Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22.01.2009 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang „nicht erschienen“ ist und dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht.
Urteil des BGH vom 22. Januar 2009 – I ZR 19/07 – Motezuma
(Vorinstanz: OLG Düsseldorf – Urteil vom 16. Januar 2007 – 20 U 112/06, ZUM 2007, 386)
Quelle: Pressemitteilung 18/2009 des BGH
posted by Stadler at 12:53
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Hinter dem seltsamen Namen Verkündungsplattform Bayern finden sich ab morgen alle vier Amtsblätter der bayerischen Ministerien online. Der Freistaat gibt sich fortschrittlich. ;-)
posted by Stadler at 18:38
Der Kollege Schwenke hat einen sehr lesenswerten Beitrag zu der fragwürdigen Entscheidung des Landgerichts Potsdam verfasst, wonach eine gewerbliche Verwertung von Fotos preußischer Schloßanlagen, die vom frei zugänglichen Schlosspark aus gefertig worden sind, urheberrechtlich nicht zulässig sein soll.
posted by Stadler at 18:16
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Die Meldung bei golem.de, wonach die Isle Of Man das Filesharing legalisieren und von seinen Bürgern eine Art Kulturflatrate verlangen will, klingt nur auf den ersten Blick kurios.
Denn die Überlegungen der Musikindustrie weisen nach Jahren, in denen man vergeblich mit juristischen Mitteln gegen das Filesharing gekämpft hat, in eine ähnlich Richtung, wie ein Bericht der New York Times zeigt.
Die Producer-Legende Rick Rubin (Johnny Cash, Red Hot Chili Peppers, Beastie Boys), seit 2007 in der Chefetage von Columbia Records (Sony/BMG), plädiert schon seit einiger Zeit für ein neuartiges Abo- und Flatrate-Modell in der Musikvermarktung. Und diese Idee scheint sich langsam durchzusetzen.
Auch die Koppelung des Vertriebs von Musik an den Verkauf bestimmter Produkte (Handys, MP3-Player) ist ein Modell, das evtl. Zukunft hat.
Die Musikvermarktung wird sich in jedem Fall stark verändern und der klassische Verkauf von Tonträgern wird hierbei nur noch ein Standbein von mehreren sein.
posted by Stadler at 12:49
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Der Journalist Ilja Braun schildert in einem lesenswerten Artikel in der Print-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung (Gesetz des Stärkeren, SZ v. 21.01.09, S. 13) wie die Verlage ihre Interessen zulasten der Autoren durchsetzen und wie die Politik immer wieder einseitig die Lobbyisten unterstützt.
Bei iRights.info ist zudem ein 17-seitiges Dossier von Ilja Braun online, das sich noch ausführlicher mit diesem Thema befasst.
Worum geht es? Im Jahre 2002 wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ § 63a UrhG eingeführt, der den Urhebern die Einnahmen sichern sollte, die den Verwertungsgesellschaften zufließen. Die Verlage waren in dieser Vorschrift nicht genannt.
Die Verleger, die sich damit von der Vergütung aus dem Topf der VG Wort ausgeschlossen sahen, setzten ihre Lobbymaschinerie in Gang und erreichten schließlich eine Änderung des § 63a UrhG, die am 01.01.2008 in Kraft trat. Die Vorschrift gestattet es seither auch, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers nicht nur an Verwertungsgesellschaften im Voraus abgetreten werden, sondern auch an die Verleger.
Für die Autoren bedeutet dies faktisch eine Verschlechterung gegenüber der Situation vor der Reform des Urhebervertragsrechts, weil die Verlage, nachdem das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, die Autoren natürlich dazu drängen, sämtliche Ansprüche gegenüber der VG Wort an sich abzutreten, mit der Folge, dass die Urheber selbst regelmäßig leer ausgehen.
Der Gesetzgeber gibt nur vor, die Rechte der Urheber, Autoren und Künstler zu stärken. In Wahrheit werden stets nur die Rechtspositionen der Urheberrechtsindustrie gestärkt. Der Kniefall der Politik vor den Lobbyisten zieht sich wie ein roter Faden durch sämtliche Reformen des Urheberrechts, die in den letzten Jahren stattgefunden haben.
posted by Stadler at 11:08
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Die Schiedskommission des Arbitration Center For .eu Disputes (ADR)hat am 12.01.2009 (Fall-Nr. 05208) verfügt, dass der bisherige Inhaber der Domain „haug.eu“ (Winfried Haug) die Domain auf die HAUG GmbH & Co. KG übertragen muss.
Die Annahme eines Vorrangs des Unternehmenskennzeichens bzw. Firmennamens erschien mir auf den ersten Blick auch unter Berücksichtigung der shell.de-Rechtsprechung des BGH gewagt.
Die Entscheidung des ADR stützt sich, wenn man näher hinsieht, allerdings primär auf eine Nichtbenutzung der Domain. Art. 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 sieht für EU-Domains eine zweijährige Benutzungsschonfrist und damit einen anschließenden Benutzungszwang vor. Die Benutzungsschonfrist war abgelaufen. Die Schiedskommission hat dann die Ansicht vertreten, dass die vom Antragsgegner vorgetragene Benutzung für private E-Mail-Kommunikation nicht ausreichend dargelegt war.
Die Kommission geht davon aus, dass auch eine Benutzung für E-Mail-Zwecke ausreichend sein kann, dass der Antragsgegner aber eine solche Benutzung nicht nachgewiesen hat. Nach Meinung der Kommission stellt die bloße Einrichtung von E-Mail-Adressen noch keine ausreichende Benutzungshandlung dar.
posted by Stadler at 10:33
The Answer My Friend…
Alte Aufnahmen von Bob Dylan bleiben in der EU für die Dauer von 50 Jahren urheberrechtlich – bzw. nach dem Recht der Tonträgerhersteller – geschützt. Das hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 20.01.2009 – C?240/07) entschieden und damit einer Klage der Sony Music Entertainement GmbH stattgegeben, die sich gegen Veröffentlichungen von Dylan-Aufnahmen durch eine andere Plattenfirma gewandt hat. Die Beklagte hatte sich darauf gestützt, dass aufgrund bilateraler Vereinbarung zwischen Deutschland und USA nur Tonträger ab dem 01.01.1966 geschützt seien und sie deshalb vorher erschienene Aufnahmen veröffentlichen dürfe. Dem ist der EuGH entgegengetreten und hat den früheren Schutz auch in nur einem einzigen Mitgliedsstaat auf die gesamte EU erstreckt.
Das Urteil im Volltext
posted by Stadler at 21:34
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Der Präsident des Bundeskriminalamts Ziercke hat beim „Forum Sicherheit 2009“ in Berlin eine Rede zur Computerkriminalität gehalten.
Ziercke erläuterte, dass sich die Kriminellen im Internet mittlerweile ausgefeilter und modernster Technik bedienen, die die Polizei vor immer schwierigere Aufgaben stellt.
Speziell sog. Trojaner sieht der BKA-Chef als die neue gefährliche Waffe der Internet-Straftäter an.
Da bin ich aber froh, dass das Bundeskriminalamt derart auf der Höhe der Zeit ist und blitzschnell die Gefahr erkannt hat. Da kann man als Bürger wirklich beruhigt schlafen.
Quelle: AN-Online.de
posted by Stadler at 16:35
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Der Kollege Pfitzer weist auf eine interessante neue Entscheidung des OLG Köln (Urteil v. 12.12.2008 – Az. 6 U 41/08)hin.
Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob ein Unternehmen seine Kunden durch ein Meinungsforschungsinstitut telefonisch zum Thema Kundenzufriedenheit befragen lassen darf.
Das hat das OLG Köln verneint. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Umfrage der Bank als Werbung und die angekündigten Telefonanrufe als unzumutbare Belästigung der Verbraucher i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einzustufen sei. Für solche Werbeanrufe benötigt die Bank nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Einwilligung der Kunden, die nicht eingeholt worden ist. Dem steht nach Meinung des Senats auch nicht entgegen, dass die Angesprochenen bereits Kunden der Bank sind.
posted by Stadler at 14:36
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Während die ganze Welt zur Inauguration nach Washington blickt, zanken sich die bloggenden Juristenkollegen hierzulande über anonmyn agierende, angebliche Richter, die sich nach Romanfiguren benennen, über öffentliches Kollegen-Bashing und schließlich darüber, dass auch bei Blogs von Rechtsanwälten die beste Quote mit expliziten Überschriften und Inhalten zu machen ist, die Fachzeitschriften der anderen Art entnommen sind. Wer dafür kein Verständnis zeigt und stattdessen von inhaltlichen Tiefpunkten spricht, dem mangelt es schlicht an ausreichendem Gespür für das raue Klima der Strafverteidigung.
Dass in diesem Kontext gar von einem Haifischbecken gesprochen worden ist, halten wieder andere Kollegen für maßlos übertrieben und wollen stattdessen lieber eine Parallele zu den Thunfischen ziehen, die wiederum Lemmingen ähneln sollen. Hm. Lemminge sind die, die gemeinsam in den Selbstmord gehen. Der Thunfisch ist zwar vom Aussterben bedroht, aber nicht wegen seiner Suizidneigung, sondern wegen unseres hemmungslosen und übermäßigen Hungers auf kleine Dosen mit öligem Inhalt. Ansonsten ist der Thunfisch ein Räuber und bereits deshalb kaum als Widerpart zum Hai geeignet.
Ach ja, der pseudonyme Richter meinte, seine anonyme Bloggerei sei von Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt und da muss ich dann doch widersprechen. Selbst wenn man die Bloggerei als originäre dienstliche Aufgabe des Richters ansieht, dann steht im Grundgesetz inmmer noch, dass der Richter (nur) dem Gesetz unterworfen ist, was manchen Richtern freilich nicht hinreichend bewusst ist, wie ich aus zwölf Jahren Anwaltstätigkeit weiß. Und entgegen anderslautender Gerüchte ist auch § 55 RStV ein Gesetz.
posted by Stadler at 13:05
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