Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.8.14

Eine Replik auf den Beitrag „Die 5 Irrtümer zum Recht auf Vergessenwerden“ bei netzpolitik.org

Gastbeitrag von Rigo Wenning (Legal Counsel, W3C)

Auch Irrtümer können irrtümlich also solche bezeichnet werden

KirstenF reicht es. Sie findet die Berichterstattung der Medien zum Google-Urteil des EuGH mehr als kurios. Für alle, denen die Entscheidung (C-131/12) noch kein Begriff war, sei hier auf die Sammlung der bisherigen Beiträge verwiesen werden, aber auch auf die Meinung des Blogherren und meinen eigenen Beitrag.

Nun mögen wir alle KirstenF, weil sie als Direktor von EDRi in Brüssel für unser aller Freiheit kämpft. Und natürlich ist der Datenschutz in Europa ein Menschenrecht, das es zu verteidigen gilt. Und es ist klar, dass gerade Europa berufen ist, uns vor der Arroganz multinationaler Unternehmen zu schützen. Doch Thomas und ich hatten uns in Twitter zu weit aus dem Fenster gelehnt und ihren Beitrag kritisiert. Das ließ sich nicht mittels 140 Zeichen auflösen und wir bekamen mehrere Aufforderungen, unsere Kritik doch besser zu substanziieren. Das versuche ich jetzt, weil Thomas gerade keine Zeit hat.

Vorab: Löschen und Entfernen

Der ganze Blog-Eintrag bei Netzpolitik basiert zunächst auf der Unterscheidung zwischen Löschen und Links entfernen. Der EuGH hätte doch gar nicht gesagt, Google müsse den Link löschen, sondern nur entfernen. Bei einer so feinen Unterscheidung verläßt mich mein Sprachgefühl und ich schaue in den Duden. Dort werden dem Verb löschen die Funktion Brandbekämpfung und die Funktion beseitigen/tilgen zugesprochen. Nun schauen wir auf entfernen im Duden und es gibt die Bedeutung weggehen/verschwinden und beseitigen/dafür sorgen, dass etwas nicht mehr da ist. Da in beiden Wörtern die Funktion beseitigen vom Duden angeführt wird, könnte man durchaus vertreten, dass löschen und entfernen synonym gebraucht werden können.

1. Die Seiten bleiben online

Aber Kirsten will uns etwas anderes sagen. Nur weil etwas nicht mehr im Google ist, ist es doch nicht nicht mehr da. Der EuGH hatte ja entschieden, dass die Suchmaschine eine eigene Verletzung des Schutzgutes Privatsphäre bewirkt. Die Seite hatte ja ein aus der Versteigerungsanordnung abgeleitetes Recht auf Veröffentlichung, das der EuGH gar nicht überprüfen konnte, weil es nicht Teil der Vorlage war. Insofern ist Kirsten hier nicht ganz sauber, wenn sie sagt, die Seite bleibe doch online. Sie ist online, weil die AEPD bei ihrer Aktion nur Google im Auge hatte und eine echte Lösung weder angestrebt noch gewollt war.

Mit Kirsten finde ich kurios, wie die Berichterstattung unkritisch den Lautsprechern aus dem Google-Eco-System folgt. Aber der Lärm war absehbar. Jimmy Wales halte ich allerdings eher für unverdächtig. Dennoch erhebt sie im Punkt 1 einen Unfall des Prozesses C-131/12 zum Prinzip. Die Seite blieb ja deswegen online weil die AEPD die Grundlage für die Veröffentlichung eines Archivs nach 12 Jahren immer noch in der Versteigerung sah. Das war grober Unfug. Daraus kann man kein Prinzip machen.

2. Die Suchergebnisse werden nicht gelöscht

In Aussage Nummer 2 kulminiert dann die ganze Sinnlosigkeit der Entscheidung C-131/12 und es zeigt sich, warum die Entscheidung darüber hinaus gefährlich ist. Der Link sei ja nicht gelöscht, denn Google habe das noch im Index. Er sei nur entfernt. Das wiederum kommt auf das Auge desjenigen Betrachters an, für den beseitigt wurde. Für uns, nicht für Google oder andere Datenbanken. Das hat Anja Seeliger im Perlentaucher als Recht für die herrschende (und zahlungskräftige) Klasse interpretiert. Wenn der EuGH weniger Google und mehr Suchmaschine gedacht hätte, hätte er bemerkt, dass alle anderen Suchmaschinen den Link noch haben. Der satirische Gipfel des Urteils liegt gerade darin, dass die Dynamik der so entstandenen Regeln völlig verkannt wird. Nun macht Kirsten den Deckel zu. Denn das Gericht hatte selbst die Existenz des Links bei Google als Verletzung des Schutzguts bezeichnet. Das System Google kann aber den Link nur unterdrücken, wenn das System noch weiß, was es unterdrücken muss. Das heißt Google braucht den Link um ihn nicht zu zeigen. Wo ist dann aber das Recht auf Vergessen? Im Urteil ging es doch darum, dass Google Daten nicht verarbeiten darf, wenn es keinen Grund für die Verarbeitung gibt. Der Datenschutz ist bekanntermaßen ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Wenn Google kein Recht hat den Link auszuwerfen, wo kommt dann das Recht her, den Link weiter vorzuhalten und zum Zwecke der Unterdrückung der Anzeige in den Suchergebnissen weiter zu verarbeiten? Das hat weder der EuGH noch sonst jemand thematisiert. Das macht Google einfach so, weil es nicht anders geht. Aus dem Faktischen wird auf die Rechtmäßigkeit geschlossen. Die Aussage Nummer 2 ist also ein Ausdruck der völlig untauglichen Datenschutzgesetze, aber sicher kein Irrtum der Medien.

3. Die Seite bleibt auffindbar

Die Suche sei nur nach dem Namen nicht mehr möglich, wohl aber könne die Seite anhand anderer Kriterien gefunden werden. Das ist ein netter Vorschlag. Wenn Google hier mitliest, sollten die sich den Vorschlag genau ansehen. Mit dem Urteil und dem Recht ist er kaum vereinbar. Das Gericht sagt, die betreffenden Informationen und Links der Ergebnisliste müssen gelöscht werden. Das ist auch konsequent. Wie oben schon ausgeführt, hat Google ja gar kein Recht mehr, die Daten überhaupt zu verarbeiten. Denn selbst wenn nur mit Irish bank robberies gesucht wird, muss doch Gerry Hutch verarbeitet werden. Herr Costeja González sowie die spanische und die italienische Regierung vertreten die Auffassung, die betroffene Person könne der Indexierung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Suchmaschine widersprechen. Das ist die Frage, die das Gericht mit Ja beantwortet hat. Herr Costeja González kann also nicht der Suche mit seinem Namen widersprechen, sondern nur der Indexierung bestimmter Informationen. Kirsten beschreibt schön, wie wir uns den Datenschutz in der Umsetzung schön reden. Wir wollen alle guten Datenschutz und Kirstens Vorschläge sind teilweise zielführend. Allerdings finden sie keine Stütze im Recht. Das Argument aus dem irrtümlichen Irrtum 3 kann auch nicht richtig sein, wenn man mit Lorena Jaume-Palasí der Meinung ist, es gäbe keine teilweise Öffentlichkeit. Die Grenzen der Öffentlichkeit ließen sich zwar gegenüber der Privatsphäre und dem Individuum definieren. Umgekehrt aber sei ihre Reichweite nicht bestimmbar. Man könne ihr keine maximale Grenze vorschreiben. Das ist mit der irrtümlichen Lösung aus Aussage 3 nicht vereinbar.

4. Die Ergebnisse werden nur in den europäischen Versionen entfernt

Was Kirsten hier als Errungenschaft feiert, ist in Wirklichkeit eine Verhöhnung des Gerichts durch Google. Der EuGH hatte festgestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Suchmaschine ein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang ist. Der EuGH hat festgestellt, dass Google Inc. in Kalifornien verantwortlich ist, weil es eine Filiale zum Einsammeln von Werbegeld in Spanien und anderswo in der EU unterhält. Wo bitte kommt dann die Chuzpe her zu glauben, nur die Seite google.de oder google.fr seien betroffen? Der EuGH hat eine Verpflichtung gegenüber einer juristischen Person festgestellt, nicht gegenüber irgendwelchen Instantiierungen der Software die diese juristische Person unterhält. Und diese juristische Person darf in Europa erhobene Daten künftig nicht mehr verabreiten. Nirgendwo. Man darf auf die Vollstreckungsmaßnahmen des spanischen Gerichts gespannt sein. Normalerweise würde in einem solchen Fall ein Zwangsgeld im Tagessatz-Verfahren angewendet. Stay tuned.

5. Das Recht auf Vergessenwerden ist keine neue Erfindung

Natürlich. Jeder der einmal mit Strafrecht zu tun hatte, jeder der schon Punkte in Flensburg (oder in Paris, wo sie heruntergezählt werden) hatte, weiß, dass das Recht multiple Regeln des Vergessens kennt. Was aber soll die Apologetik hinsichtlich einer Entscheidung, die zutiefst datenschutz-feindlich ist, weil sie den Datenschutz in eine tiefe Krise stürzen wird? Es haben ja alle hurra gerufen als Google eins drauf bekam. Dieser Ausdruck kollektiver Genugtuung zeigt ja schon, wie unser Verhältnis zum Don’t be evil – Konzern ist. Das Gericht hat den kranken Datenschutz in einem von der AEPD bewusst krank gemachten Fall einfach 1 zu 1 angewendet. Und jetzt regnet es. Wen wundert das?

Natürlich wollen wir guten Datenschutz. Ich bin froh, dass es den Datenschutz gibt. Aber der Datenschutz wandelt sich gerade von der gütigen Fee zum Kafka-Monster. Das Urteil hat ein Hinterfragen dieser Entwicklung ausgelöst. Und das ist gut so. Wir sollten also positiv eine Suchmaschinen-Neutralität fordern. Und ein Prinzip, das gerade keine teilweise Öffentlichkeit kennt. Wir sollten uns mit den Auswirkungen von elektronischen Archiven beschäftigen, die ja verfügbar sind. Wie verfügbar sollen sie sein? Wir sollten Google schon sagen, dass sie sich an die Regeln des Marktes halten müssen, in dem sie agieren. Aber der spanische Versuch ein Exempel zu statuieren, war wohl eher ein Rohrkrepierer. Und Rohrkrepierer sind laut und schreien Zensur, aber das ist auch falsch. Insofern hat Kirsten wieder recht.

posted by Stadler at 18:19  

9 Comments

  1. Google löscht und entfernt nich alles, was von den Betroffenen gewünscht wird. Ich weiß aus der Praxis, wovon ich rede.

    Comment by Rolf Schälike — 12.08, 2014 @ 20:51

  2. Aber der Datenschutz wandelt sich gerade von der gütigen Fee zum Kafka-Monster.

    Wer wirklich wissen möchte, was es mit dem „Kafka-Monster“ auf sich hat, der sollte die folgenden Artikel lesen. Denn damit ist auch das Dogma des „Datenschutz“ und die Perspektive der Radikalität gut beschrieben:

    https://netzpolitik.org/2014/informationelle-fremdbestimmung-kampf-gegen-eintrag-in-polizeidatenbank-wegen-demonstration-freiheit-statt-angst/

    https://netzpolitik.org/2014/hilfloser-datenschutz-ein-plaedoyer-fuer-einen-radikalen-datenschutz/

    Comment by Clemens Mierau — 12.08, 2014 @ 20:57

  3. Schön, dass auch drei Monate nach dem Urteil noch frische Gedanken und neue Absurditäten der EuGH-Entscheidung aufgezeigt werden. Ich denke auch, dass nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch andere personenbezogene Daten aus den Suchkriterien ausgesiebt werden müssten, wenn man den EuGH ernst nimmt.

    Der Unfug mit der Linkliste zum Sperren von Links ist schön herausgearbeitet.

    Vielen Dank für diesen Beitrag.

    Comment by Christian T. — 12.08, 2014 @ 21:04

  4. Vielen Dank, Rigo, dass Du mir in einigen Punkten Recht gibst. Dein Text ist aber nicht durchgehend schlüssig. Möchtest Du wirklich suggerieren, dass Löschen und Entfernen (im Sinne des EuGH-Urteils, d.h. also das Erschweren des Zugangs zu bestimmten Suchergebnissen) synonym gebraucht werden können? Hätte eine solche Argumentationsweise nicht vor einigen Jahren Zensursula-Befürworter in Verzückung versetzt?

    Weiterhin findest Du es einen „netten Vorschlag“, dass Suchergebnisse weiterhin durch andere Suchen angezeigt werden können. Dies ist nicht nur ein Vorschlag, sondern das, was der EuGH in seinem Urteil sagt:
    […] dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen […].

    Und es nicht dreist zu erklären, dass die Suchergebnisse nur bei google.fr etc, nicht aber bei google.com modifiziert werden – da kannst Du gerne bei Google nachfragen. Im Juni erklärte es eine Vertreterin des Unternehmens genau so während einer öffentlichen ERA-Veranstaltung in Brüssel. Zu dem Schluss kamen zudem auch andere, wie z.B. der Guardian.

    Nun aber sind wir uns, so hoffe ich zumindest, bei folgenden Punkten einig: Das Urteil hat Schwächen, die Auslegung durch Google hat Schwächen und die Berichterstattung hat Schwächen. Der Datenschutz muss dringendst reformiert werden, damit sich Gerichte nicht mehr verrenken müssen.

    Comment by Kirsten — 13.08, 2014 @ 09:09

  5. Hallo Kirsten,
    natürlich sind wir uns einig hinsichtlich der Schwächen. Es ist auch nicht dreist von Dir zu beschreiben, dass Suchergebnisse nur in der lokalisierten Variante gefiltert werden, sondern von Google das Urteil so umzusetzen. Als nächstes wird dann gefordert werden, dass Europäer nur noch auf die europäischen Instanzen von Google zugreifen dürfen. Dann brauchen wir wieder die Stoppschilder oder die great European Firewall. Das Web als einheitlicher globaler Ort hat immer die gleichen Konsequenzen, wenn Konflikte zwischen Jurisdiktionen auftauchen.
    Es passt, dass der EuGH selbst eine Grenzüberschreitung begeht. Denn er spricht von der Ergebnis-Liste, die manipuliert werden soll. Das gibt aber der Anspruch aus der Datenschutzrichtlinie gar nicht her. Der erlaubt nur einen Widerspruch gegen die Verarbeitung und gerade keinen Anspruch auf eine zusätzliche Verarbeitung. Art. 14 DRL sagt ja gerade: „Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen;“ Das muss Google aber, um die Forderung des EuGH zu erfüllen.
    Mit anderen Worten: Der EuGH hat beurteilt, was die Richter im Browser sahen, nicht was Google tatsächlich macht um das Ergebnis zu erzielen. Das ist ein durchgängiger Fehler in der Justiz Europas mit überraschend erfrischenden Ausnahmen. Haben die Richter damit ungewollt einen Anspruch auf Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten geschaffen?
    Es bleibt auch unklar, wie eine Suchmaschine bei 3000 Anfragen pro Sekunde feststellen soll, ob die Namenssuche eine Person der Zeitgeschichte betrifft oder aus anderen Gründen legitim ist. Der EuGH hat so die Namenssuche faktisch verboten ohne auch nur im Ansatz eine Begründung dafür zu liefern.

    Comment by Rigo — 13.08, 2014 @ 11:20

  6. @kirsten
    Bei Zensursula ging es aber gerade nicht um „löschen“ versus „entfernen“ aus einem Suchindex, Sondern um das echte Löschen bzw. Entfernen der Webseite selbst, versus dem Löschen/Entfernen des Links zu dieser Seite aus einem Suchergebnis.

    Technisch ist Löschen und Entfernen in allen hier erwähnten Fällen identisch. Unterscheiden muss man das, was gelöscht/entfernt werden soll.

    Comment by Alex — 13.08, 2014 @ 11:54

  7. Inhaltich ist der Text völlig ok, die Debatte ist ja auch nach wie vor notwendig.
    Aber bitte, bitte gönnt Rigo vor der nächsten Veröffentlichung einen Lektor oder eine Lektorin. Den Text zu lesen hat echt keinen Spaß gemacht. Rechtschreibung, Zeichensetzung und Ausdruck werden in diesem Blog sonst auch nicht so stiefmütterlich behandelt.

    Comment by Turtle — 13.08, 2014 @ 13:25

  8. @Turtle: Danke für den Hinweis. Ich verfüge hier leider über keine Redaktion und habe den Beitrag gestern einfach schnell online gestellt. Habe ihn jetzt zumindest noch rudimentär reaktionell bearbeitet.

    Comment by Stadler — 13.08, 2014 @ 15:04

  9. Rigo, Du trifft den Nagel auf den Kopf. Trotzdem sollte man auch bedenken:

    1) Ist Google wirklich so wichtig (oder sollten wir es zulassen, dass sie so wichtig werden)? Nicht zu finden ist einfach eine negative Leistung. Suchen wir also da, wo man finden kann. So ist das Netz und so ist diesmal auch das Leben.

    2) Es ist nicht Aufgabe einer Suchmaschine zu werten oder sich irgend welchen nicht technischen Wertungen unterzuordnen.

    3) Dinge, die illegal sind, müssen gelöscht werden. Es ist ein Widerspruch, wenn verboten wird, auf Illegales, auf Persönlichkeitsverletzungen hinzuweisen, doch die eigentliche Verletzung im Netz verbleibt.

    4) Die Entfernung von Suchergebnissen bei Google ist der Versuch, die Wirklichkeit zu verdrehen. Googles Algorithmus hat keine Interessen, kann weder gut noch böse sein. Erst menschlicher Eingriff – übrigens auch der durch Google selbst – generiert das Problem, „Ungerechtigkeit“, Wertung, abgeschaffte Objektivität, Subjektivität statt Tatsachen.

    5) Die Entfernung von Suchergebnissen ist Pseudodatenschutz und lenkt von den wirklichen Problemen ab. Innovation wird verhindert und Googles Position wird auch noch gefestigt. Links werden kriminalisiert.

    6) Wenn es irgendwo brennt, dann zeige ich darauf. Da! Da, ein Problem! Tu was! Dann kann man löschen. Nun, ein Brand ist schrecklich und wir bekämpfen ihn nicht mit Wasser sondern mit dem Verbot, darauf hinzuweisen.

    Scheuklappen, Desinformation, Realitätsverlust und „Wahrheit“ nur für den, der klug oder reich genug ist sind die Folge. Dummerweise, und das muss man dem Gericht klar vorwerfen, nutzt dem „Opfer“ das ganz und gar nichts. Doch für uns (für das Gericht) ist das Problem gelöst.

    Wie naiv ist das denn?

    Comment by Joachim — 14.08, 2014 @ 12:30

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