Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.10.09

Was nutzt der Koalitionskompromiss den Bürgerrechten?

Die Einigung in den Koalitionsverhandlungen im Bereich der inneren Sicherheit ist erwartungsgemäß sowohl unterschiedlich dargestellt, als auch bewertet worden.

Bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass die FDP beim Thema Vorratsdatenspeicherung nichts erreicht hat aber mit Blick auf die Onlinedurchsuchung zumindest einen kleinen Achtungserfolg erzielen konnte.

Bleibt das Thema Netzsperren, bei dem der FDP scheinbar ein Durchbruch gelungen ist, was selbst bei Bürgerrechtlern und Netzaktivisten zu verhaltenem Jubel geführt hat.

Die erzielte Einigung ist freilich rechtsstaatlich fragwürdig. Unklar ist zudem, weshalb das Zugangserschwerungsgesetz sachlich gänzlich unangetastet bleibt. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass dieser Kompromiss nur dem Zweck der Gesichtswahrung dient. Die spannende Frage bleibt hierbei nur, welche Seite ihr Gesicht wahren muss, obwohl sie in Wahrheit zurückstecken musste. Ist es die Union, die nicht so weit gehen will, das Gesetz zu beerdigen, noch bevor es in Kraft getreten ist oder doch die FDP, die zeigen muss, dass sie zumindest eines ihrer Wahlkampfversprechen in diesem Bereich halbwegs umsetzen konnte?

Möglicherweise ist die Stimmung in der Union auch einfach die, dass man es in einem Jahr ohnehin machen wird und man der FDP kurzfristig aber einen Teilerfolg gönnen musste. Nach alledem, was man in den letzten Monaten aus den verschiedensten Lagern gehört hat, scheint mir dies die naheliegendste Schlussfolgerung zu sein. Zumal auch auf EU-Ebene eine zunehmende Sympathie für Netzsperren festzustellen ist und die Lobbyisten unterschiedlichster Couleur Netzsperren weiterhin zum Schutz verschiedenster Rechtsgüter propagieren werden. Die Diskussion wird in jedem Fall weiter gehen und mit ihr auch der Versuch, Druck auf die Politik auszuüben.

Vielleicht ist die Einigung deshalb auch nur ein geschickter politischer Schachzug, um das Lager der Sperrgegner zu schwächen. Der teilweise wirklich beeindruckende Widerstand aus dem Netz heraus wird nämlich umso deutlicher abnehmen, je mehr man daran glaubt, bereits einen substantiellen Erfolg erzielt zu haben.

posted by Stadler at 13:40  

17.10.09

Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten

Die Urheberrechtsfibel von Klaus Graf ist als kostenloses ebook erhältlich. Das in gedruckter Form immerhin 300 Seiten starke Werk stellt eine Art Kurzkommentar zum UrhG dar. Der Autor ist kein Jurist, beschäftigt sich aber seit vielen Jahren, z.T. leidenschaftlich mit dem Urheberrecht und hält es für grundlegend reformbedürftig.

Der Verlag kündigt das Werk so an:

„Das deutsche Urheberrecht entspricht nicht mehr dem digitalen Zeitgeist, den Bedürfnissen der Netzbürgerinnen und Netzbürger. Nicht nur die Piratenpartei bezweifelt, dass es zukunftstauglich ist. Dieses Buch ist eine bissige Abrechnung mit dem Urheberrechtsgesetz, das den Text vom ersten bis zum letzten Paragraphen allgemeinverständlich erläutert und kritisch auseinander nimmt. Es ist kein gelehrter akademischer Kommentar, sondern eine Streitschrift für digitale Freiheiten und freie Inhalte, die sich vehement gegen eine Verschärfung des Urheberrechts und für eine radikale Reform ausspricht.“

Ein Download lohnt sich.

posted by Stadler at 13:23  

16.10.09

DENIC als Drittschuldner der Domainpfändung

Die Pfändung von Domains ist mittlerweile zu einem beliebten Instrumentarium der Zwangsvollstreckung geworden. Einer der großen Streitpunkte ist dabei die Frage, ob die DENIC als sog. Drittschuldner einzustufen ist.

Die DENIC bestreitet das vehement, was verständlich ist angesichts der Anzahl der Domains und der Fülle an Drittschuldnererklärungen, die DENIC dann abzugeben hätte.

Auch wenn DENIC unlängst ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt erstritten hat, in dem die Drittschuldnereigenschaft verneint wird, sprechen die besseren Argumente für die Gegenansicht. In einem Aufsatz in MMR 2007, 71 habe ich diese Rechstfrage etwas ausführlicher erörtert. Der Text dieses Beitrags ist über die Website der Rechtsanwälte AFS abrufbar.

posted by Stadler at 15:20  

16.10.09

Nichtanwendungserlass für das Zugangserschwerungsgesetz

Der in den Koalitionsverhandlungen vereinbarte Kompromiss zu den Netzsperren, wonach für die Dauer von einem Jahr nur gelöscht und nicht gesperrt werden soll, soll offenbar über einen Anwendungserlass geregelt werden, der dem BKA aufgibt, keine Sperrlisten zu erstellen und solche Listen auch nicht weiterzuleiten.

Es handelt sich dabei um eine rechtsstaatlich äußerst fragwürdige Lösung, weil es nicht Sache der Exekutive ist, über die Anwendung eines Gesetzes zu entscheiden. Es gilt hier der Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Gerade derartige Lösungen sind der Grund dafür, dass die Position des Parlaments immer stärker geschwächt wird und die Gewaltenteilung zunehmend ins Wanken gerät. Das gibt Anlass zur Besorgnis, die weit über den konkreten Fall der Netzsperren hinausreicht.

Nachdem das BKA als Behörde an die Gesetze gebunden ist, ist es auch verpflichtet, mit Inkrafttreten des Zugangserschwerungsgesetzes nach dessen § 1 Sperrlisten zu erstellen. Ein Nichtanwendungserlass der dem BKA aufgibt, genau das nicht zu tun, ist deshalb rechtswidrig.

Auch wenn man das erzielte Ergebnis begrüßt, kann man nicht nicht darüber hinwegsehen, dass es nicht mit rechtsstaatlich einwandfreien Mitteln erreicht werden soll.

posted by Stadler at 07:50  

15.10.09

Netzsperren tatsächlich vom Tisch?

SPON wartet mit der Schlagzeile auf „FDP stoppt Internetsperren„, bei Heise heißt es hierzu „Internetsperren sind offenbar vorerst vom Koalitionstisch„.

Die Berichterstattung ist allerdings inhaltlich eher vage und wenig aussagekräftig. Schließlich hat der Bundestag das Zugangserschwerungsgesetz längst beschlossen und diesess Gesetz ist mittlerweile auch dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt worden. Wenn das BKA also für die Dauer eines Jahres versuchen soll, nur Löschungen zu veranlassen, was passiert dann mit dem Gesetz? Soll es eine Anweisung geben, dieses nicht anzuwenden und keine Sperrlisten an die Provider zu übermitteln? Das ist wohl schwerlich denkbar. Solange nicht klar ist, auf welchem Weg das Gesetz auf Eis gelegt wird, muss man diese Pressemeldungen deshalb mit Skepsis betrachten. Es gilt abzuwarten, was konkret vereinbart worden ist.

Außerdem sollen Onlinedurchsuchungen nunmehr von einem Antrag des Generalbundesanwalts abhängen und die Nutzung von auf Vorrat gespeicherter Daten soll auf „schwere Gefahrensituationen beschränkt werden“, was auch immer das konkret bedeuten soll.

posted by Stadler at 21:40  

15.10.09

Geschäftsmodell Filesharing-Abmahmungen

Dass sich die massenhafte Abmahnung von Filesharern für alle Beteiligten rechnet und ein großes Geschäft darstellt, wurde schon immer gemutmaßt.

In einer Präsentation von DigiRights Solution – einer „Gesellschaft zum Schutz von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken“ – wird eine Beispielsrechnung aufgemacht, die diese Vermutung nun belegt. Diese Präsentation war nach einem kritischen Beitrag auf Gulli von der Firmenwebsite verschwunden, Wikileaks bringt sie jetzt wieder ans Tageslicht. In dieser Präsentation wird den Rechteinhabern vorgerechnet, dass sie mit der Abmahnung illegaler Downloads wesentlich besser verdienen können, als mit dem Angebot legaler Downloads.

DigiRights Solution stellt in einem Vergleich die Erträge von legalen und illegalen Downloads gegenüber und erläutert den Rechteinhabern, dass ihr Ertrag bei erfassten und bezahlten illegalen Downloads das 150-fache desjenigen beträgt, was sie mit legalen Downloadangeboten verdienen.

Spätestens aber dann, wenn das Abmahnwesen zum Geschäftsmodell wird, ist die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten.

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass dieses Geschäftsmodell nur deshalb funktioniert, weil über die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch richterliche Anordnung (§ 101 Abs. 9 UrhG) relativ schnell und preisgünstig an die Daten der Filesharer zu kommen ist.

Das stellt vor dem Hintergrund wie ihn DigiRights Solution skizziert, allerdings auch einen Missbrauch prozessualer Rechte dar. Hallo Landgericht Köln, aufwachen bitte.

Auch auf die beteiligten Anwaltskanzleien – DigiRights Solution nennt beispielhaft die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner als Kooperationspartner – werfen diese Hintergründe ein entsprechendes Licht.

posted by Stadler at 10:40  

15.10.09

BGH: Räumungsverkauf wegen Umbau

Mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: I ZR 66/07), das jetzt im Volltext veröffentlicht worden ist, hat der BGH entschieden, dass ein Kaufmann, der sein Lager – aus welchen Gründen auch immer – leeren will, sich weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen muss. Damit bestätigt der BGH nochmals eine Entscheidung aus dem letzten Jahr (BGH GRUR 2008). Es kommt nach Ansicht des BGH hinzu, dass in Fällen, in denen sich der mutmaßliche Endtermin der Verkaufsförderungsmaßnahme nur einigermaßen genau abschätzen lässt, in dieser Hinsicht noch gar keine klare und eindeutige Angabe gemacht werden kann, wie sie § 4 Nr. 4 UWG voraussetzt.

posted by Stadler at 10:00  

13.10.09

Linktipp

Das aktuelle EDRi-gram ist online, u.a. befasst sich u.a. mit folgenden Themen:
-Frankreich will Online-Glückspielseiten blockieren
-Pirate Bay könnte in Italien verboten werden
-Türkei sperrt tausende ausländischer Websites

posted by Stadler at 22:05  

13.10.09

Linktipp

Das aktuelle EDRi-gram ist online, u.a. befasst sich u.a. mit folgenden Themen:
-Frankreich will Online-Glückspielseiten blockieren
-Pirate Bay könnte in Italien verboten werden
-Türkei sperrt tausende ausländischer Websites

posted by Stadler at 21:05  

13.10.09

Filesharing: Einmaliger Dateiupload begründet nach Ansicht des LG Kiel kein gewerbliches Ausmaß

Endlich wieder einmal eine Stimme der Vernunft in der Diskussion um die Frage, wann beim Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist.

Das Landgericht Kiel vertritt – im Gegensatz zum Beispiel zum OLG Köln – in einem Beschluss vom 02.09.2009 (Az.: 2 O 221/09) die zutreffende Ansicht, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen kann, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Das Gericht führt weiter aus:
„Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. In gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche“

Siehe hierzu auch meine Einschätzung zu einer abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe.

posted by Stadler at 13:00  
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