Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.1.09

Rechtsirrtümer-Quiz bei SPON

Spiegel Online stellt die Frage „Sind Sie haftbar“? Es geht um Haftungsfragen im Web und gestellt werden sieben Fragen mit je drei Antwortmöglichkeiten.

Einige der als richtig angegebenen Antworten sind durchaus fragwürdig. Was würden Sie auf die Frage „Um frühzeitig Geld zu sparen, wählen Sie sich in das Funknetz (W-Lan) Ihres Nachbarn ein. Ist Schwarzsurfen eigentlich strafbar?“ antworten? SPON meint die richtige Antwort sei: „Ja, ein Staatsanwalt könnte ermitteln“.

Was heißt denn ein Staatsanwalt könnte ermitteln? Staatsanwaltschaften ermitteln bekanntlich viel und oft.

SPON bezieht sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (wow!), das in der juristischen Literatur zu Recht einhellig auf Ablehnung gestoßen ist. Ist der Autor des Rechtsirrtümer-Quiz einem Rechtsirrtum aufgesessen?

posted by Stadler at 10:53  

4 Comments

  1. Ja, diese Frage stieß mir auch sauer auf, obwohl das Quiz ja von einem Anwalt der renommierten Kanzlei Höcker (www.hoecker.eu) erstellt wurde. Die Frage wäre interessanter, wenn man sich fiktiv in das andere Netz trotz Verschlüsselung reinhackt oder in einem freien Netz schwarz-surft, dann aber z.B. Filesharing betreibt. Und hier ein Amtsgerichtsurteil als wegweisend zu zitieren, nun ja…

    Comment by Desperado — 19.01, 2009 @ 11:36

  2. Letzte Quizfrage:

    „Dürfen Online-Spiele grausame Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche Wesen wie Zombies und Avatare enthalten?“

    Antwort:

    Richtig. So lautet – vereinfacht gesagt – das Gesetz: Wer verherrlichend oder verharmlosend grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen zugänglich macht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden (§ 131 Abs. 1 StGB).

    Was soll diese Frage?

    Den Text von § 131 StGB abschreiben, das ist keine große Leistung, zumal ich als Rechtsreferendar diese Frage zunächst überhaupt nicht verstanden habe.

    Die Frage ist zumindest missverständlich. In diversen Onlinespielen tötet man Menschen, Zombies und sonstiges Viechzeug, ohne das der § 131 StGB eingreifen würde. Sollte § 131 StGB gegeben sein, dann nützt es natürlich nichts aus dem Menschen einen Zombie zu machen.

    Comment by Anonymous — 20.01, 2009 @ 09:33

  3. Spiegel Online hat Recht,ein Staatsanwalt muss die Ortung der IP Nummer beantragen. Dies ist jedoch nur bei einem eindeutigen Tatbestand möglich,wie beispielsweise bei einem offensichtlichen und nachweißbaren Sachvehalts, bei dem der Täter einem auf sein Vergehen aufmerksamm macht.Des weiteren ist es möglich eine Ortung durchführen zu lassen, wenn alle betroffenen Personen dazu einstimmen oder die verdächtige Person bei der Tat erwischt wird, es sollte dabei aber auf das Persönlichkeits und Privatrecht geachtet werden und auf gar keinen Fall Hausfriedensbruch oder Nötigen etc. betrieben werden.

    Comment by Raphael — 15.02, 2009 @ 15:23

  4. Sicherlich greift der § 131 StGB bei vielen Computerspielen, so zb. bei Age of Empires, wo ganze Dörfer vernichtet werden müssen.
    Aber wo kein Kläger, da kein Richter, schliesslich wird mit dem Zeug ja massiv Umsatz gemacht, da verfolgt man lieber Schwarzfahrer oder Schwarzsurfer.

    Comment by Anonymous — 18.02, 2009 @ 11:53

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