt 1 einen Unfall des Prozesses C-131/12 zum Prinzip. Die Seite blieb ja deswegen online weil die AEPD die Grundlage für die Veröffentlichung eines Archivs nach 12 Jahren immer noch in der Versteigerung sah. Das war grober Unfug. Daraus kann man kein Prinzip machen.

2. Die Suchergebnisse werden nicht gelöscht

In Aussage Nummer 2 kulminiert dann die ganze Sinnlosigkeit der Entscheidung C-131/12 und es zeigt sich, warum die Entscheidung darüber hinaus gefährlich ist. Der Link sei ja nicht gelöscht, denn Google habe das noch im Index. Er sei nur entfernt. Das wiederum kommt auf das Auge desjenigen Betrachters an, für den beseitigt wurde. Für uns, nicht für Google oder andere Datenbanken. Das hat Anja Seeliger im Perlentaucher als Recht für die herrschende (und zahlungskräftige) Klasse interpretiert. Wenn der EuGH weniger Google und mehr Suchmaschine gedacht hätte, hätte er bemerkt, dass alle anderen Suchmaschinen den Link noch haben. Der satirische Gipfel des Urteils liegt gerade darin, dass die Dynamik der so entstandenen Regeln völlig verkannt wird. Nun macht Kirsten den Deckel zu. Denn das Gericht hatte selbst die Existenz des Links bei Google als Verletzung des Schutzguts bezeichnet. Das System Google kann aber den Link nur unterdrücken, wenn das System noch weiß, was es unterdrücken muss. Das heißt Google braucht den Link um ihn nicht zu zeigen. Wo ist dann aber das Recht auf Vergessen? Im Urteil ging es doch darum, dass Google Daten nicht verarbeiten darf, wenn es keinen Grund für die Verarbeitung gibt. Der Datenschutz ist bekanntermaßen ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Wenn Google kein Recht hat den Link auszuwerfen, wo kommt dann das Recht her, den Link weiter vorzuhalten und zum Zwecke der Unterdrückung der Anzeige in den Suchergebnissen weiter zu verarbeiten? Das hat weder der EuGH noch sonst jemand thematisiert. Das macht Google einfach so, weil es nicht anders geht. Aus dem Faktischen wird auf die Rechtmäßigkeit geschlossen. Die Aussage Nummer 2 ist also ein Ausdruck der völlig untauglichen Datenschutzgesetze, aber sicher kein Irrtum der Medien.

3. Die Seite bleibt auffindbar

Die Suche sei nur nach dem Namen nicht mehr möglich, wohl aber könne die Seite anhand anderer Kriterien gefunden werden. Das ist ein netter Vorschlag. Wenn Google hier mitliest, sollten die sich den Vorschlag genau ansehen. Mit dem Urteil und dem Recht ist er kaum vereinbar. Das Gericht sagt, die betreffenden Informationen und Links der Ergebnisliste müssen gelöscht werden. Das ist auch konsequent. Wie oben schon ausgeführt, hat Google ja gar kein Recht mehr, die Daten überhaupt zu verarbeiten. Denn selbst wenn nur mit Irish bank robberies gesucht wird, muss doch Gerry Hutch verarbeitet werden. Herr Costeja González sowie die spanische und die italienische Regierung vertreten die Auffassung, die betroffene Person könne der Indexierung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Suchmaschine widersprechen. Das ist die Frage, die das Gericht mit Ja beantwortet hat. Herr Costeja González kann also nicht der Suche mit seinem Namen widersprechen, sondern nur der Indexierung bestimmter Informationen. Kirsten beschreibt schön, wie wir uns den Datenschutz in der Umsetzung schön reden. Wir wollen alle guten Datenschutz und Kirstens Vorschläge sind teilweise zielführend. Allerdings finden sie keine Stütze im Recht. Das Argument aus dem irrtümlichen Irrtum 3 kann auch nicht richtig sein, wenn man mit Lorena Jaume-Palasí der Meinung ist, es gäbe keine teilweise Öffentlichkeit. Die Grenzen der Öffentlichkeit ließen sich zwar gegenüber der Privatsphäre und dem Individuum definieren. Umgekehrt aber sei ihre Reichweite nicht bestimmbar. Man könne ihr keine maximale Grenze vorschreiben. Das ist mit der irrtümlichen Lösung aus Aussage 3 nicht vereinbar.

4. Die Ergebnisse werden nur in den europäischen Versionen entfernt

Was Kirsten hier als Errungenschaft feiert, ist in Wirklichkeit eine Verhöhnung des Gerichts durch Google. Der EuGH hatte festgestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Suchmaschine ein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang ist. Der EuGH hat festgestellt, dass Google Inc. in Kalifornien verantwortlich ist, weil es eine Filiale zum Einsammeln von Werbegeld in Spanien und anderswo in der EU unterhält. Wo bitte kommt dann die Chuzpe her zu glauben, nur die Seite google.de oder google.fr seien betroffen? Der EuGH hat eine Verpflichtung gegenüber einer juristischen Person festgestellt, nicht gegenüber irgendwelchen Instantiierungen der Software die diese juristische Person unterhält. Und diese juristische Person darf in Europa erhobene Daten künftig nicht mehr verabreiten. Nirgendwo. Man darf auf die Vollstreckungsmaßnahmen des spanischen Gerichts gespannt sein. Normalerweise würde in einem solchen Fall ein Zwangsgeld im Tagessatz-Verfahren angewendet. Stay tuned.

5. Das Recht auf Vergessenwerden ist keine neue Erfindung

Natürlich. Jeder der einmal mit Strafrecht zu tun hatte, jeder der schon Punkte in Flensburg (oder in Paris, wo sie heruntergezählt werden) hatte, weiß, dass das Recht multiple Regeln des Vergessens kennt. Was aber soll die Apologetik hinsichtlich einer Entscheidung, die zutiefst datenschutz-feindlich ist, weil sie den Datenschutz in eine tiefe Krise stürzen wird? Es haben ja alle hurra gerufen als Google eins drauf bekam. Dieser Ausdruck kollektiver Genugtuung zeigt ja schon, wie unser Verhältnis zum Don’t be evil – Konzern ist. Das Gericht hat den kranken Datenschutz in einem von der AEPD bewusst krank gemachten Fall einfach 1 zu 1 angewendet. Und jetzt regnet es. Wen wundert das?

Natürlich wollen wir guten Datenschutz. Ich bin froh, dass es den Datenschutz gibt. Aber der Datenschutz wandelt sich gerade von der gütigen Fee zum Kafka-Monster. Das Urteil hat ein Hinterfragen dieser Entwicklung ausgelöst. Und das ist gut so. Wir sollten also positiv eine Suchmaschinen-Neutralität fordern. Und ein Prinzip, das gerade keine teilweise Öffentlichkeit kennt. Wir sollten uns mit den Auswirkungen von elektronischen Archiven beschäftigen, die ja verfügbar sind. Wie verfügbar sollen sie sein? Wir sollten Google schon sagen, dass sie sich an die Regeln des Marktes halten müssen, in dem sie agieren. Aber der spanische Versuch ein Exempel zu statuieren, war wohl eher ein Rohrkrepierer. Und Rohrkrepierer sind laut und schreien Zensur, aber das ist auch falsch. Insofern hat Kirsten wieder recht.

posted by Stadler at 18:19  

11.8.14

Informationsfreiheitsgesetz darf nicht durch abschreckende Gebührenbescheide ausgehebelt werden

Das Vorgehen des Bundesministeriums des Inneren, einen Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz in mehrere Begehren aufzuspalten und dadurch 66 (!) gebührenpflichtige Amtshandlungen zu bescheiden, ist rechtswidrig und verstößt gegen § 10 IFG (a.F.). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 10.07.2014 (Az.: VG 2K 232.13) entschieden.

Das BMI hatte von zwei Journalisten für ihr Auskunftsersuchen auf diese Art und Weise Gebühren und Auslagen von mehr als 14.000 verlangt.

Die Gebührenerhebung, so das VG Berlin, soll nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Rahmen stattfinden, der eine prohibitive Wirkung für potentielle Antragsteller vermeidet. Im Urteil heißt es dazu u.a.:

Nur dann, wenn der Informationsberechtigte entweder ausdrücklich mehrere Informationsanträge gestellt hat oder sein einheitlicher Antrag verschiedene Lebenssachverhalte betrifft, die keinerlei inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, darf die Behörde dem durch den Erlass mehrerer Gebührenbescheide gebührenrechtlich Rechnung tragen.

Auch in den Bundesländern wurde und wird teilweise versucht, die Informationsfreiheitsgesetzte durch hohe Gebühren auszuhebeln.

Udo Vetter zum selben Thema

posted by Stadler at 12:28  

11.8.14

Klarstellung der Haftungsregelungen für WLAN-Betreiber

Nach einem Bericht der RP Online will die Bundesregierung noch in diesem Monat einen Gesetzentwurf beschließen, nach dem die Haftungsprivilegierung im Telemediengesetz auf WLAN-Betreiber ausgeweitet und mit Fallbeispielen konkretisiert werden soll. Das soll insbesondere Hoteliers und Gastwirte betreffen, die ihren Gästen einen Internetzugang anbieten. Die Frage wird in diesem Fall aber auch sein, ob der Gesetzgeber die Haftungserleichterungen klarstellend auch auf Unterlassungsansprüche erstrecken wird.

Nach meiner juristischen Einschätzung gelten die Haftungsprivilegierungen des TMG bereits jetzt für Betreiber von Gaststätten und Hotels. Diese Ansicht hat in der Rechtsprechung bislang allerdings wenig Anklang gefunden, die meisten Entscheidungen haben diese Fragestellung schlicht ignoriert. Zuletzt hat allerdings das Amtsgericht Hamburg den Betreiber eines Hotels zutreffend als Access-Provider im Sinne des TMG eingestuft.

posted by Stadler at 11:36  

8.8.14

BVerfG: Versammlungsfreiheit auf einem Friedhof

Die Stadt Dresden hatte eine Gedenkveranstaltung auf dem Gelände des Dresdner Heidefriedhofs, einem kommunalen Friedhof abgehalten. Die Veranstaltung diente der Erinnerung an die Opfer des Zweiten Weltkrieges sowie der Opfer des Alliierten Bombenangriffs auf Dresden am 13. Februar 1945. Gegendemonstranten hatten sich hierzu ebenfalls eingefunden und ein Transparent mit dem Schriftzug: „Es gibt nichts zu trauern – nur zu verhindern. Nie wieder Volksgemeinschaft – destroy the spirit of Dresden. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion“ ausgerollt.

Hiergegen hat die Stadt eine Geldbuße von 150 EUR wegen Verstoßes gegen die Frieddhofssatzung verhängt, die vom Amtsgericht Dresden bestätigt wurde.

Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden hat. Denn auch auf einem städtischen Friedhof gilt die Versammlungsfreiheit, sofern dort im konkreten Zeitpunkt ein kommunikativer Verkehr eröffnet war, was die Stadt Dresden durch ihre Gedenkveranstaltung getan hat. In dem Beschluss vom 20.06.2014 (Az.: 1 BvR 980/13) heißt es dazu:

Die Zusammenkunft auf dem Heidefriedhof und das Entrollen des Transparents fallen unter den Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.

a) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).

Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (vgl. BVerfGE 128, 226 <251>). Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfGE 128, 226 <251>). Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführungen von Versammlungen jedoch dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 128, 226 <251 ff.>).

Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11, 102 <108>). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).

Nach diesen Kriterien handelte es sich bei der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Die Zusammenkunft hatte den Zweck, gegen das Gedenken Stellung zu nehmen und mit einem Transparent gemeinsam Position gegen die Gedenkveranstaltung zu beziehen; hierbei handelte es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.

posted by Stadler at 14:25  

7.8.14

Einschränkung der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (Beschluss v. 31.07.2014, Az.: 1 BvR 1858/14) sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Strafgerichts zur Einschränkung der Medienberichterstattung überprüft.

Das Gericht führt u.a. aus, dass Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst sind und deshalb begrenzende Anordnungen durch das Strafgericht voraussetzen, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Pauschale Lösungen – wie eine sog. Poollösung, die nur einzelnen Medien eine Bild- und Tonberichterstattung erlaubt – sind ohne nähere Begründung grundsätzlich nicht möglich.

Äußerst interessant ist ein weiterer Aspekt, der die Anordnung des Vorsitzenden betrifft, während der Verhandlung sämtliche Aufnahmegeräte und mobilen Endgeräte wie Smartphones oder Notebooks ausgeschaltet zu lassen. Eine solche Anordnung durch den Vorsitzenden hält das BVerfG auch ohne Begründung für zulässig, weil bei derartigen Geräten kaum kontrolliert werden könne, ob nicht während der Verhandlung doch unzulässige Aufnahmen gefertigt werden.

Damit kann natürlich faktisch auch das Twittern oder Bloggen direkt aus dem Gerichtssaal unterbunden werden. Mit diesem speziellen Aspekt hat sich das BVerfG allerdings nicht auseinandergesetzt. Da aber § 169 S. 2 GVG nur Ton- unf Filmaufnahmen während der Verhandlung verbietet, nicht aber eine Textberichterstattung, stellt sich die Frage, ob sich eine solche Liveberichterstattung in Textform allein über eine sitzungspolizeiliche Maßnahme untersagen lässt. So eindeutig wie das BVerfG meint, scheint mir da die Antwort nicht zu sein.

posted by Stadler at 17:51  

7.8.14

Reaktion auf Urteil: Xing bessert beim Impressum nach

Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, wonach die von XING für seine Nutzer bereitgestellte Impressumsfunktion nicht ausreicht, um der gesetzlichen Pflicht gem. § 5 TMG nachzukommen, hat für viel Wirbel gesorgt.

In meiner Besprechung des Urteils hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass man als Betroffener im Zweifel nunmehr versuchen sollte, XING den Streit zu verkünden und in Regress zu nehmen.

Mittlerweile hat XING reagiert und nachgebessert. Das Impressum wird auf der Profilseite jetzt nicht erst dann sichtbar, wenn man nach unten scrollt, sondern schon in der normalen Ansicht, jedenfalls bei gängiger Bildschirmgröße und Auflösung. Etwas vergrößert hat XING den Impressumslink außerdem.

Auf das noch anhängige Verfahren könnte sich diese Änderung ebenfalls unmittelbar auswirken, weil durch den Eingriff des Portalbetreibers die Wiederholungsgefahr entfallen sein dürfte, wie der Kollege Dirks zutreffend anmerkt.

posted by Stadler at 14:23  

7.8.14

Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich eine Abmahnung auszusprechen. Die fehlende Abmahnung macht den Verfügungsantrag zwar nicht unzulässig, der Antragsgegner kann allerdings ein sog. sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) erklären, mit der Folge, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen muss, obwohl er in der Sache Recht bekommen hat. Denn der Antragsgegner hat in diesem Fall keinen Anlass für einen sofortigen Verfügungsantrag gegeben.

Von diesem Grundsatz macht das OLG Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 6 W 51/14) dann eine Ausnahme, wenn eine Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint, weil der Antragsgegner auch ohne förmliche Abmahnung zu erkennen gegeben hat, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will.

posted by Stadler at 09:56  

6.8.14

Was die Bundesregierung zur TK-Überwachung nicht sagt

Netzpolitik.org berichtet über eine kleine Anfrage der Fraktion der Linken zur TK-Überwachung durch Bundesbehörden und weist u.a. darauf hin, dass die Anzahl der sog. stillen SMS beim Verfassungsschutz, beim BKA und der Bundespolizei zugenommen hat. Welche Maßnahmen der TK-Überwachung deutsche Behörden im Einzelnen praktizieren, habe ich in einem älteren Beitrag ausführlicher dargestellt.

Interessanter als das was die Bundesregierung dazu erklärt, erscheint mir wie im letzten Jahr das zu sein, was sie nicht erklärt. Zahlreiche Fragen werden aus Gründen der Geheimhaltung nämlich nicht beantwortet. Dazu gehört u.a. die im Zuge der Aktivitäten des BND nach dem G10-Gesetz brisante Frage, ob und inwieweit Bundesbehörden am De-Cix oder anderen deutschen Internetknoten eine Überwachung durchführen (Frage 4). Hierzu verweist die Bundesregierung auf ihre letztjährige Antwort. In dieser stellt sie zunächst klar, dass sie nie die Aussage getroffen hätte, dass Bundesbehörden keine Metadaten an großen deutschen Internetknoten ausleiten, um anschließend (Frage 13) zu erklären, dass die konkrete Antwort auf die Frage nach der diesbezüglichen behördliche Praxis der Geheimhaltung unterliegt. Eine weiterhin interessante Verweistechnik mit einem durchaus interpretationsfähigen Aussagegehalt.

posted by Stadler at 21:35  
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