Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.5.10

JMStV: Verschärfte Kontrollpflichten für Content-Anbieter?

Ein juristischer Aufsatz von Rechtsanwalt Florian Geyer zur Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags spricht davon, dass Plattformbetreiber künftig eine Kontrollpflicht haben und die Anforderungen insgesamt verschärft werden. Auch wenn ich diese Meinung nicht unbedingt teile, zeigt der Beitrag doch, dass zumindest die Befürchtungen, die gegen die Neufassung vorgebracht worden sind, nicht ohne weiteres als übertrieben abgetan werden können.

Das Hauptproblem des Jugendmedienschutzes besteht bislang in einem gewissen „Vollzugsdefizit“. Sollten die zuständigen Stellen ihre Bemühungen, das Regelwerk praktisch durchzusetzen, verstärken, dann könnten allerdings auch normale Blogger von den Auswirkungen betroffen sein.

posted by Stadler at 08:06  

25.3.10

Ministerpräsidenten winken Entwurf des JMStV durch

Wie nicht anders zu erwarten war, haben die Ministerpräsidenten der Ländern den umstrittenen Entwurf zur Änderung des Jugendmedienstaatsvertrags verabschiedet, weshalb die noch notwendige Zustimmung aller Landesparlamente nur noch Formsache sein dürfte.

Weshalb das Konzept des deutschen Jugendmedienschutzes eigentlich einer generellen Korrektur bedürfte, habe ich mehrfach dargestellt.

Ob und wie sich die Neuregelung praktisch auswirkt, wird vor allen Dingen davon abhängen, ob die Anwendung des JMStV jetzt tatsächlich in der Breite durch- und umgesetzt wird, was bislang nicht wirklich der Fall war. Dann allerdings steht zu befürchten, dass auch die negativen Streueffekte deutlich zunehmen werden. Letztlich wäre dies aber sogar zu begrüßen, weil erst dadurch die Praxisuntauglichkeit des Konzeptes offen zu Tage treten würde.

posted by Stadler at 16:27  

22.3.10

JMStV: "Behüten, wo es nötig ist"

Unter der Überschrift „Behüten, wo es nötig ist“, verteidigt Kurt Beck in der Wochenendausgabe der Süddeutschen Zeitung in einem Gastkommentar den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Dass ein Ministerpräsident in einer große Tageszeitung zur Kritik an dem Konzept des Jugendmedienschutzes Stellung nimmt, zeigt, dass die Bedenken, die speziell die Netz-Community vorgetragen hat, auf der obersten landespolitischen Ebene angekommen sind.

Inhaltlich nimmt Kurt Beck vor allem zu der geplanten (freiwilligen) Einführung von Alterskennzeichnungen für Internetinhalte in einem neuen Entwurf zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV-E) Stellung. Dieses freiwillige Labeling von Websites durch den Content-Anbieter selbst, soll, so Beck, anerkannten Jugendschutzprogrammen als Filterkriterium dienen. Diese Jugendschutzprogramme sollen von den Eltern auf den Rechnern der Kinder installiert werden, um so den Zugriff der Kinder auf bestimmte Inhalte zu verhindern. So zumindest stellt Beck sich das vor.

Und an dieser Stelle zeigt sich bereits das Dilemma. Diejenigen Websites, die nicht mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, laufen nämlich Gefahr, dass sie von Kindern und Jugendlichen, denen von den Eltern ein entsprechendes Filterprogramm vorgesetzt worden ist, überhaupt nicht mehr aufgerufen werden können. Und das gilt selbst für völlig harmlose Websites. Denn wenn die Filterprogramme alle Websites ausfiltern, die überhaupt keine Alterskennzeichnung haben (White-List-Prinzip), dann bleibt nicht mehr viel übrig und es entwickelt sich genau das „Kindernet“, das Kurt Beck nach eigenen Worten vermeiden will.

Unter anderem an diesem Punkt setzt auch die Kritik aus dem Netz an. Denn dieser Mechanismus könnte dazu führen, dass ein faktischer Zwang zur Alterskennzeichnung entsteht. Will man das Risiko vermeiden, dass die eigene Website von Minderjährigen überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, wird man im Zweifel eine Alterskennzeichnung brauchen. Und die kann man sich nicht selbst ausdenken. Vielmehr muss man sich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen. Und das ist für die meisten Websites, die mit ihren Inhalten kein Geld verdienen, keine realistische Option. Das skizzierte Szenario, wonach mit staatlicher Hilfe in großem Stile Internetinhalte ausgefiltert werden, ist somit keinesfalls abwegig.

Ein solches staatliches Konzept ist außerdem deshalb problematisch, weil sich auch Kinder und Jugendliche auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen können und es auch ihnen möglich sein muss, sich grundsätzlich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Genau das ist auch ein wichtiger Baustein auf dem Weg, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Gerade diese Aufgabe des Jugendschutzes wird durch das skizzierte Konzept des Jugendmedienschutzes gefährdet.

Was ebenfalls als problematisch betrachtet werden muss, ist die Vorstellung, dass Access-Provider ihren Kunden derartige Jugendschutzprogramme zum Download anbieten müssen. Damit wird wiederum der Zugangsprovider mit in die Pflicht genommen, obwohl es hierfür keine nachvollziehbaren Gründe gibt.

Wenn Kurt Beck außerdem von einem richtungsweisenden Modell für ganz Europa spricht, so verkennt er, dass der seit 2003 in Kraft befindliche Staatsvertrag bislang vor allen Dingen deshalb nicht besonders aufgefallen ist, weil Regelungsinstrumente wie die umstrittenen „Sendezeitbeschränkungen“ für Netzinhalte nur vereinzelt und nicht in der Breite zur Anwendung gelangt sind. Würde man dieses Vollzusgdefizit beseitigen, dann wären die Auswirkungen möglicherweise auch für Inhaltsanbieter spürbar, die gar keinen jugendgefährdenden Content am Netz haben.

Der grundlegende Fehler des JMStV besteht letztlich darin, dass Instrumentarien aus dem Jugendschutzgesetz (Sendezeitbeschränkungen, Kennzeichnung nach Altersstufen) eins zu eins auf den Jugendschutz im Internet übertragen werden. Die geistigen Väter dieser Konzepte halten das Internet immer noch für eine moderne Variante des Rundfunks und verstehen deshalb auch nicht, dass diese Konzepte erstens nicht effektiv funktionieren können und zweitens die Gefahr beinhalten, dass Inhalte beeinträchtigt werden, die nicht im Ansatz jugendgefährdend sind.

Kurt Beck sagt in seinem Beitrag für die SZ: „Wer diesen Entwurf als Einschränkung der Freiheit im Netz sieht, der will sich seiner Verantwortung nicht stellen„. Vielleicht kennt Kurt Beck ja das Brecht-Zitat „Gut gemeint ist das Gegenteil von gut.„. Im Gegensatz zu Kurt Beck glaube ich, dass, wer Kinder und Jugendliche zu eigenverantwortlichen und mündigen Bürgern erziehen will, nicht daran vorbei kommt, diesen Staatsvertrag insgesamt auf den Prüftstand zu stellen. Beim Jugendmedienschutz ist ein vollständiges Umdenken erforderlich und nicht nur eine Korrektur des aktuellen Änderungsentwurfs.

posted by Stadler at 11:50  

22.3.10

JMStV: „Behüten, wo es nötig ist“

Unter der Überschrift „Behüten, wo es nötig ist“, verteidigt Kurt Beck in der Wochenendausgabe der Süddeutschen Zeitung in einem Gastkommentar den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Dass ein Ministerpräsident in einer große Tageszeitung zur Kritik an dem Konzept des Jugendmedienschutzes Stellung nimmt, zeigt, dass die Bedenken, die speziell die Netz-Community vorgetragen hat, auf der obersten landespolitischen Ebene angekommen sind.

Inhaltlich nimmt Kurt Beck vor allem zu der geplanten (freiwilligen) Einführung von Alterskennzeichnungen für Internetinhalte in einem neuen Entwurf zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV-E) Stellung. Dieses freiwillige Labeling von Websites durch den Content-Anbieter selbst, soll, so Beck, anerkannten Jugendschutzprogrammen als Filterkriterium dienen. Diese Jugendschutzprogramme sollen von den Eltern auf den Rechnern der Kinder installiert werden, um so den Zugriff der Kinder auf bestimmte Inhalte zu verhindern. So zumindest stellt Beck sich das vor.

Und an dieser Stelle zeigt sich bereits das Dilemma. Diejenigen Websites, die nicht mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, laufen nämlich Gefahr, dass sie von Kindern und Jugendlichen, denen von den Eltern ein entsprechendes Filterprogramm vorgesetzt worden ist, überhaupt nicht mehr aufgerufen werden können. Und das gilt selbst für völlig harmlose Websites. Denn wenn die Filterprogramme alle Websites ausfiltern, die überhaupt keine Alterskennzeichnung haben (White-List-Prinzip), dann bleibt nicht mehr viel übrig und es entwickelt sich genau das „Kindernet“, das Kurt Beck nach eigenen Worten vermeiden will.

Unter anderem an diesem Punkt setzt auch die Kritik aus dem Netz an. Denn dieser Mechanismus könnte dazu führen, dass ein faktischer Zwang zur Alterskennzeichnung entsteht. Will man das Risiko vermeiden, dass die eigene Website von Minderjährigen überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, wird man im Zweifel eine Alterskennzeichnung brauchen. Und die kann man sich nicht selbst ausdenken. Vielmehr muss man sich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen. Und das ist für die meisten Websites, die mit ihren Inhalten kein Geld verdienen, keine realistische Option. Das skizzierte Szenario, wonach mit staatlicher Hilfe in großem Stile Internetinhalte ausgefiltert werden, ist somit keinesfalls abwegig.

Ein solches staatliches Konzept ist außerdem deshalb problematisch, weil sich auch Kinder und Jugendliche auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen können und es auch ihnen möglich sein muss, sich grundsätzlich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Genau das ist auch ein wichtiger Baustein auf dem Weg, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Gerade diese Aufgabe des Jugendschutzes wird durch das skizzierte Konzept des Jugendmedienschutzes gefährdet.

Was ebenfalls als problematisch betrachtet werden muss, ist die Vorstellung, dass Access-Provider ihren Kunden derartige Jugendschutzprogramme zum Download anbieten müssen. Damit wird wiederum der Zugangsprovider mit in die Pflicht genommen, obwohl es hierfür keine nachvollziehbaren Gründe gibt.

Wenn Kurt Beck außerdem von einem richtungsweisenden Modell für ganz Europa spricht, so verkennt er, dass der seit 2003 in Kraft befindliche Staatsvertrag bislang vor allen Dingen deshalb nicht besonders aufgefallen ist, weil Regelungsinstrumente wie die umstrittenen „Sendezeitbeschränkungen“ für Netzinhalte nur vereinzelt und nicht in der Breite zur Anwendung gelangt sind. Würde man dieses Vollzusgdefizit beseitigen, dann wären die Auswirkungen möglicherweise auch für Inhaltsanbieter spürbar, die gar keinen jugendgefährdenden Content am Netz haben.

Der grundlegende Fehler des JMStV besteht letztlich darin, dass Instrumentarien aus dem Jugendschutzgesetz (Sendezeitbeschränkungen, Kennzeichnung nach Altersstufen) eins zu eins auf den Jugendschutz im Internet übertragen werden. Die geistigen Väter dieser Konzepte halten das Internet immer noch für eine moderne Variante des Rundfunks und verstehen deshalb auch nicht, dass diese Konzepte erstens nicht effektiv funktionieren können und zweitens die Gefahr beinhalten, dass Inhalte beeinträchtigt werden, die nicht im Ansatz jugendgefährdend sind.

Kurt Beck sagt in seinem Beitrag für die SZ: „Wer diesen Entwurf als Einschränkung der Freiheit im Netz sieht, der will sich seiner Verantwortung nicht stellen„. Vielleicht kennt Kurt Beck ja das Brecht-Zitat „Gut gemeint ist das Gegenteil von gut.„. Im Gegensatz zu Kurt Beck glaube ich, dass, wer Kinder und Jugendliche zu eigenverantwortlichen und mündigen Bürgern erziehen will, nicht daran vorbei kommt, diesen Staatsvertrag insgesamt auf den Prüftstand zu stellen. Beim Jugendmedienschutz ist ein vollständiges Umdenken erforderlich und nicht nur eine Korrektur des aktuellen Änderungsentwurfs.

posted by Stadler at 11:50  

10.3.10

JMStV: Kommen die Altersstufen doch nicht?

Nach einem neuen Entwurf eines Jugendmedienschutzstaatsvertrags ist geplant, Altersstufen nach dem Vorbild des Jugendschutzgesetzes auch für entwicklungsbeeinträchtigende Internetinhalte einzuführen. Die geplante Neufassung von § 5 Abs. 1 JMStV lautet in der Fassung des Arbeitsentwurfs:

Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.

Kritik an dieser geplanten Neuregelungen kommt nun vom medienpolitischen Sprecher der CDU-Landtagsfraktion in Mecklenburg-Vorpommern , Dr. Armin Jäger, der diese Regelung als realitätsfern bezeichnet und eine Nachbesserung verlangt.

posted by Stadler at 13:37  

29.1.10

AK Zensur fordert: Der JMStV-Entwurf muss vom Tisch!

Der Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur hat sich an der Anhörung zu einer Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) in der Mainzer Staatskanzlei beteiligt. Der Arbeitskreis fordert, der Entwurf des JMStV müsse komplett vom Tisch.

Das allein würde freilich das Anliegen des AK kaum voran bringen, denn ein beträchtlicher Teil desssen, was jetzt kritisiert wird, ist schon seit Jahren Gesetz. „Sendezeitbeschränkungen“ für Websites und auch Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider sind aufgrund der Verweisung in § 20 Abs. 4 JMStV bereits nach geltendem Recht möglich.

posted by Stadler at 09:39  

9.10.17

Vortrags- und Veröffentlichungsliste

Aktuelle Vorträge und Interviews

  • Datenschutz im Internet-Zeitalter – ein Auslaufmodell? Diskussion mit dem Bundestagskandidaten Andreas Mehltretter (18.06.2017)
  • Podiumsdiskussion beim Hessischen Richterbund zum Thema: Richter und Staatsanwälte und Soziale Medien (18.11.2016)
  • Vortrag auf der Verleihung des Pro Campus Presse Awards (02.09.2016)
  • Wem gehören Rezepte im Netz, Interview mit BR Puls (15.07.2016)
  • Vortrag: Störerhaftung als Hürde für Geschäftsmodelle im Internet?, Fornet Symposium, Passau (15.04.2016)
  • Podiumsdiskussion: Netzsperren als Lösung?!, Kulturkonferenz des BVMI am 06.04.2016 in Berlin
  • Interview mit der BR-Rundschau und dem ARD-Nachtmagazin zur Haftung der Betreiber offener W-LANs am 16.03.2016
  • Interview mit dem Bayernmagazin (Bayern 1 Radio) am 14.01.2016
  • Interview mit dem Notizbuch (Bayern 2 Radio) zu Vertragsschlüssen im Netz (18.11.2015)
  • Vortrag: 4. Blogcamp Reise/Mobilität (08.10.2015) in Hannover
  • Podiumsdiskussion „Fallstricke des Urheberrechts aus europäischer Perspektive“, DJV-Tagung Besser Online am 19.09.2015 in Köln
  • Interview mit Radio Fritz (Trackback) zu Hasspostings bei Facebook am 19.09.2015
  • Interview mit der Landshuter Zeitung „Auch Meinungsfreiheit darf nicht alles“ am 16.09.2015
  • Radiointerview mit der Radiowelt (Bayern 2) zum Thema Hasspostings bei Facebook am 14.09.2015
  • Vortrag: 3. Blogcamp Auto, Alles, was Recht ist (18.06.2015) in Hannover
  • Radiointerview mit dem Zündfunk (Bayern 2) zum Thema TTIP am 15.04.2015
  • Vortrag: Datenschutztage 2015, Das Recht auf Vergessen – Löschpflichten bei Google (14.04.2015), Wiesbaden
  • Vortrag: 2. Blogcamp Lifestyle, Rechtliche Grundlagen des Bloggens (26.03.2015) in Hannover
  • Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse am 02.03.2015
  • Vortrag: The Right To Be Forgotten Or The Right To Be Delisted? – Die Löschpraxis von Google nach dem EuGH-Urteil beim Dialogcamp des Beck-Verlags am 20.02.2015 in München
  • Vortrag: 4. Presserechtsforum: Vermummungsverbot oder Recht auf Anonymität im Internet? (26.01.2015) in Frankfurt
  • Dialogrunde bei Innenminister de Maizière zum Thema „Datenschutz im Span­nungs­ver­hält­nis zur In­for­ma­ti­ons- und Mei­nungs­frei­heit“ am 02.10.2014 in Berlin
  • Interview mit dem Deutschlandradio Wissen (Eine Stunde was mit Medien) zu den einstweiligen Verfügungen gegen die ZDF-Satiresendung „Die Anstalt“ am 25.09.2014
  • Vortrag: Die Anatomie einer Massenabmahnung: Der Redtube-Streaming-Fall (mit Joerg Heidrich) auf der DSRI-Herbstakademie am 11.09.2014 in Mainz
  • Vortrag: „Wer schützt uns vor dem Geheimdiensten“ auf derTelemedicus Sommerkonferenz am 31.08.2014 in Berlin
  • Podiumsdiskussion zur Vorratsdatenspeicherung bei den Jusos Freising (25.11.2013)
  • Podiumsdiskussion bei der taz über die NSA-Affäre (14.09.2013)
  • Interview mit Radio Fritz (Trackback) über den Sinn von Onlinepetitionen (01.06.2013)
  • Vortrag zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse auf dem ForNet-Symposium in Passau (18.04.2013)
  • Interview mit dem Deutschlandradio zum Thema Audiorechte an Fußballübertragungen (23.03.2013)
  • Interview mit der Bayern2-RadioWelt zum Thema Löschung von Postings bei Facebook (20.03.2013)
  • Vortrag zu den materiellen Grenzen der datenschutzrechtlichen Einwilligung an der Uni Bayreuth am 08.03.2013
  • Vortrag „Facebook – Chance oder Risiko“ bei der Freisinger Mitte am 01.03.2013 (zusammen mit Patrick Romer)
  • Kurzbeitrag „Legt alle Kosten offen“ für die Medienseite der Süddeutschen Zeitung vom 23./24.02.2013
  • Interview mit Radio Fritz (TrackBack) am 23.02.2013 zum Thema Beugehaft gegen Onlineredakteur
  • Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse am 30.01.2013
  • Interview mit detektor.fm zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse vom 22.01.2013
  • Vortrag „Urheberrecht im E-Learning“ an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf am 19.11.2012
  • Interview mit detektor.fm zur Verlängerung der Schutzfristen für Tonträgerhersteller vom 02.11.2012
  • Interview mit dem Medienmagazin des RBB-Inforadios zum Thema Tagesschau-App vom 30.09.2012
  • Interview mit WDR5 zum Thema Clean IT vom 24.09.2012
  • Interview mit Focus Online zur Klage von Bettina Wulff gegen Google vom 10.09.2012
  • Interview mit der tagesWEBschau vom 10.09.2012 (Wulff gg. Google)
  • Interview mit Deutschlandradio Kultur (Ortszeit) vom 10.09.2012 zur Autocomplete-Funktion von Google
  • Interview mit Hitradio FFH vom 10.09.2012 (Wulff gg. Google)
  • Interview mit dem Bayerischen Fernsehen (Rundschau) zum Thema „Am Porno-Pranger“ vom 28.08.2012
  • Podiusmdiskussion beim Presseclub München zum Thema: „Die Piraten – Chaotenpartei oder der Beginn einer neuen politischen Kultur?“ am 09.07.2012
  • Vortrag „Bürgerrechte im Internet“ bei der Holtfort-Stiftung am 12.05.2012 in Hannover
  • Informationsabend der Grünen München: ACTA und das UrheberInnenrecht im Internet am 17.04.2012
  • Interview mit RTLRadio zur Haftung für offene W-LANs vom 05.04.2012
  • Gastvortrag an der FH Weihenstephan zum Urheber- und Lizenzerecht am 13.03.2012
  • Interview mit dem Deutschlandfunk zum Thema ACTA vom 11.02.2012
  • Interview mit 3Sat (Kulturzeit) zum Thema ACTA vom 10.02.2012
  • Interview mit Radio Fritz (TrackBack) zu ACTA am 04.02.2012
  • Impressumspflichten im Internet, Vortrag beim Rotary Club München Flughafen am 17.01.2012
  • Podiumsdiskussion „Freiheit vs. Sicherheit“ des AK Vorrat in Regensburg (17.11.2011)
  • Interview für die Dokumentation „Alles Facebook oder Fake“ (BR-Alpha, gesendet am 02.11.2011)
  • Interview mit der SZ/jetzt.de „Die Realität der Tauschbörsen“ vom 23./24.10.2011.
  • Interview mit On3-Radio zu kino.to (09.06.2011)
  • Interview mit hr2 zu Bewertungsportalen im Internet (05.05.2011)
  • Haftungsfragen beim Einsatz smarter Technologie, Vortrag auf dem ReH..Mo-Symposium am 08.04.2011 in Passau
  • Reset! – Anforderungen an einen neuen JMStV, Podiumsdiskussion bei der KJM am 18.03.2011 in München
  • Interview zum Thema „Bloggergate“ (Journalist 03/2011)
  • Interview mit dem Deutschlandfunk zur Haftung des Forenbetreibers vom 19.02.2011
  • Interview mit On3-Radio zum Thema „Twitter soll sensible Daten preisgeben“ vom 10.01.2011
  • Interview mit B5-Aktuell (Medienmagazin) zum JMStV vom 12.12.2010 (MP3)
  • Fachseminar „Brennpunktfragen des IT-Rechts“, Niedersächsischer Landesanwaltstag (19.11.2010) in Hannover
  • Workshop „Die dunkle Seite des Netzes“, Netzpolitischer Kongress der Grünen Bundestagsfraktion (13.11.2010)
  • Interview (MP3) mit Deutschlandradio Kultur zum Fall Niggemeier vs. Neven DuMont (30.10.2010)
  • Sachverständigenanhörung im Unterausschuss Neue Medien des Deutschen Bundestages (25.10.2010)
  • Interview mit On3-Radio, Ermittler in sozialen Netzwerken (22.10.2010)
  • Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte (06.10.2010, Bayerischer Anwaltverband, München)
  • Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte (09.07.2010, Bayerischer Anwaltverband, Nürnberg)
  • Podiumsdiskussion Wirksamer Kinder- und Jugendschutz im freien Internet – ein Paradoxon? GRünes ZEntrum (28.06.2010, Nürnberg)
  • Podiumsdiskussion „Mediengesetzgebung und Internet“ beim Mainzer Medieninstitut (14.06.2010 – Mainz)
  • Moderation der Podiumsdiskussion auf dem ReH..Mo Symposium(29.04.2010 – Passau)
  • Radiointerview mit M94.5 am 22.04.2010 – Geht die Diskussion um Netzsperren wieder los?
  • Vortrag: Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte (14.04.10, Bayerischer Anwaltverband, München)
  • Interview mit Radio Fritz am 13.03.2010 zur Abmahnung eines Bloggers
  • Interview mit Radio Fritz am 21.11.09 zum Thema Filesharing-Abmahnungen durch DigiProtect
  • Pro & Contra Hamburger Erklärung in „Always On“ (11/09, S. 13)
  • Interview mit Radio Lora am 15.07.09 zum Thema Netzsperren
  • Interview mit Radio1am 24.06.09 zur Spickmich.de-Entscheidung desBGH
  • Kostenlos aber illegal: Radio-Talksendung bei egoFM vom 26.05.09
  • Vortrag: Haftung des Admin-C (15.05.09, @kit-Kongress, Nürnberg)
  • Rechtliche Anforderungen an Firmenwebsites (25.03.09 – IHK Regensburg)

Veröffentlichungen

posted by Stadler at 21:17  

15.6.15

Jugendmedienschutz: Immer noch unausgegoren und gefährlich

Nachdem eine Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) vor einigen Jahren vollständig gescheitert ist, unternehmen die Länder nunmehr einen erneuten Anlauf für eine Neufassung.

Wieder im Programm ist das seit vielen Jahren kritisierte Vorhaben einer Alterskennzeichnung für Websites als Jugendschutzmaßnahme. Wer sein Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, soll damit seine Pflicht, jugendbeeinträchtigende Inhalte von Jugendlichen fernzuhalten, nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV erfüllen können. Die Erkenntnis, dass das schon aus technischen Gründen keine sinnvolle Jugendschutzmaßnahme darstellt, hat sich also offenbar nach wie vor nicht durchgesetzt.

Beachtlich ist daneben auch die geplante Neuregelung in § 11 Abs. 4:

Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein geeignetes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 und 2 programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

Das betrifft grundsätzlich Zugangs- und Hostprovider. Die Vorschrift erscheint mir schon in sprachlicher Hinsicht völlig missglückt. Was mit der Formulierung, dass der Provider Angebote für ein Jugendschutzprogramm programmieren soll, gemeint ist, erschließt sich mir auch nach längerer Überlegung nicht. Die Vorschrift soll wohl in Richtung einer Filterverpflicht für Provider gehen, wobei unklar ist, ob sich die Soll-Vorschrift speziell bei großen Providern wie der Telekom, die sich diesen Aufwand leisten können, zu einer Rechtspflicht verdichtet. Damit wäre man inhaltlich dann allerdings wiederum beim Thema Netzsperren und Zugangserschwerung angekommen, Zensursula Reloaded sozusagen.

Interessant ist zudem die geplante Vorschrift des § 11 Abs. 6, die lautet:

Von Diensteanbietern, die gewerbsmäßig fremde Informationen für Nutzer speichern, kann der Nutzer verlangen, dass der Diensteanbieter ihm die Alterskennzeichnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 technisch ermöglicht.

Die Vorschrift betrifft Hoster, Betreiber von sozialen Medien, Videoplattformen wie YouTube, aber auch Meinungsportale und Blogs, die Nutzerkommentare ermöglichen. Jeder, der es also zulässt, dass andere bei ihm posten, ist grundsätzlich gehalten diesen Nutzern eine Alterskennzeichnung zu ermöglichen. Das einschränkende Kriterium ergibt sich insoweit lediglich aus der Notwendigkeit der Gewerbsmäßigkeit.

Derjenige, der in dieser Vorschrift als Nutzer bezeichnet wird, dürfte übrigens der Anbieter im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV sein. Insoweit erscheint die Regelung zumindest folgerichtig, auch wenn die Begriffe Nutzer und Anbieter nicht mehr einheitlich verwendet werden.

Zum selben Thema: Alvar Freude beim AK Zensur.

posted by Stadler at 17:29  

18.11.14

Jugendmedienschutz: Alter Wein in neuen Schläuchen

Vor vier Jahren wurde die Diskussion um eine Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) sehr heftig und kontrovers geführt, was schließlich zu einem Scheitern der damals geplanten Neuregelungen geführt hat. Mittlerweile gibt es einen neuen Anlauf für eine Neuregelung, der weit weniger öffentliche Beachtung findet, auch wenn die geplanten Änderungen ähnlich fragwürdig sind wie vor vier Jahren und man nach innovativen Ansätze wie die Einbindung medienpädagogischer Konzepte weiterhin vergeblich sucht.

Eine konsolidierte Fassung des JMStV, die den aktuellen Diskussionsstand enthält, findet man hier. Zentraler Regelungsbestandteil der geplanten Novellierung ist die Einfügung von Altersstufen für entwicklungsbeeinträchtigende Internetinhalte. Der Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten soll seine Pflicht zur Alterskennzeichnung dadurch erfüllen können, dass er ein gemäß den Vorgaben des JMStV entwickeltes Verfahren nutzt, bei dem die Alterskennzeichnung von einem anerkannten Jugendschutzprogramm ausgelesen wird. Alternativ kann er die Zeit, in der seine Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählen, dass Kinder oder Jugendliche die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. D.h. die Angebote sollen dann erst nach 20 oder 22 Uhr verfügbar sein.

Die Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber immer noch daran glaubt, die aus dem Fernsehen bekannte Sendezeitbeschränkung und die für Trägermedien geltenden Alterskennzeichnungen auch auf Websites übertragen zu können. Die Problematik die hinter diesen Konzepten steckt, wird seit Jahren diskutiert, ohne erkennbares Ergebnis.

Gerade für kleine Seitenbetreiber und Blogger ist es ohnehin eher schwierig zu erkennen, ob ihre Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des Gesetzes sein können. Websites, die nicht mit einer Alterskennzeichnung versehen werden, laufen künftig Gefahr, dass sie von Kindern und Jugendlichen, denen von den Eltern – oder gar vom Provider, wie beispielsweise von der KJM gefordert – ein entsprechendes Filterprogramm vorgesetzt worden ist, überhaupt nicht mehr aufgerufen werden können. Und das gilt selbst für völlig harmlose Websites. Denn wenn die Jugendschutzprogramme alle Websites ausfiltern, die überhaupt keine Alterskennzeichnung haben (White-List-Prinzip), dann bleibt nicht mehr viel übrig. Dieser Mechanismus könnte dazu führen, dass ein faktischer Zwang zur Alterskennzeichnung entsteht. Will man das Risiko vermeiden, dass die eigene Website von Minderjährigen überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, wird man als Anbieter im Zweifel also lieber eine Alterskennzeichnung vornehmen. Die kann man sich allerdings nicht selbst ausdenken, sondern man muss sie von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vornehmen lassen. Und das ist für die meisten Websites, die mit ihren Inhalten kein Geld verdienen, keine realistische Option. Das Szenario, wonach mit staatlicher Hilfe in großem Stile Internetinhalte ausgefiltert werden, ist somit nicht gänzlich abwegig.

Die großen Profiteure dieser Regelung sind übrigens Erotik- und Softpornoanbieter, denn ihnen würde die Regelung ermöglichen, nunmehr Inhalte ins Netz zu stellen, die bislang nicht frei verfügbar waren. Solche Anbieter stehen der Neuregelung daher durchaus wohlwollend gegenüber. Die Frage, ob damit der Jugendschutz nicht eher in sein Gegenteil verkehrt wird, darf und muss gestellt werden.

Das Konzept der Alterskennzeichnung ist im Netz jedenfalls auch deshalb problematisch, weil sich auch Kinder und Jugendliche auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen können und es auch ihnen möglich sein muss, sich grundsätzlich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Genau das ist auch ein wichtiger Baustein auf dem Weg, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Gerade diese Aufgabe des Jugendschutzes wird durch das skizzierte Konzept des Jugendmedienschutzes erschwert.

Darüber hinaus funktioniert die Alterskennzeichnung im Netz aber auch technisch nicht. Sie lässt sich auf sehr einfache Art und Weise umgehen, wie Alvar Freude schon vor einiger Zeit in seinem Blog erläutert hat.

Der Informatikers Johannnes Federrath hat in einer Ausschussanhörung im  Landtag von Nordrhein-Westfalen im Jahre 2010 deutlich gemacht, dass der JMStV aus technischer Sicht keine tragfähige Grundlage für den Jugendmedienschutz darstellt. Da das Grundkonzept des JMStV unverändert bleibt, behält auch diese Aussage weiterhin ihre Gültigkeit.

Das Internet ist eben kein Fernsehen und auch keine DVD, worauf Henning Tillmann gerade zu Recht hingewiesen hat.

posted by Stadler at 14:40  

9.7.14

RTL hat mit einer Folge der „Super Nanny“ gegen die Menschenwürde von Kindern verstoßen

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 08.07.2014 (Az.: 7 A 4679/12) eine Klage des Fernsehsenders RTL gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) abgewiesen. Die NLM hatte eine Folge der Fernsehreihe „Die Super Nanny“ beanstandet, weil in der Sendung gegen die Menschenwürde der in der Folge dargestellten Kinder verstoßen worden ist, insbesondere gegen die Rechte eines Vierjährigen. In der Pressemitteilung des VG Hannover heißt es hierzu:

Entgegen der vorausgegangenen Prüfentscheidung der FSF verstößt die Ausstrahlung der beanstandeten Sendefolge der Reihe „Die Super Nanny“ nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover auch tatsächlich gegen die Menschenwürde der in der Sendung gezeigten Kinder, insbesondere des im Zeitpunkt der Ausstrahlung 4jährigen Sohnes. Deshalb ist in dem streitbefangenen Bescheid von der NLM zu Recht ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV festgestellt worden.

In der Fernsehsendung wird ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben, in dem die erziehungsberechtigte Mutter gegen das einfachgesetzlich von § 1631 Abs. 2 BGB garantierte Recht ihrer Kinder auf gewaltfreie Erziehung sowie das Verbot körperlicher Bestrafungen, seelischer Verletzungen und anderer entwürdigender Maßnahmen verstößt. Es werden neben zahlreichen Beschimpfungen und Bedrohungen der Mutter gegen ihre schutzbefohlenen Kinder insgesamt 10 Gewalthandlungen gezeigt, die teilweise bis zu 3mal wiederholt werden (= 4mal dargestellt) und auch in einem sogenannten „Teaser“ als für die Sendung werbendem Vorspann in schneller Schnittfolge eingebunden sind. Insgesamt sind in unterschiedlicher Schnittfolge 22 Gewalthandlungen der – nach dem Inhalt der Sendung – therapiebedürftigen Mutter zu sehen. 14 dieser Gewaltszenen richten sich gegen den damals 4jährigen Sohn, der in insgesamt 9 Szenen weint bzw. sich über Schläge beklagt. Die ebenfalls geschlagene 3jährige Tochter weint in 3 Szenen. Auch der u.a. geschlagene 7jährige Sohn beklagt sich im Gespräch mit Frau Saalfrank über fortgesetzte Schläge.

In dem streitbefangenen Bescheid der NLM wurde ein Verstoß gegen die Menschenwürde der gezeigten Kinder u.a. aufgrund der Vielzahl der dargestellten Gewalt- und Leidensbilder sowie der mehrfachen Wiederholung dieser Szenen und deren Verwendung in dem sogenannten „Teaser“ festgestellt. Das Verwaltungsgericht beanstandet diese Wertung nicht.

Nach Auffassung der Kammer verbietet die Menschenwürde der beteiligten Kinder vielmehr das wiederholte Darstellen einzelner an ihnen begangener Gewalthandlungen und insbesondere die Zusammenstellung einzelner dieser Handlungen in einen „Teaser“, um Zuschauer anzulocken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Sendung folgt zudem, dass 9 Gewalthandlungen der Mutter von dem Aufnahmeleiter hingenommen wurden und erst eine in Gegenwart von Frau Saalfrank von der Mutter begangene 10. Gewalthandlung zu einem Einschreiten geführt hatte. Die Präsenz des Aufnahmeteams bei 9 Gewalthandlungen ohne Einschreiten muss nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den Kindern als ein „Ausgeliefertsein“ nicht nur gegenüber der therapiebedürftigen Mutter, sondern auch gegenüber dem Aufnahmeteam vorgekommen sein. Deshalb erkennt auch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Menschenwürde der Kinder, der nicht durch das erkennbare erziehungspädagogische Ziel der Sendung, die Situation der Familie positiv zu verändern, gerechtfertigt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

posted by Stadler at 08:58  
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