Während die ganze Welt zur Inauguration nach Washington blickt, zanken sich die bloggenden Juristenkollegen hierzulande über anonmyn agierende, angebliche Richter, die sich nach Romanfiguren benennen, über öffentliches Kollegen-Bashing und schließlich darüber, dass auch bei Blogs von Rechtsanwälten die beste Quote mit expliziten Überschriften und Inhalten zu machen ist, die Fachzeitschriften der anderen Art entnommen sind. Wer dafür kein Verständnis zeigt und stattdessen von inhaltlichen Tiefpunkten spricht, dem mangelt es schlicht an ausreichendem Gespür für das raue Klima der Strafverteidigung.
Dass in diesem Kontext gar von einem Haifischbecken gesprochen worden ist, halten wieder andere Kollegen für maßlos übertrieben und wollen stattdessen lieber eine Parallele zu den Thunfischen ziehen, die wiederum Lemmingen ähneln sollen. Hm. Lemminge sind die, die gemeinsam in den Selbstmord gehen. Der Thunfisch ist zwar vom Aussterben bedroht, aber nicht wegen seiner Suizidneigung, sondern wegen unseres hemmungslosen und übermäßigen Hungers auf kleine Dosen mit öligem Inhalt. Ansonsten ist der Thunfisch ein Räuber und bereits deshalb kaum als Widerpart zum Hai geeignet.
Ach ja, der pseudonyme Richter meinte, seine anonyme Bloggerei sei von Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt und da muss ich dann doch widersprechen. Selbst wenn man die Bloggerei als originäre dienstliche Aufgabe des Richters ansieht, dann steht im Grundgesetz inmmer noch, dass der Richter (nur) dem Gesetz unterworfen ist, was manchen Richtern freilich nicht hinreichend bewusst ist, wie ich aus zwölf Jahren Anwaltstätigkeit weiß. Und entgegen anderslautender Gerüchte ist auch § 55 RStV ein Gesetz.
posted by Stadler at 13:05
Die wenigen Strafsachen, die ich mache, haben oft einen beträchtlichen Unterhaltungswert. Möglicherweise ist das ja im Strafecht auch öfter der Fall, als man gemeinhin annimmt.
Der merkwürdige und durchaus aufwendig ermittelte Sachverhalt geht so:
Mandant verkauft bei eBay und bietet dort Kopien von Banknoten (EUR und DM) an, die er deutlich mit dem Vermerk „Kopien, nur zu Deko-Zwecken“ versieht.
Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungsverfahren wegen Geldfälschung und Verstoß gegen die Urheberrechte der Bundesbank und EZB an den Banknoten (sic!) ein. Das LKA ermittelt nicht ganz unaufwendig und schickt u.a. einen Testkäufer los, um sich die kopierten Geldscheine ganz genau anzusehen. Die Bundesbank wird auch angeschrieben, die dazu erklärt, dass man kein Interesse an einer Strafverfolgung hat und keinen Strafantrag stellt.
Nachdem ich in meiner Stellungnahme erläutert habe, dass da gar nichts strafbar ist, stellt die Staatsanwaltschaft ohne zu murren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Eigentlich schade, dass die enorm wichtige Frage, ob die Bundesbank oder die Europäische Zentralbank ein Urheberrecht an Banknoten für sich reklamieren kann, nicht endlich mal von einem Amtsrichter entschieden worden ist.
posted by Stadler at 11:59
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In einem Aufsatz für JurPC (JurPC Web-Dok. 17/2009) versucht Jan-Peter Psczolla virtuelle Gegenstände und deren Erwerb juristisch einzuordnen.
Es geht dabei z.B. um virtuelle Spielfiguren, Waffen und Ausrüstung in Computerspielen und in virtuellen Welten. Auf Second Life kann man beispielsweise gegen Linden-Dollars Kleidung, virtuelle Autos oder Immobilien für seinen Avatar erwerben.
Der Autor gelangt in seiner Betrachtung zu dem wenig überraschenden Ergebnis, dass an solchen virtuellen Gegenständen keine absoluten, eigentumsähnlichen Rechte begründet werden können, sondern, dass sie nur Gegenstand von schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen sind.
posted by Stadler at 09:46
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Diese Meldung stimmt sehr nachdenklich. Wer sich in Russland für Menschenrechte einsetzt und das Regime kritisert, muss um sein Leben fürchten.
Der russische Rechtsanwalt Stanislaw Markelow, der u.a. die ermordete regierungskritische Journalistin Anna Politkowskaja vertreten hatte, wurde nach einer Pressekonferenz auf offener Straße erschossen. Eine Journalistin, die versucht hatte ihm beizustehen, wurde angeschossen und erlag anschließend ihren Verletzungen.
Ob Drahtzieher solcher Attentate tatsächlich die russische Regierung ist, wird sicherlich nie aufgeklärt. Es sind in Russland in jedem Fall antidemokratische und freiheitsfeindliche Kräfte am Werk und der russische Staat hat ersichtlich kein Interesse daran, dagegen einzuschreiten.
Hat nicht ein deutscher Ex-Kanzler von Russland als lupenreine Demokratie gesprochen? Was für ein Hohn.
Quelle: tagesschau.de
posted by Stadler at 09:13
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Der Europäische Gerichtshof verkündet am 10.02.09 sein Urteil in der Rechtssache C 301/06.
Der irische Staat hatte in seiner Klageschrift beantragt, die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsdatenspeicherung für nichtig zu erklären, da sie nach Ansicht Irlands auf eine ungeeignete Rechtsgrundlage gestützt ist.
Das Verfahren betrifft somit nur kompetenzrechtliche Fragen. Der EuGH wird in diesem Verfahren also nicht darüber entscheiden, ob die Richtlinie gegen Grundrechte verstößt. Es kann also durchaus sein, dass insoweit – sofern die formelle Ordungsgemäßheit der Richtlinie bejaht wird – weitere Verfahren vor dem EuGH folgen.
posted by Stadler at 16:37
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Peter Gauweiler – die älteren Bayern werden sich erinnern,-) – hat gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabonn Verfassungsbeschwerde erhoben, über die das Bundesverfassungsgericht im Februar verhandelt.
In der Sache sind die von Gauweiler gerügten Verstöße gegen das Gewaltenteilungs- und Demokratieprinzip nicht von der Hand zu weisen.
Im Bereich der EU ist leider ein erhebliches und zunehmendes Demokratiedefizit zu beklagen. Öffentlich diskutiert wird das kaum.
Die Gesetzegebung erfolgt in der EU durch die Exekutivorgane Rat und die Kommission und nicht durch das Parlament, das im Wesentlichen nur Veto-Rechte besitzt.
Damit liegt aber die Gesetzegebung faktisch in vielen Bereichen nicht mehr in der Hand von gewählten Parlamentsabgeordneten, sondern wird stattdessen von demokratisch nicht legitimierten Exekutivgremien wie dem Rat und der Kommission wahrgenommen.
Der deutsche Bundestag hat, insbesondere im Bereich des Wirtschafstrechts, meist nur noch die Funktion, die Richtlinien aus Brüssel abzunicken, ohne tatsächlichen Einfluss nehmen zu können.
Ob das Bundesverfassungsgericht dieser Entwicklung nunmehr Einhalt gebieten wird, darf bezweifelt werden.
Was Deutschland bräuchte, wäre eine breite gesellschaftspolitische Debatte zu diesem so essentiellen Thema.
posted by Stadler at 12:04
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Spiegel Online stellt die Frage „Sind Sie haftbar“? Es geht um Haftungsfragen im Web und gestellt werden sieben Fragen mit je drei Antwortmöglichkeiten.
Einige der als richtig angegebenen Antworten sind durchaus fragwürdig. Was würden Sie auf die Frage „Um frühzeitig Geld zu sparen, wählen Sie sich in das Funknetz (W-Lan) Ihres Nachbarn ein. Ist Schwarzsurfen eigentlich strafbar?“ antworten? SPON meint die richtige Antwort sei: „Ja, ein Staatsanwalt könnte ermitteln“.
Was heißt denn ein Staatsanwalt könnte ermitteln? Staatsanwaltschaften ermitteln bekanntlich viel und oft.
SPON bezieht sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (wow!), das in der juristischen Literatur zu Recht einhellig auf Ablehnung gestoßen ist. Ist der Autor des Rechtsirrtümer-Quiz einem Rechtsirrtum aufgesessen?
posted by Stadler at 10:53
In einem Aufsatz für die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht (CR) setzt sich Niko Härting mit dem Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten bei Veröffentlichungen im Internet auseinander.
Härting beschäftigt sich in seinem Beitrag „Prangerwirkung und Zeitfaktor“ (CR 2009, 21) vor allem mit der Frage, inwieweit Menschen im Netz namentlich benannt werden dürfen und ihre Person bzw. ihr Verhalten geschildert, bewertet und kritisiert werden darf. Diese Fragen wurden in jüngster Zeit vor allem im Zusammenhang mit Bewertungsportalen wie „spickmich.de“ und „mein-prof.de“ diskutiert und waren auch schon Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung „spickmich.de“ der Meinungsfreiheit den Vorzug vor den Persönlichkeitsrechten der bewerteten Lehrer gegeben. Gegen diese Entscheidung ist Revision zum BGH eingelegt worden.
Härting formuliert in der Zusammenfassung seines Aufsatz dann 14 Thesen zu Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrechten und Datenschutz im Netz. Interessant ist hierbei aus meiner Sicht vor allem seine Ansicht, dass Meinungsäußerungen zu Personen schon keine personenbezogenen Daten i.S.v. § 3 Abs. 1 BDSG darstellen, soweit die Äußerung nur Werturteile enthält. Im übrigen meint Härting, müsse sich datenschutzrechtlich ein legitimes Informationsinteresse in der nach § 28 Abs. 1 BDSG durchzuführenden Interessenabwägung regelmäßig durchsetzen.
Diese Fragen sind noch weitgehend ungeklärt, aber von erheblicher praktischer Relevanz. Denn das Datenschutzrecht wird häufig dann ins Feld geführt, wenn der Betroffene in Wahrheit eine unliebsame Meinungsäußerung verhindern will. Für die klassische Presse wurde deshalb im Datenschutzrecht ein Medienprivileg geschaffen, das sich im Internetzeitalter als zu eng erweist. Hier besteht durchaus gesetzgeberischer Handlungsbedarf, weil es nicht Sinn und Zweck des Datenschutzrechts ist und war, offene und kritische Kommunikation zu unterbinden. Das geltende Datenschutzrecht eröffnet aber leider die Möglichkeit, gerade das zu tun. Bislang ist die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datenübermittlung, gerade auf Bewertungsplattformen, an § 28 Abs. 1 und an § 29 Abs. 1 BDSG zu messen.
Art. 9 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) verlangt für die Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen und literarischen Zwecken Ausnahmen vorzusehen, um das Recht auf Privatsphäre mit der Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen. Ob der deutsche Gesetzegeber diese Vorgabe ausreichend umgesetzt hat, kann man ohnehin bezweifeln. Man wird unter die journalistische Datenverarbeitung auch den nichtprofessionellen Onlinejournalismus fassen müssen, wie wir ihn beispielsweise in Blogs finden, so dass bei richtlinienkonformer Auslegeung des deutschen Rechts insoweit ein Medienprivileg bestehen dürfte. Da man aber Bewertungsportale schwerlich noch als journalistisch einstufen kann, liegt insoweit eine Regelungslücke vor, die im Interesse der Meinungsfreiheit zu schließen ist.
Vielleicht sollte man aber tatsächlich, wie Härting es tut, die Frage stellen, ob bloße Meinungsäußerungen über Personen, Einzelangaben über sachliche oder persönliche Verhältnisse einer natürlichen Person darstellen. Dieser Weg wird dennoch in vielen Fällen keine Lösung bieten, da häufig auch Tatsachenbehauptungen über die fraglichen Personen hinzukommen, die in jedem Fall als personenbezogen zu qualifizieren sind.
posted by Stadler at 13:43
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Auch in der Schweiz gibt es Bestrebungen, denjenigen, die illegal urheberrechtlich geschützte Werke up- und downloaden, den Internetzugang zu sperren, wie 20 Minuten Online berichtet. Ein Fahrverbot für die Datenautobahn sozusagen.
Wie sich die Vorstellungen doch längerübergreifend ähneln.
posted by Stadler at 23:24
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Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat den Gesetzentwurf zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes kritisiert.
Es klingt grotesk, aber Schaar befürchtet u.a. eine Überwachung seiner eigenen Behörde durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, nachdem das BSI die gesetzliche Befugnis erhalten soll, die Kommunikation aller Bundesbehörden abzuhören und auszuwerten.
Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 15.01.2009
posted by Stadler at 18:22
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