Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.6.11

Presseverlage klagen gegen Tagesschau-App

Acht Zeitungsverlage – darunter der Süddeutsche Verlag, Springer und FAZ – haben laut einer Pressemitteilung des BDVZ heute beim Landgerichts Köln Klage gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und NDR erhoben. Die Klage ist offenbar auf Unterlassung der textdominanten Berichterstattung in der Tagesschau-App gerichtet. Diesen Anspruch wollen die Verleger auf das Wettbewerbsrecht stützen und argumentieren damit, dass der Rundfunkstaatsvertrag presseähnliche digitale Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender ohne konkreten Bezug zu einer Sendung verbietet.

Den rechtsdogmatischen Anknüpfungspunkt dürften also die §§ 3, 4 Nr. 1 UWG i.V.m. § 11d RStV darstellen. Ob § 11d RStV tatsächlich eine sog. Marktverhaltensegel darstellt, die es den öffentlich-rechtlichen Anstalten verbietet, Telemedien anzubieten, die keinen Bezug zu einer konkreten Sendung haben, kann man bezweifeln.

Unverständlich ist auch, warum sich die Klage gegen die Tagesschau-App richtet. Konsequenterweise müsste die Klage auf das Angebot von“tagesschau.de“ insgesamt abzielen, denn die App bereitet ja nur die Inhalte der Website für Smartphones auf.

Die Fragestellung weist einen starken verfassungsrechtlichen Einschlag auf. Maßgeblich ist letztlich weniger, was im Rundfunkstaatsvertrag steht – wobei das Verbot, das die Verleger dort herauslesen wollen, so deutlich sicherlich nicht normiert ist – sondern, was die öffentlich-rechtlichen Sender im Rahmen der Rundfunkfreiheit dürfen. Insbesondere geht es um die Reichweite der vom Bundesverfassungsgericht in den Rundfunkurteilen postulierten sog. Grundversorgung. Aber selbst nach dem RStV dürften die Ansprüche der Verleger schwierig begründbar sein, nachdem der sog. Drei-Stufen-Test – den man bereits mit guten Gründen für zu weitgehend halten kann – diesen Konflikt ja grundsätzlich auflösen soll.

Dass eine Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln diese Fragen zufriedenstellend beantworten kann, darf man bezweifeln. Das Verfahren wird möglicherweise früher oder später vor dem Bundesverfassungsgericht landen.

Update:
Zum Thema „Depublizieren“, hat der AK Zensur kürzlich eine wie ich finde äußerst fundierte Stellungnahme abgegeben. Durch den 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag sind nämlich die Online-Aktivitäten von ARD und ZDF ohnehin bereits deutlich und in rechtlich durchaus fragwürdiger Weise eingeschränkt worden.  Aber selbst das scheint den Verlegern nicht zu genügen.

posted by Stadler at 12:16  

11.6.11

AK Zensur nimmt zum „Depublizieren“ Stellung

Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur hat für den Innen- und Rechtsausschuss des Landtages von Schleswig-Holstein eine Stellungnahme zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags verfasst.

Den Schwerpunkt legt der AK dabei auf den Aspekt des Depublizierens. Die öffentlich-rechtlichen Sender mussten in letzter Zeit hundertausende Beiträge aus ihren Online-Archiven entfernen. Hintergrund ist der, dass ARD, ZDF und Deutschlandfunk nach dem 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag gehalten sind, ihre Online-Aktivitäten erheblich einzuschränken. Damit werden dem Bürger Inhalte vorenthalten, die er mit seinen Rundfunkgebühren finanziert hat und die die Sender eigentlich auch gerne im Netz belassen würden. Der Gesetzgeber sieht hierin aber eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten privater Sender und Verleger.

Der AK Zensur legt in seiner Stellungnahme dar, dass diese Regelungen verfassungsrechtlich zweifelhaft sind und zudem für die Erfüllung der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung kontraproduktiv.

posted by Stadler at 11:41  

17.5.11

Impressumspflicht für Vorschalt- und Baustellenseiten

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.2010 (Az.: 12 O 312/10) entschieden, dass für Vorschalt- und Wartungsseiten keine Informationspflichten nach § 5 TMG und auch nicht nach § 55 RStV bestehen.

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG verneinte das Landgericht mit der Begründung, im konkreten Fall sei der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen betrieben worden. Das ist insoweit nachvollziehbar als, die Informationspflichten des § 5 TMG voraussetzen, dass die Website zumindest mit wirtschaftlichem Hintergrund betrieben wird. Wenn es sich also evident um die Baustellenseite eines Unternehmens handelt, muss die Beurteilung allerdings anders ausfallen.

Die Begründung für die Verneinung einer Impressumspflicht nach § 55 RStV ist dann allerdings mehr als erstaunlich. Das Landgericht geht davon aus, dass der Rundfunkstaatsvertrag nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft und eine Internet-Präsenz keine Rundfunkveranstaltung sei. Diese Rechtsansicht des Landgerichts Düsseldorf ist schlichtweg falsch. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält seit geraumer Zeit auch Regelungen für sog. Telemedien und heißt mittlerweile auch Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien. § 55 RStV regelt ganz ausdrücklich auch Informationspflichten für Telemedien wie Websites. Wie diese Informationspflichten von denen des § 5 TMG abzugrenzen sind, habe ich anderer Stelle am Beispiel von Blogs dargestellt.

Die Entscheidung ist in ihrer Begründung evident falsch und deshalb mit höchster Vorsicht zu genießen.

posted by Stadler at 17:07  

22.3.11

Parlamentsfernsehen unzulässig?

Das „Parlamentsfernsehen“ des Deutschen Bundestages wurde von der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) als unzulässig beanstandet. Nach Ansicht der ZAK handelt es sich um ein Rundfunkangebot, das einer rundfunkrechtlichen Zulassung bedarf, die allerdings nicht erteilt werden könne, nachdem der Programmanbieter ein Verfassungsorgan ist.

Der Bundestag strahlt Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse über das Internet und eine Satelitenfrequenz aus.

Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Rundfunk im Sinne des RStV handelt, ist die Einschätzung der ZAK unter verfassungsrechtlichen Aspekten bedenklich. In Art. 42 Abs. 1 GG ist geregelt, dass der Bundestag öffentlich verhandelt. Die vollständige und ungeschnittene Ausstrahlung von Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse ist ein Instrument, durch das die vom Grundgesetz geforderte Öffentlichkeit hergestellt wird. Damit wird gleichzeitig die Informationsfreiheit und die politische Bildung gefördert. Man muss sich also zunächst fragen, ob ein derartiges Parlamentsfernsehen im Internetzeitalter nicht geradezu verfassungsrechtlich geboten ist.

Man kann sicherlich darüber diskutieren, ob die Bundestagsverwaltung auch redaktionelle Bearbeitungen anbieten darf. Die ungeschnittene und unkommentierte Übertragung von Bundestagsdebatten muss aber als zulässige Öffentlichkeitsarbeit bewertet werden. Aus Sicht des Bürgers, der sich informieren will, wäre die Einstellung des „Parlamentsfernsehens“ eine schwer nachvollziehbare Entscheidung.

posted by Stadler at 11:52  

15.3.11

Der BGH erläutert das Medienprivileg

Der BGH musste kürzlich erneut über einen Fall entscheiden, in dem der wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilte Kläger verlangt hat, nicht mehr über ihn unter voller Namensnennung zu berichten bzw. entsprechende Meldungen im Internet vorzuhalten (Urteil vom 01.02.2011, Az.: VI ZR 345/09). Der BGH hat auch in diesem Fall die Urteile der Vorinstanzen (Landgericht und OLG Hamburg) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Spannend an der Entscheidung ist meines Erachtens vor allen Dingen, dass sich der BGH ausführlich mit dem sog. Medienprivileg beschäftigt. Wenn Medien über eine bestimmte Person namentlich berichten, kann dies regelmäßig auch als Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet werden, für die es nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entweder einer Einwilligung des Betroffenen bedarf oder eines gesetzlichen Gestattungstatbestandes.

Hierfür hat der Gesetzgeber in § 57 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und den Pressegesetzen der Länder – auf Grundlage von  § 41 BDSG – ein Medienprivileg vorgesehen. Zum Hintergrund dieses Medienprivilegs führt der BGH in seiner Entscheidung aus, dass ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen journalistische Arbeit nicht möglich wäre. Die Medien könnten ihre in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben ohne ein solches Medienprivileg nicht wahrnehmen.

Den Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 S. 1 RStV erläutert der BGH dann folgendermaßen:

Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbieterin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu  eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten.

Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung  in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (…). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Herzog in Maunz/Dürig, GG, Art. 5  Abs. 1 Rn. 201 f. (Stand:  Dezember  1989)) – gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO  Rn. 26;  Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6.Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg  erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster,  aaO Rn. 137). Dementsprechend  gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im  Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes;  Bergmann/Möhrle/Herb,  aaO  Rn. 29; Waldenberger  in Spindler/Schuster, aaO Rn. 137;  Schaffland/Wiltfang,  BDSG,  § 41  Rn. 4  (Stand: August  2007)). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember  2009  – VI ZR  227/08, aaO Rn. 25  – „Onlinearchiv“ I; vom 9. Februar 2010  – VI ZR  243/08, aaO Rn. 28 – „Onlinearchiv“  II; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, aaO Rn. 26; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – Rs. C-73/07 – Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy – EuGRZ  2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07  – zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/EG).  Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann auszugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presseunternehmens dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 30).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs.

Die Entscheidung des BGH dürfte auch für Blogs und Internetpublikationen außerhalb des klassischen Medienbetriebs von Bedeutung sein. Denn der BGH orientiert sich an einem funktionalen Pressebegriff und stellt ergänzend klar, dass das Medienprivileg die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend schützt. Maßgeblich für den Schutz ist also die publizistische Relevanz und nicht die formale Zugehörigkeit zu Presse- oder Rundfunk. Damit sind grundsätzlich Publikationen aller Art geschützt, auch wenn sie nicht von klassischen Medienanbietern stammen, sondern bespielsweise von Bloggern.

Das sog. Medienprivileg ist übrigens in Deutschland nicht umfassend und ausreichend gesetzlich verankert und gehört damit zu den Themen, die im Zuge einer Novellierung der Datenschutzgesetze vom Gesetzgeber in Angriff zu nehmen sind. Denn die Garantie eines Medienprivilegs ist von Verfassungs wegen zwingend geboten.

posted by Stadler at 12:04  

1.2.11

Gegendarstellung auf Anwaltswebsite

Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 14.01.2011 (Az.: 2 U 115/10) entschieden, dass ein Gegendarstellungsanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen einer Veröffentlichung auf der Anwaltswebsite nach § 56 RStV besteht, sofern eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung gegeben ist. Eine solche bejaht das Gericht bereits dann, wenn eine Homepage regelmäßig überarbeitet wird und laufend aktuelle Informationen und Pressemitteilungen veröffentlicht werden.

posted by Stadler at 20:59  

23.1.11

Thesen der Medienanstalten zur Netzneutralität

Die Landesmedienanstalten haben ein Thesenpapier zum Thema Netzneutralität veröffentlicht. Interessant erscheint mir insbesondere folgende These:

Nach der Zugangs- und Plattformsatzung der Landesmedienanstalten ist für offene Netze kennzeichnend, dass keine Vorauswahl durch einen Plattformbetreiber erfolgt, so dass Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien ihre Angebote unmittelbar bereitstellen können. Verlangt ein Netzbetreiber ein Entgelt dafür, dass ein bestimmter Inhalt transportiert wird, oder dass dies schneller oder in besserer Qualität als bei anderen geschieht, ist diese Offenheit nicht mehr gegeben und es ist zu prüfen, inwieweit das Plattformregime des Rundfunkstaatsvertrages greift.

Wenn Provider also ein Entgelt dafür verlangen, dass ein bestimmter Inhalt überhaupt oder nur schneller transportiert wird, dann soll dies dazu führen, dass diese Dienste dem Regime der Rundfunkregulierung unterliegen. Präzisiert wird die Aussage dann noch durch u.a. folgende Ergänzung:

Offen ist das Internet nicht mehr, wenn für den Transport eines bestimmten Inhalts bezahlt wird, damit er schneller oder in besserer Qualität zum Nutzer kommt als ein anderer vergleichbarer Inhalt. Der Verzicht auf Regulierung setzt voraus, dass nicht die Verhandlungsmacht starker Inhalteanbieter oder auch von Plattformen wie Google, Facebook oder Apple den Zugang kleinerer Anbieter oder neuer Plattformen beeinträchtigen kann.

Dieser regulatorische Ansatz erscheint mir an sich konsequent. Die Frage ist aber wie so häufig die, ob sich die genannten US-Konzerne um die Ansicht deutscher Landesmedienanstalten kümmern oder wie bisher auf die Macht des Faktischen vertrauen.

posted by Stadler at 20:06  

13.10.10

KEK stellt vierten Medienkonzentrationsbericht vor

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat den vierten Bericht über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk vorgestellt. In der diesbzeüglichen Pressemitteilung vom 12.10.2010 liest sich das u.a. so:

Zurzeit ist festzustellen, dass das Fernsehen auf absehbare Zeit das Leitmedium bleiben wird. Dies rechtfertigt auch weiterhin den grundsätzlich fernsehspezifischen Ansatz im Rundfunkstaatsvertrag. Gleichzeitig muss der Blick jedoch auch über den Fernsehmarkt hinaus auf weitere Medien, insbesondere das Internet, und ihre Meinungsrelevanz gerichtet werden. Die Vielfaltssicherung braucht ein ganzheitliches Konzept, das flexibel anwendbar ist und eine crossmediale Betrachtungsweise einschließt.

Diese Ausführungen offenbaren gewisse Fehlvorstellungen. Denn das Internet ist kein Medium, jedenfalls nicht in dem Sinne, wie das Fernsehen eines ist. Ein ganzheitliches Konzept ist daher, mit Blick auf diejenigen Inhalte, die über das Netz angeboten werden, weder sinnvoll noch denkbar.

Dass die KEK nun den Blick auf die Meinungsrelevanz des Internets richten will, um ein ganzheitliches Konzept einer Vielfaltssicherung zu gewährleisten, wird man jedenfalls aufmerksam beobachten müssen. Denn eines ist klar, diejenigen, deren primäre Aufgabe es bisher war (Rundfunk) zu regulieren, wollen ihre (alten)  Regulierungsansätze auch auf die neuen Medien übertragen.

posted by Stadler at 14:00  

15.9.10

Depubliziert und republiziert

Der „Begriff „depublizieren“ zählt für mich zu den Anwärtern auf das Unwort des Jahres. Der sog. Drei-Stufen-Test (§ 11 f. Rundfunkstaatsvertrag) verpflichtet öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter dazu, ihre Onlineinhalte zu überprüfen und alles, was nicht den Kriterien entspricht, zu löschen. Daneben sieht die Vorschrift von § 11 d Abs. 2 RStV vor, dass die meisten Onlineinhalte nach sieben Tagen zu löschen sind. Das hat dazu geführt, dass ARD und ZDF ihre Onlinearchive leergeräumt und in großem Umfang Inhalte gelöscht haben.

Ein Vorgang, der in einer Wissensgesellschaft anchronistisch anmutet. Aus Sicht der Bürger, die diese Inhalte schließlich mit ihren Rundfunkbegühren bezahlt haben, ist das Ergebnis mehr als unbefriedigend.Denn es wird Information vernichtet, um den Interessen von privaten Rundfunkanbietern und Verlegern nachzukommen, die sich durch die gebührenfinanzierten Internetinhalte von ARD und ZDF benachteiligt sehen.

Aber, das Netz schlägt jetzt zurück. Denn auf depub.org haben einige Idealisten damit begonnen, die Onlinearchive von tagesschau.de wieder herzustellen. Man plant dies offenbar auch für weitere öffentlich-rechtliche Telemedien.

Es würde mich allerdings nicht erstaunen, wenn depub.org juristischen Ärger bekommen würde.

Update vom 16.09.10:
Der NDR hat ankekündigt mit allen juristischen Mitteln gegen depub.org vorgehen zu wollen, berichtet CARTA.

posted by Stadler at 12:42  

21.7.10

Das ganze Internet ist Rundfunk

Das zumindest behauptet ein ziemlich polemischer Kommentar in der FAZ von Michael Hanfeld. Der Autor, ein presigekrönter Journalist und offenbar auch Jurist, regt sich darüber auf, dass der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Papier Internetinhalte als Rundfunk betrachtet.

Hier hat aber offenbar nur jemand den Unterschied zwischen verfassungsrechtlichem und einfachgesetzlichem Rundfunkbegriff nicht verstanden. Es entspricht in der Tat der ganz überwiegenden Ansicht im juristischen Schrifttum, dass sich publizistisch relevante Inhalte im Netz auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG berufen können und mithin Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen. Einfachgesetzlich sind sie allerdings Telemedien und kein Rundfunk.

Nehmen wir als Beispiel dieses Blog. Es unterliegt dem Schutz der Rundfunkfreiheit, aber es handelt sich um einen Telemediendienst und nicht um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags. Hieraus folgt für die Presse erst mal gar nichts, auch wenn man bei „ard.de“ daraus natürlich eine schöne Schlagzeile machen konnte.

Wenn man das nicht weiß und den Meinungsstand der juristischen Diskussion nicht kennt, sollte man als Journalist eben recherchieren. FAZ-Autor Michael Hanfeld liefert damit auch ein Lehrstück zum Thema Qualitätsjournalismus. Diese Art der „Presse“ ist nun wirklich entbehrlich.

posted by Stadler at 14:00  
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