OLG Köln: Telefonische Kundenbefragung durch Marktforschungsinstitut
Der Kollege Pfitzer weist auf eine interessante neue Entscheidung des OLG Köln (Urteil v. 12.12.2008 – Az. 6 U 41/08)hin.
Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob ein Unternehmen seine Kunden durch ein Meinungsforschungsinstitut telefonisch zum Thema Kundenzufriedenheit befragen lassen darf.
Das hat das OLG Köln verneint. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Umfrage der Bank als Werbung und die angekündigten Telefonanrufe als unzumutbare Belästigung der Verbraucher i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einzustufen sei. Für solche Werbeanrufe benötigt die Bank nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Einwilligung der Kunden, die nicht eingeholt worden ist. Dem steht nach Meinung des Senats auch nicht entgegen, dass die Angesprochenen bereits Kunden der Bank sind.