Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.11.09

EuG: Kein Markenschutz für „Cannabis“

Das Gericht erster Instanz – und nicht wie von mir zunächst behauptet, der EuGH – hält das Zeichen „Cannabis“ für Getränke und Lebensmittel für beschreibend und hat deshalb die Eintragung einer entsprechenden Marke u.a. für die Waren Biere, Weine, Spirituosen, Liköre und Sekt abgelehnt.

Das EuG führt aus:

„Aus alledem folgt, dass sich das Zeichen CANNABIS auf die aus den Medien allgemein bekannte Hanfpflanze bezieht, die bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel und Getränke verwendet wird. Der Durchschnittsverbraucher wird daher sofort und ohne weiteres Nachdenken einen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen und den Merkmalen der Produkte herstellen, für die die Marke eingetragen wurde. Dadurch wird dieses Zeichen zu einem beschreibenden Zeichen.“

Diese Einschätzung des EuG zur Verbrauchererwartung halte ich für fragwürdig. Der Verkehr mag zwar den Begriff Cannabis mit der Hanfpflanze assoziieren, allerdings primär in Richtung eines Betäubungsmittels. Ob er daneben auch annimmt, dass es sich um einen gebräuchlichen Inhaltsstoff bei der Herstellung von Lebensmitteln und Getränken handelt, dürfte demgegenüber eher fraglich sein.

Urteil des Gericht erster Instanz vom 19. November 2009 (Az.: T‑234/06)

posted by Stadler at 11:13  

15.11.09

„Hello Pussy“ nicht als Marke schutzfähig

Der angemeldeten Marke „Hello Pussy“ steht nach Ansicht des Bundespatentgerichts (25 W (pat) 66/07) hinsichtlich der Waren

„Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel, Hygienische Gummiwaren, Kondome, mechanische Kontrazeptiva, sexuelle Reaktion fördernde Artikel zur unmittelbaren Anwendung am Körper (soweit in Klasse 10 enthalten), insbesondere Massagegeräte, Vibratoren, Liebeskugeln, Penisringe, funktionsgerechte Nachbildungen von menschlichen Körperteilen“

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen und kann deshalb nicht eingetragen werden.

Das Gericht führt zur Begründung u.a. aus:

Das Wort „Pussy“ hat mehrere Bedeutungen. So ist es eine Bezeichnung der Vagina, einer intimen Freundin oder ein Katzenname (Küpper, Wörterbuch der Umgangssprache, Stuttgart, München, Düsseldorf, Leipzig 1997, S. 638 Stichwörter Pussy und Pussi). Im englischsprachigen Slang bedeutet „pussy“ darüber hinaus u. a. auch „women in general, with an implication of their being sexually available“ (vgl. Cassell’s Dictionary of Slang, 200, S. 961). Wie der Ausdruck verstanden wird hängt dabei von den jeweiligen Umständen ab. Bei Waren, die im Intimbereich Verwendung finden oder in besonderem Maße dazu dienen können, das Intimleben zu beeinflussen, wird die Bezeichnung „Hello Pussy“, selbst wenn sie nicht als vulgäre Anrede, sondern mehr neutral im Sinne von „intime Freundin“ verstanden würde, als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.

Ganz schön auf der Höhe der Zeit die Bundesrichter. ;-)
(via RA Dennis Breuer)

posted by Stadler at 13:43  

4.11.09

Three Strikes Out und der sog. „Zusatz 138“

In Brüssel tobt derzeit ein Streit um den Zusatz 138 zum sog. Telekom Paket.

Dieser Zusatz 138 soll die Möglichkeiten der EU-Mitgliedsstaaten einschränken, Mechanismen wie ein Three Strikes Out Verfahren einzuführen.

Die zunächst dem Europaparlament vorliegende Entwurfsfassung, machte eine Sperrung eines Internetzugangs davon abhängig, dass diese Maßnahme durch einen Richter angeordnet werden muss. Diese Einschränkung enthält die letzte Fassung, die dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vorgelegt worden ist, nicht mehr, was Bürgerrechtsorganisationen heftig kritisieren.

Ob eine Maßnahme wie ein Three Strikes Out durch einen Richter angeordnet wird oder durch einen Verwaltungsakt einer Behörde, der nachträglich durch ein Gericht überprüft werden kann, ist nicht der wirklich entscheidende Punkt. Der Richter wird nämlich in fast allen Fällen ebenso anordnen, wie ein Beamter. Der Richtervorbehalt wird gemeinhin überschätzt und stellt allenfalls eine geringfügige Verbesserung innerhalb eines Konzepts dar, das schon im Ansatz verfehlt ist.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob vorab ein Richter darüber zu entscheiden hat, ob einem Bürger sein Internetzugang gesperrt wird, sondern vielmehr, ob es mit unserer Vorstellung von Meinungs- und Informationsfreiheit überhaupt vereinbar ist, dass einem Bürger sein Internetanschluss gekappt wird, weil er diesen Zugang vorher dazu genutzt hat, urheberrechtlich geschützte Werke illegal herunter zu laden.

posted by Stadler at 11:00  

27.10.09

Hamburger Justizsenator erwartet „vollständige Verrechtlichung des Internets“

Netzpolitik.org hat ein Interview mit dem hanseatischen Justizsenator Till Steffen geführt, in dem der Politiker der Grünen interessante Ausführungen zum Internet und den Bürgerrechten macht und von seiner Erwartung einer vollständigen Verrechtlichung des Internets spricht.

Till Steffen: (…) Die Internetsperren sind jetzt erstmal um ein Jahr verschoben, können also doch noch kommen. Die dafür entworfene Kontrollarchitektur dürfte aber zur Anwendung kommen, wenn die angestrebte vollständige Verrechtlichung des Internets umgesetzt wird. Dann kommen die Netzsperren eben zur Durchsetzung von Urheberrechten.

netzpolitik.org: Was meinen Sie mit „Verrechtlichung des Internets“?

Till Steffen: Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat ja angekündigt, hier umfassende rechtliche Regelungen schaffen zu wollen. Das bedeutet auch möglicherweise eine Überregulierung. Dann gibt es für private Nutzer ganz schnell stärkere Haftungsfragen bei der Verlinkung von ihrer Homepage, auch bei der Veröffentlichung können schnell verschärfte Haftungsbedingungen entstehen.

posted by Stadler at 15:15  

24.10.09

Das Internet darf kein merkbefreiter Raum sein

Der Teil der Koalitionsvereinbarung zur Informationsgesellschaft ist mittlerweile online und das ausgerechnet bei den Linken.

Der Text enthält einige Platitüden, die in dem Satz „das Internet darf kein urheberrechtsfreier Raum sein“ gipfeln (Zeile 2749). Anknüpfungspunkt ist die Ankündigung eines dritten Korbs zur Weiterentwicklung des Urheberrechts.

Die Einigung zu den Netzsperren besagt übrigens nur, dass man das Zugangserschwerungsgesetz für die Dauer eines Jahres nicht anwenden möchte. Ob dies mittels eines fragwürdigen Nichtanwendungserlasses geschehen soll – was ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte darstellen würde – oder den rechtsstaatlichen Weg eines Änderungsgesetzes beschreitet, wird sich zeigen.

posted by Stadler at 10:15  

23.10.09

Denic registriert sich selbst als Inhaber der Domain „de.de“

Die DENIC hat heute die Registrierungsphase für die neuen ein- und zweistelligen Domainnamen begonnen und sogleich für sich selbst u.a. die Domain „de.de“ registriert.

Das nenne ich „first come first served“.

Am Domainhandel kannn sich die nach eigener Aussage ohne Gewinnerzielungsabsicht handelnde Genossenschaft DENIC eigentlich nicht beteiligen. Wozu braucht DENIC aber dann diese Domain?

posted by Stadler at 11:12  

22.10.09

Reichweite einer Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen Pflicht zur Widerrufsbelehrung

Eigener Leitsatz:

Die Erklärung, es künftig zu unterlassen nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu belehren, bedeutet nicht, dass man später für alle denkbaren Fehler in einer solchen Belehrung haftet

Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 01.09.2009 (Az.: I-20 U 220/08) einen in der Praxis gerade für eBay- und Onlinehändler relvante Frage zu entscheiden, die die Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung betrifft.

Weil er nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften belehrt hatte, hat sich ein Händler in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, es „zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform Ebay den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren …

Später hat der Kläger wegen eines ganz anderen Verstoßes in einer Widerrufsbelehrung die Vertragsstrafe eingeklagt und vom Landgericht auch zugesprochen erhalten.

Das OLG hat diese Entscheidung wieder aufgehoben und u.a. ausgeführt:

Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung führt nicht zu der weitergehenden Auslegung, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung zu vermeiden. Er geht nicht über das Versprechen hinaus, über das Bestehen eines derartigen Rechts zu belehren. Zwar heißt es, dass der Beklagten verboten sein soll, „nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes“ zu informieren. Allein aus dem Begriff „ordnungsgemäß“ kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jedweder Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss. Vielmehr bezieht sich das Wort „ordnungsgemäß“ darauf, dass das Fehlen einer Belehrung selbst nicht ordnungsgemäß ist. Angesichts der Vielzahl bislang höchstrichterlich nicht geklärter Zweifelsfragen zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung, liegt die Annahme fern, die Beklagte habe sogleich eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen wollen, und das ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche denn zu fassen ist„.

posted by Stadler at 13:22  

22.10.09

Google und Bing wollen auch Twitter und Facebook durchsuchen

Gerade noch hat man sich über die Lücken bei SchülerVZ aufgeregt und schon kündigt Microsoft an, dass seine Suchmaschine Bing künftig auch die Statusmeldungen von Facebook-Nutzern indizieren und auffindbar machen will. Und Twitter-Postings wollen sowohl Google als Microsoft demnächst erfassen.

Ich vermute relativ stark, dass Microsoft und Google hierzu Verträge mit Facebook, Twitter und Co. abschließen, nachdem deren Inhalte bislang nicht in den Suchmaschinen auftauchen. Datenschutzrechtliche Bedenken scheint man, wie bei amerikanischen Unternehmen üblich, keine zu haben.

Eigentlich sollten soziale Netzwerke die Daten ihrer Nutzer – auch die in der Community frei einsehbaren Profildaten – besser schützen. Die Entwicklung scheint freilich in die gegenteilige Richtung zu gehen, was, wenn man nur die wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Player betrachtet, natürlich auch nahe liegt. Peter Schaar, bitte übernehmen Sie.

posted by Stadler at 11:00  

20.10.09

Jack Wolfskin: Abmahnungen erhitzen die Gemüter

Der Hersteller von Outdoor-Bekleidung Jack Wolfskin ist Inhaber von Bildmarken, die den Abdruck einer Tierpfote zeigen und die für verschiedenste Waren Schutz genießen, u.a. für Bekleidungsstücke. Jack Wolfskin hat jetzt mehrere Verkäufer und Hersteller von Bekleidung – bei denen es sich sich z.T. offenbar um Kleingewerbetreibende handelt – abgemahnt, weil – man ahnt es schon – diese auf Bekleidungsstücken eine Tierpfote angebracht hatten, die eine zumindest entfernte Ähnlichkeit zur Gestaltung des Markeninhabers aufweist. Und das führt nach Ansicht von Jack Wolfskin zu einer Verwechslungsgefahr mit den eingetragenen Marken.

Auch wenn ich die Sachverhalte nicht im Detail kenne, hält sich bei mir, als Anwalt der sich seit Jahren mit Markenrecht beschäftigt, die Überraschung über diesen Fall in Grenzen. Dafür kocht aber die Blogger-Seele umso stärker über. Die einen berichten einseitig und polemisch oder wie das ehemalige Nachrichtenmagazin verzerrt, die anderen berufen sich gar auf Kant und Brecht, um die ganze skandalöse Tragweite dieser Abmahnungen herauszuarbeiten.

Was würde die Blogosphäre wohl sagen, wenn sie wüsste, dass das nur Business As Usual ist, dass derartige Abmahnungen jede Woche hundertfach ausgesprochen werden und es purer Zufall ist, dass gerade diese Sache jetzt hochgekocht wird? Dann wäre alles vermutlich noch viel schlimmer.

Frei nach Ludwig Thoma beginne ich, also Jurist der nur mit mäßigem Verstand ausgestattet ist, einfach mit der Gegenthese, zumal ich sie in den letzten Tagen nirgendwo lesen konnte. Der alte Kampf von David gegen Goliath wird seinen Charme zwar nie verlieren, aber taugt er hier tatsächlich als tragendes Argument? Nein. Denn die Gesetze müssen für alle gleichermaßen gelten, für Konzerne ebenso wie für Kleingewerbetreibende. Und wer sich in das Geschäftsleben begibt und Waren zum Verkauf anbietet, der muss sich über bestimmte Dinge informieren und gewisse Spielregeln beachten. Tut er das nicht, darf er sich über Ärger nicht beschweren. Man wird ihm allerdings zugute halten müssen, dass sich sein Risiko deutlich erhöht hat, seit es eBay gibt.

Kommen wir zurück zu Kant und zum kategorischen Imperativ. Denn eigentlich sollte das Gesetz in einem Rechtsstaat die Kantsche Vorstellung umsetzen. Das Gesetz ist generell abstrakt und sein Bestreben soll es sein, die überwiegende Mehrzahl der Einzelfälle fair und gerecht zu lösen.

Wenn man hier also unterstellt, dass das Verhalten von Jack Wolfskin vom geltenden Markenrecht gedeckt ist – wofür einiges spricht – man es gleichwohl aber für falsch, ja sogar unmoralisch hält, dann kann die Schlussfolgerung nur lauten, dass das Gesetz falsch ist, weil es die hier diskutierten Einzelfälle nicht vernünftig regelt. Der Aufschrei im Netz richtet sich aber nicht gegen das Markengesetz sondern gegen das Unternehmen Jack Wolfskin. Damit ziehen die Blogger aber möglicherweise die falsche Schlussfolgerung.

Die Frage muss, wenn man an diesem Punkt angelangt ist, nämlich lauten, ob das Internet nicht – ähnlich wie beim Urheberrecht – auch den gewerblichen Schutzrechten ihre Grenzen aufzeigt und wir uns von einem weitreichenden markenrechtlichen Schutz in seiner jetzigen Form verabschieden müssen. Zumindest ist das die Frage, die es zu diskutieren gilt.

posted by Stadler at 22:32  

20.10.09

Datenklau bei SchülerVZ – eine rechtliche Bewertung

Das soziale Netzwerk SchülerVZ ist in den letzten Tagen in die Schlagzeilen geraten, weil dort offenbar in großem Umfang Nutzerdaten kopiert und weitergegeben worden sind. In den Nachrichtenmedien wird von Datenklau gesprochen, was den Eindruck erweckt, als hätte sich jemand mit Hackermethoden Nutzerdaten verschafft.

Das ist freilich nicht der Fall. Es handelt sich um frei zugängliche Daten, die jedes Mitglied der Community von SchülerVZ aufrufen kann, weil die Daten vorher von dem Berechtigten selbst eingestellt worden sind. Nachdem SchülerVZ auch keine ausreichenden Vorkehrungen gegen eine automatisierte Erhebung dieser Daten ergreift, ist es möglich, diese Daten mit Crawlern zu erfassen. Das wurde auch in der Vergangenheit, teilweise im Rahmen studentischer Projekte, schon vorgeführt. Es sind also weder besondere technische Fähigkeiten erforderlich noch werden geschützte Zugänge geknackt.

Das Problem resultiert primär daraus, dass die VZ-Gruppe, der Betreiber von Plattformen wie Schüler- und StudiVZ nicht ansatzweise für die Datensicherheit sorgt, die man als Nutzer eigentlich erwarten darf.

Wie ist nun das Vorgehen des „Datendiebs“ rechtlich zu bewerten? Eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) scheidet nach meiner Einschätzung aus. Strafbar macht sich danach nämlich nur, wer sich Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind.

Wenn der Täter Mitglied von SchülerVZ ist, dann kann er die Daten, wie jeder andere Nutzer auch, bestimmungsgemäß einsehen. Die Daten sind also für ihn bestimmt. Dass er sie möglicherweise zweckwidrig verwendet, ändert daran nichts. Auch eine Sicherung gegen unberechtigten Zugriff gibt es bei SchülerVZ offenbar nicht. Die Daten sind vielmehr ohne weiteres mittels sog. Bots erfassbar.

Das Verhalten des „Täters“ verstößt möglicherweise gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts. Wobei man sich insoweit vor Augen führen sollte, dass Personensuchmaschinen wie Yasni auch nicht anders agieren. Und das Verhalten des Täters verstößt schließlich auch gegen die Nutzungsbedingungen von SchülerVZ, was allerdings nur ein zivilrechtliches Fehlverhalten im Verhältnis zum Plattformbetreiber darstellt.

Die Datenschützer sollten m.E. nicht immer nur darauf hinweisen, dass die Bürger und Nutzer mit ihren Daten vorsichtiger umgehen müssen. Denn das ist angesichts des Umstandes, dass Millionen von Menschen mittlerweile Profile bei Facebook, MySpace, Xing, Lokalisten etc. haben, wenig zielführend. Vielmehr sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken verpflichtet werden, die Daten ihrer Nutzer gegen automatisierte Erfassung effektiv zu schützen.

posted by Stadler at 10:39  
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