Geldfälschung und Urheberrechtsverletzung durch eBay-Angebot
Die wenigen Strafsachen, die ich mache, haben oft einen beträchtlichen Unterhaltungswert. Möglicherweise ist das ja im Strafecht auch öfter der Fall, als man gemeinhin annimmt.
Der merkwürdige und durchaus aufwendig ermittelte Sachverhalt geht so:
Mandant verkauft bei eBay und bietet dort Kopien von Banknoten (EUR und DM) an, die er deutlich mit dem Vermerk „Kopien, nur zu Deko-Zwecken“ versieht.
Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungsverfahren wegen Geldfälschung und Verstoß gegen die Urheberrechte der Bundesbank und EZB an den Banknoten (sic!) ein. Das LKA ermittelt nicht ganz unaufwendig und schickt u.a. einen Testkäufer los, um sich die kopierten Geldscheine ganz genau anzusehen. Die Bundesbank wird auch angeschrieben, die dazu erklärt, dass man kein Interesse an einer Strafverfolgung hat und keinen Strafantrag stellt.
Nachdem ich in meiner Stellungnahme erläutert habe, dass da gar nichts strafbar ist, stellt die Staatsanwaltschaft ohne zu murren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Eigentlich schade, dass die enorm wichtige Frage, ob die Bundesbank oder die Europäische Zentralbank ein Urheberrecht an Banknoten für sich reklamieren kann, nicht endlich mal von einem Amtsrichter entschieden worden ist.