Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.10.09

DENIC als Drittschuldner der Domainpfändung

Die Pfändung von Domains ist mittlerweile zu einem beliebten Instrumentarium der Zwangsvollstreckung geworden. Einer der großen Streitpunkte ist dabei die Frage, ob die DENIC als sog. Drittschuldner einzustufen ist.

Die DENIC bestreitet das vehement, was verständlich ist angesichts der Anzahl der Domains und der Fülle an Drittschuldnererklärungen, die DENIC dann abzugeben hätte.

Auch wenn DENIC unlängst ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt erstritten hat, in dem die Drittschuldnereigenschaft verneint wird, sprechen die besseren Argumente für die Gegenansicht. In einem Aufsatz in MMR 2007, 71 habe ich diese Rechstfrage etwas ausführlicher erörtert. Der Text dieses Beitrags ist über die Website der Rechtsanwälte AFS abrufbar.

posted by Stadler at 15:20  

Keine Kommentare

  1. Als juristischer Laie halte ich das Konzept "Drittschuldner" insgesamt für unbefriedigend, da es eine Teilentmündigung des Schuldners beeinhaltet, die es in einem freiheitlich organisierten Staat eigentlich garnicht geben darf.

    Bei Domains sollte es meinem Rechtsempfinden nach aber insbesondere nicht angewendet werden, da der DENIC die Domains nur verwaltet und nicht selbst besitzt.

    Comment by Anonymous — 17.10, 2009 @ 10:29

  2. Was ist denn das Konzept Drittschuldner? Mein Schuldner hat eine Forderung gegen einen Dritten (Drittschuldner) und die wird gepfändet. das ist kein Konzept, sondern liegt in der Natur der Sache.

    Entmündigung des Schuldners? Und was ist mit dem Gläubiger, dem er Geld schuldet? Der soll dann also rechtlos gestellt werden? Ein bestimmt sehr freiheitlicher Ansatz. ;-)

    Es geht nur darum, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Denic und Domaininhaber besteht. Besitz ist etwas was hier a) keine Rolle spielt und b) auf Domains eh nicht passt.

    Comment by Pavement — 17.10, 2009 @ 13:36

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